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nahmen und Abweichungen kamen vor. An einigen Orten, in Forst und Hambrücken, trat noch eine dritte Sorte von Rauchhühnern zu den zwei anderen Arten: die Martinsoder Herbsthühner, wohl ebenfalls nach ihrem Fälligkeitstermin so genannt. Büchig, Rettigheim, Weiher, die beiden Grombach und Neuenbürg gaben keine Erntehahnen, sondern nur Fastnachtshühner. Neudorf endlich, Rotenberg, Rauenburg und, soweit ich sehen konnte, auch Philippsburg und Bruchsal, waren völlig von der Entrichtung dieser Hühnersteuer eximiert.

Wir sehen: auch hier wieder nicht Uniformität, sondern lokale Differenzierung. Prinzipiell ruhte auf jedem Rauch, jeder Wohnung die Abgabe, so konnten wir feststellen. Doch erfährt dieser Grundsatz eine Durchbrechung durch verschiedene Privilegierungen. Befreiung genossen durchweg die Kindbetterinnen, doch nur die christlichen, nicht auch die jüdischen 1). Das heisst: diejenige Haushaltung, in der 14 Tage, hin und wieder auch 3 Wochen vor oder nach der Verfallzeit oder zur Zeit der Einsammlung der Hühner eine Wöchnerin sich befand, war von der Entrichtung des Rauchhuhns befreit. Auch Schultheissen 2), Anwälte, Dorfbüttel, Hebammen genossen die Befreiung. Hinzu kamen, ganz nach lokaler Observanz, Richter, Pfarrer, Messner, Hirten, Feldschützen, Jäger und Waldförster. 1653 wurde bestimmt, dass nur Schultheiss, Büttel und Kindbetterin frei sein sollten. Doch man scheint sich wenig um diese Anordnung gekümmert zu haben, denn 1746 war, um eine Gleichheit in den einzelnen Ämtern herzustellen, eine Generalverordnung3) nötig, wonach künftig nur Schultheiss, Bürgermeister und Büttel weil diese drei mit der Aufstellung der Register, Einsammlung der Hühner und Gelder, Gebietung der Schuldner beschäftigt waren - ferner Kindbetterinnen und Hebammen von der Prästation der Rauchhühner befreit sein sollten. Die Ämterordnung vom Jahre heisst es da und dort auch Henne; vgl. hierzu auch Knapp, Beiträge, S. 120, Anm. 3. Das Fastnachtshuhn ist das alte, das Erntehuhn oder der Erntehahn das junge Tier. 1) Obergrombacher Lagerbuch v. J. 1749 (Berain 6127). 2) Kisslauer Lagerbuch v. J. 1605 (Berain 4457): Schultheissen und Gerichtspersonen, doch sollen sie die Hühner miteinander auf den Rathäusern verzehren, bis auf der Herrschaft Änderung und Abkünden. 3) BrG 512; Rentkammerprotokoll v. J. 1746.

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1772 hob dann die Freiheit der Schultheissen usw. auf1). Den Untertanen stand es, abgesehen von dem Naturallieferungssoll für die Hofhaltung, der Abgabe »in Federn«, frei, die Rauchhühner entweder in natura zu liefern oder statt dessen ein Geldäquivalent zu zahlen. In diesem Fall betrug die von der Herrschaft festgesetzte Taxe 10 Kr. für ein altes und 6 Kr. für ein junges Huhn 2).

Eine ähnliche Bewandtnis wie mit den Rauchhühnern scheint es mit einer unter dem Namen Rauch- und Herdgeld3) an einigen Orten vorkommenden Abgabe gehabt zu haben. Die Nachrichten hierüber sind sehr spärlich. Die Rotenberger Kellereirechnung vom Jahre 1755 erwähnt Rauch- und Herdgeld zu Malsch im Betrage von I fl. 22 Kr. 21 Pfg., zu Dielheim 33 Kr. 2 Pfg. Die Bruchsaler Kellereirechnung vom Jahre 1750 verzeichnet unter der Rubrik Rauch- und Herdgeld: »Zu Ende des Jahrs sind von jedem Herd fällig 2 Pfg., zu Büchenau 32 Kr. 2 Pfg., zu Neuthard 29 Kr.«4). Als Fälligkeitstermin des Rauch- und Herdgelds erscheint der Monat Dezember 5).

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Waren die bisher betrachteten direkten Abgaben älteren, zum Teil sogar sehr alten Ursprungs, so war das Milizengeld) eine ganz moderne Abgabe. Es war seinem Wesen

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1) Resolutio Celsissimi auf eine Anfrage des Kellers von Bruchsal: »Vermög der Ämterordnung [§ 18] sind die Stabhalter und Gemeindsdiener salariert, mithin cessiren all derley Freyheiten«, vgl. Rentkammerprotokoll v. J. 1776, Bd. I, S. 60 und 106.- 2) Extractus Protocolli Cameralis 1721, Juni 16 (BrG 512). 3) Herdgeld oder Hauptrecht als gerichtsherrliche Abgabe beim Tode eines Untertanen, s. Knapp, Beiträge, S. 229. 4) Dazu die Bruchsaler Kellereirechnung v. J. 1751: »6 Sch. 2 Pfg. empfangen von beiden Flecken [Neuthard und Büchenau] zu Herdgeld, von jedem Haus Pfg.<«<. Ebenso I Pfg. von jedem Haus: Bruchsaler Kellereirechnung v. J. 1581. Es war also im Laufe der Zeit eine Verdoppelung der Abgabe eingetreten. Aus welchen Gründen, vermag ich nicht zu sagen. 5) Nach dem der Bruchsaler Kellereirechnung v. J. 1750 beiliegenden Attestat des Stabhalters und Gerichts wurde das Rauchgeld von Büchenau am 2., das von Neuthard am 27. Dezember zur Kellerei eingeliefert. 6) Vgl. Winkopps Magazin I, S. 112. Teutsche Staatskanzley von Joh. Aug. Reuss, 28. Teil, S. 214 (= Reuss, Staatskanzlei). Etwas ganz anderes waren die Milizengelder in der Kurpfalz, vgl. L. Blasse, Die direkten und indirekten Steuern der Churpfalz, Heidelberger Dissertation 1914, S. 48 f. (= Blasse, Kurpfalz). Vgl. auch die Rekrutenanlage in Bayern: Hans Schmelzle, Der Staatshaushalt des Herzogtums Bayern im 18. Jahrh. Stuttgart 1900.

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Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N.F. XXXVIII. 2.

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nach eine einmalige Geldleistung, welche die vom Militärdienst befreiten oder nur in beschränktem Umfang 1) dazu herangezogenen wehrpflichtigen jungen Leute als einen Ersatz der naturalen Dienstleistung zu zahlen hatten. Untaugliche Bürgerssöhne, soweit sie zugleich wenig Vermögen besassen, waren von der Entrichtung der Abgabe befreit 2).

Seine rechtliche Begründung erhielt das Milizgeld durch das Prinzip des jus armorum et sequelae, wonach jedes Landeskind seinem Landesherrn in Person Kriegsdienste zu leisten hatte. Wer von dieser Pflicht entbunden wurde, hatte zum Unterhalt der wirklich Dienenden eine seinem Vermögen entsprechende Abgabe zu entrichten.

Von dem durch das Ortsgericht berechneten Vermögen des Abgabepflichtigen wurden anfangs die Mobiliarwerte abgezogen. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Bauersleute, besonders aber Handwerker, deren ganzes Vermögen manchmal in ihrer Fahrnis bestand, auf diese Weise völlig oder zum grössten Teil frei ausgingen, beschloss 1776 die Rentkammer, auch das Mobiliarvermögen der Veranlagung zum Milizengeld zu unterwerfen 3). Die Höhe der Abgabe stieg progressiv mit dem Vermögen. Sie betrug bei 150 fl. Vermögen i fl., bei 200 fl. 4 fl. usw.4). Ihr Ertrag war z. B. im Jahre 1773 für das Fürstentum 704 fl. 37 Kr.3).

Wie fast allerorts, wurde auch in unserem Gebiet das Salz fiskalisch ausgenutzt, versprach es doch als unumgängliche Lebensnotwendigkeit und damit als ein Gegenstand des allgemeinen und täglichen Verbrauchs hohe Steuererträge. Die ursprüngliche Form der aus dem Regalitätsprinzip hergeleiteten Besteuerung war das Monopol, und zwar das Handelsmonopol, da es eine Salzproduktion im Lande nicht gab. Die Herrschaft allein hatte das Recht, das Salz in das Land zu bringen. Aus ihrer Hand, aus den >>hin und wieder zum Verkauf an Untertanen aufgestellten Salzkasten <<6) mussten die Einwohner ihren Salzbedarf ent

1) Die volle Dienstzeit betrug 6 Jahre (Verordnung vom 18. April 1774, s. GLV IV, S. 206). - 2) Verordnung v. 4. Sept. 1762 (GLV III, S. 258).

3) Vgl. Rentkammerprotokoll v. J. 1776, Bd. I, S. 155. Gutachten Heimbs v. J. 1770 (BrG 59).

J. 1776, Bd. I, S. 210.

4) Vgl. das

5) Vgl. Rentkammerprotokoli v.

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nehmen. Private Einfuhr war verboten. Diese staatliche Salzregie wurde im 17. Jahrhundert abgelöst. Unternehmern, Admodiatoren genannt, wurde gegen Zahlung einer Pachtsumme an die Rentkammer der ausschliessliche Salzhandel auf eine im Pachtkontrakt festgelegte Anzahl von Jahren überlassen 1). Das Staatsmonopol des Salzhandels wurde verpachtet. Niemand durfte ohne Vorwissen und Erlaubnis des Hauptbeständers Salz verkaufen. Wohl in erster Linie die Unrentabilität dieses Pachtsystems für den Fiskus, die mit den Gewinnen der die Bevölkerung mit dem Salzpreis überfordernden Pächter stark kontrastierte, veranlasste 1721 den Fürstbischof Damian Hugo, das Admodiationssystem aufzugeben, nun aber nicht wieder den Salzhandel in eigene Verwaltung zu nehmen, sondern ihn ganz freizugeben 2). Jeder sollte von nun an ohne jede Einschränkung Salz kaufen können, wo und wie er wollte. Als Entschädigung für den Verzicht auf das Salzmonopol wurde das Salzgeld eingeführt. Jede Person 3), ausgenommen die Pfarrer und Kinder bis zu 7 Jahren, die befreit waren, zahlten monatlich 1 Kr.; für jedes Stück Vieh, mit Ausnahme der säugenden Kälber, mussten 2 Pfg., für Schafvieh 1 Pfg. pro Monat entrichtet werden. War darnach der Salzhandel völlig frei, so musste allerdings auf der anderen Seite für den Salzverschleiss im kleinen eine Rekognitionsgebühr entrichtet werden, die im Versteigerungswege zwischen der Rentkammer und den Krämern vereinbart wurde). 1723 erfuhr dieser freie Salzhandel eine Einschränkung dahin, dass die Salzhändler, d. h. diejenigen, die gewerbsmässig den Salzverkauf besorgten, aber auch nur sie, angewiesen wurden, ihr Salzquantum nicht mehr ausser Land zu kaufen, sondern ausschliesslich von der Kammer zu beziehen. Diese Regelung des Salzhandels blieb, mit einer Unterbrechung in den 60er Jahren,

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1) Solche Admodiationskontrakte für den Salzhandel im Bruhrain für die Jahre 1705 ff., 1712-18 und 1718-20 im Kopialbuch 331. 2) Verordnung v. 15. Februar 1721 (GLV II, S. 16 ff.), dazu GLV IV, S. 232, 332. — 3) Die Einwohner der drei Städte Bruchsal, Philippsburg und Waibstadt waren, wie vorher nicht dem Salzmonopol, so auch jetzt nicht der Entichtung des Salzgeldes unterworfen. +) Sie betrug z. B. zu Neuthard für die Jahre 1750/53 jährlich 2 fl., zu Büchenau 2 fl. 30 Kr. (Bruchsaler Kellereirechnung v. J. 1750).

wo die Salinensozietät zu Bruchsal das Salzmonopol eingeräumt erhielt 1), bis zum Ende des Fürstentums in Kraft. In ihrer finanziellen Wirkung war die neugeregelte Steuer bedeutend ergiebiger als das Admodiationssystem. Betrug z. B. für die Jahre 1712/18 die Pachtsumme je 400 Reichstaler oder 600 fl., den Reichstaler zu 1 fl. 30 Kr. gerechnet, so standen demgegenüber für 1752/57 als durchschnittlicher jährlicher Ertrag des Salzgeldes im Bruhrain 2988 fl. 177 Kr., einschliesslich der jährlichen Admodiationssumme für die örtlichen Salzniederlagen sogar 3108 fl. 17 Kr. 312 Pfg.2).

Eine Salzbesteuerung von solcher Eigenart bestand, soweit wir bis jetzt unterrichtet sind, nur noch in einem einzigen Lande, im Grossherzogtum Hessen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 3). In der steuertechnischen Einrichtung wich das hessische Bild etwas von dem unsrigen ab. Auch war die hessische Steuer nichts als ein Versuch, der schnell wieder aufgegeben wurde, während das speyerische Salzgeld eine längere Zeit, bis zum Ende des Staats, in Geltung war. Der entscheidende und für die Steuergeschichte interessante Grundzug aber ist in beiden Fällen derselbe: an die Stelle der indirekten Besteuerungsform war eine direkte Steuer getreten, die mit der alten Salzsteuer in der Monopolform nur noch den Namen gemeinsam hatte. Effektiv war sie eine Personal- und Viehsteuer, eine Kopfsteuer. Man hat schon immer auf den besonderen kopfsteuerartigen Charakter der Salzsteuer, in welcher Form sie auch auftreten mag, hingewiesen. Aber krasser und ungeschminkter als in unserem Fall kann er sich wohl nicht zeigen.

Ein der Herrschaft zustehendes Einzugsgeld der neu angenommenen Bürger, wie es z. B. in der Grafschaft Erbach entrichtet wurde4), gab es in unserem Gebiet im allgemeinen nicht. In einem Fall nur erhielt die Rentkammer von dem

1) Vgl. Gutachten des Hofkammerrats Cassinone 1797 Mai 23 (BrG 964). 2) Die Daten für 1712/18 nach Kopialbuch 331, für 1752/57 nach dem Rentkammerprotokoll 1759, März 10. 3) Vgl. Albrecht Offenbächer, Geschichte der Besteuerung des Salzes in Deutschland bis zum Jahre 1867, 2. Teil, in: Finanzarchiv 23 (1906). - 4) Killinger, Erbach, S. 109.

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