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Vor allem wichtig ist es, dass wir festzustellen suchen, wie weit die Kompetenz der Hofgerichte reicht.

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Lesen wir nun im Weistum von 1298: Item auch sullen sey von worden ind von werken die vaidtleude clagen eyme hoiffscholtissen, ind von allen sachenn, dat claigh mach brengen, ind nit eyme vaide noch seyme underdanen. so erscheint uns das Hofgericht zunächst sachlich in seiner Kompetenz nicht beschränkt zu sein. Alle Klagen sind bei ihm anhängig zu machen; stellt sich heraus, dass der Fall den Beklagten den Kopf kosten wird, so muss er an das Hochgericht zu Bassel verwiesen werden. Das sei hier aus dem nächsten Kapitel vorausgenommen 208).

Also sachlich ist das Hofgericht in Zivil- wie Kriminalsachen unbeschränkt bis auf die Blutgerichtsbarkeit allein. Die Untersuchung des Obergerichts und des Hochgerichts wird das bestätigen.

Auch die persönliche Kompetenz scheint innerhalb des Bannbezirks nicht eingeengt zu sein. Denn wenn nicht einmal von allen Insassen des Bannbezirkes, die fremden Herren gehören, die Leute des vornehmen, mächtigen, stets feindlichen Vogts eine Exemption geniessen, auch nicht in den kleinsten Fragen 209), dann ist es erst recht nicht von anderer Herren Eigenleuten zu vermuten. Mit der Zeit haben sich allerdings einige Ausnahmen gebildet, über die später zu sprechen sein wird.

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Unsere letzte Beweisstellen entnahmen wir dem Landesweistum. Ihr Inhalt gilt also nicht allein für die Höfe der Vogtei Schönecken, sondern für die ganze Abtei. Für die Vogteien Schönberg und Güsten beweisen auch die Weistümer, einmal, dass der Abt die Schultheissen ernennt, und zweitens, dass die Hofgerichte die eben festgestellte Kompetenz haben 210). Ihre Aussagen stimmen genau mit denen der Weistümer aus der Vogtei Schönecken überein und beweisen daher die Einheitlichkeit der Verhältnisse, wie sie in der Tat in der Abtei herrschen.

208) Vgl. S. 439 ff.

209) Vgl. 1298, Grimm Wst. II S. 520: ..., dat der vaitmann vadie winnen sall, da von sall he dienen eime apte und dem vade as verre als dat recht ist. Were aber sache, dat hie ander guit wunne, dat nit vadie en were, da sal hie sein umb den wandell ind die buesse.

210) Im besonderen vgl. Wst. Seffern, Grimm III S. 836. Wetteldorf II S. 539, ebda Walmersheim, Rommersheim, Grimm III S. 830 (ao 1450), diese Beispiele für Schönecken; für Schönberg vgl. das oben gleich zitierte

So sagen die Schöffen von Sellerich in der Vogtei Schönberg: Welcher den andern mit recht ansprechen wolt im hoff Selrich, zum ersten soll derselbig den hofschultheissen derohalben ansprechen; so der schultheiss dem nicht recht wolt thun, soll er u. gn. h. ambtmann darnach ahnsuchen; in dem der ambtmann ihme auch nicht helffen würdt und ehe er weiter ansuech, soll er zuvorn u. gn. herrn anruffen; wannehr ihre gnaden auch nit zu seinem recht verhülffe, als darnach derselbig von i. gn. erlaubnis bitten, recht zu suchen, wohe er gedenke ime geholffen möge werden 211).

Die genannten Beamten stehen natürlich für die Gerichte, denen sie praesidieren. Aus diesen Worten ergibt sich auch, dass das Hofgericht in allen Rechtssachen die erste Instanz ist. Nach ihm kommt das Gericht des Amtmanns, das Obergericht.

Dieses Ergebnis dehnen wir aus auf die Höfe der Vogteien Schönecken, Schönberg und Güsten. Welche einzelnen Höfe 212) zu ihnen gehören, erörtern wir besser in dem nächsten Kapitel.

Aber ebenfalls für Awans und Loncin, also die Vogtei des Bischofs von Lüttich, gilt es. Auch für diese Höfe ist nämlich das Rommersheimer Obergericht die höhere Instanz. Sie werden daher vom Landesweistum mit betroffen. Noch 1548 zieht das Obergericht die dortigen Schöffen, die also prümsche Beamte sein müssen, vor sein Forum; und als sie nicht gehorchen wollen, bittet der Abt den Vogt um seinen Beistand zur Vollstreckung der Strafen 213). Dieser hat demnach dieselbe Stellung wie die Vögte in den andern Höfen der Abtei.

Auch die Höfe Revin, Feppin und Fumay gehören damals zur Abtei. In Feuerbach werden sie 1684 zu ihr gezählt, und erst 1778 verzichtet hier Prüm auf die Landeshoheit 214). 1222 bilden sie das

Wst. Sellerich, für Güsten vgl. Wst. Güsten, Zs. d. Aach. Gs. (= Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins) 1879 Bd. I S. 96 ft., zitiert unten S. 436. 211) Wst. Sellerich, Grimm II S. 546 (ao 1553).

212) Vgl. auch die oben n. 199 zitierten Weistümer.

Wichtig ist es, dasselbe von Mehring und Schweich zu hören, da die Höfe später entfremdet werden. Wst. Schweich, Grimm II S. 306: Item es . . . ., dass ein jeder parthei sein missel erstlich ahn den hoff Schweich anbringen solle, und da der missel daselbst entscheiden und eine parthey ... sich dabei nicht wolt begnügen lassen, solle alssdan eine oder die ander p. solchen missel ohn mittel ahn den oberhoff zu Romescheidt bringen..

213) Wd. Zs. XXIII S. 207.

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214) Fabricius, Erläut. II S 153 und II S. 603 ff.; Wd. Zs. XXIII S. 224 ff.

Vogteigebiet des Grafen von Namür. Auch auf sie bezieht sich also die Aussage des Weistums von 1298. Da nach der Fälschung um 1100 die Rechtslage gleich der in der Vogtei des Herrn von Ham ist, kann sie sich auch ähnlich entwickelt haben.

Die Verbreitung der Grundherrlichkeit lehrt uns, dass wir von der Vogtei Hochstaden noch Kessling und Wichterich 1298 zur Abtei zu rechnen haben. Aber über diese Höfe erfahren wir allein etwas aus den späteren Weistümern. Sie lassen den alten Rechtszustand nur noch durchschimmern. Von Kessling haben wir zwei Weistümer. Das erste ist dem Erzbischof von Köln (dem Rechtsnachfolger des Vogtes) gewiesen 215). Nach ihm verbleibt Prüm die Gerichtsbarkeit unter fünf Mark. Denn es heisst: . . . wan eine wedde felt von fünf marken an dem gerichte, weme dat gebuere? das weisten sie mym herrn von Cöln die zwey theil ind dem vagt den dritten theil.

Bei geringeren Strafen kann nur der prümsche Schultheiss in Frage kommen, der auch bei der Weisung zugegen ist, über die prûmschen Rechte aber nicht aussagen lässt.

Im zweiten Weistum liegt die Sache anders. Es wird dem Abt von Prüm gewiesen und lässt die alte Rechtsverteilung genau durchblicken 216). Die Herren von Kreutzberg sind Erbvögte zu Kessling, „die wilche vogtey sey zu lehen halden und entpfangen sollen von eynem abt zu Prum. . .“ Ihre Vogtei besteht in der Verwaltung der ganzen Niedergerichtsbarkeit und Banngewalt. Der ursprüngliche Eigentümer derselben ist also Prüm.

In Wichterich ist der Abt der Gerichtsherr 217). Ein Erbvogt, der hier ein „nabur" ist, hat die Gerichtsbarkeit bis zur kleinen Wette; aber wat wette fallent over die vunf schilling, da sall mins hern genaidt van Prum aff hain zwein pennonge und mins herrn genaidt van Coln ein pennongh".

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Von einer Unterordnung dieser Höfe unter das abteiliche Obergericht hören wir nicht mehr.

Zum Schluss müssen wir des letzten Hofes, der Prüm in der Viandenschen Vogtei ausser der Vogtei Schönecken verblieb, gedenken. In Mötsch 218) hält 1418 „Dederich von Gunnersbach, zu der zyt scholtisse“, das Gericht ab von wegen unsers gnedigen Herrn von Prume." Ihrem

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213) Grimm II S. 637 ao 1395.

216) Grimm, Wst. II S. 639; ao 1556 erneuert.

217) a. a. O. S. 725; ao 1413.

218) Wst. Mötsch 1418, 10. Mai. Staatsarchiv Coblenz.

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Fürsten und seinem Gotteshaus weisen die Schöffen die boesse . . zwa deilln“ und dem Vogt „die dritteil." Nachfolger des Grafen von Vianden in der Vogtei ist hier der Graf von Blankenheim.

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In St. Goar 219) endlich war der Abt ungeschmälert im Besitz der Gerichtsbarkeit. Des wisten . . die scheffen daselbes, daz eyn abt von Prume eyn herre und eyn richter zu St. G. were uber hals und houbet, und daz er die scheffen daselbes zu machen hatte und auch zu entsetzen die missededigen“ und . . . „daz eyn abt v. Pr. oder sin scholteize zu St. G. in synen wegen alle gebot daselbes zu St. Goar zu dun hetten und dun sulden.“

Aus unsern Darlegungen folgt, dass in allen Höfen, von denen wir erweisen können, dass sie 1298 zu dem Lande Prüm gehören müssen, der Abt noch im Besitz der ganzen Hofgerichtsbarkeit ist. Nur von Feppin, Revin, Fumay müssen wir es als wahrscheinlich hinstellen und für Kessling und Wichterich konstatieren, dass der Abt sie ganz besessen, aber dann zu Lehen vergabt hat. Auf Exemptionen kommen wir später.

§ 2.

Die Polizeigewalt im Hofbezirk.

Abgesehen von dem Besitz der Gerichtsbarkeit, wie sie vor dem Dinge des Bannbezirkes zum Austrage kommt, verfügt der Abt auch über die Gewalt für polizeiliche und Verwaltungs-Massregeln.

Goar, hiess es, habe nur der Abt oder der Schultheiss ein Gebot zu erlassen. Der Schultheiss ist gleichsam der Stellvertreter, der erste Beamte des Abtes.

Ihm zur Seite stehen aber dabei die Schöffen wir verweisen nur auf unsere Erörterungen bei der Erhebung der Kurmut. Weiter aber sind der Fronbote oder Büttel und der Baumeister, je nach dem ,, wie der hove gewonheit steit", ferner Fischer und Förster die Vollstrecker seiner Anordnungen oder doch ihm untergebene Beamte 220).

Viele Funktionen des Schultheissen hängen natürlich eng mit seiner richterlichen Stellung zusammen. Seine Pflicht ist es, alle Bussen im Hof selbst einzutreiben oder doch den Fronboten damit zu beauftragen. Dasselbe gilt bei den Pfändungen. Ferner bat er alle Klagen

219) Grimm, Wst. IV S. 736, Januar 1384; oder Günther, Cod. diplom. rheno-mosell. III n. 599.

220) Hierzu vgl. vor allem das Landesweistum 1298. Grimm II S. 515 ff. Über die gleich angeführten Funktionen des Schultheissen gibt fast jedes Weistum Auskunft.

Westd. Zeitschr. f. Gesch. u. Kunst. XXVIII, IV.

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entgegen zu nehmen. Zeigt sich binnen den „marken und pfaelen" ein Unmensch, so hat er ihn mit Hilfe der Banninsassen zu ergreifen und wohlverwahrt auf eins der abteilichen Schlösser: Mürlenbach, Schönecken, Prüm, als Gefangenen einzusperren. Der Schultheiss lässt die Gerichtstage ansagen. Wenn die Sturmglocken läuten und von Feindesoder Feuersnot künden, wenn überhaupt das Land in Gefahr ist, dann muss er die Gehöfer entbieten und an ihrer Spitze ausrücken.

Weiter liegen ihm oder den Unterbeamten Schutz und Verwaltung der abteilichen Regalien 221) ob. Betritt ein Durchreisender den Bann, so hat er ihm so lange Schutz und sicheres Geleit zu gewähren, bis er wieder aus seinen Grenzen hinaustritt 222). Genau so hat ein Auswärtiger, der im Hof eine Pfändung vornehmen lassen will, Anspruch darauf, dass der Schultheiss für seine Sicherheit sorgt, solange er in den Hofgrenzen weilt 223).

Meist auch wacht der Schultheiss über Gericht, Mass und Münze; nur einmal, in Bleialf, begegnet uns dafür ein besonderer Beamter, der Baumeister 224). Auch er wird aber vom Abt ernannt, in dessen Gewalt diese Regalien sich immer befinden.

Die wichtige Rolle, die der Schultheiss bei der Verwaltung der Banngrundherrlichkeit spielt, haben wir bereits berührt. Vor ihm geschieht ja die Güterübertragung bei Erbschaft oder Kauf. Will ein Fremder sich ansiedeln, so überweist der Schultheiss ihm fünfzehn Morgen und verpflichtet ihn auf die Obrigkeit 225).

Der Abt ist im Besitz des Fluss- und Fischbannes. Für seine Wahrung sind beeidigte Fischer angestellt. Sie sind befugt, den, der des Abtes Hoheit verletzt, zu pfänden und mit kleiner Busse zu strafen. Diese haben sie bei dem Schultheissen abzuliefern 226).

221) Wie schon bemerkt, behandeln wir die Regalien nur cursorisch, weil sie selbstverständlich nur für den Ausbau, nicht für den Aufbau der Landeshoheit von Bedeutung sein können.

222) In Verbindung damit steht das Zollrecht, das der Abt in der ganzen Abtei hat, vgl. Grimm III S. 832 (vor 1550) Wst. Prüm.

223) Wst. Birresborn, a. a. O. II S. 528 (zwischen 1540 u. 1576). 224) Münze: Wst. Prüm a. a. O. Schon 861 ein mercatum et moneta. Mrh. UB. I S. 100. Zu Mass und Gewicht vgl. Schultheiss: Birresborn a. a. O. II S. 529. Büdesheim II S. 544. Baumeister: Sellerich: Maassen, ponder, gewicht und seyhen weisen sie zu Alff..., so hat v. g. h. einen baumeister daselbst darauf zu setzen. II S. 546. - In Wichterich II, S. 725, hat es der Erbvogt. 225) z. B. Gondenbrett, Grimm, Wst. II S. 541.

226) Vgl. 1298 a. a. O. S. 515 ff. Prüm III S. 832 f. Niederprüm S. 838. Wetteldorf II S. 537. Birresborn II S. 527. Sellerich II S. 546.

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