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1) In zwei Fällen ist das Gewerbegericht als Einigungsamt nur von seiten einer Partei angerufen. Im ersten Falle kam ohne Thätigkeit des Einigungsamts sofort ein Ausgleich zustande, im anderen Falle lehnte der andere Teil die Anrufung des Einigungsamtes ab. Im dritten Falle hat der Vorsitzende verhandelt, die Streitigkeit ist dann aber ohne Anrufung des Einigungsamts erledigt.

2) Später durch Klage erledigt.

3) Die Parteien riefen die persönliche Vermittelung des Vorsitzenden an. zielte Vereinbarung wurde auch zur Grundlage einer späteren Einigung.

Die er

4) Wurde erledigt durch private Vereinbarung der Parteien vor gerichtlicher Verhandlung. 5) Aussperrung sämtlicher Bauarbeiter. Die Vermittelung wurde später vom Ober

bürgermeister übernommen.

6) Infolge Beilegung der bezüglichen Differenz wurde die Anrufung sofort wieder zurückgenommen, ehe noch das Einigungsamt in Thätigkeit getreten war.

7) In einem Falle kam mit dem Arbeitgeber und den Vertretern der Arbeiter eine Verständigung zustande, welche jedoch wegen der vorbehaltenen und von der Gesamtheit der Arbeiter abgelehnten Genehmigung unwirksam blieb. Im zweiten Falle lehnte der Arbeitgeber jede weitere Verhandlung ab, weil die Vertreter der Arbeiter nicht zu den von ihm selbst beschäftigten Arbeitern gehörten.

8) Erfolg nicht zu ersehen.

9) Das Einigungsamt ist zwar zweimal seitens der Arbeiter angerufen worden, jedoch nur einmal, und zwar zum gröfsten Teile ohne Resultat in Thätigkeit gewesen. Das zweite Mal scheiterte der Versuch an der Weigerung der Arbeitgeber, auch ihrerseits das Einigungsamt anzurufen.

10) Das Gewerbegericht ist gesetzlich nicht als Einigungsamt bestellt, aber dessen Vorsitzender fungiert zugleich auch als Vorsitzender des Einigungsamtes.

11) Die Thätigkeit des Einigungsamts in dem einen Falle endete damit, dafs gleich nach Beginn der Verhandlung des Einigungsamts die streikenden Gehilfen die Arbeit wieder aufnahmen.

in Berlin, und diese kann vielleicht als typisch für die Entwickelungstendenz gelten, der sich die Gewerbegerichte auch in anderen Gegenden Deutschlands allmählich zuwenden.

In Berlin dauerte es von der Eröffnung des Gewerbegerichts (10. April 1893) fast 21/2 Jahre, bis es zum erstenmal als Einigungsamt angerufen wurde. Nachdem dies aber am 14. September 1895 geschehen, folgte sofort am 28. Septbr. eine zweite und am 29. Oktbr. eine dritte Anrufung. Im ganzen weist der Verwaltungsbericht über das Rechnungsjahr 1. April 1895/96 bereits 11 zweiseitige und 7 einseitige Anrufungen auf, neben denen 16 Strikes stehen, in denen das Gewerbegericht mit den Beteiligten Verhandlungen gepflogen hat, ohne daß es zur amtlichen Anrufung kam. Das Berliner Ortsstatut (§ 71 Abs. 7) weist den Vorsitzenden ausdrücklich darauf hin, die Anrufung nicht erst abzuwarten, sondern auf dieselbe hinzuwirken und sie bei geeigneter Veranlassung den Parteien nahezulegen. Im Februar 1896 war das Einigungsamt in Berlin bereits so ausgebildet, daß es eine Aussperrung in der Hutindustrie an dem Tage beendigen konnte, an dem sie verfügt war. In der Firma Bambus & Co. war eine Arbeiterin entlassen worden. Die Arbeiter behaupteten, die Entlassung trage den Charakter einer Maßregelung und legten am 5. Februar die Arbeit nieder. Der Verein der Berliner Wollhutfabrikanten erklärte: wenn binnen 3 Tagen die Arbeit in der genannten Firma nicht wieder aufgenommen sei, so werde er seine sämtlichen Fabriken schließen. Als diese Drohung ausgeführt wurde, gelang es am 10. Februar dem Vorsitzenden, beide Teile zur Anrufung des Einigungsamtes zu bewegen, worauf dann noch an demselben Tage die Streitigkeit durch Vereinbarung beglichen wurde: der entlassenen Arbeiterin wurde eine baldmöglichste Unterbringung in einem anderen Betriebe zugesagt; sämtliche ausgesperrten und ausständigen Arbeiter wurden auf ihre alten Plätze eingestellt; es wurde versprochen, keinerlei Maßregelung stattfinden zu lassen und für zukünftige Streitigkeiten eine gemeinschaftliche Kommission verabredet. Es war eine Aussperrung, die mehr als 2000 Arbeiter betraf. Sie war an dem Tage erledigt, an dem sie in Kraft trat (obgleich der amtliche Bericht in bescheidener Korrektheit eine 3-tägige Dauer der ganzen Streitigkeit aufzählt).

Ein besonderes Aufsehen erregte die Vermittelung in dem Berliner Konfektionsstrike. Die große Ausdehnung des Strikes, die allgemeine Teilnahme der Bevölkerung, namentlich für die gering entlohnten Näherinnen, die Sympathie-Kundgebung im Reichstage durch die bekannte nationalliberale Interpellation, das vielerörterte Problem der Schwitzindustrie, alles das sicherte dem Vorgehen ein weites Interesse. Das Einigungsamt tagte am 28. Februar 1896 im Großen Bürgersaal des Rathauses unter Anwesenheit eines Zuhörer-Publikums von 4-500 Personen, welche sich zum großen Teil nach Parteien gruppierten, so daß auf der einen Seite Arbeiter und Arbeiterfreunde saßen. Die Verhandlungen endeten mit der provisorischen Feststellung eines Mindesttarifs unter Beauftragung des Einigungsamtes mit Erhebungen zwecks Ausarbeitung eines endgültigen Tarifs. Von da ab aber wandte

sich die Sache. Ein Teil der Konfektionäre hielt sich an den provisorischen Tarif nicht gebunden; die meisten von ihnen weigerten sich, auch nur vor dem Einigungsamt zu erscheinen. Als dieses nach 6-monatlicher Arbeit (hauptsächlich einer genauen Enquete über die thatsächlich gezahlten Löhne) einen Schiedsspruch zustande brachte, wurde dieser von den Konfektionären abgelehnt. Um nun für die Zukunft sich nichts zu vergeben, lehnten die Arbeiter den Tarif ebenfalls ab, so daß dem Gewerbegericht nur übrig blieb, durch die Tageszeitungen vom 23. September 1896 dieses negative Ergebnis festzustellen. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Hilflosigkeit des Einigungsamtes auf einen großen Teil seiner Verehrer niederdrückend gewirkt hat. Dennoch wäre es übertrieben, die lange und mühevolle Thätigkeit des Einigungsamtes als geradezu fruchtlos zu bezeichnen. Der anerkannte Wert der Erhebungen (außerordentliche Beilage zum ,,Gewerbegericht" vom 3. September 1896) geht über eine bloß theoretische Bedeutung hinaus. Diese Erhebungen bildeten mit eine Unterlage für die bezüglichen Arbeiten der Reichskommission für Arbeiterstatistik, gehen aber an Brauchbarkeit teilweise über die Publikationen dieser Kommission hinaus. Für die Aenderung der Gesetzgebung ist ein Material gewonnen, das sonst unzugänglich geblieben wäre. Ueber kurz oder lang wird der Kampf für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Konfektion neu aufgenommen werden, und dann werden durch die Arbeiten des Berliner Einigungsamtes wenigstens soviel Materialien herbeigeschafft sein, daß die plumpen Behauptungen über angeblich hohe Löhne, wie sie zu Anfang des Strikes auftauchten, unmöglich werden. Endlich aber hat dieser Strike dazu gedient, um die Aufgaben der Einigungsämter überhaupt in rechtes Licht zu stellen. Bei Erlaß des Gesetzes schwebte noch die Anschauung vor, daß gütliches Zureden des Vorsitzenden die Hauptsache für ein gutes Einigungsamt sei. Hier hat die Erfahrung gelehrt, daß freundliches und liebevolles Behandeln der Parteien ja gewiß nicht entbehrlich, aber keineswegs immer die Hauptsache ist. Die bloße Feststellung der Thatsachen nimmt unter den Aufgaben des Einigungsamts einen so breiten Raum ein, daß schon um des willen ein geordneter modus procedendi erforderlich ist. Daß die Frage, wieviel Lohn in einer Industrie gezahlt wird, nur in wochen- oder monatelangen Erhebungen festgestellt werden kann, ist zwar eine Sache, die jedem theoretisch geschulten National-Oekonomen und Statistiker selbstverständlich erscheint, die aber nichtsdestoweniger die Praktiker erst lernen müssen. Ein solcher Lehrkursus war das Einigungsamt im Berliner Konfektions-Strike.

Im Berliner Gewerbegericht hat sich bereits für die Verfolgung der Arbeiterbewegung und für das Eingreifen des Vorsitzenden von Amts wegen ein bestimmter Geschäftsgang ausgebildet. Dieser Geschäftsgang ist vom Magistratsassessor Cuno in der Sozialen Praxis" vom 27. Februar 1896 dargestellt. Wir geben im folgenden den Teil wieder, den der genannte amtliche Verwaltungsbericht ausdrücklich als,,zutreffend" bezeichnet und wörtlich aufgenommen hat:

,,Als erste Grundlage für die Thätigkeit des Einigungsamts dienten die Zeitungsausschnitte aus dem Vorwärts, welcher für Berlin die vollständigste Zusammenstellung aller Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt bringt, und aus der wenigstens der Stand der einen Partei erkennbar ist. Aus anderen Zeitungen konnten nur vereinzelt Mitteilungen entnommen werden. Für jedes Gewerbe, bei dem eine Zuspitzung der Bewegung erkennbar wurde, wurde ein besonderes Aktenstück angelegt. Sodann galt es, möglichst noch vor Ausbruch des Strikes, Fühlung mit den Interessenten zu gewinnen. Auf Seiten der Arbeiter bot sich keine Schwierigkeit. In allen Fällen war eine anerkannte Vertretung der Arbeiter in Form von Agitations, Lohn-, StrikeKommissionen vorhanden, an die man sich wenden konnte. Hier zeigt sich der Nutzen der Kampforganisationen der Arbeiter als wesentliches Hilfsmittel für Aufrechterhaltung des sozialen Friedens. Dagegen fehlte es, wenn es sich um gröfsere, ein ganzes Gewerbe berührende Differenzen handelt, oft an einer anerkannten Vertretung der Arbeitgeber. Die Feststellung, wer auf dieser Seite die „Beteiligten" seien, die Konstituierung der Parteirollen, die Schaffung einer Vertretung der Partei boten nicht geringe Schwierigkeit. Dazu kam noch, dass, während die Arbeiter in allen Fällen sofort geneigt waren, einer Aufforderung des Einigungsamts zu Verhandlungen Folge zu leisten, bei den Arbeitgebern teilweise Milstrauen gegen das Gewerbegericht, sowie Unkenntnis der Aufgaben des Einigungsamts sich zeigte. Ueber diese Schwierigkeiten half die Mitwirkung von Beisitzern aus dem Kreise der Arbeitgeber hinweg. Verschiedene derselben haben in aufopferndster Weise den Vorsitzenden in dieser vorbereitenden Thätigkeit unterstützt, indem sie mit den beteiligten Arbeitgebern Fühlung suchten, diese zur Einberufung von General-Versammlungen veranlafsten, in solcher Aufklärung gaben über die Wirksamkeit des Einigungsamts und zur Bildung von Vertretungskörpern aufforderten. Gleichzeitig suchten sie, die Streitpunkte zu klären und dem Gewerbegericht das ihm fehlende Material über die Stellung der Arbeitgeber zu den Forderungen der Arbeiter und deren Begründung zu verschaffen. Wenn so die vorbereitende Thätigkeit sich hauptsächlich auf Erkundung der Verhältnisse bei den Arbeitgebern erstreckte, wurde nicht verabsäumt, auch mit den Arbeitern in Berührung zu treten, sowohl mit den betreffenden Kommissionen wie mit dem Vorstand der Gewerkschafts-Kommission, wobei die dem Gewerbegericht als Beisitzer angehörenden Mitglieder als Mittelspersonen dienten.

Fast immer zeigte sich, dafs die Beteiligten fürchteten, die Anrufung des Einigungsamtes könnte von der Gegenseite als Eingeständnis der Schwäche der eigenen Position ausgelegt werden. Man hörte die Erklärung: Wir haben die Anrufung nicht nötig, wir können es aushalten. Hier war Belehrung über die Aufgabe des Einigungsamtes am Platze (und besonders wirkungsvoll, wenn sie durch einen Beisitzer erfolgte), durch gründliche Verhandlung und Klarstellung des Sachverhalts das Ergebnis schnell herbeizuführen, das andernfalls erst durch langen Kampf unter grofsen Opfern beider Teile erreicht wird. Meist wurde erst, wenn die vorbereitenden Verhandlungen die Geneigtheit beider Teile zur Anrufung ergeben hatten, die formliche Erklärung aufgenommen, mitunter, um die letzten Bedenken der Beteiligten abzuschneiden, mit der Wendung: Auf Anregung des Gewerbegerichts gemäfs § 71 Abs. 7 des Ortsstatuts rufen wir an.

Diese umfangreichen Vorbereitungen waren nur bei gröfseren, ganze Gewerbszweige umfassenden Strikes erforderlich. Wo in einem einzelnen Betriebe Differenzen entstanden, wurde sofort auf die erste Nachricht hin durch den Vorsitzenden oder ersten Gerichtsschreiber, vielleicht telephonisch, bei dem Arbeitgeber wegen der Sachlage angefragt, er wie die Arbeiter zur Rücksprache bestellt Dann stellte der Vorsitzende oder in dessen Unterstützung der erste Gerichtsschreiber die Streitpunkte zu Protokoll fest. oder veranlasste auch schriftliche Darstellungen als Vorbereitung für die Verhandlungen. Naturgemäfs mufste der Schein vermieden werden, dass das Gewerbegericht sich irgendwie aufdrängen wolle. In verschiedenen Fällen zeigte sich alsbald die Nutzlosigkeit eines Eingreifens.

Nach diesen Vorarbeiten bot die Konstituierung des Einigungsamtes selbst keine Schwierigkeiten. Als Grundsatz wurde aufgestellt, dafs solche Arbeitgeber, die die Forderungen der Arbeiter bereits bewilligt hatten, bezw. Arbeiter, denen solche bewilligt waren, desgleichen Geschäftsführer etc. von beteiligten Betrieben als Beteiligte angesehen wurden. Wenn dadurch auch das ganze Gewerbe vom Sitz im Einigungsamte ausgeschlossen sein kann, bietet sich die Möglichkeit, frühere

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