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Die beiden Maier- oder Dinghöfe zu Ur- und Birmensdorf hießen rücksichtlich des Gerichtszwanges über die Hofjüngerschaft auch 3winghöfe'; der stiftische Zwing und Bann (d. h. Gebot und Verbot) aber, welcher damals an sie gehörte, erstreckte sich über die Besizungen „an Holz und Feld" in den genannten Dörfern, dann zu Landikon, Füglisthal und Wettsweil, über das Widumgut zu Stallikon und den Hof zu Bonftätten. Eine Urbars-Erneuerung von 1359 zählet diese Güter in so fern auf, als sie Erb- und Lehenzinse und andere Gilten an das Stift entrichteten, wovon ich unten einen Auszug mittheile.

Beim Tode eines Gotteshaus-Mannes fiel dem Stifte als mortuarium dessen bestes Stück Vieh oder Gewand zu und damit hatte er das hinterlassene Erbgut seinen Erben „verschazt“ 2. Bei Ge= brüdern, welche „ein Brot aßen“, erhob man nur immer vom Aeltesten, wenn er verehelicht starb, den Fall. Starb aber ein GotteshausMann ohne Leibeserben, so erbten seine nächsten Verwandten, welche Vogteigenossen waren, sein liegendes und fahrendes Gut. Versaß einer 3 Jahre lang im Lande oder 9 Jahre außerlands seinen Erbzins, so wurde sein Erbgut dem Stifte ledig. Dieselben Fristen galten auch für die Verjährung von Erbansprüchen.

Die Zinse für das Stift giengen allen Steuern, Gilten und anderen Abgaben vor; wer sie nicht rechtzeitig entrichtete, büßte sein Versäumniß mit 3 Schillingen. War das Stift seiner Zinse nicht sicher, so konnte es den Schuldner darum pfänden oder auf dessen Erbgut schneiden und dreschen, bis es gewährt war; den Fall der Unsicherheit mußte aber der Pfleger oder Maier beeidigen können. Ueber Heiraten mit Nichtgenossen galten die gewöhnlichen Bestimmungen. Wer aus der Vogtei in eine andere zog, hatte keinen nachjagen

1 „Lute vnb güter der Zwinghöfen ze Birmensdorf vnd ze Urdorf, vnd die darzu vnd darin hörend.“

2 Das heißt verehrschazt, wie es häufig der Fall war, daß bei dem Besizwechsel eines Gutes durch den Tod das mortuarium zugleich auch für das honorarium galt. So sagt das Lörracher Hofrecht: Wenn der håber einer abgat (ftirbt), so sol das gozhus nemen eineu Fall, vnd sol das gut damit verschazet sin; und das von Eckenheim: Wer fallbare gåter hat, der sol si verfallen, vnd wenn der Fall gereicht ist, so hant die erben das gut empfangen vnd gent keinen Erschaz. Vergl. Grimm a. a. O. I, 317, 325. So lesen wir auch in einer Urkunde von 1260 bei Neugart (cod. Alem. II, 232): Villicus non debet recipere mortuarium, quod dicitur Fal, sed ab herede, qui succedit, nomine honoris seu Erschaz tantum 6 solidos.

den Vogt, und wer auf einer geseglichen Hofstatt 1 bauen wollte, dem wurde das nöthige Holz aus der stiftischen Waldung verabfolgt, dessen Vernachlässigung aber mit Strafe belegt.

1 Von Uraltem her war es nicht erlaubt, beliebig da oder dort eine Wohnung zu errichten (vergl. Brequigny, I, 205), sondern es haftete an gewissen Plägen das Recht, überbaut zu werden. Ein solcher Plaß hieß eine Hofftatt, area, und in Beziehung auf das ihm anhangende Baurecht eine Ehofftatt, wie der dazu gehörige eingezäunte Raum (Hofraite) Choftheil. So sagt das Dorfrecht von Hönk: „Die Huber sollen Gerten hauen dürfen im Walde, doch allein zû den hofreiten, die man nemet éhofteil", und unser Vertrag braucht unter andern auch den Ausdruck : Einer, der nit huses het vf der ehofstat, findet jn der forster vf der hofstat etc. Grimm, Weist. I, 10, 34. Das Hofftatt-Recht hieng natürlich von dem Oberherrn dés betreffenden Grundftückes ab, war also ein Ausfluß der Landesherrlichkeit.

Vergleicht man nun die verschiedenen ältern Stellen über die Hofftatt, so ergibt sich, daß deren ursprünglicher Begriff mit dem eines mansus zu fammenfällt. Denn während Hube, (h)uoba, ein größeres Baugut (colonia) war, bezeichnete mansus (mansio, maison) die dazu gehörige Wohnftätte, wogegen das Wohnhaus selber lateinisch mit curia, deutsch mit Hof gegeben wurde. Es darf nicht irre machen, daß in den Urkunden des Sten und folgenden Jahrhunderts mansus und hoba schon in einer sonderbaren Vermischung vorkommen. Die damaligen Leute fezten eines für das andere und doch schwebte ihnen der Unterschied zwischen beiden Wörtern lebhaft vor. Sie sagten bald: mansus unus cum hoba sua, bald wieder: hoba una cum manso suo, und brauchten das manere oder super sedere bald bei mansus, bald bei hoba.

Ich finde diese Verwechselung ganz natürlich, weil im Anfange keines der beiden Dinge ohne das andere denkbar war. Eine Wohnung für eine Familie ohne dazu gehörigen Grund und Boden hatte damals noch keinen Sinn, und auch ein Landgut ohne Wohnung keinen, daher man bald das Eine, bald das Andere, je nach der obschwebenden Beziehung, als die Hauptfache hingestellt.

Gerade so war's mit der deutschen Bezeichnung Hof der Fall; ihr Begriff gieng von dem Wohnhause, welches zu einem Landstück gehörte, auch auf dteses über, und anstatt das Doppelwort Hofgut (mansus cum hoba) zu gebrauchen, sagte man kurzweg „der Hof." Daher dann der sprichwörtliche Ausdruck Haus und Hof entstund und der abgeleitete hausen und hofen.

Da aber bei der ursprünglichen Vertheilung eines Landstriches unter eine Reihe von Familien, von einer wirklichen Wohnung, einem Haufe, noch keine Rede sein konnte, so konnte auch mansus nicht schon eine solche, fondern blos die Stelle zur Errichtung derselben bezeichnen, d. h. ein Familienvater erhielt das Recht, sich auf einem bestimmten Grundstücke (auf einer ihm zugemessenen Hube) anzusiedeln und einen Hof (curiam) zu erbauen; daher die Ausdrücke: mansus cum edificio, cum curia, cum casa, basilica,

Die Vögte hatten bei drohender Gefahr (durch Fehden, Räuber, wilde Thiere und Elemente) das Volk aufzubieten bei 9 Schillingen; sie hatten alle Frevel zu richten, außer dem Todtschlage, Wunden mit 9 Schillingen, Verlezungen des Hausfriedens, Marksteinverrückungen und ehrenrührige Nachreden mit 1 Pfund 7 Schilling. Sie bezogen die gewöhnliche Vogtsteuer und von jeder Feuerstätte (und wären Sieben in einem Hause, deren jeglicher „sin Sunderbrot“ hätte, von Jedem) ein Herbst- und ein Fastnachthuhn; von den Bußen aber, welche in Zivilsachen fielen, gebührte ihnen nur ein Drittel. Für stößige Urtheile in Frevelsachen waren sie die legte Instanz.

Was die Maier der Dinghöfe betraf, so konnten sie das bürgerliche Gericht ohne den Pfleger besezen und die Fälle richten; sie hatten die Pfänder zu bewahren, den von der Gebauersame jährlich neugewählten Forster 1 mit seinem Amte zu belehnen und die Holzschauer zu kiesen; sie durften mahlen, in welcher Mühle der Vogtei sie wollten, und dem Maier zu Birmensdorf schickte jede der acht

scuria desuper constructa. Fielen nun auch im Verlaufe der Zeit mehrere Huben in eine Hand und gerieth das Hofgebäude der einen und andern das durch in Abgang, so verblieb dem Plaße der Charakter als Ehofftatt gleichwol unbenommen und derselbe konnte immer wieder überbaut werden.

1 Das Wort Forft wird oben, Theil II, S. 19 dieser Zeitschrift (vergl. auch I, 393), vom keltischen forast hergeleitet, welches einen Bannwald bedeuten soll. Im Mittelalter aber hatte forestum eine weitere Bedeutung, indem es einen wegen gewisser Rechte und Befugnißen eingefridigten Bezirk an Feld oder Wald oder Waffer bezeichnete; daher in forestum redigere øber forestare überhaupt und abgesehen von dem Gegenstande so viel hieß, als banni districtu circumcludere. Denn neben den Waldforsten (foresta silvatica) gab es auch foresta aquatica oder piscium, und noch 1760, hieß das Gebiet der sankt-blafischen Reichsherrschaft Bonndorf in Bezug auf die dortige Berechtigung des Lumpensammelns aktenmäßig der Lumpenforst..

Der forestarius oder Forster begriff also ursprünglich im Allgemeinen das Amt des Auffehers über so einen verbannten Bezirk, wie denn an vielen Orten der Bannwart, Rebwart oder Feldhüter noch immer Forfter heißt. Sehr oft war aber der Forster nicht ein bloßer Feld- oder Waldhüter, sondern der Gemeindsdiener überhaupt, wie eben zu Birmensdorf, und wie zu Taingen, wo die alte Oeffnung fagt: „Eine hüb, die het der Vorfter darumb, daz er des holzes hûte vnd dien lüten fürgebiete." In diesem Falle hatte er die zu gewissen Zeiten nöthigen Hüter und Beschauer neben oder unter sich, wie es in obigem Vertrage heißt: Der maiger sol zwen kiesen, die mit dem forster in das Holz gängen, vnd soellen die des vnschedlichen holzes, das fi da vindent, so vil verkouffen, daz der forfter von schaden kome."

Schuppoßen jährlich einen Mähter und einen Schnitter, wogegen ihm oblag, dem Leutpriester die Zehentwiesen zu mähen.

Dieses sind die hauptsächlichsten Sazungen des Vertrages von 1347, welcher so in's Einzelne geht, daß es ferner über die verglichenen Punkte nicht wol zu Mißverständnissen und Irrungen kommen konnte. Nur wurde ein gerade sehr wichtiger Gegenstand nicht deutlich bestimmt, die Vogtsteuer, von welcher es blos heißt: „Man sol ouch den vögten ir vogtstüre geben, als es von alter har komen ist, einest in dem jare, ze herbste, so fi's vordrend." Um so leichter erlaubten sich daher die Vogtherren auch hier, wie es fast überall geschah, willkürliche Ueberschreitungen ihrer Gerechtsamen und drückten die Vogteihörigen durch Erpressung ungesezlicher Steuern.

Hiedurch wurde das Stift veranlaßt, jenen Mangel des 1347er Vertrages zu ergänzen. Denn 1375 „hat abbt Heinrich IV mit den vögten vber Birmisdorf, Vrdorf, Landrikon, Stallikon, Wettenswil, Bonstetten vnd Füglistal sich also verglichen, daß alle die, so in disen fleken vnd gerihten sizen, den Obervögten in die ewigheit nit mehr stür geben föllen, järlichen von allen jren güetern, nugungen vnd gewerben, dann 70 gulden."

,,Dise genannten Flecken", fährt Caspar fort, „gehören allsampt in die gericht zu Birmisdorf vnd Vrdorf, auch jre zins vnd zehenden in das ampt Zurich. Dann im 1432er jar hat abbt Niclaus den zehenden zu Stallikon, Wettenswil, Bonstetten, Buchingen, Borsiken, Landrichen, Degers vnd Breitenmatt 1, mit allen rechten erkauft vmb 400 gulden von Hansen vnd Berchtolden, die Schwenden genannt, gebrüdern vnd burgern zu Zurich. Vnd weil die frowen von Hermannswil den 4ten thail daran mit im erkauft, hat der abbt Jörg im jar 1510 dises Viertel von jnen vmb 1000 gulden an sich gebracht."

,,Im far 1385 hat Göz Müller, ritter vnd vogt, mit der ge= meind zu Birmisdorf vnd Vrdorf sich dahin vertragen, daß sy den vögten färlichen für die 20 füder holz, so sy inen von altem her zu geben schuldig, 6 malter haber entrichten föllen. Im far 1450 ift abbt Niclaus mit den herren zu Zurich vbereinkomen, daß alle die Gotshausleut, so in der statt vnd hie dißhalb der Limat sigen, in den Dinghof gen Derliken hörig sein vnd da hulden vnd schweren, vnd

1 Buchingen ist vielleicht Bucheneck, welches wie Tegerst in der Pfarrei Stallikon liegt; Breitenmatt gibt es um den Zürichersee mehrere, wovon jenes bei Augst wahrscheinlich das obige.

alle reht wie aigen Leut' thun, vnd nit mehr gen Lügelhart gezwungen werden söllen. Es sol auch ein Jeglicher ein faßnachthůn vnd einen leibfal geben, was anno 1452 vor dem rath zu Zurich nochmals bestetet worden.“

Im jar 1521 ist vnder abbt Johann der beschaid von den herren zu Zurich gefallen, daß alle, die zu Birmisdorf, Bonstetten vnd Stallikon sigen, järlich die faßnacht huener geben söllen; vnd wegen des zehendmals, daß jeder, welcher mit einem pflüg buwet, das mal mit zweyen personen, welcher aber mit der hauwen reutet, mit einer person essen sol. So ist 1535 von den herren dem Goghaus widerumb zuerkennt worden die Täffer, vnd daß niemands wein schenken sol one erlaupnuß des amptmans. Vnd 1559 ist von gemeinen Eidgenossen zu Baden erkent vnd verbrieft worden, daß alle Goghausleut, auch alle dinkhörigen Lehenleut, so in der graffschaft Baden sigend, gehorsam sein söllen, zu erscheinen in dem Dinkhof zu Birmisdorf und Vrdorf, allda zu g’loben, zu schweren vnd zu vrtheilen" 2.

Unter Abt Caspar selbst beschwerten sich die Bauern des Zürcher Amtes mehrfach gegen das Stift, worüber derselbe 1563 an den Amtmann zu Gutenburg, seinen Unterhändler in dieser Sache, folgende Willensmeinung eröffnete:

„Erstlich, so wellen wir haben, daß vnsere Dinghörigen vns vnd vnserm Goghaus globen vnd schweren sollen, Eigenmann als Eigenman, Dinkhörig als Dinkhörig 3. Zum Andern, so haben wir nach vnserm alten geprauch vnd herkhomen, so offt Dinggericht gehalten werden soll, vnsere leibeigne Leut vnd Dinggehörigen zu dem gericht ervordern vnd jnen gepieten zu lassen, daß sie alda vmb des Goghaus Erb und Eigen recht sprechen sollen vnd wellen; auch wo

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1 Oerlikon (das alte Orlinchova von 942) liegt in der Nähe von Zürich, während es von da nach Lüzelhard gegen 6 Stunden ist. Jene Abänderung war also für die dinghörigen Leute ein großer Zeitgewinn.

2 Man kann sich denken, wie nach den tiefgreifenden Veränderungen, welche seit dem 14ten Jahrhunderte im Ar- und Zürichgau vorgegangen, die sankt-blafischen Gotteshausleute sich vielfach dem alten Gerichtszwange mögen entzogen haben.

3 Unter diefen „Dinghörigen“ find Diejenigen verstanden, welche sanktblafische Lehen- und Erbgüter besaßen, ohne gotteshauseigen zu sein.

+ Der so häufige Ausbruck „Erb und Eigen" läßt je nach der Stelle, worin er vorkommt, eine verschiedene Erklärung zu. Erbe war das einer Familie auf ihre ganze Dauer verliehene stiftische Gut; unter Eigen aber konnten

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