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liegt 182). Es ist selbstverständlich, dass die Einwohner des Dorfes eine gemeinsame Allmende unabhängig von den Banngrenzen hatten. Mit der Waldnutzung steht es nicht anders. Die Densborner holen ihr Holz aus dem Killwalde im Banne von Seffern und weiden in ihm auch ihre Schweine 183).

Die Beispiele genügen. Mag im Einzelfalle infolge Veränderung des Bedarfs der Nutzungsbereich sich später geändert haben, das allgemein anzunehmen ist unmöglich. Unsere erste Frage ist also zu verneinen und die zweite zu bejahen: die Allmende hoheit ist erst nachträglich im Bannbezirk, nachdem dessen Grenzen schon geschaffen waren, vom Abt erworben worden. Was sich uns früher ergab, wird bestätigt nur durch die Gerichtsbarkeit, die Prüm infolge der Immunität besass, können die Bannbezirke gebildet worden sein.

Im 15. und 16. Jahrhundert ist dann aber oft bei den Insassen eines Bannbezirkes, die über die Grenzen ihres Bannes hinaus noch Wald oder Weide nutzten, das Streben bemerkbar, dieses Nutzungsgebiet mit in ihre Banngrenzen einzubeziehen, letztere also zu erweitern 184). Diese Grenzregulierung nach dem Allmende-Nutzungsbereich liessen sich die Bewohner oder Herren der Bänne, deren Gebiet dadurch beschnitten und verkleinert wurde, nicht gefallen. Es kam zu Streitigkeiten. Meist wurden die gerichtlichen Grenzen behauptet; es siegten also die hergebrachten Rechtszustände 185).

Aus dem Eigentumsrechte an Wasser und Weide erwuchsen dem Abt weitere Gerechtsame. Was er an Leistungen der Banninsassen dafür zu erwarten hatte, lässt sich nicht mehr feststellen 186). Aber die Befugnis, Kirchen, Kapellen und Mühlen im Bann zu bauen, wo es auch sei, nur nicht im Hofraum und Garten eines Gehöfers, ferner

182) Forst, Erläut. IV S. 49 und Fabricius, Erläut. II S. 152 (Feuerbuch). 183) Grimm, Wst. II S. 566 (534).

184) Das stellt auch Rörig in dem benachbarten Trierer Gebiet fest, Trierer Landeshoheit S. 26 f.

185) Forst, Erläut. IV S. 43 und S. 25 u. 27.

186) Manches wird mit der Allmendenutzung begründet; so die Huldigung, die Lehnsherrlichkeit, der Heerbann (Grimm, Wst. II S. 515 ff. 1298), aber da ist Vorsicht geboten. Wir sehen in späterer Zeit, dass z. B. der Heerbann dem Abt fehlt, wo er Allmendehoheit besitzt. (II S. 638-641 ao 1556).

Die Leistungen auswärtiger Allmendenutzer gehen uns natürlich hier nichts an.

das Wasser nach seinem Gutdünken zu leiten, hängt sicherlich mit seinem Allmendeobereigentum zusammen 187).

Auf Grund desselben stand dem Abt auch das Recht zu, Gebot und Verbot über die Nutzung zu erlassen 188). Wie weit er von ihm Gebrauch machte und Einfluss auf die wirtschaftliche Ordnung der Gemeinden ausübte, das ist nicht einheitlich zu beantworten. Oft hatte der Schultheiss die Anordnungen zu treffen. Aber in vielen Höfen scheint der Abt doch genossenschaftliche Beamten geduldet zu haben. Heilenbach, das ausserhalb des Bannes eine Allmende hatte, hatte einen Zender 189). Dann begegnen wir Geschworenen von Pluscheid 190), einem Meier von Kopp 191), ferner einem Meier von Birresborn, Gondenbrett, Hermespand, Mürlenbach, Niederprüm, Rommersheim, Wilwerath, Olzheim, Seffern, Wallersheim, Wetteldorf 192). Alle diese Meier sind Gemeindebeamten, die nur wirtschaftliche Funktionen wahrnahmen, mit der Gerichtsbarkeit aber nichts zu schaffen hatten 193).

Wir mussten folgern: nicht grundherrliche Gewalt, nicht Allmendeobereigentum und aus ihm abgeleitete Rechte waren für die Entstehung der Bannbezirke die massgebenden Faktoren, sondern die Bannbezirke sind das Produkt des territorialen Ausgleichs, der in der Gerichtsbarkeit infolge ihrer Durchlöcherung durch die Immunität eintreten musste. In diesen Bezirken wurde dann vom Abt später die Grundherrlichkeit in Anspruch genommen. Da Prüm überall in den Bannbezirken die unbegrenzte hohe und niedere Gerichtsbarkeit besass 194), so können

187) Grimm, Wst. II S. 515 ff. ao 1298. Hier für die ganze Abtei ausgesprochen und in Einzelweistümern später wiederholt.

188) Ihm wird als Grundherr Gebot und Verbot gewiesen; er wird auch ein oberster „einfartsman" genannt. Vgl. z. B. Wst. II S. 539 (Gondenbrett), S. 525 ft. (Birresborn). Oft aber ist „Gebot und Verbot" in den Weistümern schlechthin gleich Bann oder zwingende Gewalt.

189) Grimm, Wst. III S. 837 (ao 1550).

190) Notarielles Instrument über die Abhörung verschiedener Zeugen hinsichtlich der Rechte des Abtes von Prüm und des Jungherrn Ruprecht von Virneburg in dem Gericht zu Olzheim, etc. . . . 1451 Februar 11, Staatsarchiv Coblenz.

191) Ebenda.

192) Bärsch, Schannat: Eiflia illustrata II 1 S. 329.

193) So auch Bärsch, a. a. O.

194) Ein Bannbezirk, in dem Prüm nur Niedergerichtsbarkeit besass, ist uns nicht vorgekommen. Vgl. S. 429 ff. u. 439 ff. Vielleicht ist es auch nicht Zufall, dass 1298 nur Hochgerichtshöfe als Beispiele hervorgehoben werden bei der Proklamierung der Banngrundherrlichkeit. Vgl. S. 417.

wir die Banngrundherrlichkeit nicht auf ein bestimmtes Recht, etwa wie Rörig auf die Niedergerichtsbarkeit 195), zurückführen. Wir können

sie nur allgemein mit der Immunität in Zusammenhang bringen und etwa sagen: Sie ist ein Recht, das der Abt aus seiner letzten Endes auf der Immunität ruhenden Landesherrschaft ableitet. Landesherrschaft ist ja bei uns gleich Bannherrschaft. Trat später eine Zersplitterung der abteilichen Rechte ein, so ist es verständlich, dass dann meist die Grundherrlichkeit, die doch immerhin nur eine niedrige Gewalt bedeutet, mit der Niedergerichtsbarkeit verbunden wurde 196).

Wir wollen noch betonen, dass wir nicht glauben, die Grundherrlichkeit wäre 1298 auf einmal neu in Anspruch genommen worden. Manche ihrer Seiten werden schon länger im Besitz des Abtes gewesen sein. Schon 893 hörten wir von einer Belastung fremden Grundeigens in der potestas', wir haben Nachrichten von dem Mühlenbann des Abtes 197), wir sahen, dass die Allmendehoheit möglicherweise auch früher erworben wurde. Diese Entwicklung erhielt dann 1298 ihren Abschluss, indem nun dem Abt das räumlich geschlossene Eigentumsrecht an allem Grund und Boden zugesprochen wurde. Wie im deutschen Reich alle Dynasten ihre Rechte unmittelbar oder mittelbar vom König zu Lehen trugen, so war in der Abtei Prüm keiner, der nicht wiederum alles, was er besass, auf abteiliche Lehnshoheit zurückführte, wenn er nicht in noch engerem Verhältnis zum Abt stand. Für den Ausbau der Landeshoheit im Fürstentum bedeutete daher jener Schöffenspruch von 1298 einen grossen Fortschritt.

Indem wir nachwiesen, dass nicht die Grundherrlichkeit und aus ihr abgeleitete Rechte, Allmendehoheit usw., die Bannbezirke bildeten, sondern erst nachträglich in ihnen entstanden, haben wir die Möglichkeit schon ausgeschlossen, dass die Grundherrlichkeit die Grundlage für die Ausdehnung der Landeshoheit abgegeben habe. Auch die Banngrundherrlichkeit, die der Abt 1298 erhielt, blieb für die weitere Entwicklung der Landeshoheit ganz ohne Einfluss.

Der Abt soll sie, so heisst es, in allen Höfen binnen dem Lande geniessen. Zu diesem Lande von 1298 haben wir zu rechnen die Höfe der Vogteien Schönecken und Schönberg; ferner St. Goar. Güsten,

195) Rörig, Trierer Landeshoheit S. 17 ff. Hier leitet der Bannherr seine Niedergerichtsbarkeit nicht immer von der Immunität ab. Vgl. n. 62. 196) Vgl. Seite 428.

197) Mrh. UB. II S. 44 ff. ao 1171 (sehr deutlich); auch Lamprecht, D. Wlb. III S. 79 § 8 ao 1280.

Awans, Loncin, Revin, Feppin, Fumay. Diese Höfe waren noch unmittelbar in der Hand des Abtes, unterstanden dem Obergericht und wurden daher von seinem Spruch betroffen 198). Fast überall wird dieser Schluss durch Nachrichten bestätigt, die wir in den einzelnen Höfen von der Banngrundherrlichkeit haben 199). Aber auch in Mötsch, ferner in Wichterich und Kesseling war der Abt Banngrundherr 200); auch sie müssen wir daher zu dem Lande rechnen.

Nun geraten im Verlauf des späteren Mittelalters grosse Teile dieser Gebiete unter fremde Landeshoheit. So einverleibt Trier die Höfe Mehring und Schweich, die Grundherrlichkeit aber lässt es dem Abt; sie ist verbunden mit einer gütlichen Gerichtsbarkeit, die Strafen bis zu 6 Albus setzen darf 201). Wichterich und Kessling gehen an Köln verloren; wieder bleibt der Abt Grundherr, und sein Beamter darf geringe Bussen verhängen 202), Das beweist, dass die Banngrundherrlichkeit für die Landeshoheit vollkommen entbehrlich ist.

Kap. 5. Die Niedergerichtsbarkeit.

Unter Niedergerichtsbarkeit wollen wir den ganzen Umfang der Rechtsprechung und Rechtspflege verstanden wissen, mit Ausnahme allein der Blutgerichtsbarkeit, wie sie auf dem Hochgericht zum Austrag kommt. Wir haben es in diesem Kapitel daher mit dem Hofgericht

198) Vgl. die Übersicht S. 412 ff. und die beiden nächsten Kapitel. 199) Vogtei Schönecken: Gondenbrett, Grimm, Wst. II S. 539 f.; Wallersheim II S. 535; Wetteldorf ebda und VI S. 582 (1450); Rommersheim VI S. 579 (1450), III S. 830 (1550), II S. 515 (1298), Niederprüm II S. 533 (1576) und VI S. 581 (1450); Büdesheim II S. 544; Birresborn II S. 524 (1570); Prüm III S. 832; Seffern III S. 836 (1549); II S. 549 (1537); Mürlenbach, Forst, Erläut. IV Beil, X; Olzheim II S. 594 ff.; Schwirzheim, Wst. Staatsarch. Coblenz (1576). Wichtig auch: Mehring, Grimm II S. 315 (1548); Schweich II S. 308. (1298) S. 529 (1581?); Staatsarchiv Coblenz.

Vogtei Schönberg: Bleialf, Grimm II S. 515 ff. Sellerich II S. 546 (1553); Daun, D. Wst. 1563 im Vogtei Güsten: Zs. d. Aach. Geschichtsv. 1879 I S. 96 f. St. Goar: Grimm S. 736 (1384). Nur von Awans bis Fumay fehlen einzelne Nachrichten.

200) Wst. Mötsch von 1418, Staatsarchiv Coblenz. Aus der alten Hochstadenschen Vogtei: Kesseling, Grimm II S. 638 ff. (1395) (1556), Wichterich S. 725 (1413).

201) Wd. Zs. XXIII S. 202 § 10-24.

202) Grimm, Wst. S. 725 (1413) und II S. 638--641. Dazu Wd. Zs. XXIII S. 211 und 216. Im Lauf der Zeit gehen dem Abt in diesen Höfen alle Rechte verloren.

und seiner Berufungsinstanz, dem Obergericht, zu tun, und wir müssen kurz auf die polizeiliche Gewalt, die eng mit der Gerichtsbarkeit verbunden ist, eingehen.

§ 1. Das Hofgericht.

Am Schluss des Abschnittes, der der Verdrängung des Vogtes aus seiner Stellung als Richter gewidmet war, belegten wir es mit unzweideutigen Urkunden, dass spätestens seit Ende des dreizehnten Jahrhunderts von einer richterlichen Tätigkeit des Vogtes in den Höfen jedenfalls der Vogtei Schönecken nicht mehr die Rede sein kann 203). Hofrichter ist jetzt allein der Schultheiss des Abtes. Er hat den Vorsitz im Gericht; höchstens kann ihn der abteiliche Amtmann oder Oberschultheiss oder gar der Abt selbst übernehmen, so heisst es in den Verträgen. Auch die Urteilfinder, die sieben Schöffen, werden vom Abt eingesetzt. Bedarf man eines neuen Schöffen, nachdem der alte gestorben oder abgesetzt ist, so schlagen die sechs andern einen neuen vor. Passt er dem Abt, so ernennt und vereidigt er ihn. Auch der Hofbote oder Büttel hat sein Amt von Abtes Gnaden 204).

Damit hat in der Tat der Landesherr die Gerichtsbarkeit, die in den Höfen ausgeübt wird, unbeschränkt in seiner Hand.

Zwei Arten von Dingen sind uns im Hof bekannt: Das „Jahrgeding", das Weistumsding ist, sich also mit den Rechtsverhältnissen des Hofes zum Abt befasst 205), und die „täglichen Dinge", auf denen man nur richtet.

Wie oft das Hofgericht tagt so nennen wir das für uns allein wichtige „tägliche" Ding im Gegensatz zum Weistumsding erfahren wir selten; es kann uns auch gleichgültig sein. Allein von Olzheim wird es berichtet: „. . . . dry vaitgedinge und eyn icklich hat XIV dag achtergedinge... 206). Die Untersuchung von Grosch lehrt, dass

darin grösste Mannigfaltigkeit herrschte 207).

203) Die schon mehrfach angeführten Verträge von 1280 und 1291 kommen hier in Betracht. Vgl. S. 397 f. dieser Arbeit u. Lamprecht, D. Wlb. III S. 80 u. 97. Vor allem aber gibt über alles Auskunft das Landesweistum von 1298. Grimm, Wst. II S. 515 ff.

204) So a. a. O.: 1280, 1291, 1298 und in allen späteren Weistümern,

z. B. Gondenbrett, Grimm II S. 539 f. u. a.

205) 1298... dat eins abtz oberster scholtis sal gebieden ein jairgeding in icklicheme hove, ... und sal hoeren alle dat recht, dat man eyme abt wyst. . .

206) Grimm, Wst. II S. 595 f.

207) Grosch, Das spätmittelalterliche Niedergericht S. 82.

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