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Abschrift saec. 14 gleichfalls mit ind. 4 vorliegt. Viel wichtiger sind St. 4465 und 66, weil wir deren Originale noch besitzen. Von der ersteren behauptet Knöpfler: ohne Jahr, fällt also ausser Berechnung«. Da fehlt es meinem Gegner wieder an echt deutscher Gründlichkeit. St. 4465 heisst es: »ohne annus regni et imperii«, und damit ist stillschweigend erklärt: »annus incarnationis et indictio« sind vorhanden. Sieht man nun den Druck ein, nämlich Stumpf Acta imp. 236 N. 172, so liest man: >> Datum Mulihusen ao. dom. inc. 1186 ind. 4. 7 kal. Septemb.« 1) Dem gegenüber schreibt Knöpfler: »ohne Jahr, fällt also ausser Berechnung«. Ganz dasselbe Verhältniss wiederholt sich bei der zweiten Urkunde. Knöpfler hätte schon aus dem Regest ersehen können, dass nur anni regni et imperii fehlen; im Drucke bei Spon Hist. de Genève II. 44 ed. in 4o, III. 82 ed. in 8o würde er gelesen haben: »Datum apud Mulenhusen ao. dom. inc. 1 186 ind. 4. 6 kal. Septemb.« 2) Gleichwohl schreibt Knöpfler auch hier: »ohne Jahr«. Darf ich bei dieser Lage der Dinge die Arbeitsweise meines Gegners noch durch das schonende Wort: »Mangel an echt deutscher Gründlichkeit< kennzeichnen, bin ich hier nicht zu einem viel schärferen Urtheil verpflichtet? Doch weiter! St. 4469 trägt die Jahres-, Orts- und Tagesbezeichnung: »Acta sunt haec ao. dom. inc. 1186 ind. 5 ao. reg. 34 imp. 32. Datum apud Haselach 3 id. Novemb.<< Hier behauptet nun Knöpfler, die Jahresdaten widersprächen einander. Zu 1186 soll Indictio 5 nicht passen. Ich kann wieder nur sagen: abermals ein bedauerlicher Mangel an Gründlichkeit! Denn wenn Knöpfler sich nur ein wenig in Stumpf's Regesten umgesehen hätte, so würde er gefunden haben, dass sein Satz »indictio 51187« in Bezug auf den damaligen Gebrauch der kaiserlichen Kanzlei doch einer, für unseren Fall sehr wichtigen Modifikation bedarf. Man begann zur Zeit nämlich die Indiktion mit dem 24. September3), mithin hob die fünfte Indiktion vom 24. September 1186 an, und so ergiebt sich die schönste Uebereinstimmung, wenn » 1186 < auf das Ende des Jahres sich bezieht! Annus imperii 32 läuft vom 18. Juni 1186 bis 17. Juni 1187; also auch hier schönste Uebereinstimmung mit 1186 und Indictio 5, wofern man nur das Ende des Jahres festhält. Dann war annus regni 34 in Wahrheit am 9. März 1186 abgelaufen, aber nicht für die Kanzlei, die noch am 10. Mai, am 9., am 22., am 27. Juni und wieder am 28. November 1186 das 34. Königsjahr zählt1). Wo sind also die Widersprüche? Nirgends; nur muss man wegen Indictio die Zeit nach dem 24. September 1186 annehmen. Dazu passt

1),,Nach dem Original im Staatsarchiv zu Turin." 2),,Collata (sc. sententia) cum originali." 3) Z. B. am 22. September 1184 bediente sich der kaiserliche Notar noch der 2. Indiktion, am 29. schon der 3., dann wieder am 10., 24., 27., 30. Oktober, am 3., 4., 12., 16., 24. November, am 3. Dezember. St. 4385. 86. 87. 89. 91. 92. 93. 95. 96. 98. 99. 4400. 01. Wenn dagegen in Urkunden vom 19 Oktober und 4. November, wie es scheint, nochmals die 2. Indiktion auftritt, so wird die Regel durch solche Ausnahmen keineswegs erschüttert. 4) Dass Kaiser- und Königsjahre über den Endtermin hinaus noch Monate lang weitergezählt werden, kommt auch sonst mehrfach vor. Annus regni 13 z. B. war am 9. März 1165 abgelaufen, die Kanzlei aber blieb dabei, und zwar nicht blos das ganze Jahr 1165, sondern noch bis in die ersten Monate des folgenden Jahres. Da widerspricht die Berechnung der Wirklichkeit, entspricht aber dem Kanzleigebrauch und damit den übrigen Jahresangaben.

nun vortrefflich: »Datum apud Haselach 3 id. Novemb.< 1) Nicht anders liegt die Sache bei den vor Allen wichtigen Urkunden 4471. 72: »Acta sunt haec ao. dom. inc. 1186 ind. 5 ao. reg. 34 imp. 32. Datum apud Geylinhusin 4 kal. Decemb.< Da sind innerhalb der Jahresbestimmungen aber auch gar keine Widersprüche 2), und ganz besonders herrscht zwischen ihnen und dem Monat die glücklichste Harmonie: November 1186. Aber nun meint Knöpfler, wenn ich ihn recht verstehe, dass selbst unter der Voraussetzung, alle Jahresangaben griffen vortrefflich in einander, für das Jahr der Beurkundung noch Nichts bewiesen sei. Ein Jeder nämlich, der nur einigermassen aufmerke, erkenne sehr bald die doppelte Datirung, eine der Handlung: Actum und eine der Beurkundung: Datum. Er will damit offenbar sagen, die Jahresangaben, welche unter Actum zusammengefasst seien, hätten für das Datum keine Geltung, und wäre nun die Handlung auch mit einer Sicherheit, wie ich sie eben gegen Knöpfler dargethan habe, dem Jahre 1186 zuzuweisen, so brauche doch die Beurkundung darum nicht auch schon 1186 erfolgt zu sein. Vielleicht begriffe ich jetzt, triumphirt Knöpfler, weshalb er gesagt habe: »der Kaiser urkunde zu Gelnhausen am 28. November, aber ohne Jahr«. Nein, ob Knöpfler seine >>Exegese << auch eine »schulgemässe « nennt, mir fehlt doch jedes Verständniss für dieselbe. Und zu meinem Schmerze wird mir die Sache auch nicht klarer, wenn Knöpfler hinzufügt: »Scheffer scheint gar keine Ahnung davon zu haben, dass unter den Geschichtsforschern eine Controverse besteht betreffs des urkundlichen Itinerars, wozu gerade obige Urkunden einen so schätzbaren Beitrag liefern. Wollte ich hämisch sein, wie Scheffer, so müsste ich sagen: aus Ficker's Beiträgen zur Diplomatik hätte er das Nöthige hierüber lernen können.<< Wäre Knöpfler doch hämisch gewesen, hämisch bis zu dem Grade, dass er mir mit der Zahl des betreffenden Paragraphen gedient hätte! Ich meine: mit einem Paragraphen, aus dessen Lektüre mir einleuchten müsste, dass in den fraglichen Urkunden die Jahresangaben des Actum nicht auch auf das Datum zu beziehen seien. So denke ich immer nur an Paragraph 411 Bd. II S. 352: bei der feierlichen Datirung, d. h. eben in unseren Fällen3), besteht »fast ausnahmslose Uebereinstimmung zwischen den Jahresangaben des Actum und dem Datum «. Thatsächlich kannte Ficker aus der ganzen Regierung Friedrichs I. nur ein einziges Beispiel, dass bei feierlicher Datierung die unter dem Actum angegebenen Jahresbestimmungen nicht auch für das Datum gegolten hätten. Nun bietet Knöpfler gleich drei »schätzbare Beiträge<<; ich befürchte nur, dass Ficker sie mit vielem Danke ablehnen wird4).

Doch Knöpfler hat für die Folgerung, welche er aus den Urkunden zog, noch die schönste Bestätigung gefunden. Der Erzbischof von Mainz

3) Dass

1) In der Urkunde selbst heisst es: Nuper idem Otto et Hermannus allodium in manus nostras apud Mulehusen posuerunt etc. 2) Was das Königsjahr angeht, so meine ich natürlich auch hier: vom Standpunkte des kaiserlichen Notars, der das 34. über den 8. März hinausgezählt hat. in St. 4471 nicht die volle Form der feierlichen Datierung erscheint, dass da unter Actum nur das Jahr genannt ist, kann an der Sache Nichts ändern. 4) Knöpfler beschäftigt sich auch noch mit der Datirung von St. 4470, aber diese Urkunde habe ich in meiner Rezension ganz ausser Betracht gelassen.

war bei den Verhandlungen zugegen: das eine Mal ist er Fürbitter, das andere Mal Zeuge; bei der Beurkundung sei er nicht zugegen gewesen, denn die Recognition lautet: »Ego Johannes imp. aule cancellarius vice Cunradi archiep. etc.<< So Knöpfler, der damit einen geradezu epochemachenden Lehrsatz in die Diplomatik einführt. Und nicht bloss für diese ist das neue Axiom von umstürzender Bedeutung, welche Perspektiven eröffnen sich nicht auch den politischen Combinationen! Z. B., unsere Herrscher weilten in Mainz, d. h. in der eigenen Stadt des Erzkanzlers: Oktober 1133, April 1138, Dezember 1152, April 1163, Mai 1184, Oktober 11951), und die Urkunden, welche sie da in Mainz ausstellen, sind sammt und sonders unterfertigt »Ich der Kanzler anstatt des Erzkanzlers<<! Der Letztere ist offenbar immer vor dem herannahenden Kaiser davongelaufen, und da musste denn der Erstere als Stellvertreter seine Funktionen übernehmen! Die Geschichte der Erzbischöfe von Mainz ist doch in mancher Hinsicht umzugestalten: - hoffentlich geht Niemand daran, ohne sich vorher mit dem Urkundenwesen nicht wenigstens etwas vertrauter gemacht zu haben, als Knöpfler. Er wird dann bestätigt finden, was bisher allgemein galt, was z. B. jüngst noch der Münchener Privatdozent G. Seeliger Erzkanzler und Reichskanzeleien 35 so formulirt hat: >>Zahlreich sind die Fälle langen Aufenthaltes der Erzkanzler am Königshofe ohne Anzeichen ihres Zusammenhanges mit dem Kanzleiwesen« 2). Nach Knöpfler dagegen sind die Beziehungen des Erzkanzlers zu den Kanzleigeschäften so innig, dass der Kanzler nur dann für ihn eintritt, wenn er, der Erzkanzler, selbst abwesend ist!

Knöpfler beendet seine diplomatische Untersuchung mit einer Berufung auf das Urtheil competenter Richter, die darüber entscheiden sollten, »wer von uns beiden die Urkunden genauer angesehen und gewissenhafter geprüft habe, wem es um Weiterförderung der Wissenschaft und wem es nur ums Rechthaben zu thun ist.«< Indem ich mir noch einmal vergegenwärtige, dass Knöpfler gleich von zwei im Original vorliegenden und längst durch den Druck bekannten Urkunden, die mit Jahr und zugehöriger Indiktion versehen sind, frischweg zu behaupten wagt: » ohne Jahr«; indem ich nochmals erwäge, dass er den Anfang der Indiktion, welcher für die Untersuchung seine Wichtigkeit hat, ebenso leichtfertig als unrichtig bestimmt; indem ich seine wunderlichen Ansichten über Actum und Datum der feierlichen Datirung, dann über das Wesen der Recognition, indem ich diese Ansichten, deren Verkehrtheit er ohne besondere Mühe erkennen konnte, auch hier nicht ausser Acht lasse, meine ich unbedenklich seinen Appell an die Entscheidung berufener Kritiker unterschreiben zu können.

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Am Schlusse seiner ganzen Polemik erhebt sich Knöpfler zu der

1) St. 3286. 3375. 76. 3654. 3978. 79. 4374. 4966. In all' diesen Urkunden ist der Erzkanzler zugleich auch Zeuge. Das ist nach Knöpfler dann natürlich auf eine frühere Handlung zu beziehen. 2) Gerade der damalige Erzkanzler, Konrad von Wittelsbach, erscheint nur dann sozusagen als Träger der Recognition, wenn die Kanzlei erledigt ist, so 1192 Februar 15: Ego Cunradus Mogunt. sed. archiep. et Germ. archicanc. rec. vacante cancellaria. St. 4735. cf. 4766. 67. 77. 85. 87. Sobald ein neuer Kanzler ernannt ist, recognoscirt dieser wieder anstatt des Erzkanzlers. Vgl. auch noch St. 3971.

Apostrophe: »Ich fordere Scheffer feierlich auf, mir in den beiden vorliegenden Bänden eine einzige Unwahrheit, absichtliche Verdrehung oder Entstellung der Thatsachen nachzuweisen <<. Meine Antwort ist, dass ich dieser Aufforderung trotz all' ihrer Feierlichkeit nicht entsprechen werde. Ich lehne es ab, Knöpfler'n das offenbar von ihm verlangte Leumundszeugnis auszustellen, denn in meiner Rezension habe ich seine Moral aber auch mit keiner Silbe berührt. Was ich ihm zum Vorwurf machte, war der Mangel an echt deutscher Gründlichkeit. Dass ich damit aber ein Unrecht begangen hätte, will mir heute am allerwenigsten einleuchten: ich danke meinem Gegner, dass er in seiner Antikritik eine Reihe neuer, schlagender Belege für die Richtigkeit meines Tadels erbracht hat. P. Scheffer-Boichorst.

Berlin.

Personalien.

Am 8. Dec. 1890 feierte Prof. i. P. Albert Jäger, der erste Direktor unseres Instituts, seinen 90. Geburtstag.

Hofrat Th. v. Sickel wurde zum Associé étranger de l'Institut de France und zum wirklichen Mitglied der Accademia dei Lincei in Rom gewählt.

Ernannt wurden: K. Schalk zum Custos, W. Engelmann zum Scriptor der städtischen Bibliothek in Wien, bei der auch H. Viebig als Volontär eintrat, J. Dona baum zum Amanuensis, A. Schnerich zum Praktikanten der Universitätsbibliothek in Wien, O. v. Falke zum Directorial-Assistenten am Kunstgewerbe-Museum in Berlin, M. Faber zum Official des Archivs im k. u. k. gemeins. Finanzministerium in Wien, St. Krzyzanowski zum Archivar der Stadt Krakau.

Am 16. März 1890 erlag Dr. Emil Wahle einem langwierigen Lungenleiden, das ihn schon Ende des Jahres 1888 genöthigt hatte, die Studien am Institut zu unterbrechen, ein tüchtiger junger Mann, an den sich bedeutende Erwartungen knüpfen durften.

Erläuterungen zu den Diplomen Otto III.

Von

Th. v. Sickel.

Vorbemerkungen.

Zu Ende des vorigen Jahres ist der Druck des zweiten Bandes der Diplomata regum et imperatorum Germaniae wieder aufgenommen worden, dessen zweite Hälfte die Urkunden Otto III. und die mehrfachen Register zu den Urkunden Otto II. und Otto III. enthalten soll. Bedarf es nun auch für die Diplome Otto III. mancher ausführlicher Erläuterungen, für welche in der Edition selbst nicht Raum vorhanden ist, so werden ich und mein jetziger Arbeitsgenosse Dr. W. Erben sowohl in der Auswahl als in der Behandlung einzelner Themata darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass der früher an den Arbeiten der Abtheilung betheiligte Dr. Paul Kehr bereits ein umfangreiches Buch: Die Urkunden Otto III. (Innsbruck, Wagner, 1890) hat erscheinen lassen. Eine Reihe von Fragen finden wir von ihm erschöpfend und richtig beantwortet, brauchen sie also nicht wieder aufzugreifen, sondern können uns begnügen in der Diplomata-Ausgabe auf die betreffenden Stellen seines Buches zu verweisen. Aber es ist doch nur ein Theil der uns obliegenden Arbeit, welchen Kehr uns ab- und vorweg genommen hat.

Kehr selbst will sein Buch nicht als abgeschlossene und in sich abgerundete Specialdiplomatik Otto III. betrachtet sehen. Aber angelegt ist es jedenfalls als Specialdiplomatik, was von einer Seite bereits demselben als Vorzug nachgerühmt ist und was ich selbst in gewissem Sinne willkommen geheissen habe 1). Und da liess sich nun nicht

1) Es ist in unsern Kreisen oft von solcher Arbeit als einer sehr wünschenswerthen die Rede gewesen. Aber sie in Angriff zu nehmen hat es uns stets an Zeit gefehlt. Alle welche der Abtheilung angehörten, glaubte ich anhalten zu Mittheilungen XII.

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