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Geschichte des Bergbaus im Schwarzwald

von

Eberhard Gothein.

Der Bergbau im Schwarzwald hat niemals diejenige volkswirtschaftliche Bedeutung gehabt, welche dem des Harzes, Freibergs, Böhmens, der österreichischen Alpen schon im Mittelalter zukommt. Ist sein materieller Ertrag nicht mit dem jener reicheren Gebiete zu vergleichen, so mag man ihm aber dafür in der Geschichte der Rechts- und Gesellschaftsverhältnisse eine ebenbürtige Stellung einräumen. Für die Erkenntnis dieser beiden liegt aus unserem Gebiete ein kaum minder grosses Material vor, als aus irgend einem jener Bezirke; und es giebt kaum einen dunkeln Punkt in dem so umfassenden wie verworrenen Bereich der Bergwerksgeschichte, auf den nicht aus demselben einiges Licht fiele. Zumal die Ausübung des Regals und der Bergbaufreiheit, die Ansprüche und Erfolge der Grundherren, die Gestaltung der Arbeiterverhältnisse und das Vordringen kapitalistischer Wirtschaftsformen lassen sich hier ziemlich genau verfolgen. Auch für die Art der Ausbildung des Bergrechtes überhaupt bieten sich hier nicht unwichtige Belege. Das Bergrecht hat mit den übrigen Gebieten des deutschen Rechtes gemein, dass es in reicher partikularer Entwicklung sich darstellt, aber es unterscheidet sich dadurch von jenen, dass trotz dieser Mannigfaltigkeit in ihm die Idee eines gemeinen Bergrechtes fest

Zeitschr, f, Gesch. d. Oberrh. N. F. II. 4.

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gehalten wurde, und dass dieses, obwohl niemals kodificiert, als eine in streitigen Fällen entscheidende Rechtsquelle angesehen und angewendet wurde. Nur dadurch aber, dass man jede dieser partikularen Rechtsbildungen in ihrem Verlaufe ermittelt, kann man zu einer historischen Durchdringung auch des gemeinen Rechtes gelangen und die Grundlagen desselben in den wirtschaftlichen Verhältnissen aufdecken, deren Ausdruck es ist.

Auch soll nur diese Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des Bergbaues im Schwarzwald hier zur Erörterung gelangen. Für seine lokale Ausbreitung und seine äusseren Schicksale besitzen wir bereits in verschiedenen Arbeiten Trenkles Untersuchungen, die mit grösstem Fleiss und Liebe zur Sache geschrieben sind. 1) Nach dieser Seite könnte ich nur wenig hinzufügen.

1. Das Reichsregal und die von ihm abgeleiteten

Rechte.

So gewiss es ist, dass die Römer im Hagenschiess bei Pforzheim Eisenerze verhüttet haben, so wahrscheinlich es ist, dass sie auch in der Nähe Badenweilers einigen Silberbergbau getrieben, so gewagt wäre es doch, eine ununterbrochene Ausübung dieses Bergbaues als nöthig anzunehmen, um dessen spätere Einrichtungen zu erklären, wie dies etwa in Salzburg allerdings geschehen muss. Die beglaubigte Geschichte des Bergbaues im Schwarzwald fängt vielmehr für uns erst mit der Urkunde an, durch welche König Konrad II. im Jahre 1028 dem Bistum Basel „einige Silberadern und -Gruben in der Grafschaft Bertholds, im Gau Breisgau, soviel sein Recht daran belange, mit jeder Nutzung, die irgend wie davon kommen könne“, schenkt.) Die Orte, in denen sich dieselben

1) Ztschrft. für Bergrecht Jahrgang XXI. Der Bergbau im Hofsgrund. Geschichte der Schwarzwälder Industrie. 2) Trouillat Monumens de l'évêché de Bâle I p. 161. Mit Unrecht hält Tr. die Ortsaufzählung der Urkunde für verworren und sucht Steinebronnen superius et inferius sowie andere Orte im Sundgau. Beilage II zeigt, dass Steinebronnen noch um 1400 ein Bergwerk bei St. Trutpert war, in einem Walddistrikt nahe dem Thalausgang lässt sich der Name noch erkennen. Luxberg der Urkunde ist unzweifelhaft der jetzige Lausberg bei Badenweiler, eine dem „Pessimismus der deutschen Sprache" naheliegende Um

befinden, sind namentlich aufgeführt, aber auch diejenigen, welche an andern Orten daselbst (d. h. im Breisgau) gefunden und gelegen sind" werden hinzugefügt. Von Gruben, die etwa in Zukunft angelegt werden, ist in der Urkunde sowie in ihren Bestätigungen durch spätere Kaiser') nicht ausdrücklich die Rede; erst in einer Bulle Papst Innocenz II. sind auch sie eingeschlossen 2); aber es ist kaum zweifelhaft, dass schon Konrad sein ganzes Königsrecht an den Silberadern im Breisgau an Basel hat übertragen wollen; die päpstliche Kanzlei hat sich wie gewöhnlich nur genauer ausgedrückt. Er verlieh also das Bergbauregal auf Silber im Breisgau. Dass ein solches bisher der König hier besass, wird durch unsere Urkunde unzweifelhaft.

„Die Rechte, die ihm an den Gruben zustehen“, „die Nutzung, die davon kommen könne", überträgt er. Das lässt sich vielleicht dahin deuten, dass das Regal schon damals, wie späterhin regelmässig, nur ein Obereigentum war. Wichtiger aber ist es, dass der König sein Recht unabhängig von der Zustimmung der Besitzer des Grund und Bodens ausübt. Vergleichen wir hiermit die 20 Jahre früher erfolgte Schenkung des Wildbannes im Mooswald durch Kaiser Heinrich II. an das Bistum!3) Diese erfolgt gemäss der Zustimmung der Gaugenossen, die daselbst - d. h. in den aufgezählten, am Rand des Waldes liegenden Dörfern - Güter haben. Erst hierdurch schien „jeder Widerspruch der Menschen aus dem Wege geräumt". Der Unterschied ist klar: der Wildbann ist ein Recht, das die Könige im Laufe der Zeit am Eigentum anderer erworben haben, das Bergregal die Abschwächung eines ursprünglich vollen Eigentums. Fortan aber blieben Wildbann und Bergregal hier in ihren Schicksalen verbunden. Sie beide, denen ähnliche Schenkungen im Sundgau entsprachen,

wandlung. Kroppach, Sulzberg, Baden tragen noch ihre Namen. Hieraus ersieht man. dass die Aufzählung genau von Norden nach Süden geht, und somit wird wohl Moseberch ein an den Mooswald anstossender Berg sein. Lupercheimaha bliebe allein unbestimmt, wird wohl aber im Glotterthal zu suchen sein.

1) Heinrich IV. 20. Mai 1073 Trouillat I p. 188 Lothar 24. Juni 1131. 2) Trouillat I p. 274. 14. April 1138 cunctas argentifodinas sive sint inventae sive inveniantur. 3) Trouillat I p. 150 secundum collaudationem comprovincialium inibi bona habentium.

waren die Ausstattung des Bistums Basel in einem Gebiet, wo es nicht die geringste geistliche Befugnis ausübte, gegeben zum Zwecke, es zur Vormauer des deutschen Reichs zu machen, wie es bisher die des burgundischen gewesen war. Forsthoheit und Bergregal gingen aus der Hand der Bischöfe ungetrennt in die ihrer Lehensleute über; auf den Fürstentagen wird gemeinsam über sie entschieden; die Grafen von Freiburg hängen an ihre Bergwerksurkunden das Siegel „das über die Wiltpenne gehöret“, und zuletzt glaubte man aus der Berghoheit sogar eine allgemeine Forsthoheit ableiten zu können.')

Es besteht jedoch noch eine andere Ansicht von der Entstehung des Bergregals. 2) Danach hat ursprünglich der Bergbau nur dem Grundeigentümer zugestanden, auf der gemeinen Mark aber jedem Markgenossen. Von der Allmende habe sich dann diese Bergbaufreiheit auch auf das bebaute Land ausgedehnt; wieder etwas später seien auf Königsgut, namentlich im Harz, die reichsten Bergwerke entdeckt worden, und nun hätten die Salier missbräuchlich ihren Anspruch auch auf fremdes Eigentum ausgedehnt; die ronkalischen Beschlüsse endlich seien der Abschluss dieser Entwicklung gewesen. Wir werden weiterhin sehen, wie keine einzige dieser künstlichen Hypothesen auf den Breisgau sich anwenden lässt; hier sei zunächst nur ein Punkt hervorgehoben: der Kern des Gebirges ist zwar im 10. Jahrhundert noch so gut wie unbesiedelt, die Besitzansprüche sind hier so ungeregelt, dass man ihn leicht, wie vorgeblich den Harz, als Königsgut hätte ansehen können; aber die Bergwerke, die hier um den Erzkasten herum liegen, sind auch 1028 noch gar nicht entdeckt; die in der Urkunde König Konrads genannten liegen am Rand der Berge, in einer Gegend, die am dichtesten unter allen rechtsrheinischen besiedelt, wo die Eigentumsverhältnisse längst fest bestimmt waren. Es ist ganz unerfindlich, wie die Grundeigentümer, wenn sie hier je ein Bergwerkseigentum besessen, es verloren haben sollten. Und dass die Könige damals in Schwaben ihre Rechte gewaltsam

1) Schon Achenbach Gemeines Bergrecht I 91 macht auf die Ähnlichkeit von Bergregal und Wildbann aufmerksam. 2) Vertreten von Achenbach, die entgegengesetzte von A. Arndt „Bergregal und Bergbaufreiheit“ mit überlegener historischer Kritik, hin und wieder etwas zu scharfsinnig begründet.

sollten ausgedehnt haben, wird durch die politischen Verhältnisse dieses Herzogtums ganz unwahrscheinlich. Auch die Könige selber stellten, wo sie Grundherren waren, ihr Anrecht an die Lagerstätten der Metalle nicht auf gleiche Linie mit ihrem Eigen, sondern betrachteten es als Hoheitsrecht. So hatte Otto III. dem Kloster Sulzburg, der ersten Familienstiftung der Zähringer im Breisgau, bereits 993 alles, was er zu eigen besass im Sulzbachthal, mit allen Nutzungen und Zubehören geschenkt1); die dortigen Bergwerke kann er also nicht zu jenem Zubehör gezählt haben, denn sie blieben ja mit den übrigen bis 1028 den Königen.

Die Bischöfe von Basel haben jedoch von ihren Berechtigungen niemals viel zu geniessen gehabt. Freilich hat kaum ein anderes Bistum einen so ansehnlichen Lehenshof um sich versammelt; die Dynasten aber, die ihn bildeten, hatten auch jene Rechte davon getragen. Die Herzöge von Zähringen, die mächtigsten Herren im Breisgau, haben das Bergregal wie ein Eigentum oder wie ein Reichslehen innegehabt2); man hatte völlig vergessen, dass es ein Basler Lehen sei. Geraume Zeit nach dem Aussterben des Geschlechtes war man noch über die Natur dieses Rechtes nicht in's Klare gekommen. Auf dem Fürstentage im Beginn des Jahres 1233 beanspruchte sowohl der Allodialerbe, Graf Egeno von Freiburg, wie der Inhaber in der Breisgauer Landgrafschaft, Markgraf Hermann von Baden, die Silbergruben 3); keiner von beiden gründete aber seine Ansprüche auf eine Basler Verleihung; sie wussten nichts von dieser. Aus der Mitte der Versammlung erhob sich erst Bischof Heinrich, belegte durch das genügende Zeugnis seiner Kaiserurkunden das volle Eigentum seiner Kirche an dem Streitobjekt, und die beiden Fürsten selber stimmten dem allgemeinen Beschlusse zu, dass das Bistum in den ungestörten Besitz einzuweisen sei. Aber der Bischof hätte so wenig wie seine Vorgänger das Recht für sich behalten können; er wählte als Lehensmann den Freiburger, also den Allodialerben, und ging dem Badener, wohl absichtlich als Träger der Reichsgewalt, vorüber. Eben als solcher machte Hermann im

1) Trouillat I p. 138.

2) An ihren Bergbau erinnerte der Name des grössten Bergwerks im Suggenthal „des Herzogen Berg". Ztschr. 19, p. 78 a. a. 1284. 3) Trouillat I p. 530 1/2 1233.

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