von Zeit zu Zeit die Früchte auf den herrschaftlichen Speichern, luden den Dung, den die Fuhrfröner abfahren mussten, ebenso das Bestallungsholz und den Bestallungswein für die herrschaftlichen Beamten. Wurde ein Beamter versetzt, so wurde sein Hausrat in der Fron an seinen neuen Wohnort verbracht. Den Beamten und auch den Ortsvorstehern mussten oft Pferde gestellt werden, wenn sie in herrschaftlichen Geschäften über Feld fahren wollten. Der Handfröner bediente man sich auch für das Botengehen und Brieftragen 1). Wittweiber wurden vorzüglich zur Gartenfron (Jäten, Schoren in den herrschaftlichen oder von der Herrschaft den Beamten als Besoldungsteil überlassenen Gärten) herangezogen. Von besonderer Wichtigkeit waren die aus der forstlichen Obrigkeit entspringenden Dienste, die Jagdund Forstfronen. Unter den letzteren wurden diejenigen Dienste zusammengefasst, die das Forstwesen im eigentlichen Sinne erforderte. Die Untertanen waren verpflichtet, alle forstlichen Dienste zu tun, zu hagen und zu jagen, Treiberdienste zu verrichten, die Hunde zu führen, das Garn, die Netze nachzufahren und das geschossene Wildpret abzutransportieren. Nach vollbrachter Jagd hatten sie das Garn zu trocknen, aufzuhängen, eventuell das zerrissene zu flicken. Sie mussten in den Forsten junge Bäume setzen, Reben auswerfen, Holz fällen, aufmachen und heimfahren. All das unbeschränkt, wo und so oft die Herrschaft es nötig hatte. Die Jagddienste zumal stellten sich als die hauptsächlichste Art der ungemessenen Fronen dar. Umgekehrt zählten die landwirtschaftlichen Fronen, die für den herrschaftlichen Eigenbetrieb erforderlichen Dienste, durchaus zu den gemessenen 2), wie sie oben charakterisiert wurden. Es war eindeutig bestimmt, dass diese Gemeinde auf der herrschaftlichen Wiese das Gras zu mähen, dürr zu machen, das Heu und Öhmd auf Haufen zu setzen, dass jene es einzufahren hatte. Die eine Dorfschaft musste die Fronäcker bauen, d. h. pflügen, eggen und einsäen, die - 1) BrG 451. Die Stadt Bruchsal hat für ein Jahr 1190 Briefe in der Botenfron besorgen müssen (BrG 466, Gutachten vom 3. Januar 1742). 2) Siehe die Kisslauer und Rotenberger Lagerbücher; ferner eine Zusammenstellung der gemessenen Fronen aller Gemeinden BrG 466 (v. J. 1774). zweite die Frucht schneiden und binden, die dritte die Ernte einfahren. Gleicherweise waren die Weingartenarbeiten geregelt: das Schneiden, Richten, Seilen usw., wie all diese Verrichtungen hiessen. Als gemessene Fron ist auch die Spinnfron anzusehen, die für Untergrombach erwähnt wird: alle Weiber daselbst mussten jährlich je etwa 112 Pfund Flachs oder 2 Pfund Hanf oder 3 Pfund Werg spinnen1). Die Dienste brauchte der Pflichtige nicht in Person zu verrichten. Die Fronpflichtigkeit bedeutete rechtlich lediglich die Pflicht zur Stellung einer tauglichen Arbeitskraft 2). So kam es denn häufig genug vor, dass der Untertan seine Kinder3) oder Dienstboten, wenn er solche hatte, zur Fron schickte, oder irgend einen beliebigen Ersatzmann, der um den ortsüblichen Taglohn die Stelle des Pflichtigen vertrat. Es wäre ein Wunder, wenn nicht auch in unserem Gebiet 4) die Klagen über die Minderwertigkeit und Unproduktivität der Fronarbeit an der Tagesordnung gewesen wären. Schon die Tatsache, dass häufig Kinder kamen statt der Erwachsenen selbst begründete, wenigstens soweit Handfronen in Betracht kamen, für die Herrschaft jenen Übelstand. Zu Arbeiten, die in einem Tag hätten verrichtet werden können, waren oft 2 bis 3 Tage nötig. Und für Arbeiten, die im Taglohn allenfalls mit 10 Personen mochten bestritten werden, mussten 30 und mehr Handfröner angeordnet werden. Die Fuhren nahmen ganz nach Willkür nur geringe, öfters kaum halbe Ladungen; z. B. wo ein Klafter Holz oder 100 Wellen mit zwei, höchstens drei Wagen zu fahren gewesen wäre, wurden hierzu bedeutend mehr gebraucht. Der tiefste Grund der Liederlichkeit der Arbeit lag in der Arbeitsmethode selbst. Zwangsdienst ist 1) Landesvisitationsprotokoll vom J. 1720, unter: Untergrombach. 2) GLV III, S. 208, § 5 (1768). 3) Vgl. z. B. oben S. 36 Anm. 1. 4) Andere Territorien: Kurpfalz: E. Gothein, Bilder aus der Kulturgeschichte der Pfalz nach dem 30jährigen Kriege (= Badische Neujahrsblätter, 5. Blatt), Karlsruhe 1895, S. 17 (= Gothein, Kurpfalz). Erbach und Breuberg: Killinger, Erbach, S. 219. Markgrafschaft Baden Ludwig, Baden: S. 86 f. Württemberg: Knapp, Beiträge, S. 143 f., 322; Neue Beiträge I, S. 77, besonders II, S. 81. Hohenzollern: Moser, Landeshoheit in Ansehung der Unterthanen, Personen u. Vermögens (1773), S. 137. das schlechteste und am wenigsten produktive Arbeitssystem 1). Der mangelnde Eifer und Wille bei der Arbeit steigerte natürlich seinerseits wieder das Mass der Dienste. Wie die Herrschaft über die Schlechtigkeit, so klagten die Untertanen über die Höhe der Fronen. Diese ganze Arbeitsmethode war gleichsam ein circulus vitiosus, aus dem es kein Entrinnen gab. Viel zur Vermehrung der Fronen trug freilich auch die Art der äusseren Fronverwaltungsorganisation bei. Es herrschte keine Einheitlichkeit in der Fronausschreibung. Eine Zentralisation, die allein hier besser hätte wirken können, fehlte vollständig. Das Forstamt ordnete selbständig die Holzfuhren an, die Jäger die Wildpretfuhren, der Hausmeister zu Altenbürg schrieb die für den Altenbürger Ökonomiehof erforderlichen Dienste aus. Dazu kamen oft noch die eigenmächtig von den Beamten für ihre Privatzwecke in Anspruch genommenen Fronen. Die Folge war neben der Höhe der Fronen auch noch die grösste Ungleichheit der Belastung der einzelnen Gemeinden. Keine ausschreibende Stelle wusste eben, wann und wieviel Fronen die andere angefordert hatte. Es finden sich Klagen der Bauern dahingehend, dass die ganze fronbare Einwohnerschaft einer Gemeinde zuř Fron beordert worden sei. Vielleicht mag das übertrieben sein; dass aber die Verhältnisse für die Leute sicherlich nicht zum Besten waren, geht aus einer Verordnung 2) des Fürstbischofs Franz Christoph von Hutten hervor, die bestimmte, dass zu herrschaftlichen Fronen auf einmal nicht mehr als ein Drittel der Einwohner eines Ortes auf die Fron geschickt werden dürfe, dass zwei Drittel zu Hause bleiben müssten. Der Fronpflicht der Untertanen stand auf der anderen Seite deren Recht auf eine gewisse Entschädigung gegen 1) Bezeichnend für die Auffassung vom Wert der Fronarbeit sprechen die Ablösungsgesetze davon, dass Fronarbeit um 2 Fünftel geringer anzuschlagen sei, als die normale Lohnarbeit (1833, Akten Bruchsal Amt und Stadt 143). Desgleichen die Berechnung, dass 1 Wagen, der normalerweise 13 Zentner lädt, in der Fron kaum 8 Zentner lädt (z. B. Kisslauer Kellereirechnung v. J. 1788). 2) Verordnung vom 30. April 1768 (GLV III, S. 306 f.). über, das Recht auf Abgabe der Frongebühren 1) seitens der Herrschaft, gewöhnlich in Brot und Wein bestehend. Ein Handlöhner erhielt pro Tag im Vizedomamt Bruchsal 2 Schoppen Wein und 2 Pfund Brot, in den übrigen Ämtern 1 Schoppen Wein und Pfund Brot; ein Zugfröner pro Stück Vieh und pro Tag 1 Schoppen Wein und Pfund Brot. Als Fronwein wurde der schlechteste Wein genommen. Bischof August von Limburg-Stirum nahm 1775 eine Neuregelung der Frongebühren vor, indem er sie nicht mehr in natura reichen liess, sondern ein Geldsurrogat einführte; darnach entfielen auf einen Handfröner im Tag 4 Kr., auf einen Fronkarch, d. h. ein mit 2 Zugtieren bespanntes Gefährt, 3 Kr., und auf einen drei- oder vierspännigen Fronwagen 6 Kr. Nach dem Tode des Fürstbischofs wurde 1798 die alte Ordnung wieder hergestellt, die Naturalgebühr wieder eingeführt. Diese Sätze bezogen sich auf die Fröner bei ungemessenen Fronen. Für die gemessenen Fronen galt spezielle Regelung von Fall zu Fall. Einerseits die unablässigen Klagen der Bevölkerung über die Fronlast, andererseits wohl auch die starke Belastung der Herrschaft mit Frongebühren, ihrerseits wieder die Folge des durch die Unwirtschaftlichkeit der Fronarbeit bedingten stets grossen Bedarfs an Frondiensten, diese zwei Momente veranlassten den Fürstbischof Franz Christoph von Hutten im Jahre 1763 an die Gemeinden die Frage zu richten, ob sie bereit wären, statt der ungemessenen Naturalfronen, einige wenige ausgenommen, ein jährliches Frongeld zu zahlen. Ein solches Dienstgeld, ein durch Vertrag zwischen den Fronschuldigen und ihrer Fronherrschaft bestimmtes Geldquantum entrichteten einzelne Gemeinden schon seit längerer Zeit. So z. B. Rettigheim2) seit 1569 16 fl., seit 1595 18 fl., 1651 wurde die Summe auf 27 fl. erhöht, 1663 auf 30 fl., wobei es auch im 18. Jahrhundert blieb; einige Transportdienste waren nicht mit einbezogen worden, die herrschaftlichen Gefälle mussten in Naturalfron nach 1) Einige Arten von Fronen hatten keinen Anspruch auf die Frongebühr, so z. B. die Jagdfron und das Botenlaufen. 2) Kisslauer Lagerbuch v. J. 1595 (Berain 4456). Rettigheimer Zinsbuch v. J. 1651 (Berain 6823). Gutachten des Hofkammerrats Cassinone v. J. 1795 (Akten Rettigheim Fronen). Kisslau befördert werden. Dielheim gab ursprünglich 31 fl., später 40 fl. und war dafür bis auf einige kleinen Fronen von der Naturalprästation befreit. Auch Kirrlach zahlte ein Dienstgeld. Ein Frongeld war da und dort auch dadurch entstanden, dass für manche Dienste keine Verwendung mehr bestand, weil die Gelegenheit dazu abhanden gekommen war. Als z. B. der Fronhof zu Obergrombach 1511 in ein Erblehen verwandelt worden und damit die bisher dazu geleisteten Dienste gegenstandslos geworden waren, bedang sich 15221) die Herrschaft 12 Pfund Pfennig an Geld aus. Im 18. Jahrhundert waren es 3 fl. 26 Kr. Hierher mag man auch die sog. Spatzenkopfgelder rechnen2); jeder Bürger und Hintersasse war verpflichtet, jährlich um die Fastnacht entweder 12 Spatzenköpfe bzw. die Eier, oder für jeden Kopf 6 Kr. an die Kellerei abzuliefern. 1760 wurden die diesbezüglichen Bestimmungen aufgehoben, lediglich Vernichtung der Jungen, der Nester und Eier eingeschärft. Um zurückzukommen: der Anfrage des Fürsten vom Jahre 1763, die den Anfang der Abschaffung des Naturalfrontributs bedeuten sollte, blieb jeder Erfolg versagt. Die Gemeinden erklärten, lieber die Naturalfronen zu leisten, als an deren Statt Geld zu zahlen. 100 Jahre früher hatten die pfälzischen Bauern das Ansinnen Karl Ludwigs, die Ersetzung der Naturalfronen durch ein Dienstgeld abgelehnt. Hier wie dort dieselben Motive als die ausschlaggebenden: kein Geld, Geldknappheit. »Der Bauer in der Naturalwirtschaft glaubt immer Zeit und niemals Geld überflüssig zu haben«). Einem zweiten Versuch, eine Änderung der Dinge herbeizuführen, diesmal unternommen durch Fürstbischof August von Limburg-Stirum gleich nach seinem Regierungsantritt 1770, erging es nicht viel besser. Von überall her liefen negative Antworten ein, nur Obergrombach erklärte sich bereit, 1 fl. 30 Kr. pro Stück Vieh und fl. auf den Handfröner zahlen zu wollen. Auch ein drittes Mal, 1790, blieb jeder Erfolg versagt. 1) Siehe die Urkunde darüber ZGO 5, S. 288 f. Register unter: Spatzenköpfe. 3) Gothein, Kurpfalz, S. 17. 2) Siehe GLV |