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die Bezeichnung der Tage im Sinne gehabt. Er führt dann auch gelegentlich (S. 202, 238, 239 u. a.). Beispiele von unrichtiger Benennung der Monate und der Monatsabschnitte, sowie von unrichtiger Zählung oder Darstellung der Zahlen an. Dass er trotzdem die Tagesdaten unterschätzt hat, offenbart sich darin, dass er in dem langen den Datirungen gewidmeten Capitel, obwohl er sonst auf Erschöpfung des Themas bedacht ist, gleich mit der Berechnung der Jahresmerkmale beginnt, ohne die Berechnung der Tage zusammenhängend zu besprechen. Und noch handgreiflicher wird die Vernachlässigung dieses Punktes bei der Erörterung einzelner Fälle, in denen die Datirung Schwierigkeiten macht, denn abgesehen von diesbezüglichen Bemerkungen auf S. 221 wo von Nachtragungen, und auf S. 225 wo von Correcturen die Rede ist, wird die Möglichkeit, dass in der Tagesangabe irgend ein Fehler stecke, gar nicht in Betracht gezogen, sondern sofort diejenige Lösung vorgeschlagen, für welche Kehr entschieden Vorliebe hat, nämlich Annahnie zweitheiliger Datirung.

Dem gegenüber muss ich es nochmals betonen, dass auch auf die Tagesbezeichnungen aus mehr als einem Grunde kein Verlass ist, und dass, wo ein bestimmter Tag genannt wird, vom Datator ein anderer, etwa der vorausgehende oder der nachfolgende gemeint sein kann. Ich werde deshalb nicht noch einmal alle denkbaren Arten von Fehlern aufzählen, sondern nur einige mit Hinblick auf die DD Otto II. und III. besprechen. Unter letzteren bietet insbesondere D. 197 für Freising einen guten Beleg dafür, wie bei der Bezeichnung der Tage nach römischem Kalender unrichtig gezählt worden ist. Dass die Tagesdaten dieser Urkunde: XI. kal. iunii . . . die imperialis consecrationis eius tertio nicht mit den Worten der Ann. Quedlinb.: hic (der Papst) ... d. Ottonem. . . XII. cal. iunii in ipsa ascensionis Christi festivitate veneranda ind. IX. imperatorem consecravit augustum ) in Einklang stehen, ist schon oft bemerkt worden. Seit Böhmer meinte man mit der Erklärung auszukommen, dass die Krönung schon am Abend des 20. Mai stattgefunden haben werde 2). Aber dabei ist auf die mittelalterliche Zeitrechnung, und dass diese dem einen wie dem andern Gewährsmanne geläufig gewesen sei, muss man doch voraussetzen, nicht Rücksicht genommen. Den dies profestus ascensionis hätte der

1) Danach Thietmar 4, 27, jedoch mit unrichtiger Römerzinszahl. Trotz der Verwechslung von Himmelfahrt und Pfingsten führe ich noch die Worte der Ann. Hildesh. an: imperator et patricius consecratur. 2) Mon. Boica 28, 266: Ditmarus tamen cum notario actui publico praesente testeque oculato conciliabitur, si dicatur in profesto sive vigilia ascensionis horis vespertinis unctionem imperialem peractam fuisse.

Annalist weder als ipsa festivitas noch als XII. kal. iun. bezeichnen können. Will man aber nur an den Abend unseres 20. Mai uud unseres Mittwoch trotz aller Unwahrscheinlichkeit einer feierlichen Handlung nach Sonnenuntergang denken, so war dieser schon zu XII. kal, iun. zu rechnen, so dass der Freitag oder XI. kal. iun. von einem mit dem damaligen Computus vertrauten und ihn richtig anwendenden Notare nicht dies consecrationis tertius genannt werden konnte. Ich halte letztere Angabe für die richtige. Erklärt sich nämlich der ungewöhnliche Zusatz am ehesten aus dem Eindrucke, welchen die Feier auf diesen Augenzeugen gemacht hat, so meine ich auch, dass er zwei Tage darauf, denn das besagt doch dies tertius, das Intervall auch genau berechnet hat 1). Aber in der Rückwärtszählung der Tage nach römischem Kalender wird er gefehlt und XI. statt X. kal. geschrieben haben. Trotz dieser Annahme werde ich, insofern ich jene Angabe in die uns geläufige Zählung zu übertragen habe, D. 197 nicht zum 23., sondern zum 22. Mai ansetzen, werde aber, sobald ich dieses Datum mit andern zu vergleichen habe, den 22. je nach Umständen als 23. oder auch als 21. behandeln 2). Und dieser Auffassung entsprechend nehme ich gar keinen Anstoss daran, wenn in einem Urkundenpaare derselbe Tag und daneben zwei eine Tagereise von einander entfernte Orte eingetragen sind.

Und das um so weniger, als ich noch einen andern Factor in die Rechnung einzubeziehen Anlass habe. Wer bürgt uns dafür, dass der Herrscher 3) und die Kanzlei oder besser gesagt der einzelne gerade mit einer Urkunde betraute Notar auf den vielfachen Wanderungen immer gleichen Schritt gehalten haben)? Waren die Reisen nicht

1) Und zwar um so genauer, da eius tertio auf Rasur steht und Verbesserung des Ingrossators selbst ist. Diese Correctur hat Kehr 191 Anm. 4 ganz falsch beurtheilt. 2) Für ebenso verfehlt als die bisherigen Erklärungen jener Datirung halte ich die von Kehr 191 versuchte. Er nimmt nämlich mit Berufung auf Waitz Verf. Gesch. 6, 190 eine Consecration am Tage vor der Krönung, also am 20. Mai an. Nun scheidet aber Waitz vielmehr zwischen Einzug und Krönung und erwähnt nur, dass nach Benzo eventuell gelegentlich des ersten Besuches der Kirche eine vorläufige Einsegnung stattgefunden habe. Mag solcher Brauch im 11. Jahrh. aufgekommen sein, so liegt aus dem 10. nicht ein Zeugniss vor, dass consecratio und coronatio getrennte Handlungen gewesen seien, und wird damals der Akt zumeist consecratio genannt, so spricht auch das gegen derartige Scheidung, sowohl an und für sich als auch weil man, um den Hauptakt zu bezeichnen, sich doch kaum des Wortes bedient haben wird, welches dem eventuellen Vorakte zukam.

den jeweiligen Regenten.

Beitr. 2, 141 u. 427.

3) In den Anfängen Otto III. gilt das gleiche von 4) Vgl. meine Beitr. z. D. 6, 456 und Ficker

vorbereitet, so wird es bald an Beförderungsmitteln und bald an Herbergen für grösseres Gefolge gefehlt haben, so dass Notare zunächst zurückbleiben mussten. In anderen Fällen nag auch ein Theil der Kanzlei vorausgesandt worden sein. Kurz oft genug werden der König und das Kanzleipersonal an verschiedenen Orten geweilt haben, ohne dass deshalb das Urkundengeschäft geruht hat und ohne dass darauf bei der Datirung Rücksicht genommen worden ist. Für uns ist doch das persönliche Eingreifen des Fürsten, ausser wenn es in der Erzählung ausdrücklich hervorgehoben wird, höchstens wahrnehmbar an der Vollziehung des Handmals. Diese konnte, wie ja nach Ausweis der Originale sehr häufig von dem natürlichen und regelmässigen Verlauf der Beurkundung Umgang genommen wurde, zu jeder Zeit erfolgen und insbesondere bevor Ort und Tag der Vollendung, etwa nachdem der König bereits weiter gezogen war, eingetragen wurden. Freilich wird durch solche Vorstellungen vom thatsächlichen Hergange die Genauigkeit des Itinerars, bei dem wir in erster Linie an den Herrscher denken, in Frage gestellt, aber es werden durch sie auch manche Schwierigkeiten beseitigt 1).

Um das an bestimmten Beispielen auszuführen greife ich auf die Diplome Otto II. zurück, an deren Behandlung Kehr vielfach Kritik geübt hat. Ich hatte in Erläuterungen 114 gesagt, weshalb ich betreffs des DO. II. 28 Dornburg und 2. Juni auseinander halte, habe dann aber versäumt, in der Edition für die DD. O. II. 29-32 die Erklärung zu bieten, welche mir vorgeschwebt hat und mit der dann auch die von mir den Datirungen der DD. 34-36 gegebene Deutung zusammenhängt. Ich hole das nach um zu zeigen, dass die an sich richtige Bemerkung Kehrs, dass Otto II., wenn er am 5. Juni in Magdeburg weilte, am 7. nicht schon in Grone sein konnte 2), hier nicht am Platze ist. Ich lese aus DD. 29-32 keineswegs heraus, dass der Kaiser seinen Aufenthalt in Magdeburg bis zum 5. Juni ausgedehnt habe, sondern betrachte diese Stücke als von den Magdeburger Notaren WD. und LH. nach seinem Aufbruche angefertigt und datirt. WB., welcher damals die Hauptarbeit in der Kanzlei verrichtete, scheint sich meist in der Umgebung Otto II. befunden zu haben. Dagegen

1) Kehr selbst möchte S. 233 Anm. 2, da ihm das Verhältniss zwischen DO. I. 65 und 66 bedenklich erscheint, die Datirung des ersteren Präcepts dahin deuten, dass die Beurkundung sich um einige Tage verzögert und erst nach dem Aufbruche des Königs von Allstedt stattgefunden habe. Er gibt soweit die Möglichkeit solchen Vorganges zu, hat sie dann aber in den Fällen, welche ich gleich besprechen werde, ganz ausser Acht gelassen. 2) Sie war ja schon von Ficker 2, 276 gemacht worden, auf den ich in Erläut. 120 verwies.

haben jene zwei Notare (Erläut. 87) in der Regel nur für Magdeburg und nur in dessen Nähe Präcepte geliefert. Mag WD. sich ebenfalls zu Ende Juni nach Worms begeben haben 1), so kann er füglich später als Otto von Magdeburg aufgebrochen sein. Verliess letzterer aber bereits am 3. Juni Magdeburg, so steht nichts dem im Wege, dass er am 7. Juni in Grone (D. 35a) war und zuvor in Werla D. 34 anzufertigen befohlen hatte, welches ebenfalls am 7. Juni in Grone vollendet wurde. Ich habe noch andere Gründe an meiner Deutung der Datirung von D. 35a festzuhalten 2). Grone lag der Gerberga, welche wohl von der Route des Kaisers Kunde hatte, näher als Werla. Und begrüsste sie zuerst dort und am 7. Juni Otto II. als Alleinherrscher, so kann die Erinnerung daran am ehesten Anlass gegeben haben, beide Angaben noch nach Jahren in DD. 35b und 36 zu wiederholen.

Das sind freilich nur Vermuthungen und ebenso ist und bleibt es Vermuthung, was ich zuvor über DD. O. II. 29-32 sagte, dass Orts- und Zeitangaben nur vom Standpunkte des datirenden Notars aus coincidiren, aber nicht insofern es sich um den Aussteller handelt 3), und wenn ich noch in andern Fällen die durch das Tagesdatum gebotene Zeitbestimmung als mehr oder minder dehnbar betrachte 4). Und steht Vermuthung gegen Vermuthung, so hat diejenige die bessere Aussicht auf Zustimmung, welche am meisten auf alle jeweilig waltenden Umstände und Verhältnisse Rücksicht nimmt. Hat es nun Kehr meines Ermessens an solcher Umsicht in einzelnen Fällen fehlen lassen

1) In D. 43 aus Worms erblicken wir sein Dictat. Jedoch für dieses mit Zustimmung des Erzbischofs Adalbert den Mönchen von Weissenburg ausgestellte Wahlprivilegium könnte WD. das Concept von Magdeburg eingesandt haben. D. 58 aus Frankfurt kann nicht mit gleicher Sicherheit WD. beigelegt werden. Erst in D. 64 aus Allstedt stossen wir wieder auf WD. und LH. Vgl. ferner DD. 91-93, 112, 114, 115 sämmtlich aus sächsischen Pfalzen. 2) Kehr erklärt die Datirung von D. 34 für einheitlich, dagegen die von 35a für zweitheilig und zwar will er die Tagesangabe auf die Handlung, die Ortsangabe aber auf die Beurkundung beziehen, ein Verfahren, welches er jedoch selbst als ganz ungewöhnlich bezeichnen muss. Weil ich letzterem beipflichte, gehe ich noch einmal näher auf den Fall ein. 3) Vermuthungen der Art in dem mit dem Regest verbundenen Datum am Kopfe der Urkunden Ausdruck zu geben, halte ich nicht für räthlich; vgl. Erläuterungen 125. 4) Ich will ausdrücklich sagen, dass auch dieser Licenz Schranken gezogen sind. Hat z. B. HB. in D. 114 nachgetragen non. febr., so werde ich da am 5. Februar nicht rütteln: einmal nicht, weil das Datum nachgetragen ist und dann nicht, weil bei Bezeichnung eines Tages blos nach einem der Monatsabschnitte ein Rechenfehler ausgeschlossen ist. Dagegen haftet anomalen Bezeichnungen wie 1. kal. mart. in DO. I. 56 oder 1. kal. mai. in DO. III. 165 die Zweideutigkeit an, so dass wir freie Wahl zwischen 28. Februar oder 1. März u. s. w. haben.

und insbesondere an der Veranschlagung der Unzuverlässigkeit der Tagesdaten, so verkenne ich doch nicht, dass er in andern Fällen die relativ beste Lösung vorgeschlagen, ja bezüglich einiger Urkunden der zwei ersten Ottonen mich eines bessern belehrt hat. Und so halte ich eine weitere Verständigung zwischen uns, insoweit es sich um die Anwendung von Regeln auf bestimmte Diplome handelt, für nicht ausgeschlossen. Anders steht es mit einem von Kehr neu aufgestellten Lehrsatze, welchen ich ganz entschieden verwerfe.

Nach Kehr 227-231 soll es häufiger denn früher, wenn auch nur seitens der von Hildibald geleiteten Kanzlei, beliebt worden sein, die Ortsangabe allein nachzutragen, und dieser Vorgang soll eine andere Bedeutung als zuvor erhalten haben, nämlich die, dass sich die Zeitangaben auf irgend ein früheres Stadium der Beurkundung, die Ortsangabe dagegen auf deren letztes Stadium beziehen sollten. Ist er auf diesen Gedanken offenbar durch D. 7a gebracht worden, welches von HB. geschrieben, mit actum abbricht, jedoch nicht vollzogen, sondern durch D. 7b ersetzt worden ist, so führt er noch zwei ihm gleich erscheinende Belege für beabsichtigte aber dann unterbliebene Nachtragung an, ferner einen Beleg für wirklich erfolgte Nachtragung und endlich einen Beleg für Abänderung des Ortsnamens, welche füg lich auf gleiche Linie mit den Nachtragungen gesetzt werden kann. Sind das der Fälle nicht viele, so hat der Umstand, dass zwei der betreffenden Diplome sich nicht leicht in das Itinerar einfügen lassen, Kehr in der Annahme bestärkt, dass die Kanzlei eine Zeit lang ein derartiges Verfahren zuweilen befolgt und so einigen Diplomen ein besonderes, von uns wohl zu beachtendes Gepräge gegeben habe. Und so stellt er schliesslich die These auf, dass sich aus der Nachtragung der Ortsangabe allein mit Sicherheit nichteinheitliche Datirung ergebe.

Knüpft Kehr an analog erscheinende Fälle unter Otto II. an 1), so lässt er da nur den Zufall walten. Unter Otto III. dagegen nimmt er einen wenn auch nur vorübergehenden Brauch an, der allerdings, falls er sich erweisen lässt, um so bedeutsamer erscheinen würde, als er von denselben Notaren Hildibalds, welche durch viele Jahre hindurch nicht auf ihn verfallen waren, aufgebracht worden wäre. Als bewusste Neuerung müsste er einen Zweck gehabt haben, wie ihn Kehr auch voraussetzt. Dem gegenüber vermag ich doch die Frage

1) DD. O. II. 52, 145, 204, 255. Die zwei letzten gehören schon der Kanzleiperiode Hildibalds an. Dass ich nicht alle vier Fälle in den Erläuterungen 107 angeführt habe, hatte seinen einfachen Grund darin, dass ich dort von den Ausfertigungen des WD. sprach.

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