Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Und endlich wie der Fisch im Wasser, so unterstehen das Wild in Wald und Feld und der Vogel in der Luft abteilicher Hoheit. Zu sorgen, dass dieser Wildbann nicht verletzt, dass weiter auch der abteiliche Forst bann nicht geschädigt wird, dafür sind die Förster da 227).

So sehen wir, wie die ganze Bann- oder obrigkeitliche Gewalt in allen ihren Zweigen auf den Abt zurückgeht. Das Angeführte gilt in allen Höfen der Abtei, soweit sie im einzelnen dafür in Frage kommen. Dass wir z. B. einen Fischer und den abteilichen Flussbann nicht in einem Banne anzunehmen haben, wo Bach und Fluss fehlen, leuchtet ein.

§ 3. Das Obergericht.

Die Kompetenz des Obergerichtes erstreckt sich über die ganze Abtei Prüm. Das beste Zeugnis seines Charakters und seiner Befugnisse liefert es uns selbst durch das Landesweistum von 1298 228). In ihm heisst es:

dat alle hoeve sollen ir recht niemen und ir oyrdell hoylen zu Romerschem ind anderswa nirgen, noch ensullen die buessen noch die urkhunde hoer noch nydere setzen wan der hoff von Romerschem weyset vur recht; . . .'

[ocr errors]
[ocr errors]

Im Laufe der Bestimmungen wird dann über alle hoeve" weiter verfügt und zum Schlusse noch besonders über den Geltungskreis des Weistums gesagt:

[ocr errors]

Dit gedincknisse besass mit den scheffenen edel . . die in der aptien gesessen und in den hoeven binnen dem lande, da die scheffen diese vur gut urdell ussgaven ind vur voll wiesen eyme abt von Prume ind seime gotzhauss."

Einige schon angeführte 229) und die noch hier folgenden Stellen lauten genau so eindeutig. Es kann daher kein Zweifel laut werden, dass wir hier 1298 in der Tat einen Gerichtshof vor uns haben, der für das ganze Land kompetent ist.

Alle Höfe sollen hier ihr Recht nehmen, heisst es oben. Damit ist die eine Seite der Befugnis des Obergerichtes angedeutet. Es ent

227) Vgl. n. 226. Vgl. auch Forst, Erläut. IV Beil. IV ao 1541. In Bleialf hat sich innerhalb des Hofbannes ein davon abweichender Wildbann gebildet. Vgl. Wst. Bleialf II S. 529 f. Dass der Abt oft nur den Bann auf Hoch- und Schwarzwild hat, ist nebensächlich. Auch gehen wir nicht auf die Vorrechte ein, die Trier später gewinnt.

228) Grimm, Wst. II S. 515 ff.
229) Vgl. n. 210 und n. 212.

scheidet über das Recht, wie es in den Höfen gelten soll. Es gibt Gesetze und erlässt Verordnungen für die ganze Abtei. Wir sahen, wie der Oberhof dem Abt die Banngrundherrlichkeit zuweist. Neben den neuen Rechten werden alle alten, die der Abt schon besass, im Landesweistum wiederholt. In dem vorhin zuerst angeführten Spruche nehmen wir wahr, dass alle Höfe die Bussen zu setzen haben, die zu Rommersheim für bestimmte Fälle festgesetzt sind, dass sie die Gebühren für Urkunden so hoch zu rechnen haben, wie es vom Oberhof vorgeschrieben ist.

In allen Höfen stellt als beinahe einheitlich hin. tum 230) heranzieht:

das Landesweistum die Rechtsverhältnisse Wenn man dazu z. B. das Güstener Weis

Item in allen anderen sachen (— neben der Gerichtsbarkeit —) sollen die scheffen vurg. wysen als vom alders herkommen ist und sich vort zu richten han und halden als in anderen Prumischen hoeven und gerichten recht und gewohnlich ist, im besonder in dem oeverhoeve zu Rumescheim dat noch gehalden wird";

wenn man weiss, dass die tatsächliche Lage dem nicht widerspricht, so haben wir hier also den günstigen Fall, dass schon 1298 ein 'ius territorii' angefangen hat sich herauszubilden. Natürlich bestehen damals noch Abweichungen, einmal wird auch hinzugefügt wie der hoeve gewonheit steit" 231), mit gutem Recht; denn es handelt sich um Verwaltung von Regalien, die in allen Höfen nicht gleich sein können.

[ocr errors]

Dass trotz des verheissungsvollen Anfanges die prümschen Rechte nicht in allen Höfen gleich bleiben, dass viele verloren gehen, wird uns an anderm Orte beschäftigen.

Über die gerichtliche Stellung des Oberhofes lassen wir hier die Schöffen von Güsten wieder reden:

,,Item ein oirdell, des die scheffen von Gusten niedt wyssich enn seindt, dat sollenn sei zu Rumerschem hoelenn und dar zu heufft varen und nirgent anderswae" (1431) oder 1548: dass alle raitz- und haubtferde (Hoffahrten), auch appellierungen ahn das gericht zu R. nach den alten verträgen beschehen sollen“ . . .

"

Unsere Erörterung über das Hofgericht ergab dasselbe: sind die Schöffen des Hofgerichtes mit ihrer Weisheit zu Ende, so haben sie beim Obergericht um das Urteil nachzusuchen; zweitens: glaubt einer

230) Zs. d. Aach. Gv. 1879 Bd. I S. 96 ff. Wst. von 1431.

231) 1298.

vor dem Hofgericht sein Recht nicht gefunden zu haben, so appelliert er nach Rommersheim.

Neben der Eigenschaft als höheren und Berufsinstanz haben wir noch weitere Seiten zu betonen. Das Obergericht ist befugt, über die Pflichtversäumnis abteilicher Beamten zu urteilen: Beweis: es schreitet in einer Appellationssache gegen die Schöffen von Awans mit Strafen ein 232).

Obwohl ein Beispiel fehlt, glauben wir doch, das Obergericht als kompetent für Strafsachen des Adels betrachten zu müssen. Ein anderes Gericht dafür würde fehlen. Darauf weist ferner die Analogie der in andern Fürstentümern herrschenden Verhältnisse hin 283). Auch Lamprecht 234) ist wohl dieser Meinung.

Weiter kann, allerdings nur nach der Nachricht von 1222, eine Verweisung vom Hochgericht hierher stattfinden.

Endlich aber soll der Oberhof über die Rommersheimer Banninsassen zu urteilen befugt sein, wie Lamprecht meint 235). Einen Punkt, der dafür spräche, wissen wir aber nicht anzuführen. Dagegen aber ist einzuwenden, dass an der Spitze des Rommersheimer Bannes ein Schultheiss steht, der natürlich dem Hofgericht präsidiert 236), während den Vorsitz im Obergericht der Amtmann oder Oberschultheiss hat. Auch erscheint es uns nicht wahrscheinlich, dass die Schöffen eines Hofes eine so weit gehende Kompetenz ausüben könnten, wie sie das Obergericht hat.

[ocr errors]

Damit berühren wir schon die Zusammensetzung dieses höchsten prümschen Gerichtshofes. Zunächst hilft uns wieder das Landesweistum : Dit gedincknisse besass mit den scheffenen edell und unedell zu Rumerschem in dem vroinhofe her Tilman von Cronenburgk, ritter, overste scholtiss des abts von Prume; hie over ind hie ahn seind gewest die edell hern und man des gotzhaus von Prume mit nhamen

232) Vgl. S. 431 f.

233) Vgl. Schröder, D. Rg. S. 617.

234) Lamprecht, D. Wlb. I S. 1040. Das Obergericht urteilt: [1...2 über die Schöffen und] 3. über einzelne Leute dieses privilegierten Gerichtsstandes.

235) Lamprecht, D. Wlb. I S. 1040.

236) Grimm, Wst. III S. 830 f. ao 1550 heisst es ausdrücklich: „Item, wann ein hoiffner etwas zu clagen hat, so soll er by den hoiffs schultessen gane und ime clagen; kan er ime nit helffen", so hat er sich an den Oberschultheissen zu wenden. Also hier dieselbe Scheidung zwischen beiden wie in andern Höfen.

ein greve von Vianden.

(sieben adlige Herre: verden genannt).

und ander lienbar man, die in der aptien gesessen

Den Vorsitz führt der Oberschultheiss, der adligen Standes ist; die Schöffen werden geschieden in Edelschöffen und nicht adlige Schöffen; den Umstand bilden Grafen, Edelherren und andere Lehnsleute des Abtes aus allen Höfen des Landes.

Übersieht man diese Art der Zusammensetzung des Obergerichtes, so tritt in ihm 1298 ganz offenbar ein Einfluss von Landständen zu Tage. Wir halten es für selbstverständlich, dass nicht bei jeder Tagung der Umstand so zahlreich und das Richterkollegium so gross war. Denn man muss doch bedenken, dass die Aufstellung des Landesweistums von 1298 ein Akt war, der wirklich das ganze Land anging, während man das von allen Rechtssachen, die das Obergericht zu erledigen hatte, nicht wird behaupten wollen. Zudem wird uns eine solche Vermutung nahe gelegt, wenn diese Sitzung von 1298 mit „volme geriechte“ bezeichnet wird 237). Die Frage, wie gewöhnlich die Richterstühle besetzt waren, müssen wir leider offen lassen.

Zur Entstehung des Oberhofes sei mitgeteilt, dass er uns 1222 zuerst bezeugt ist. Damals hat schon der Vogt bei ihm keinen oder geringen Einfluss. Dieser Umstand und die Tatsache, dass, wie wir eben hörten, das Obergericht über abteiliche Beamten zu Gericht sitzt, erinnern uns daran, dass diese schon 1103 vogtfrei waren; vielleicht können wir also die Entstehungszeit des Oberhofes in jene Zeiten zurückdatieren. Dass er sich aus der Konkurrenz abteilicher Gerichtsbarkeit gegen die des Vogtes entwickelte, brauchen wir nicht mehr zu betonen. Gestärkt musste er in seiner Befugnis werden, als dann seit dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts der Abt die Gerichtshoheit kraft eigner Machtvollkommenheit übte. und sich damit ein einheitliches Recht in der Abtei auszubilden begann.

Im Obergericht findet der Rechtsschutz, den der Abt seinen Untertanen schuldig ist, einen Ausdruck. Weiter steht von ihm die Zuflucht an den Abt selbst offen. Ist auch er nicht imstande, Recht zu verschaffen, so soll er seinen Vogt zu sich nehmen und dem man zu recht helffen umb den willen, dass niemand ohnrecht geschehe" 238). Unbedingter Rechtsschutz gilt als Aufgabe des Landesherrn.

237) So sehr bezeichnend in einer andern Handschrift zu lesen; vgl. Grimm, Wst. II S. 516.

238) Wst. Wetteldorf, Grimm II S. 539, ähnlich Sellerich (II S. 546), Seffern, III S. 836; Rommersheim a. a. O. III S. 830.

Kap. VI. Die Hochgerichtsbarkeit.

1. Die Hochgerichtsbarkeit in der Vogtei Schönecken. Hier ist das Hochgericht von Bassel das wichtigste. Von ihm wird sogar 1298 beschlossen,

,dat ghein hoegericht in sal sein binnen der abthien von Prume ind der vogdien von Schonecken, von halse und von hoiffde, dan Bassel“ 239). Sehen wir zunächst ab von der hier angegebenen räumlichen Kompetenz und beschäftigen wir uns mit der sachlichen!

Ganz allgemein wird immer gesagt, dass es Hochgericht ist, ein Gericht ist, das über Hals und Haupt entscheidet. Wird ein „missetätiger" 240) oder ein „onman" im Bann gefangen, oder jemand, der Leib und Leben vermacht hat, so ist er vor Bassel zu stellen. Aber die einzelnen todes würdigen Verbrechen werden in dieser Zeit 241) nirgends aufgezählt, auch nicht in andern Vogteien.

Das Verfahren gegen einen solchen Verbrecher gibt uns in seinem Verlaufe die beste Auskunft über Bassels hochrichterliche Stellung.

Sobald ein Unmensch im Banne gesehen wird, hat ihn der Schultheiss im Namen des Abtes „anzutasten". Damit er seiner habhaft wird und „dass er im starck genueg, von wegen des grundtherrn“ 242), soll er den Hof boten und genügend viel Leute aus dem Bann mit sich nehmen. Er hat dann den Verbrecher auf eins der Schlösser Prüm, Mürlenbach, Schönecken hinter Schloss und Riegel zu setzen. Eine Haft von sechs Wochen und drei Tagen, von der ein Drittel auf Schönecken als der Burg des Vogtes zuzubringen ist, kann der Verbrecher als Frist beanspruchen, nach dem Hofrecht. . . . „und dass auss dieser ursachen, ob sich der ellendt mensch darzwischen verantworten khundt, dass er sich nit zu beklagen, dass er ubereilet worden sey".

Daraus folgt, dass während dieser Frist das gerichtliche Verfahren gegen ihn eröffnet wird, dass ein Gericht stattfindet, in dem der Ver

239) Grimm, Wst. II S. 516 und dort n. 1 und n. 6.

240) O. v. Zallinger, Das Verfahren gegen die landschädlichen Leute in Süddeutschland, S. 187 n. 2, erklärt die 'missetätigen' als Gewohnheits-, Berufsverbrecher. Diese Art der Verbrecher kommt auch bei uns in Frage, doch umfasst der Begriff hier wohl alle Verbrecher, die Leib und Leben vermachten. 241) In der Fälschung um 1100 werden angeführt: homicidium, furtum, latrocinium, pugna culpabilis.

242) Dieses Zitat stammt aus dem Wst. Wallersheim, Grimm II S. 534 ff. Ebda finden sich die gleich folgenden. Genau so drücken sich das Wst. Wetteldorf, a. a. O. u. a. aus.

« AnteriorContinuar »