Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Alarun et fil. eius Diotmar et Chuonrat et Erchanpreht, Liupista et fil. eius Perhtolt et Sigipreht et fil. eius Heiza et Alarun, Albrih, Uualtrat et fil. eius Hirzpure, Hiltipure, Fridagart et fil. eius Ruodolf et fil. eius Gerpurc et Rihpure, Adalpret, Folcrat, Perhtrat, Sigipreht et uxor eius Uuentilmut et fil. eius Ratkart et Hiltipure et Uuiba, Sigipolt et uxor eius Trutpirc et fil. eius Rahhilt et Kerunc et Arnolt et Teganheri et Starcholf, Teganheri et uxor Hadapurc, Uuillirat et uxor Gepabilt et fil. Prunuuart et Sahho, Hiltuni et uxor, Uuatila et fil. Ysanpirin, Folcmar, Uualtpreht, Pezala, Hizala, Guntpreht et fil. eius Imma, Liubisit et uxor eius Suuza et fil. eius Chuniza et Liuza. Hęc autem traditio ita facta est, ut prenominatis mancicipiis et posteritati eorum sub eodem equitatis tenore quo usque ad illam diem, qua tradita sunt ad s. Emmerammum debitum servitutis solverant fratribus huius monasterii posthinc solvere liceret. Etut hoc pro cautela subnectamus, si episcopus aut aliqua potens persona de supradictis prediis et mancipiis servitio fratrum. subtrahere conetur, proximus heres prenominatę matronę hoc in suam potestatem recipiat, usque in illum diem, quo id s. Emmerammo proprium ius restituere possit. Isti sunt testes: Tagini, Lanzo, Hadamar, Einuuic Tagini, Uuerinhart, Ŏdalrih, Gotti, Voccho, Uuinicho, Gariheri, Hauuart, Petto, Odalscalhe, Hartuuic, Aribo, Diemo, Rotpreht, Peranhart, Ŏdalpreht, Aribo, Pecili, Durinchart, Etih.

Die älteren Immunitäten für Werden und Corvei.

Von

Wilhelm Erben.

Das Kloster Werden hat eine Reihe von Schutz- und Immunitätsverleihungen aus der Zeit der Karolinger und Ottonen aufzuweisen. Aber nur eine von diesen Urkunden, die von Ludwig III. ertheilte (Mühlbacher, Regesten der Karolinger Nr. 1512), liegt im Original vor1); dagegen sind jene Karl des Grossen, Arnolfs, Heinrich I. und Otto III. (Reg. 380, 1753 und Mon. Germ. DH. 26, DO. III. 17) in Nachzeichnungen erhalten, welche zur Zeit Heinrich II. im Kloster angefertigt wurden, jene Zwentibolds und Otto I. endlich durch den im 12. Jahrh. geschriebenen liber privilegiorum. Aus dieser Zahl können wir vor allem das Karl dem Grossen zugeschriebene Diplom ausscheiden; im Widerspruch mit dem, was wir über die älteste Geschichte des Klosters wissen, zeigt sich dasselbe in Formeln und Protokoll durchaus als werthlose, ohne echte Vorlage hergestellte Fälschung. Die Schenkung von Lothusa mag, da sie auch in der vita Liudgeri erwähnt wird2), auf Wahrheit beruhen. Dagegen ist das Kloster keinesfalls schon unter Karl dem königlichen Schutz übergeben worden; vielmehr behielt dasselbe zunächst den Character der Familienstiftung, welcher nach einander die Verwandten des Stifters, die Bischöfe Hildegrim von Châlons, Gerfrid und Altfrid von Münster und Hildegrim von Halberstadt als Aebte vorstanden 3). Erst der zuletzt genannte Hildegrim II. machte diesem Verhältnis ein Ende, indem er das Kloster

1) Wenn Diekamp, Suppl. zum Westf. UB. 44 n. 290, auch dieses Diplom zu den Nachzeichnungen rechnet, so ist er hiezu durch den Irrthum von Stumpt (Wirzb. Immunitäten 1, 31 n. 55) verleitet worden, den schon Sickel (KU. in Abb., Text 169) berichtigt hat. Mühlbachers Regesten der Karolinger citiere ich fernerhin nach den Nummern mit der Sigle Reg. 2) Mon. Germ. SS. 2, 411.

4, XI-XIV.

3) Vgl. Diekamp Vitae s. Liudgeri, Geschichtsqu. des Bistums Münster

dem König commendirte. Infolge dessen ertheilte nun Ludwig III. im J. 877 dem Kloster Königsschutz und Immunität, befreite es von dem in Neuss zu entrichtenden Zoll und verlieh den Mönchen das Recht, nach dem Tode Hildegrims den Abt aus ihrer Mitte zu erwählen.

Soweit lassen die Worte der Originalurkunde Ludwig III. keinen Zweifel über den Vorgang, schliessen somit auch die Echtheit des Karl dem Grossen zugeschriebenen Diploms aus. Aber in einem Punkte muss doch auch das Präcept Ludwigs genauer geprüft werden. Durch die Worte,,coram advocato quen abbas constituerit" wäre dem Abt das Recht der Vogtwahl zugesprochen worden, eine Begünstigung, die sich zwar vereinzelt auch in karolingischen Urkunden findet1), gerade in unserem Fall aber kaum Glauben verdient. Denn die Worte,,quem abbas constituerit, si quid est" sind, ebenso wie in der Narratio die Stelle,,et nostrae defensionis tuitioni" nicht nur auf Rasur geschrieben 2), sondern rühren offenbar von anderer Hand her, als der übrige Context und trotz der grossen Sorgfalt, welche auf Nachahmung der ursprünglichen Schrift verwandt ist, verrathen doch die geraden Schäfte der t, m und n, die Umbiegung der Schäfte nach rechts, sowie die stark unter die Zeile sinkenden s und f den dem 10. Jahrh. angehörenden Schreiber. Wahrscheinlich wurde also auch in Werden das Recht der Vogtwahl nicht dem Abte zugestanden, sondern dem König vorbehalten, sowie in Neuenheerse, welches wenige Jahre vorher durch Liuthard von Paderborn dem Schutz des Königs übergeben worden war3). In den Immunitäten der folgenden Herrscher bis auf Otto I. findet sich zwar keine Erwähnung von der Ernennung des Vogtes durch den König, aber auch, dass die Wahl des Vogtes dem Abte zustände, ist nirgends ausgesprochen1). Dagegen beginnt mit dem D. Otto II. vom J. 983 eine Reihe von Urkunden, welche in ganz ungewöhnlicher Weise das Recht der Vogtsernennung durch den Abt, das sonst als Anhängsel anderweitiger Bestimmungen erscheint, zum ausschliesslichen Inhalt haben); demgemäss hat auch in der im J. 985 ertheilten Immunitätsbestätigung Otto III., die sich sonst wörtlich an die unter Arnolf festgestellte Fassung anschliesst, der Satz quem abbas constituerit Aufnahme gefunden. Vor dem J. 985 also, vielleicht schon 983 werden an dem Original Ludwig III. jene Interpolationen vorgenommen

1) Vgl. Waitz, VG. 2. Aufl. 4, 469 n. 4. 2) Vgl. KU. in Abb., Text 164. 3) Vgl. das D. Ludwig des Deutschen (Reg. 1444) mit den Worten coram advocato a nobis constituto. *) coram advocato eorum, si quid ad inquirendum est aut corrigendum, inquiratur aut corrigatur in den DD. Arnolfs, Heinrich I. und Otto I., advocatus eorum super eis iustitias agat in jenem Zwentibolds. 5) DO. II. 290, DO. III. 151 und DH. II. Stumpf, Reg. 1315,

worden sein, deren Zweck es war, die Ernennung des Vogts durch den Abt als ein altes Recht des Klosters erscheinen zu lassen.

Dass das D. Ludwig III. der Kanzlei Arnolfs vorgelegt worden ist, unterliegt keinem Zweifel, denn die über Gerichtsbarkeit des Vogtes und Befreiung vom Zoll handelnden Sätze sind, wenn auch in etwas verbesserter Fassung 1), doch fast wörtlich in das D. Arnolfs übergegangen. Im übrigen aber erweist sich die Fassung des Arnolfdiploms, der sich dann die Immunitätsbestätigungen Heinrich I., Otto I. und Otto III. anschliessen, als unabhängig. Sie enthält eine Reihe von Bestimmungen über den Genuss von Zehnten, über Befreiung vom Kriegsdienst und Einschränkung der Gewalt des Diocesanbischofs, welche sich in dem D. Ludwig III. nicht finden und welche im Verein mit den im Eingang erwähnten Umständen der Ueberlieferung den Verdacht der Fälschung wachrufen. Da jedoch alle diese Urkunden mit tadellosem Protokoll versehen sind, so kann kein Zweifel sein, dass ihnen echte Diplome der betreffenden Herrscher zu Grunde liegen, die wie die Nachzeichnungen erweisen, auch als Schreibmuster für die Fälschungen verwendet worden sind.

Stimme ich soweit mit der bisherigen Auffassung dieser Diplome überein), so möchte ich im folgenden versuchen, die echten Bestandtheile derselben von den falschen zu scheiden. Als Handhabe hiefür bietet sich einerseits das nicht durch Nachzeichnung, sondern durch Copialbuch überlieferte DO. I. 5, andrerseits die Immunitätsverleihung Arnolfs für Corvei und Herford (Reg. 1720), auf deren Zusammenhang mit jener für Werden schon Mühlbacher aufmerksam gemacht hat.

DO. I. 5 unterscheidet sich zunächst durch die einfache Fassung des über die Zehnten handelnden Satzes,,ubicumque dominicatos mansos habuerint, ex rebus que ibidem adquiruntur, decimas dent ad portam monasterii nec alibi eas dare cogantur von den übrigen Diplomen der Reihe, die denselben Passus durch mannigfaltige Zusätze erweitert und stärker betont haben 3); noch mehr aber zeichnet sich DO. I. 5 aus durch das Fehlen der Stelle „,abbas illius - plane possidere", die nicht nur die anstössigsten Bestimmungen in sich vereinigt, sondern

1) Vgl. Sickel, KU. in Abb., Text 169 f. 2) Vgl. die Bemerkungen von Sickel zu DH. 26 und DO. II. 290 und jene von Mühlbacher zu Reg. 1753. 3) Nach nec schieben alle drei Nachzeichnungen die Worte ein: a nemine penitus; ex rebus que ibidem adquiruntur ersetzen sie durch: in quocumque sint episcopio seu prefectura . . . in omni regno a deo nobis collato; das D. Heinrichs lässt ausserdem nach decimas folgen: quas alii episcopis solvunt, jenes Arnolfs statt dessen: quas alias episcopi tollunt und nach cogantur den Satz: sed sub nutu abbatis eiusdem monasterii in perpetuum permansura consistant.

auch den natürlichen Zusammenhang der Sätze, ad elegendum abbatem inter se potestatem concedimus, quatinus eos melius delectet. . . exorare" in gewaltsamer Weise unterbricht 1). Bei so grossen Differenzen ist es nicht zulässig, DO. I. 5 ebenso zu beurtheilen, wie die durch Nachzeichnungen überlieferten Immunitäten; vielmehr drängt sich sofort die Vermuthung auf, dass DO. I. 5 von der Verunechtung, welche die anderen Diplome dieser Reihe erfahren haben, verschont geblieben und dass uns hier auch die ursprüngliche Fassung der anderen Immunitäten für Werden erhalten geblieben ist. Diese Annahme bestätigt der Umstand, dass die durch DO. I. 5 repräsentirte Fassung, soweit sie nicht aus dem oben besprochenen D. Ludwig III. genommen ist, wörtlich mit dem D. Arnolfs für Corvei und Herford übereinstimmt.

Bevor ich jedoch diese Immunitätsurkunde mit jenen für Werden vergleiche, wird es nothwendig sein, in kurzem die früheren Corveier Immunitäten zu besprechen. Schon im J. 823 hatte Corvei von Ludwig dem Frommen Schutz und Immunität erhalten (Reg. 755); die Fassung dieses D. ist ziemlich genau in dem Ludwig des Deutschen (Reg. 1328), ganz wörtlich in jenem Karl III. (Reg. 1599) wiederholt worden. Die genannten Diplome verleihen dem Kloster ausser den wesentlichen Bestandtheilen der Immunität auch das Recht, mit freien Leuten Gut und Hörige zu tauschen. Auf diesen Punkt scheint man -wenn nicht etwa ein Versehen der Kanzleibeamten vorliegt in Corvei besonderen Werth gelegt zu haben; denn dasselbe Recht wird mit den gleichen Worten auch in der von Ludwig dem Frommen ertheilten Gründungsurkunde (Reg. 754) und der ihr nachgebildeten Bestätigung Ludwig des Deutschen (Reg. 1327) ausgesprochen; hier wird auch das Recht der Abtswahl ertheilt, das in den Immunitätsurkunden fehlt. Strittig ist, ob neben diesen beiden dem Kloster von Ludwig dem Frommen ertheilten und von den Nachfolgern bestätigten Diplomen noch ein drittes anzunehmen ist, welches die ausdrückliche Befreiung vom Kriegsdienst zum Inhalt hatte. Die Gründe, welche Roth für diese Annahme geltend gemacht hat, scheinen mir nicht zwingend 2); trotzdem kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die

1) Vgl. Formulae imp. n. 4 (Mon. Germ. Formulae 291). 2) Der Beweisführung von Roth (Beneficialwesen 405, Feudalität 236) hat sich Wilmans (Westf. KU. 1, 186) angeschlossen; aber die Worte der translatio s. Viti (SS. 2, 579), Eodem die remisit d. imp. eidem abbati omne servitium lassen noch nicht auf ein im J. 815 ertheiltes Privileg schliessen, das wohl unter den damaligen Umständen, da kaum der Entschluss zur Klostergründung gefasst war, kaum erlassen werden konnte, auf jeden Fall aber in den Diplomen des J. 823 erwähnt worden wäre. Vgl. Waitz, VG. 2. Aufl. 4, 602 n. 2 und Mühlbacher Reg. 567. Mittheilungen XII.

4

« AnteriorContinuar »