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von Hailfingen und von Ehingen als Standesgenossen des hohen Adels zu erklären.

Wer die einstmalige Hochfreiheit eines zum niedern Adel herabgestiegenen Geschlechtes nachzuweisen gedenkt, der mag sich allerdings auf demselben etwa gegebene, das beim Ritterstande übliche Maass überschreitende Titulaturen beziehen. Nur müssen dieselben alsdann hinreichend konstant sein, was aber, wenigstens nach meinen Erfahrungen, nur bei solchen Familien der Fall zu sein pflegt, deren Herrenstand ohnehin, durch schlagende Beweismittel als da sind die Nachweisung grösserer, der gräflichen Gerichtsbarkeit und der Vogtei nicht unterworfener Besitzungen, rittermässiger Vasallen und ehelicher Verbindungen mit anerkannt dynastischen Häusern, dokumentiert werden kann. Besonders vorsichtig muss man sein, wenn schon die Stelle, welche ein das Prädikat „nobilis" führender Zeuge, erst nach solchen Personen einnimmt, welche als „milites" bezeichnet werden, ziemlich deutlich darauf hinweist, dass hier der miles Benannte, ein rite promovierter Ritter, ein eques auratus, wie man im Spätmittelalter sagte, der nobiles aber, ein die Ritterwürde nicht besitzender Edelknecht sei. Der überaus gründliche Forscher J. E. Kopp hat, in seiner Gesch. der Eidgen. Bünde, III. Buch, S. 433. Anm. 5. darauf hingewiesen1) und Beispiele aus dem 13. Jahrhundert gegeben. Arnoldus de Liebegg, Hiltebold de Heidegg, Heinricus de Hervelingen, nobiles 1268. Erwägt man nun, dass „nobilis", wie durch Waitz Verfassungsgeschichte IV. 279 nachgewiesen wird, in ganz alten, schon der karolingischen Zeit zufallenden Urkunden, regelmässig den freien Gutsbesitzer bedeutet, und dass in einer baierischen Urkunde von 10752) die Zahl der darin namhaft gemachten nobiles eine so grosse ist, dass wir unmöglich lauter hohe Herrengeschlechter finden können, so könnte man sich vielleicht dazu versucht fühlen, im 13. Jahrhunderte vorkommende, als „nobiles" bezeichnete, aber ihrer ganzen Stellung nach nicht zum Herrenstande zählende Leute doch wenigstens für freie Vasallen, im Gegensatze zu den Ministerialen zu halten. Allein auch diese, der oben erwähnten Abhandlung über die Herren von Ow zu Grund liegende Annahme steht auf schwachen Füssen, wie

1) Weitere Belegstücke in Ritterwürde und Ritterstand S. 360. 2) Grf. Hundt in Abh. der k. Akademie zu München XIV. 78.

schon aus der Kyburger Urkunde von 1256 hervorgehen wird. Es kann hier nicht darauf eingegangen werden, wie sehr und aus welchen Gründen sich in der fraglichen Zeit auch in unserer Landesart1) die Stellung der frei aber klein gebliebenen Rittersleute jener der als Reisige im Erbdienste stehenden, allerdings nicht völlig freien, aber als Amtleute in einer sehr ansehnlichen Stellung befindlichen, ritterbürtigen Ministerialen genähert hatte. Wie dehnbar sich, unter den obwaltenden Verhältnissen, der ganze Begriff der Nobilität gestalten musste, ist an und für sich einleuchtend, kann aber auch urkundlich belegt werden. Obgleich der überaus merkwürdige urkundliche Bericht von 1163, in welchem der Abt von Reichenau den Konrad von Beuren seinem Kloster zu eigen giebt und ihm das Recht der Reichenauischen Edlen zusichert (legem atque justiciam nobilium Augiensium), leider nicht mehr im Originale vorhanden ist), so bestehen doch gegen seinen Inhalt keine Bedenken. 3)

Zum Schlusse sei noch auf die allerdings ebenfalls nicht mehr urschriftlich erhaltene Urkunde des Kraft von Boxberg vom 15. Mai 1243 hingewiesen.) Dieser in seiner Urkunde einfach Kraffto de Bokysberc genannte Edelherr trifft Bestimmungen über seine Verlassenschaft und vermacht insbesondere, falls er ohne Erben stürbe, seinem Schwager Gottfried von Hohenlohe, der ebenfalls ohne weitere Bezeichnung seines Standes genannt wird, die Veste und Herrschaft Boxberg. Bei diesem Anlasse werden auch die zur Herrschaft gehörigen homines" mit Namen angeführt. Da heisst es denn Hii sunt nobiles homines: pueri Wolprandi de Azmistad, Heinricus Vmbescheiden, frater suus Rudigerus et medietas. puerorum eiusdem, filia Conradi de Torcebach, uxor Hoichgeri de Zimbern et pueri sui, uxor Alberti Pollicis, Conradus de Herbolsheim et soror sua junior, uxor Witchen Boemi, uxor Conradi de Bagestatt cum pueris suis, Hermannus de Nuwenstetin, Conradus de Schillingistatt et uxor sua, uxor Ottonis de Torcebach et filia sua, uxor Conradi de Diethibur

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1) Vergl. Ch. F. v. Stälin Wirtb. Gesch. II. 594. 2) Abdr. nach Gabelhhovers Collectaneen im Wirth. Urkb. II. 142. 3) Auch Chr.

4) Abdr.

F. v. Stälin a. a. O. S. 657 hat darauf Bezug genommen. im Wirtb. Urkb. IV. 95 nach Hansselmann Dipl. Beweis I. Anh. XXXIV. S. 405.

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Roth v. Schreckenstein.

cum pueris suis, Burchardus scultetus et uxor cum pueris, Hugo de Hohinstatt et pueri dimidii, Conradus Smierere cum uxore et pueris, pueri Brumalzes de Zuiden, Marquardus cum pueris suis, pueri Hermanni de Azmistad dimidii, Hermannus filius advocati de Merchingen, uxor Heinrici de Gerlaisheim et filia ejusdem."

Diese hier absichtlich vollständig reproduzierten Namen kleiner und kleinster Leute, deren Nachkommenschaft sogar in Folge des offenbar vorhandenen Ehezwanges eine verschiedenen Dienstherrschaften zustehende war, werden mehr als hinreichend darthun, dass es als „nobiles homines" bezeichnete Leute gab, welche höchstens militares" gewesen sind. In der Urkunde bilden aber die nicht mit Namen aufgeführten Bauern den Gegensatz. Diese entsprechen den in der Herrenalber Urkunde erwähnten mancipiis. Es werden. nämlich einige Dörfer genannt, in welchen Krafts Nachkommen, wenn er nämlich solche hinterlässt, oder aber sein Schwager von Hohenlohe und dessen Erben die Herrenrechte auszuüben haben. Succedent etiam omnibus hominibus rusticis, in villis prefatis et spectantibus ad officium Bokysberc.

Die

Pfeiferbruderschaft zu Riegel im Breisgau

von

Aloys Schulte.

Wem wäre der Pfeifertag zu Rapoltsweiler unbekannt,

der ein Stück echt mittelalterlichen Volkslebens bis in das erstarrte Formenleben des vorigen Jahrhunderts hinüberrettete, wem die Bruderschaft zur hl. Maria in Dusenbach, die an ihre Spitze einen Pfeiferköni gstellte, über dem noch erhabener die Herren von Rapoltstein den Traum eines Königtums, wenn auch nur eines Geigerkönigreiches, alljährlich am Feste der Geburt Marias ins Leben setzten! Über dem äussern Glanze, den barocken Formen, die mit der Zeit die Organisation der Pfeifer angenommen hatte, vergass man dann aber zu oft, dass ähnliche Bruderschaften mit gleichem Zweck und Entstehen auch sonst in Deutschland bestanden; nahezu völlig war aber aus dem Gedächtnis des Volkes entschwunden, dass eine gleiche Bruderschaft einst auch im Breisgau zu Riegel bestand, welche die Pfeifer der Bistümer Konstanz und Strassburg umschloss, wie zu Rapoltsweiler zunächst sich wohl die Pfeifer des Bistums Basel vereinten, zu denen dann noch die des elsässischen Teiles des Strassburger Sprengels hinzukamen. Von dem Hauenstein bei Basel bis zum Hagenauer Forst, zwischen dem Rhein und dem First der Vogesen gehörte der Schutz der Pfeifer als Reichslehen den Herren von Rapoltstein. Ob dem Glanze, den diese Pfeiferbruderschaft um sich

zu breiten wusste, vergass man ganz die jedenfalls räumlich viel ausgedehntere Bruderschaft zu Riegel, so dass der Lokalhistoriker von Riegel nicht einmal mehr eine Kunde von Erinnerung dieses Tages überliefert hat'); nur der alte Leichtlen hat einmal an einem Orte, wo man es gar nicht vermuten sollte, auf den Pfeifertag zu Riegel hingewiesen. 2) Ein glücklicher Zufall bringt mir heute Dokumente in die Hand, welche die Zustände des Pfeiferbundes und ihre soziale Lage hell und scharf darstellen.

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Die fahrenden Pfeifer, Spielleute und Musikanten waren im Mittelalter nicht höher geachtet, als wir heute ihre Nachfolger die auf den Jahrmärkten herumziehenden Bänkelsänger und Jongleure beurteilen; da war nicht allein das unstäte Herumschweifen, was der mittelalterlichen Volksstimmung widersprach: das thaten auch Landsknechte; viel mehr verletzte etwas anderes, was unsere Zeit milder beurteilt, dass sie Gut für Ehre" nahmen. Dass sie ihre Kunst um Geldeslohn preisgaben und entweihten, war es, was das mittelalterliche Volk vor allem gegen sie aufbrachte. Spielleuten und allen denen, die Gut für Ehre nehmen, gab das schwäbische Landrecht zur Busse eines Mannes Schatten von der Sonne. Wer einem Spielmann etwas zu Leide that, der büsste nicht mit seinem Leibe, sondern nur an seinem Schatten durfte der Spielmann seine Busse erholen. Ehrlos und rechtlos stand die Pfeiferzunft ausserhalb der bürgerlichen Gesellschaft.) Nicht schärfer lässt sich die Verachtung der Mitwelt ausdrücken, als in dem Vergleich Berthold von Regensburgs, der die ganze Menschheit in 10 Klassen teilt: 3 höhere und 7 niedere. Die tiefste Stelle nimmt der 10. Chor ein, der der Christenheit ganz und gar abtrünnig geworden war: „Daz sint die gumpelliute, gîger unde tambûrer, swie die geheizen. sîn alle, die guot für êre nement. Sie solten den zehenden kôr geordent haben: nû sint sie uns aptrünnic worden mit ir

3) Vergl. die ZusammenNach dem Schwabenspiegel und Mutter mit 14 Dingen:

1) Schaffner: Beiträge zur Gesch. des Marktfleckens Riegel 1843. 2, Leichtlen: Die Zähringer. S. 13 Anm. 3. stellung bei Grimm Rechtsaltertümer S. 678. verwirkte ein Kind das Erbrecht an Vater „Daz niunde ist, ob der sun ein spilman wirt wider sins vater willen, daz er gut fur ere nimt, und daz der vater nie gut fur ere genam." (ed. Lassberg § 15 Landrecht.) Nicht schonender war das Recht des Sachsenspiegels.

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