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Auch hier verlangte man die Mithilfe des Publikums, welches den,,Land- und Ausreutern... assistieren" sollte 1). Diese Aufforderung scheint sehr nötig gewesen zu sein, denn ,,gar öfters wurde ihnen von denen abgedankten und auf dem Invaliden-Etat stehenden Soldaten, welche sich selbst des verbotenen Handels anmaßten, ühel begegnet und sie mit schimpflichen Worten und anderer Thätlichkeit hart angegriffen" ").

Wiederholt wird freilich auch über die Nachlässigkeit und Korruption dieser,,Land- und Polizeireuter" geklagt 3), die nicht energisch genug die Erfüllung ihrer Vorschriften beobachteten und sich, was bei ihrer geringen Besoldung nicht eben verwunderlich erscheint, oft bestechen ließen 4). Andererseits klagt man über ,,die Konnivenz der Gerichtsobrigkeiten und Schulzen in den Dörfern", die den Hausierern durch die Finger sähen und dafür von ihnen die Ware zum Einkaufspreis erhielten. Die Hausierer wüßten sich aber dafür beim gemeinen Landmann schadlos zu halten und brächten dies dadurch doppelt wieder ein. Die genannten Beamten wurden gleichfalls mit Strafen (50 bezw. 10 Thr.) bedroht 5).

Die Mitte zwischen dem stehenden und dem umherziehenden Gewerbebetriebe bilden die Märkte. Hier suchte keiner den anderen in seiner Behausung auf, Verkäufer und Käufer kamen am dritten Orte zusammen. Für sie war in dem Maße, wie der seßhafte Handelsstand sich entwickelte, ein unbedingtes Bedürfnis gleichfalls nicht mehr vorhanden. Sie wurden jedoch von den Behörden sehr begünstigt und auch vom Konsumenten, welcher in ihnen Preisregulatoren für das seßhafte Gewerbe erblickte, gern besucht. Hier wurde auch bald für den sonst geächteten und ausgewiesenen Hausierer eine Freistätte geschaffen. Fast alle Berichte erklären ausdrücklich, daß er auch der Welsche auf den Märkten sein Gewerbe treiben dürfe 6). Wiederholt und streng war jedoch das Hausieren unterwegs von und nach den Jahrmärkten und Messen untersagt 7). Um hierüber eine Kontrolle zu ermöglichen, mußten solche Hausierer ihre Waren in der ersten Grenzstadt versiegeln lassen und dann in dem Marktorte sich unverzüglich zu dem ,,Steuerbedienten" begeben und des „,ohnverletzte Steuersiegel" vorzeigen, nach dem Hausieren jedoch vor Ver

1) Brandenburg, 25. Dez. 1789; Bayern, 29. April 1680.
2) Brandenburg, 17. Nov. 1747.

3) Brandenburg, 24. April 1720.

4) Für ein solches Vorgehen sollten sie kassiert und in die Karre gespannt werden. Brandenburg, 7. Aug. 1743 und 17. Nov. 1747; ähnlich Bayern, 16. Okt. 1788. 5) Brandenburg, 7. Aug. 1743 und 17. Nov. 1747; ähnlich Bayern, 16. Jan. 1649, 29. April 1680 u. 1788 (20 Rthr.); Württemberg, 24. Juni 1710 (20 Thlr.).

6) Dafs sie auff den feyen Jar- und Wochenmärkten ihre Waahren feil halten und beschewen lassen mogen." Württemberg, 1. Mai 1551; ähnlich Bayern, 29. April 1680, 16. Juni 1649, 14. Juni 1710 u. s. w.; M.-Schwerin, 24. April 1803; Culmbach, 20. April 1713; Schauenburg, Kap. 57 (1717). Einige Verordnungen wollen dem Hausierer freilich auch dieses Recht nicht einmal zugestehen; so Nassau-Catzenelnbogen, 1711; Bayern, 10. Jan. u. 10. Juni 1800, 31. Juni 1801, ebenso 1808.

7) Württemberg, 9. Sept. 1616; Bayern, 29. April 1691; 26. Jan. 1774 vergl. auch Bergius, S. 311.

lassen der Stadt ihren Packen wieder versiegeln lassen 1). Unter besonders scharfer Kontrolle standen sie in Hannover. Hier batte man den Kaufmannsinnungen gestattet, auf ihre Kosten sich mehrere Aufseher zu halten, die genau auf die Hausierer zu achten und sie in ihrer Thätigkeit und auf ihrem Wege zu kontrollieren hatten. Ihnen war, ebenso wie den Vertrauensleuten der Innungen, das Recht zugestanden worden, zu jeder Zeit durch die Behörden eine Visitation der Hausierer zu verlangen und je nachdem eine Pfändung oder anderweite Bestrafung derselben zu veranlassen 2).

Interessant und lehrreich für die Beurteilung der ganzen Frage ist es nun, zu beobachten, daß in späterer Zeit diese Verbote immer nur einen Schritt gegen die Hausierer bedeuten, denen recht oft dann sofort wieder ein Schritt nach rückwärts folgt, indem nämlich nach einem Verbot alles Hausierens auf Vorstellung der besonders dadurch betroffenen Kreise eine Erlaubnis desselben für gewisse Waren folgt.

Mit diesen Ausnahmen erlangten nach und nach neben den Interessen der zünftigen Handwerker und Kleinkaufleute auch die Interessen anderer nichtzünftiger Gewerbetreibender die erwünschte Berücksichtigung. Das am 10. Juli 1719 in Sachsen erlassene Hausier verbot wurde z. B. unter dem 4. Juli 1720,,in dem erzgebirgischen Creysse, wie auch in der Oberlausitz bis auf weiteres" suspendiert, weil dadurch den betreffenden Unterthanen, welche sowohl mit Spitzen, Kräutern, Olitäten u. s. w. handeln . . . zumal bei den jetzigen,,ohnehin sehr nahrlos en Zeiten ihr Bewerb und Nahrung meistens entzogen würde 3).

Die notwendige und nach jedem Verbote immer wieder hervortretende Betonung der Interessen dieser nichtzünftigen Unterthanen bildete allenthalben die Vorbereitung für eine Hausiergestattung, die anfangs freilich immer noch als Ausnahme galt, später aber Regel wurde.

Eine solche Ausnahmestellung wurde in Brandenburg den Siebmachern und Olitätenkrämern zugestanden, denen sogar das Hausieren auf dem Lande erlaubt war, nur durften sie keine kurzen Waren mit sich führen *). In gleicher Weise waren begünstigt: die Hausierer mit Messern, Scheeren, schlechten 5) und mit Holz beschlagenen Tabakspfeifen, Knöpfen, schlechten Schnallen, Hecheln, Mausefallen. Auch den Bielefeldischen und Ravensburgischen Hopfers" (auch Hepphters) war das Hausieren mit Bielefeldischer Leinwand in den

1) Schlesisches Hausierpatent vom Jahre 1750.
2) Bergius, Polizei- und Kameralmagazin, S. 318 ff.
3) Aehnlich 1750 u. 1751; vergl. auch Bayern 1808.
4) Brandenburg, 25. April 1718 u. 27. März 1737.

5) Der Ausdruck schlecht bezeichnet zur Genüge, dafs man selbst bei dieser Erlaubnis immer noch an den Schutz des Handwerkers und seiner kunstvolleren Erzeugnisse dachte. Man wollte dem Landbewohner der wenig fruchtbaren Gegenden helfen, ohne dem städtischen Handwerker zu schaden. Man hatte sonach einen Zustand, zu dem neuerdings wieder viele vorschlagen, zurückzukehren: Gestattung des Hausier handels für den Selbsterzeuger der Waren, aber Verbot desselben, wenn er blofser Zwischenhandel ist.

Städten nach wie vor frei gegeben. Auf dem Lande aber wurde warnend hinzugefügt ,,müssen auch diese sich alles Hausierens enthalten" 1).

In den meisten Fällen war die Konzessionierung jedoch eine bedingte, sie galt nur für die im Inlande erzeugten Waren 2). Eine Ausnahmestellung in Bezug auf den Vertrieb hatte man frühzeitig in allen Staaten den landwirtschaftlichen Produkten zugestanden. Da es,,an Zufuhr einiger höchst nötiger und fast unentbehrlicher Lebensmittel in den Städten bisher öfters gemangelt hat", war nicht nur den Landleuten gestattet, ,,Eyer, Hüner und andere Feder-Vieh, auch Stückgen Butter und Gartengewächse" nach der Stadt zu bringen, sondern es sollte auch allen denjenigen, welche,,auf solche Art ihre Nahrung suchen wollten, freistehen, diese Waren auf dem Lande aufzukaufen und in der Stadt feilzutragen, doch durften sie erst um die Mittagszeit in die Häuser gehen, damit vorher ein Marktpreis, nach welchem sie ihre Waren verkauften mußten, sich bilden konnte 3) und der Marktverkauf selbst nicht geschädigt wurde.

Um eine solche Hausiererlaubnis zu erlangen, mußte der Bewerber das Bürgerrecht in einer Stadt erwerben,,,sich mit eigenem Feuer und Herd wirklich ansässig" 4) gemacht haben und nicht etwa bloß,,Pfahlbürger" 5) sein. Erst später erstreckte sich die Erlaubnis auf alle Unterthanen, aber auch dann nur auf diese.

Die Unterthanen mußten entweder mit Accis-Passierzetteln versehen sein oder sich mit glaubwürdigen von ihrer Obrigkeit ausgestellten,,Attestaten", daß sie nur inländische Waren führten, legiti

1) Der Unterschied zwischen Stadt und Land, der in Preufsen gemacht wurde, bedeutete wiederum eine Begünstigung des sefshaften Betriebes; denn dadurch war dem Hausierer von vornherein die Möglichkeit eines gröfseren Absatzes abgeschnitten und der Landmann infolge der mangelnden Kaufgelegenheit gezwungen, nach wie vor zur Deckung seiner Bedürfnisse den Weg nach der Stadt zu machen.

2) So in Bayern 1808. Die Waren mufsten,,inländische, d. h. im Umfange des Staates produzierte Fabrikate oder eigene Handarbeiten" sein. Auch in Hannover gestattete man den Hausiervertrieb mit derartigen selbstgefertigten Waren (z. B. auch mit selbstgeknütteten Strümpfen, Mützen u. s. w.). die sonst die Leute nicht würden in den Handel bringen können und wodurch auch, da sie keinem besonderen Handwerke zugehörig zu sein pflegten, dem Handwerke ein Nachteil nicht erwachsen konnte (vergl. Bergius, S. 317). Für Sachsen kamen zu den genannten Waren noch hinzu: Mulden, Sensenbäume, Laden, Schachteln, hölzernen Schippen, Schindeln und Teller, Arzneien und Spitzen, sowie die kurzen oder Nadlerwaren gegen Vorzeigung eines Zeugnisses, dafs solche im Lande gefertigt seien. Vergl. die Verordnungen vom 22. April 1752. Ein Unterschied zwischen Stadt und Land wird in diesen nicht gemacht. Später wurde diese Erlaubnis noch ausgedehnt auf inländische Glaswaren, Tabak, Pfeifen, Tuch der Finsterwalder Trippmacher, Zwillich, Leinwand und Baumwollwaren (Reskr. vom 11. Dez. 1771, 27. März 1790 u. 31. März 1799).

3) Brandenburg, 7. Aug. 1743. Auch in Sachsen sollten die Viktualien wie überhaupt alle Esculenta, dafern nur selbige unter die Materialwaren der Kraamer und Materialisten nicht gehören, sowie Bäckerwaren vom Verbot ausgenommen sein. Mandate vom 10. Juni 1751 u. 22. April 1752.

4) M.-Schwerin, 21. Jan. 1792.

5) Bayern, 29. April 1680; Bayern, 1680; vergl. Sachsen, 22. April 1752, 27. März 1790 u. s. w.; vergl. auch No. 19 des hannoverschen Staatsanzeigers vom 18. Mai 1724; s. Bergius, a. a. O., S. 317.

mieren können 1). Bei Erteilung solcher Scheine sollte in erster Linie auf die Nützlichkeit der Ware Rücksicht genommen werden; außerdem war ein Zeugnis über das moralische Verhalten des Gesuchstellers beizufügen. Bevorzugt wurden solche Personen, welchen ohne das Hausieren die Verwertung ihrer Waren unmöglich wäre oder deren nützliche Beschäftigung sonst gehemmt würde 2). Das Hausierpatent war unübertragbar und durfte nur im Falle der obrigkeitlich attestierten Krankheit des Inhabers einem Familienmitgliede überlassen werden; es wurde wieder entzogen, sobald sich herausstellte, daß der betreffende Hausierer unter dem Vorwande des Hausierens dem Müßiggange oder Bettel oder wohl gar dem liederlichen Leben nachgehen wollte 3). Waren die Hausierer aber einmal privilegiert worden, so wurde ihnen gestattet, sich auch Knechte zu halten 4); mit der Erlaubnis, sich eines Fuhrwerks, einzelner Pferde, Esel oder eines Schiebkarrens bedienen zu dürfen, zögerte man jedoch länger 5).

Mit besonderer Sorgfalt wurde darauf geachtet, daß die Hausierer keine Schleich- und Nebenwege gingen 6)

Die ausgegebenen Hausierpatente sollten aber anfangs eine gewisse, angenommene Bedürfnisgrenze nicht überschreiten. Es wurde daher von der Lokalobrigkeit verlangt, daß sie ein Verzeichnis über die Anzahl der Patente und patentisierten Waren anfertige, nach welchem die Frage des weiteren Bedürfnisses ermessen werden sollte 7).

Man war sonach bezüglich der Auffassung des Hausierhandels nach und nach in ein anderes Stadium eingetreten. Zur Zeit der Innungserlasse handelte es sich um das Verbot des Hausierens überhaupt. Man hielt die Thätigkeit, den Käufer in seiner Wohnung aufzusuchen, für illegitim, für unlautere Konkurrenz. Dieser Standpunkt wird noch in den frühesten Regierungserlassen vertreten. In den späteren Edikten aber war es nicht sowohl die Thätigkeit des Hausierens mehr, auf welcher der Nachdruck beim Verbote ruhte, sondern es sollte hauptsächlich die fremde Nationalität des Hausierers und die ausländische Herkunft der Ware durch dasselbe getroffen werden. Hatten die Innungserlasse außer dem Schutze der Rechte jedes einzelnen Innungsmitgliedes gegen die anderen und der zünftigen gegen die nichtzünftigen einen Abschluß von Stadtgebiet gegen Stadtgebiet zur Folge, so wird durch die späteren Mandate eine

1) Den Trippmachern zu Finsterwalde wurde aufserdem noch vorgeschrieben, auf dem oben erwähnten,,Land- und General-Accis-Passierzettel" die Anzahl der zum Vertrieb bestimmten Stücke nach dem ,,Werte und Ellenbetrage" anzugeben und vor ihrer Weiterreise ihre in der Stadt gemachte,,Losung" zu nennen und auf die Rückseite des Zettels schreiben zu lassen (Sachsen, 9. Jan. 1782).

2) Bayern, 1808.

3) ebenda.

4) M.-Schwerin, 16. April 1749 und ebenda, 11. Dez. 1798; Sachsen, 10. Juli 1783; vergl. auch Bergius, a. a. O., S. 311.

5) M.-Schwerin, 11. Dez. 1798 und Culmbach, 20. April 1713.

6) M.-Schwerin, 11. Dez. 1798.

7) Bayern: 1808.

Trennung der Staaten von einander bezweckt und erreicht. Innerhalb eines Staatsgebiets war jedoch den Hausierern eine gewisse Freiheit zugestanden.

In der Meinung, den Vertrieb des inländischen Fabrikats dadurch zu fördern, ging die sächsische Regierung in der Vorurteilslosigkeit später sogar soweit, den inländischen Glasfabrikanten 1) zu empfehlen, eigene verpflichtete Leute mit ihren ,,gefertigten Glaswaren“ zum Hausieren auszuschicken 2).

In einigen Staaten wurde später auch ,,frembden Kramern" gestattet, auf,,adeliche und freye Sitze und Höfe und in der fürnehmen Officiere und Diener Behausung ihre Waren ungefährt aus- und einzubringen" 3). Diese Erlaubnis erstreckte sich jedoch meist nur auf solche Artikel, die nicht,,bey denen Krämern, sondern nur bey denen Hausierern" zu haben wären 4). Sie kann sonach kaum als eigentliche Begünstigung des Hausierhandels angesehen werden. Auch gelang es den Gegnern des Hausierhandels oft genug, dieselbe unwirksam zu machen; und so bringen manche Reskripte neben der Erlaubnis die Beschränkung, daß Hausierzettel nur dann ausgestellt werden dürften, wenn dem „Publiko dadurch wirklicher Vorteil und Nutzen und den inländischen Krämern kein Schaden zuginge" 5).

Vereinzelt gewinnt allerdings auch schon die Auffassung Raum, daß die Hausierer von großem Nutzen für die Konsumenten überall da seien, wo die inländischen Handelsleute die Waren nicht,,in der behörigen Form und zu billigem Preis" feilböten 6). Wenn daher manche Staaten gern bereit sind, dem seẞhaften Handel gegen das Hausiergewerbe beizustehen, so unterlassen sie doch auch nicht, den Vertretern desselben dringend anzuempfehlen, a) auf gute Ware zu halten, b) dieselbe immer auf Lager zu haben, c) die Waren nicht unbillig im Preiß anzuschlagen, d) am wenigsten die Käuffer zu übersetzen oder mit unrichtigem Maß und Gewicht zu übervorteilen 7). Bei Nichtbeachtung dieser Forderungen sollen die seẞhaften Kaufleute mit 100 Rthlr. ,,unnachlässiger Geldstrafe, auch nach Befinden mit härterer Ahndung angesehen werden" 8). Es ist gewiß sehr bezeichnend, daß hiernach ein großer Teil der Vorwürfe, die das seßhafte Gewerbe jetzt mit Vorliebe gegen den Hausierer erhebt, ihm selbst von amtlicher Stelle gemacht werden.

1) Sachsen: 28. Sept. 1772.

2) Württemberg gestattete unter dem 12. Mai 1607 das Hausieren mit Segesen (Sensen) Sichlen und Strohmessern, als sich jedoch herausstellte, dafs diese Waren nicht vom inländ. Segesenfaktor entnommen worden waren, wurde schon am 12. Juni desselben Jahres die erteilte Erlaubnis wieder zurückgezogen.

3) Schauenburg: 1414, Cap. 57.

4) Baden: 22. Mai 1771 u. Bayern: 26. Jan. 1774.

5) Bayern: 16. April 1749 u. Baden: 22. Mai 177.

6) Erlangen: 20. Februar 1693. Schauenburg: 1717, Cap. 57 und Baden: 22. Mai 1471.

7) Bayern: 16. April 1749.

8) Bayern: 10. April 1749.

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