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fuerint, ad terram nostram declinent et hereditatem defuncti libere recipiant et solute, salva precaria nobis nostrisque successoribus ab illis qui gravelinge vulgariter vocantur vel vocabantur annis singulis persolvenda.

In cuius facti memoriam et perpetuam firmitatem dedimus presens scriptum toti terre nostre Traiectensi nostro sigillo ac sigillis maioris, sancti Salvatoris, sancti Petri, sancti Johannis et sancte Marie ecclesiarum Traiectensium ac conventus monasterii sancti Pauli et civitatis nostre Traiectensis publice roboratum. Actum et datum anno incarnationis dominice millesimo ducentesimo septuagesimo tertio in die divisionis apostolorum.

Die rechtliche Lage der Juden im Rheinland während des 14. Jahrhunderts

im Hinblick auf das kirchliche Zinsverbot.

Von Dr. A. Kober in Wiesbaden.

Durch die Lehre von der Sündhaftigkeit des Zinsennehmens hat die christliche Kirche des Mittelalters sich und ihre Gläubigen in einen andauernden Widerspruch mit den tatsächlichen Verhältnissen des Wirtschaftslebens der Epoche verwickelt. Obwohl aus diesem Gebote der Moral allmählich ein Rechtssatz für die ganze Christenheit wurde, dem gegenüber sogar Papst Clemens V. auf dem Konzil zu Vienne i. J. 1311 jede entgegenstehende weltliche Gesetzgebung für null und nichtig erklärte1), war der Erfolg der kirchlichen Wuchergesetzgebung von Anfang an gering 2). Frühzeitig wird über die von Geistlichkeit selbst betriebenen zinsbaren Darlehnsgeschäfte geklagt 3), und noch im 13. Jahrhundert sind einzelne Nachrichten vorhanden, die die Klöster mit als die Bankiers des früheren Mittelalters erscheinen

1) Die Entwicklung ist dargelegt von F. Schneider, Das kirchliche Zinsverbot und die kuriale Praxis im 13. Jahrhundert, in der Festgabe für Heinrich Finke, (1904) S. 135/36, 143–145.

2) Ich folge hier im wesentlichen den Ausführungen von J. Kulischer. Warenhändler und Geldausleiher im Mittelalter in der Zschr. für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Wien u. Leipzig, 17. Bd. (1908), S. 29 – 71, 201–254, der zu dem Ergebnis kommt, dass der Zinswucher im Mittelalter eine allgemein verbreitete Erscheinung ist (S. 214 ff.), ferner A. Schaube, Handelsgeschichte der romanischen Völker des Mittelmeergebiets bis zum Ende der Kreuzzüge, München und Berlin 1906.

3) s. Franz Schaub, Der Kampf gegen den Zinswucher, ungerechten Preis und unlautern Handel im Mittelalter, (1905), S. 26 ff., 33 ff., 120 ff., 128/129.

lassen). Überall, selbst in Italien, dem Lande der Kirche, wurde gegen das kirchliche Zinsverbot gesündigt. Waren doch die italienischen Kaufleute viel zu kommerziell veranlagt, als dass sie den hohen Gewinn, den der Geldhandel verhiess, von sich gewiesen hätten 5). die Kirche selbst hat diesen Wucher gefördert und begünstigt, indem sie infolge ihrer beständigen Fühlung mit den harten Dingen dieser Welt bald die sienesischen, bald die römischen, bald die florentinischen Kaufleute und Geldleiher, je nachdem es ihr Vorteil verhiess, unter ihren besonderen Schutz nahm 6). In Rom wurden vom 12. Jahrhundert ab die kurialen Prälatenanleihen aufgenommen, für deren Rückzahlung auf den Messen der Champagne die Päpste gewissermassen Garantie. leisteten und durch kirchliche Zensuren sorgten 7). Bei diesen Anleihen aber stipulierte und zahlte man nicht nur Verzugszinsen, die in Wirklichkeit das Wucherverbot schon aufhoben), sondern antizipierte man auch Zinsen (= usurae), die man gleich dem ausgeliehenen Kapital zuschlug. Das hat Schaube überzeugend an dem Prozesse zweier römischer Gläubiger nachgewiesen 9), den sie an der Kurie i. J. 1238 wegen einer Anleihe führten, die Erzbischof Dietrich von Köln vor mehr als 20 Jahren bei ihnen aufgenommen hatte; „sie geben zu, dass die principalis et vera sors einer über 1150 M. Sterl., zahlbar auf der S. Aigulfsmesse von Provins vier Tage vor dem Ende der Tuchmesse, ausgestellten Schuldurkunde nur 983 M. Sterl. betragen habe. Sie haben also 162/3 % Zinsen dem Kapital von vornherein zugeschlagen. . . . Nach diesen Fällen aber haben wir die Anleihen dieser Art allgemein zu beurteilen." Schliesslich haben die Päpste des 13. Jahrhunderts selbst ihr Zinsverbot, das gerade damals seine theoretische Begründung und Vertiefung und zugleich seine gesetzliche Strenge erreichte, übertreten oder übertreten müssen, indem sie in den verschiedensten Formen bewusst und mit Absicht Zins (= usura) gezahlt haben 10).

4) K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I, 2 (1886) S. 849 u. 1446; vgl. auch Kulischer a. a. O. S. 248/49 für die Klöster der Normandie vom 11.-13. Jahrhundert; über die Geldgeschäfte der geistlichen Ritterorden, insbesondere der Templer s. jetzt Hans Prutz, Die geistlichen Ritterorden, (1908) S. 394-449, insbes. S. 428 ff. — 5) Kulischer a. a. O. S. 61. 6) Schaube S. 353-356, 429 ff. (Die Sienesen), S. 360 ff. (Die Flo

rentiner), S. 364–368, vgl. S. 404 f. (Die Römer).

7) ibid. S. 364/65, 379, 387 ff., 394; 419 ff. u. passim.

8) Schneider a. a. O. S. 164.

9) S. 389.

10) Ich verweise hier nur auf A. Gottlob, Päpstliche Darlehenssschulden

Dasselbe widerspruchsvolle Verhalten bezüglich des Zinsverbotes bekundet aber die Kirche auch den Juden gegenüber. Kaum waren sie aus ihrer herrschenden Stellung im Warenhandel im Laufe des 12. Jahrhunderts verdrängt 11) und hatte das kanonische Zinsverbot für ihre Kreditgeschäfte ein gewisses Monopol geschaffen, da eröffnete Papst Innocenz III. (1198-1216) den Kampf gegen die usuraria pravitas der Juden. Obwohl dieser Papst gleich seinen Vorgängern Calixt II., Eugen III., Alexander III., Clemens III. und Coelestin III. die Juden bedingungsweise unter seinen Schutz genommen hatte 12), dehnte er andrerseits das Wucherverbot der Kirche auch auf sie aus, indem er auch hierbei sein Lebensziel, die unmittelbare Herrschaft des Papsttums in der Welt 13), deutlich zu Tage treten liess. In mehreren gleichlautenden Kreuzzugsbullen 14) der Jahre 1199/1200 ermahnte nämlich Innocenz III. die Geistlichkeit deutscher und ausser

des 13. Jahrhunderts im Hist. Jahrb. der Görresgesellschaft XX (1899) S. 716/17 und auf Schneider S. 167.

11) Die Gründe sind bei G. Caro, Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Monatsschrift f. Geschichte und Wissenschaft d. Judentums, hrsg. von M. Braun, 48. Bd. (1904), S. 591 ff. aufgeführt. Ihm steht vielfach nahe Guttmann, Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Juden im Mittelalter, ebd. 51. Bd. S. 274; Ignaz Schipper, Anfänge d. Kapitalismus bei den abendländischen Juden im früheren Mittelalter (1907) und Kulischer S. 225, 226 und Anm. 1; s. jetzt auch G. Caro, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter und der Neuzeit I (1908). Ein gewöhnlich nicht beachteter Punkt sei hier noch erwähnt. Nur dem gewaltsamen Druck der Verhältnisse nachgebend, haben bekanntlich die massgebenden halachischen (religionsgesetzlichen) Autoritäten vom 12. Jahrhundert an das talmudische Verbot, dem Nichtjuden auf Zinsen zu leihen, modifizieren müssen“: M. Braun, Geschichte der Juden in Schlesien III (1901) S. 82 Anm. 3, woselbst die Literatur zitiert ist. Angesichts dieser Tatsachen erledigt sich die Polemik Endemanns, Studien in der romanisch-kanonistischen Wirtschafts- und Rechtslehre II (1883) S. 308 gegen Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland (1865) S. 292 bezüglich der kirchlichen Wuchertheorie und der Juden bis 1200. Keineswegs sind jedoch, wie Kulischer zuletzt darlegt (S. 226 27), die Juden aus dem Warenhandel ausgetreten, sondern sie haben auch in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters mit den Darlehnsgeschäften den Warenhandel verbunden.

12) J. Aronius, Regesten z. Geschichte d. Juden im Fränkischen u. Deutschen Reiche bis z. J. 1273 (1902) nr. 346, vgl. Langen, Gesch. d. röm. Kirche von Gregor VII. bis Innocenz III. (1893) S. 622 und J. E. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern (1902) S. 35. 13) vgl. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands IV (1902) S. 683 ff. 14) Über seinen Kreuzzug s. Langen a. a. O. S. 612, 621.

deutscher Länder, zur Unterstützung der Christen im Morgenlande beizutragen 15). Die Prälaten sollten überall zur Beteiligung am Kreuzzuge auffordern und den Teilnehmern gewisse Vorteile in Aussicht stellen, u. a. sollten ihre Gläubiger verhindert werden, Zinsen von ihnen einzutreiben. Die Juden 16) aber sollten durch die weltliche Gewalt zum Erlass der Zinsen gezwungen werden (,ad remittendas 17) . . usuras . . . . compelli'), und bis sie sie erlassen, sollte ihnen von allen Christen aller Verkehr im Handel und sonst versagt werden. Mit der gleichen Strenge ermahnte Innocenz unter dem 16. Januar 1205 den König von Frankreich, die Juden, welche Zinsen und Zinseszinsen nähmen, in die durch die kanonischen Gesetze gezogenen Schranken zurückzuweisen 18). Unter Berufung auf den erstgenannten Erlass des Papstes, der auch in die Dekretalen als c. 12 und 13 X de usuris V 19 übergegangen ist, erneuerte die Synode zu Avignon i. J. 1209 den Befehl, dass die Juden zur Rückgabe der Wuchergelder zu zwingen seien, und verhängte noch ausserdem, um den Geldgeschäften der Juden die Quelle abzuschneiden, die Exkommunikation über alle Christen, die sich in einen geschäftlichen oder sonstigen Verkehr mit ihnen einlassen würden. (De Judaeis usurariis illud statuit concilium, ut per excommunicationis sententiam in christianos, qui eis in commerciis seu

15) s. Aronius a. a. O. nr. 347, vgl. Endemann, a. a. O. S. 391. 16) Noch beim zweiten Kreuzzuge hatte Papst Eugen III. ganz allgemein den Zinserlass ausgesprochen, ohne die Juden zu nennen; nur Bernhard von Clairvaux hatte in einem an die Geistlichkeit zum Schutze der gefährdeten Juden gerichteten Schreiben bemerkt, man müsse sie schonen, aber freilich gemäss dem Befehle des Papstes von ihnen verlangen, dass sie den Kreuzfahrern die Zinsen erliessen; s. Aronius nr. 244, vgl. Caro, Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte etc. S. 220.

17) Das „remittere" bedeutet nicht, wie Erler, Die Juden Italiens im Mittelalter in Verings Archiv f. kath. Kirchenrecht 48. Bd. (1882) S. 380 Anm. 1 behauptet, „Nachlass der Zinsen“, auch nicht, wie O. Stobbe, die Juden in Deutschland im Mittelalter (1866) S. 106, übersetzt „Restitution der empfangenen Zinsen", sondern, wie aus dem Zusammenhange erhellt, den völligen Erlass der noch nicht gezahlten Zinsen, wofür auch,omnino relaxare' (Erler ibid. S. 400) oder omnino dimittere (Aronius a. a. O. nr. 244) tritt, während „restituere" die Wiedererstattung der bereits gezahlten Zinsen bedeutet. Überhaupt sind Erlers Ausführungen, worauf schon Scherer a. a. O. S. 3 aufmerksam macht, wegen seines einseitigen Standpunktes mit Vorsicht aufnehmen.

18) Erler, a. a. O. S. 396; Langen, a. a. O. S. 622; vgl. Caro, Sozialu. Wirtschaftsgesch. S. 296.

alio modo participaverint, ab usurarum exactionibus compescantur; et secundum constitutionem domni Innocentii Papae III ad remittendas easdem compellantur.) 19). Unter Leitung des Papstes und wesentlich unter seinem Einfluss werden dann auf dem vierten Laterankonzil die einschneidenden Beschlüsse gegen die Juden gefasst, von denen hier anzuführen sind 20): Synodali decreto statuimus, ut, si de cetero quocumque praetextu Judaei a christianis graves et immoderatas usuras extorserint, christianorum eis participium subtrahatur, donec de immoderato gravamine satisfecerint competenter. Christiani quoque, si opus fuerit, per censuram ecclesiasticam, appellatione postposita, compellantur ab eorum commerciis abstinere. Principibus autem iniungimus, ut propter hoc non sint christianis infesti, sed potius a tanto gravamine Judaeos studeant cohibere. Freilich ist hier nur von ,graves et immoderatae usurae' die Rede, aber, wie schon die Glosse dazu bemerkt, die Zulässigkeit der moderatae" nach der kirchlichen Doktrin kann. daraus nicht gefolgert werden 21). Der Einfluss dieses Vorgehens Innocenz III. gegen die Juden auf die spätere Zeit ist unverkennbar. Der erstgenannte Erlass von 1199/1200 ist vorbildlich geworden für alle ähnlichen Gelegenheiten für die Kreuzzugsbullen desselben Papstes i. J. 1213, 1215 22), für Gregor IX. i. J. 1234 23), für Clemens IV. i. J. 126524); in etwas veränderter Fassung begegnen wir ihm in der Formelsammlung des Dominicus Dominici aus Viseu 25) aus den achtziger Jahren des 13. Jahrhunderts, ein deutlicher Beweis, wie alltäglich diese Zinserlasse geworden waren.

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Die den Juden im Weigerungsfalle angedrohte Strafe ist die subtractio communionis fidelium", worunter wir, wie schon angedeutet, die Entziehung des geschäftlichen und sonstigen Verkehrs mit den

19) Harduin, Acta conciliorum (1714) Tom. VI, P. II, S. 1987 IV, dazu F. X. Funk, Gesch. d. kirchl. Zinsverbotes (Tübinger Universitätsprogramm 1876) S. 25; Hefele, Konziliengeschichte V2 (1886) S. 844.

20) Harduin, a. a. O. Tom. VII S. 70, vgl. Aronius a. a. O. nr. 395. 21) Endemann, a. a. O. S. 391.

22) Aronius, a. a. O. nr. 390, 395 (5), 396; vgl. aber auch sein Schreiben an den König Philipp von Frankreich vom 9. Okt. 1208 bei Erler, a. a. O. S. 400. 23) M. G. H. Ep. saec. XIII 1. Bd. S. 493.

24) ibid. 3. Bd. S. 637.

25) bei Rockinger, Quellen zur bayrischen u. deutschen Geschichte IX, 2 S. 567 nr. 76 „Qualiter judeus conpellatur per censuram ecclesiasticam indirecte."— Vgl. Süssmann, Die Judenschuldentilgungen unter König Wenzel (1907) S. 40 ff.

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