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die Anlage in Angriff genommen worden sein, deren Vollendung der Herzog kaum mehr erlebt haben dürfte (gest. 1194). Dank dem für Richard Löwenherz bezahlten Lösegeld waren Geldmittel für die Ausführung genügend vorhanden.1) Die ganze Anlage zeigt, daß man nach einem bestimmten, vorher festgelegten Plane zu Werke ging.2) Die Stadt erhielt eine rechteckige Gestalt. In der Mitte lag der große Hauptplatz, von dem zu den 4 Toren 4 Straßen liefen, die die Stadt in 4 Viertel teilten. Auf dem Hauptplatz wurde zweifellos der Markt abgehalten.3) Daß die neue Festung ohne Markt- und Handelsverkehr nicht lebensfähig sein könne, hatte Leopold von vornherein erkannt. Darum übertrug er den Markt von Neunkirchen eigentlich ein Besitz des Klosters Formbach, den er aber durch Tausch erlangte1) mit samt der Münze in die neue Stadt.5) Nicht in Anlehnung an eine Burg oder neben einer älteren Ansiedelung entstand Wiener-Neustadt. Es wurde neu geschaffen als eine befestigte Marktansiedelung, bei deren Gründung die Festung in erster, der Markt in zweiter Linie gestanden hatte.

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Zweifellos wurde Wiener-Neustadt gleich nach seiner Gründung eine „civitas“ im rechtlichen Sinne. Allerdings fehlen hier sichere urkundliche Beweise. Daß aber die Bürger schon unter dem letzten Leopold gewisse Rechte besaßen, lehrt die Urkunde Rudolfs von Habsburg vom 27. Februar 1281. Der König bestätigte ihnen damals

1),,Cum quo thesauro Wienna, Anasus, Haimburc, Nova oivitas muris circumcinguntur" Continuatio Praedicatorum Vindobonensium M. G. SS. IX p.726.

2) Vergl. hierzu namentlich den Aufsatz von W. Boeheim,,Neue Forschungsergebnisse zur Baugeschichte von Wiener-Neustadt" Bl. d. Ver. f. Ldk. von NO. 1888 Jahrg. 22 p. 355 ff. Allerdings ist hier manches phantastisch, wie Vancsa a. a. O. I p. 396 Anm. 1 mit Recht hervorgehoben hat.

3) Boeheim a. a. O. p. 366 behauptet,,die Märkte waren vor der Stadt", ohne einen Beweis dafür anzuführen. Es erscheint mir dies sehr unwahrscheinlich.

4) Meiller, Reg. d. Babenberger p. 105 Nr. 89.

5) Eine Urkunde ist nicht vorhanden. Die Tatsache bezeugt das Landbuch von Österreich und Steier M. G. D. Chr. III p. 711 „Der herzoge Liupolt bouwet die Niwenstat unt nam den munichen von Vornpach den marcht ze Niwenkirchen unt legt den her ze der Niuwenstat". Über die Münze vergl. Luschin von Ebengreuth in der Geschichte der Stadt Wien" I p. 426–427.

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„omnia iura. . . . que tam ipsi quam progenitores et antecessores eorum ex antiquis dominorum Liupoldi ac Friderici quondam ducum Austrie et Styrie felicis recordationis temporibus habuerunt.“1) Die wichtigsten Rechte aber sind: Warenniederlage, Mautfreiheit und eximierter Gerichtsbezirk. Einen Stadtrichter setzt bereits Herzog Friedrichs Freiheitsbrief vom 5. Juni 1239 voraus.2) Sein Privileg gewährte auch den Bürgern Mautfreiheit für ihre Waren und das Recht einen Jahrmarkt abzuhalten. Von einem Stadtrate ist in ihm noch nicht die Rede. Zu einem solchen finden sich die Ansätze in dem Collegium der „iurati", von denen das rudolfinische Privileg von 1277 handelt. Sie sind die Urteilsfinder in erster wie in zweiter Instanz3) und haben gemeinsam mit einigen hervorragenden Bürgern für die Ordnung auf dem Markte zu sorgen.4)

1) Winter, Urkundliche Beiträge usw. p. 37 Nr. 14.

2) Meiller, Archiv Bd. X p. 128-129,,Volumus insuper, quod quicunque pro tempore iudex extiterit ibidem, ne equos eorum unquam accipere presumat, nisi de ipsorum civium voluntate".

3) Winter, Urkundliche Beiträge usw. p. 33 Nr. 13 § 5 und § 7. Der Unterschied liegt darin, daß in der ersten Instanz der „iudex", in der zweiten der,,capitaneus" Vorsitzender ist.

4) Winter, Urkundliche Beiträge usw. p. 33 Nr. 13 § 8.

Zusammenfassung.

Wir haben die Entstehungsgeschichte von 14 Städten eines enger umgrenzten Gebietes besprochen. Gemeinsame Züge, daneben auch trennende Unterschiede traten dabei hervor. Sie mögen hier noch kurz zusammengestellt werden.

Unter den Städten nimmt Passau eine Sonderstellung ein. Daß es Römerfestung gewesen war, ist für seine mittelalterliche Entwicklung bedeutsam geworden. Passau ist keine Gründungsstadt. Es ist vielmehr allmählich entstanden. Hinter der alten Römermauer entfaltete sich frühzeitig wieder städtisches Leben und Treiben. Die wachsende Einwohnerzahl führte im 10. Jahrhundert zur Entstehung einer Ansiedelung vor der Römermauer, eines ,,suburbium" außerhalb der „,urbs". 739 wurde es Bischofssitz. Seit Karl dem Dicken besaß das Bistum Immunität mit Königsschutz. Ottos III. Privileg vom Jahre 999 begründete die bischöfliche Stadtherrschaft in und vor der Römermauer. Wohl trat damit für Passau Exemtion vom Landgerichte ein; aber es wurde kein besonderer städtischer Gerichtsbezirk geschaffen. Richter war in Passau der bischöfliche Vogt, wie in den übrigen Immunitätsgebieten. Erst seit 1147 lassen sich städtische iudices für die niedere Gerichtsbarkeit nachweisen. Es entwickeln sich städtische Sonderrechte, die dann im Stadtrecht von 1225 ihren schriftlichen Ausdruck fanden.

Anders steht es mit Salzburg und den österreichischen Städten. Unsere Untersuchung hat gelehrt, daß sie als offene Marktansiedelungen entstanden,1) die erst allmählich befestigt wurden. Sie erwuchsen im 11. und in der ersten Hälfte des

1) Vergl. die Bemerkung von Rietschel in seinem Buche das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit p. 82.

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12. Jahrhundert um den Marktplatz neben einer älteren Ansiedelung. Nur die Salzburger Marktansiedelung ist mit Sicherheit bis in das 10. Jahrhundert zurückzuverfolgen. Unter den älteren Ansiedelungen lassen sich drei verschiedene Arten unterscheiden: 1. Burg oder kirchliche Niederlassung (Hainburg, Salzburg); 2. dorfähnliche Ansiedlung (Klosterneuburg, Wien1); 3. Burg bezw. kirchliche Niederlassung zusammen mit dorfähnlicher Ansiedelung (Wels, Steyr, Eferding,2) Linz, St. Pölten, Krems, Tulln). Abweichend ist die Entstehung der Stadt Wiener-Neustadt. Sie ist eine künstliche Schöpfung des ausgehenden 12. Jahrhunderts und sollte in erster Linie als Festung dienen. Eine ältere Ansiedelung von irgend welcher Bedeutung war in der nächsten Umgebung nicht vorhanden. Der bei der Gründung verliehene Markt wurde in der neu geschaffenen Stadt abgehalten.3)

In den Marktansiedelungen entwickelten sich allmählich entsprechend den Bedürfnissen ihrer Bewohner vom Landrecht abweichende Sondernormen; besonders seit in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts das österreichische Städtewesen einen bedeutenden Aufschwung nahm. Über die Anfänge dieser städtischen Rechtsbildung sind wir nur wenig unterrichtet. Daß in St. Pölten und Wien die Marktansiedelung sich in rechtlicher Beziehung von der älteren Ansiedelung unterschied, daß wiederum in der Marktansiedelung Korneuburg eine Exemtion vom Landgerichte erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts stattgefunden zu haben scheint, ist in den betreffenden Abschnitten besprochen worden. Wie die Verhältnisse bei den anderen Städten, die neben einer Dorfansiedelung entstanden waren, ursprünglich lagen, ist nicht zu entscheiden. Als im 13. Jahrhundert die Stadtrechte schriftlich festgelegt wurden, waren solche Ansiedelungen bereits mit einander

1) Das Stift bezw. die Herzogsburg ist jünger als die Marktansiedelung. 2) In Eferding läßt sich die Burg erst um die Mitte des 13. Jahrhunderts nachweisen. Im 12. Jahrhundert bestand aber schon ein bischöflicher Fronhof.

3) Offen lassen möchte ich diese Fragen bei Enns. Vermutlich gehörte es zur dritten Gruppe. Ziemlich unsicher bleiben die Aufstellungen über Hainburg.

verwachsen und durch eine Mauer umschlossen. Räumlich läßt sich damals ein rechtlicher Unterschied nicht mehr konstatieren. Das wichtigste Recht der bürgerlichen Gemeinde war neben der Befestigung das besondere Gericht. Dazu traten Maut- und Zollprivilegien und eine mehr oder weniger reich ausgebildete Selbstverwaltung.

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