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ches sie so wenig als die späteren hörigen Häusler verkaufen oder verschenken durften 2. Diese Leute waren ursprünglich die angesessene Taglöhnerschaft größerer Hofgüter, auf welchen oder in deren Nähe sie wohnten, wozu sie gehörten, und zu welchen sie entweder Dienste oder Zinse oder beides leisten mußten. Daher findet man, daß zu den Kelnhöfen gewönlich mehrere Schupposen oder kleinere Güter gehörten, und wo sie in den Dörfern vorkommen, sind die Besiger derselben als die Vorfahren der späteren Hintersaßen oder Beisaßen zu betrach= ten. Es waren arme Leute mit dem Rechte des Wohnsiges und der Heimat und geringem Grundbesig. Daher lagen die Schupposen in den Dörfern manchmal in dem Hofraum eines andern Hauses, dessen Eigenthümer sie gehörten, hatten daher auch keinen eigenen Hof und feine Stallung, weil sie gewöhnlich keinen Feldbau trieben. Man findet hie und da noch solche Häuschen in den Dörfern, welche jedoch den Namen Schuppos verloren haben, weil ihr Gutsverband längst aufgehört hat.

Die bäuerlichen Wohnsige und ihr Zustand im Mittelalter verdienen. hierbei auch beachtet zu werden, weil sie nach den Gütern eingerichtet waren. Es zeigt sich bei ihnen ein Standes- und Volksunterschied, worüber zum Verständniß folgender Urkundenauszüge Einiges zu sagen ist. Wie ich schon früher bemerkte, wurde das Wohnhaus des Adeligen in den ältesten Urkunden sala genannt, der Wohnsiz des Freien und Hörigen aber casa, jenes ist unser Wort Saal, dieses wird mit Haus überseßt. Die größeren Herrensize hatten nämlich einen Saal für die Versammlung ihrer Vasallen, welchen man in den Burgen Rittersaal nannte. Die Wohnungen der gemeinen Leute hatten keinen Saal, sondern nur Stuben und Kammern, die Bedeutung von casa ift daher ein hölzernes Haus mit einem Stroh- oder Schindeldach. Nach den Völkern unterscheiden sich die Bauernsize in fränkische, schwäbische und burgundische, deren Eigenthümlichkeit im Allgemeinen darin besteht, daß im fränkischen und burgundischen Theile des Oberrheins der Bauer neben dem Stalle wohnt, im schwäbischen auf demselben. Bei dem Franken steht Haus, Stall und Scheuer in einem Winkel und bildet die Hälfte eines Vierecks, das auf den beiden andern Seiten durch eine Mauer, einen Zaun oder des Nachbars Gebäulichkeiten geschlossen ist und die Hofraite ausmacht. Bei dem Burgunder aber steht Wohnhaus, Stall, Scheuer, Wagen- und Holzschopfen in einer Linie oder Flucht und unter einem Strohoder Schindeldache; der Hof liegt also hinter dem Hause, nicht neben demselben wie bei dem Franken 3. Weil der Schwabe auf

dem Rindvichstalle wohnt, so ist sein Haus zweistöckig, und daneben in gleicher Linie und Höhe die Scheuer, welche zugleich zum Schopfen dient. Diese Häuser stehen wie die burgundischen mit der langen Seite gegen die Gaffe oder Straße, die fränkischen aber und die großen alten Bauernhäuser im Schwarzwald und der Schweiz mit der Giebelseite. In diesen Häusern sind nämlich die Ställe, Wohnung, Scheuer, Schopfen und andere Hausräume in einem Viereck unmittelbar beisammen und nicht durch einen Hof getrennt, so daß der Bauer im Innern überall hin gehen kann, ohne den Fuß außer dem Hause zu sezen. In Gebirgsgegenden, wo viel Schnee fällt, ist diese Hauseinrichtung sehr zweckmäßig, denn der Bauer hat Alles bequem_beisammen, wenn er auch ganz eingeschneit ist. Es verdienen diese Häuser eine genaue und umständliche Beschreibung, denn ihre Einrichtung segt viele Erfahrung und daher auch ein hohes Alter voraus 4. Die neuere Zeit hat Manches an den Bauernhäusern verändert und auch hie und da verdorben, aber im Allgemeinen lassen sich die ange= gebenen Grundzüge in den oberrheinischen Ländern noch erkennen. Im fränkischen Theile war es Sitte, die Häuser nicht unmittelbar an die Gasse zu bauen, sondern vor der Front oder Giebelseite des Hauses ein kleines Gärtchen bis an die Gasse zu machen und mit einem todten Zaun oder Spalier zu umgeben 5. Diese Vorgärtchen sieht man noch in vielen Dörfern, besonders im Rheinthal, entweder bei allen oder bei einigen Häusern, und wo sie abgeschafft sind, haben die Dörfer so breite Gassen, daß man daran schon die frühere Einrichtung merkt, wie z. B. zu Beiertheim bei Karlsruhe.

Die Bauart der Häuser machte die Theilung derselben leicht oder schwer. Am bequemsten wurde ein Haus an zwei Familien vertheilt, wenn jede von der andern so abgesondert war, daß sie ihren eigenen Hof hatte, also kein Servitut des Mitgebrauchs auf dem Hofe des einen der beiden Besizer lag. Diese Abtheilung war bei den fränkischen Bauernhäusern leicht auszuführen, weil sie mit der Giebelseite an die Gasse stoßen. War ein solches Haus von beiden Seiten mit einem Hofraum umgeben und hatte hinter sich einen Garten, so theilte man es durch eine Zwischenwand vom Firste des Daches bis in den Keller und segte diese Theilungslinie bis an das Ende des Gartens fort. Die beiden Besizer wohnten dann unter einem Giebel, der eine hatte rechts, der andere links seinen Hof und Garten mit Nebengebäuden und eigener Einfahrt, welche Theilung schon im Mittelalter vorkommt und hie und da auf den Dörfern noch erhalten ist. Natürlich müssen solche Häuser eine breitere Giebelseite haben als gewöns

lich, damit durch ihre vertikale Theilung auf beiden Seiten der Theilungslinie noch hinlänglich Raum für Stube und Kammer bleibt.

Von der wirklichen Theilung der Häuser ist die Theilung ihrer Einfünfte zu unterscheiden, namentlich bei den Schupposen. Hatte eine Schuppos nur einen Besiger und wurde doch unter zwei Erben ge= theilt, so ist hieraus klar, daß nur die Einkünfte oder die Gült, nicht aber die Schuppos selbst getheilt wurde o.

Wie ein Theil der Erblehen in Schwaben entstanden, läßt sich nachweisen, nämlich aus den Precarien. Schenkte oder verkaufte ein Grundeigenthümer sein liegendes Vermögen an eine Kirche mit der Bedingung, daß er als Pächter gegen einen jährlichen Zins darauf sigen bleiben durfte, so hieß man diesen Vertrag eine Precaria. Der frühere Eigenthümer wurde dadurch ein freiwilliger Pächter oder Zinsbauer, er verlor aber damit seine Standesfreiheit nicht, daher die Nachkommen oder Nachfolger dieser Leute in den spätern Jahrhunderten freie Gotteshausleute genannt wurden 7. Der Precarienvertrag war entweder auflöslich oder nicht. Die Auflösung geschah durch den Rückkauf des Gutes, entweder von dem Schenker und Verkäufer selbst, oder von seinen Erben in bestimmten Graden der Verwandtschaft und in einer bestimmten Frist 8. Geschah der Rückkauf nicht, so fiel das Eigenthum des Gutes an die Kirche und der frühere Eigenthümer oder seine Erben, wenn sie noch lebten, blieben Pächter, nach deren Tode die Kirche das Gut an andere verleihen konnte.

Die Güter solcher Precarien waren geschlossen, denn sie kamen als Complere an die Kirche und wurden während der Dauer des Vertra-ges in ihrem Bestande nicht geändert; nach dem Heimfall wurden sie bei der damaligen geringen Bevölkerung ebenfalls wieder im Ganzen verliehen, woraus bäuerliche Erblehen entstanden. Wurde bei der Precaria kein Rückkaufsrecht ausbedungen, sondern das Gut dem früheren Eigenthümer und seinen Erben verliehen, so war die Precaria schon bei ihrem Abschluß ein förmliches Erblehen.

Durch den Lehensverband wurde auch die Verbindung der bäuerlichen Erblehen erhalten, wie schon oben S. 40 bemerkt, mit der Auflösung desselben fielen sie unter das gemeine Erbrecht und wurden theilbar. Aus seinem eigenthümlichen Fahrnißvermögen bestritt der Lehenbauer die Abgabe an den Gutsherrn bei dem Todesfall des Erbpächters (mortuarium); diese Abgabe war eine Anerkennung von Seiten des Lehenbauern, daß er das Gut nicht eigenthümlich, sondern als Lehen von dem Gutsherrn besige, daher auch so viele Todfälle bezahlt werden mußten, als es selbständige Theile eines größeren Gutes

gab 9. Wurde z. B. ein Mansus an einen einzigen Erbpächter verliehen, so gab man beim Tode deffelben nur einen Fall, wurde aber der Mansus in 6 besondere Güter vertheilt, und jedes einem besondern Erbpächter verliehen, so gab man beim Tode eines jeden einen Fall, also 6 Fälle, denn der Gutsherr mußte sein Obereigenthumsrecht bei jedem einzelnen Nugnießer durch jene Anerkennungsabgabe wahren. Je nachdem die Theile des Mansus klein und die Abgaben für den Todfall groß waren, konnte diese Einrichtung zur Habsucht mißbraucht werden, entstanden ist sie aber daraus nicht, sondern wohl eher aus der Armuth der hörigen Leute, die nicht so viel Fahrnißvermögen hatten, um ein größeres Gut zu bewirthschaften, daher es in ihrem wie im Interesse des Herren lag, ein größeres Gut in kleinere Complere zu theilen.

Um sowohl den Zusammenhang dieser Theilgüter mit dem Eigenthümer festzuhalten, als auch ihren Bau zu beaufsichtigen und die richtige Bezahlung ihrer Gülten zu sichern, war eine Gutsverwaltung nöthig, entweder eine eigene, oder eine übertragene. Baute der Grundherr sein Gut selbst, so führte er auch selbst die Verwaltung über die Theilgüter, die zu seinem Gute gehörten und dabei lagen; baute er es nicht selbst, was gewönlich der Fall war, wenn er mehrere und entfernte Güter besaß, so mußte er die Gutsverwaltung einem andern übertragen. Eine solche mandatarische oder übertragene Gutsverwaltung hieß man villicatio, weil sie durch einen villicus besorgt wurde, welchen man in älterer Zeit nach romanischer oder celtischer Art Maier, später nach teutscher Sprache Hofbauer nannte 10 Ein Maiergut war also seiner Natur nach ein größeres Gut und hieß schon bei den Römern prædium; es konnte mehrere Theilgüter entweder als Erblehen unter sich haben, wie es in früheren Zeiten der Fall war, oder einzelne Stücke konnten an Zeitpächter verliehen seyn, was in den späteren Jahrhunderten gewönlich vorkommt. Der Maier war entweder ein freier Bauer oder aus dem Stande der Hörigen, dann unterschied er sich von dem übrigen Gesinde durch seinen Vorrang und sein Amt; denn er hatte diese doppelte Eigenschaft, den Vorrang, weil er das Hauptgut baute, das Amt, weil er von dem Gutsherrn aufge= stellt war, die Theilgüter zu beaufsichtigen, ihre Gülten zu sammeln und abzuliefern 11. Baute der Maier das Hauptgut für seine Rechnung, so mußte er dem Herren dafür seinen Zins entrichten, wie die andern Erbpächter von ihren Theilgütern, er war also ein Zinsbauer wie sie; für die Aufsicht über die zum Hauptgut gehörigen Theilgüter empfieng er aber von dem Herren seinen Lohn, der entweder in einer

Tantieme der Einfünfte oder in anderer Vergütung bestand 12. Daher war der Maier Zinsbauer und Beamter des Hofes in einer Person, was sich bei der Bewirthschaftung vieler alten Hofgüter, besonders bei den Kelnhöfen, deutlich zeigt. Hörte der Maier auf, Zinsbauer zu seyn, d. h. baute er das Gut nicht mehr selbst, sondern wurde es andern in Bau gegeben, so blieb seine zweite Eigenschaft übrig, nämlich die des Beamten, woraus in neuerer Zeit die Cameralbeamten, Gefällverwalter, oder Rentbeamten überhaupt hervorgingen.

Es lag in der Natur der Sache, daß die Besizer solcher Theilgüter für ihre speziellen Güterverhältnisse einen eigenen Gerichtsstand hatten, den man Hub- oder Lehengerichte hieß, weil auch dadurch der Zusammenhang dieser Güter gewahrt wurde, indem durch die Gesammtheit der Hübner die ununterbrochene Ueberlieferung ihrer Rechtsverhältnisse festgehalten wurde.

Wie es Grundstücke gab, die in keinem Gutsverbande waren, fo gab es auch für sich bestehende Wohnungen, entweder als freies Eigenthum oder als unfreies, deffen Befizer Bodenzins bezahlte, wenn er die Baustelle von einem Herrn erhielt, oder eine andere Abgabe für die Erlaubniß des Aufenthalts 13. Die ärmste Art dieser bäuerlichen abhängigen Wohnsige waren die Selden oder Sellen, deren Verhältniß zu den Schupposen hier näher anzugeben ist. Die Schuppos blieb ein geschlossenes Gut, selbst wenn sie nur in einem Wohnsiße bestand, sie hatte aber in der Regel noch einen Grundbesig dabei, die Selde dagegen war regelmäßig nur ein Wohnfig ohne andere Grundftücke. Die Schuppos gehörte zu einem größeren Gutsverbande, die Selde nicht; auf jene waren daher die Rechtsverhältnisse des größeren Verbandes anwendbar, auf diese nicht. Die Bedeutung des Wortes selida, woher Selde kommt, entspricht auch dieser Sache, denn es wird in alter Zeit mit Nest und Zelt übersezt, bezeichnet also einen armen, vorübergehenden Wohnsiz, auf welchem man wenig Kosten verwendet 14. Unter dem Namen Geseße sind manchmal solche Wohnsige verstanden, wenn nichts weiter als Haus und Hof und etwa noch ein fleiner Garten dazu gehörte 15. Oft werden sie auch ohne besondern Namen durch Aufzählung ihrer Theile in den Urkunden angeführt und kommen am ganzen Oberrhein vor 16.

Da es für unsre jezigen Bedürfnisse nöthiger ist, die früheren Verhältnisse der kleinen Bauern zu kennen als der großen Grundeigenthümer, so mußte ich sowohl in dieser Einleitung als in folgendem Verzeichniß die kleinen Bauerngüter vorzüglich beachten und durfte die Weitläufigkeit nicht scheuen, die bei dieser Rücksicht unvermeidlich ist.

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