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Regest mit den Verweisen auf die andern Drucke und allfällige Textverbesserungen gebracht. Man wird dies Vorgehen berechtigt finden können, aber andererseits muss man es mit Wartmann (in der Anzeige des Basler UB. in Götting. Gel. Anz. 1890 S. 980 ff.) bedauern, dass man nicht doch lieber sich entschlossen hat, gleich einen alles in sich fassenden Codex diplomaticus Basileensis zu schaffen, dass man bei einem verhältnissmässig kleinen Gebiete nun auch in Zukunft genöthigt ist, zwei oder drei Urkundenwerke nebeneinander zu benützen. Im Uebrigen sollen in das UB. alle Urkunden aufgenommen werden, welche von Personen u. s. w. herrühren, die dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt angehörten, und welche sich auf eine solche Person u. s. w. beziehen; auch blosse urkundliche Erwähnungen von Basler Personen und Oertlichkeiten werden in Regestenform in das Werk aufgenommen. Das Ganze soll bis 1798 geführt werden. Dass da für spätere Zeiten ein ganz anderes Verfahren eintreten muss, sehen die Herausgeber selbst klar voraus und die Weiterführung des Werkes wird die Frage beantworten, ob es bis in so späte Zeiten auszudehnen überhaupt am Platze ist.

Civitas Basiliensis inter nobiliores Alamannię civitates haut minima, ex quo christianę religionis cepit exordium, morum honestate et rerum secularium ubertate semper extitit egregia. Mit diesen Worten kennzeichnet der Bericht über die Gründung des St. Albanklosters im Anfang des 12. Jahrh. gar nicht unzutreffend die Bedeutung Basels. Aber trotz seines alten Rufes als gewerbe- und handelsreicher Stadt beginnen die Urkunden, welche städtische Verhältnisse berühren, erst im 12., in reichlicherem Masse erst im 13. Jahrhundert. Es hängt dies mit der Thatsache zusammen, welche der genannte Bericht ebenfalls erwähnt, dass nämlich bis zur Gründung St. Albans kein Kloster in Basel gewesen war. Jetzt, im 12. Jahrhundert treten St. Alban, St. Leonhard, weiterhin dann St. Peter, die Johanniter, die Bettelorden u. s. w. in diese Lücke ein. Ueber die Einführung speciell der Dominikaner erhalten wir gerade durch das UB. von 1233 an eine ganze Reihe von grösstentheils noch unbekannten Urkunden. Auch aus den Archiven anderer Klöster kamen zahlreiche Inedita zum Vorschein, darunter Papsturkunden von Gregor IX. bis Clemens IV. und Urkunden der Bischöfe von Konstanz. Jetzt treten auch

hier Stadt und Bürger bedeutsam hervor. Charakteristisch für die ganze innere Entwicklung Basels ist das frühe Zusammenschliessen der Handwerkerzünfte zu öffentlichen Zwangsgenossenschaften, das in den interessanten Zunfturkunden dieses Bandes (n. 108, 199, 221, 302, 388, 430) bis 1226 hinaufreicht. Und ebenso bezeichnend für die geschichtliche Bedeutung des Basler Zunftlebens ist es, dass die meisten dieser Urkunden heute noch in den Zunftladen erhalten und wohl bewahrt sind. Die politische Wichtigkeit der reichen Stadt tritt so recht in den Wirren, der letzten Stauferzeit und des Interregnums zu Tage. Die Baseler, zuerst Anhänger K. Friedrichs II., zerstörten 1247 die bischöfliche Pfalz, wofür sie mit Bann und Interdict belegt wurden. Eine Reihe von Schreiben Innocenz IV. (von n. 195 an) zeigt nun dessen eifrige Bemühungen, die Stadt auf die päpstliche Seite zu ziehen, was zu Ende 1247 oder Anfang 1248 gelang. Der Besitz Basels ist der Schlüssel zu den oberen Landen; Murten, Bern und Freiburg im Uechtland wollen sich einem künftigen

König dann anschliessen, wenn er in partibus illis fiat potens tenendo Basileam (n. 285). Das wichtigste Material und am meisten neues (im ganzen sind 212 Stücke bisher ungedruckt, das älteste davon n. 71 von 1202) bringt dieser erste Band natürlich für die innere Geschichte der Stadt, deren Topographie und bauliche Entwicklung, für die Verhältnisse des Eigenthums und die sich daran knüpfende wirthschaftliche und verfassungsgeschichtliche Entwicklung.

Für die Bearbeitung des UB. haben sich die Herausgeber »grundsätzlich und entschieden « den von Sickel für die Diplomata aufgestellten Regeln angeschlossen und Ref. kann aus eigener Erfahrung den Worten der Vorrede vollkommen beistimmen, dass auch an dem anders gearteten Stoff von Urkundenbüchern, die ganz überwiegend Privaturkunden enthalten, die Vorzüglichkeit jener Methode sich bei der Arbeit selbst erprobt. Macht sich dies schon in der äusserlichen Anordnung angenehm bemerklich, so liegt natürlich das Hauptgewicht in der Anwendung der kritischen Grundsätze gegenüber Text und Ueberlieferung, wie sie Sickel in allseitig durchdachter und consequenter Weise durchgeführt hat.

Die Texte machen durchaus den Eindruck grösster Genauigkeit. Nur einige Punkte möchte ich hervorheben, in denen mir etwas zu viel oder zu wenig gethan erscheint. Das ist einmal die übergrosse Sparsamkeit im Gebrauch von Unterscheidungszeichen, unter der hie und da die leichte Benützbarkeit des Textes zu leiden hat. Ein anderer Punkt ist die Beibehaltung der Schreibweise des Originals für die Buchstaben u und v bei den Eigennamen. Allerdings haben sich die Diplomata dafür entschieden, aber mir hat sich die Ansicht aufgedrängt, dass diese Inconsequenz doch nicht durch die verhältnissmässig seltenen Fälle gerechtfertigt wird, wo vielleicht die originale Schreibung von u und v in einem Eigennamen sprachwissenschaftlich von Werth sein kann. Scheint ein solcher Fall vorhanden zu sein, so lässt sich ja leicht in Anmerkung das nöthige sagen. Ich glaube also wie Wartmann, der a. a. O. 984, 985 ebenfalls diese Punkte berührt hat, dass man im Interesse der Gleichförmigkeit und Lesbarkeit unseren heutigen Gebrauch von u und v auch auf die Eigennamen ausdehnen kann und soll. Im Gebrauch der eckigen Klammern folgt auch das Baseler UB. nicht strenge den Diplomata. Eckige Klammern werden auch hier zur Ergänzung von Siglen und der z. B. in den päpstlichen Registerbänden bloss angedeuteten Formeln verwendet, und doch stehen ja derartige bewusste Kürzungen durchaus nicht auf einer Linie mit Lücken, die durch Beschädigung u. s. w. entstanden sind.

Sehr sorgfältig ist den Vorurkunden nachgegangen. Manchmal scheint mir aber hierin doch etwas zu viel geschehen. Wenn in n. 180 die Texte von zwei Originalexemplaren einer und derselben Urkunde als Vorurkunde und Urkunde neben einander vollständig abgedruckt werden, so ist dies doch nicht der Sachlage entsprechend; es hätten eben einfach die Abweichungen des einen Exemplars in Anmerkung gegeben werden sollen. Aehnlich liesse sich doch fragen, ob Stücke wie n. 229, Verbot Innocenz IV. die dem Kloster Wettingen gehörige Kirche Riehen zu besteuern und Mittheilung davon sowie Schutzempfehlung an den Baseler Dompropst, als Vorurkunde und Urkunde aufgefasst und behandelt werden sollen. Nicht zutreffend scheint mir auch, dass Urkunden wie

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n. 106, 265, 293, 344, 386 fasst sind.

unter eine Nummer zusammenge

In der Angabe von Ueberlieferung und Drucken ist mit grosser Genauigkeit und Umsicht verfahren. Ja wir möchten auch hier, wie beim Züricher UB., sagen, dass in der Anführung von Copien des Guten fast zu viel gethan wurde. Es drängt sich auch hier die Frage auf, ob denn, wenn das Original noch vorhanden, die Aufzählung aller Copien, auch solcher, aus denen kein Druck geschöpft ist, für die Veröffentlichung Zweck und Werth hat. Was die Regesten zu den einzelnen Stücken betrifft, so hat Wartmann 985 f. eine Reihe von zutreffenden Bemerkungen gemacht und ich möchte nur noch besonders als verbesserungsbedürftig bezeichnen, dass in einer grossen Zahl von Fällen der eigentliche Urkundenaussteller gar nicht ersichtlich gemacht ist. Es sind z. B. in n. 148, 158, 160, 165, 170, 173, 174 u. s. w. der Bischof oder das Domcapitel, oder das Kloster St. Alban die Aussteller, während in den Regesten nur die Personen der beurkundeten Handlung erscheinen.

Auf einen Punkt von grösserer, grundsätzlicher Bedeutung müssen wir noch des näheren eingehen, nämlich auf die von den Herausgebern absichtlich beliebte Spärlichkeit paläographischer und diplomatischer Bemerkungen 1) und auf das Weglassen aller sachlichen Erläuterungen. Die ersteren halten sie für ziemlich unnütz, von den letzteren sind die Ortsund Personenbestimmungen sämmtliche in das Register verwiesen, andere sachliche Bemerkungen so gut wie gänzlich unterlassen. Gewiss haben die Herausgeber Recht, wenn sie bei Dingen, für deren Feststellung das UB. selbst erst das Material beibringt, die Verwerthung desselben dem Benützer überlassen; gewiss ist auch im Register in Bestimmung der Oertlichkeiten und Personen alles was man billig verlangen kann, geschehen; endlich findet der Benützer im Sachregister auch Auskunft über weniger bekannte Worte und Dinge. Und doch scheint mir bei einem lokalen Urkundenbuche ein solches Vorgehen nicht das richtige zu sein. Was die paläographisch - diplomatische Seite betrifft, so wünschen die Herausgeber eine abgesonderte Bearbeitung der Baseler Urkunden. Sollten auch die Herausgeber selbst diese Arbeit, zu der sie die berufensten wären, zu übernehmen nicht in der Lage sein, warum wollen sie aber dem künftigen Bearbeiter, dem Benützer überhaupt alles das vorenthalten, worauf sie in Bezug auf Schriftvergleichung an den Originalen, Fertigung von Urkunden durch den Empfänger oder Fertigung durch ein öffentliches Amt oder eine Art öffentlicher Urkundsperson u. s. w. bei der Editionsarbeit gekommen sind oder kommen? Niemand ist besser im Stande, die immer häufiger sich herausstellenden theilweisen Ausfertigungen von Königsurkunden durch den Empfänger festzustellen, als der Bearbeiter solcher lokaler Urkundenwerke, niemand hat das Vergleichsmateriale aus den verschiedenen Archiven so bequem beisammen. Was aber die Ortsund Personenerklärungen anlangt, so ist der Benützer gezwungen immer und immer wieder das Register aufzuschlagen oder in der Karte nach

1) Spärlich hie und da auch im Umfang; bei n. 367 z. B. müsste die angenommene Unechtheit doch viel eingehender begründet sein, dass man davon überzeugt würde. Inhaltlich wenigstens scheint die Urkunde doch unanfechtbar.

zusuchen. Durch Bestimmung wenigstens der hauptsächlichsten Orte etwa in den Regesten, wenn man schon nicht eigene Anmerkungen hiefür machen will, wäre dem Benützer eine Menge von Mühe und Zeit erspart. Hie und da wären auch kurze sachliche Bemerkungen für das Verständniss geradezu nothwendig gewesen, so etwa bei n. 119 und in anderen Fällen von blossen Auszügen. Wir glauben also und möchten es wünschen, dass die Herausgeber in der Folge sich doch zur Beigabe von erläuternden Bemerkungen massvollen Umfanges entschliessen sollten.

Die Register verdienen alles Lob der Sorgfalt; im besonderen ist das von Adolf Socin gefertigte Sachregister eine willkommene Gabe, wie sie keinem solchen UB. fehlen sollte. Mit der Anlage des Orts- und Personenregisters kann man ganz einverstanden sein. Freilich fehlt es nicht an Einzelnheiten, um die beim Züricher UB. schon ausgesprochenen Gedanken nicht auch hier auftauchen zu lassen. Es werden z. B. ä, ö, ô, ŏ, ü, û, ù in Bezug auf die alphabetische Einordnung ganz gleich a, o, u genommen, entgegen der sonst gewohnten Behandlung gleich æ, æ, ou u. S. W.; andererseits werden aber doch Oudalricus, Oudelardus erst nach Ottokar, Rouber, Roudmunt nach rotloube eingereiht, obwohl ja 8 und ou ganz gleichwerthig sind. In der Festhaltung von u und v geht das Register so weit, dass auch Worte mit dem consonantisch geltenden u unter dem Vocal U eingereiht werden, so sind Uazpindo, Uesunecga (Veseneck), Uurlon (Furlen) unter U gestellt, dagegen Vurlon unter V! An Verweisungen ist hie und da etwas übersehen worden; SO sind unter >> Deutschland << die Könige und Kaiser zusammengestellt und darauf bei den einzelnen Namen verwiesen; der Verweis fehlt bei Karl und Otto; die Nebenformen Purchardus zu Burchard, Phlecha zu Fleck sind nicht verzeichnet, bei Rüdiger fehlt der Verweis auf Manesse. Unnöthig wäre wohl im Namenregister die Aufnahme von Worten gewesen wie Amtmann, Bäcker, pistor, campanarius u. s. w., die doch alle im Sachregister wiederkehren, wo allein man gewiss suchen wird, wenn man sehen will, ob z. B. ein pictor, ein physicus und ähnliches vorkommt.

Eine erwünschte Beigabe ist die Karte, eine noch werthvollere die Abbildungen oberrheinischer Siegel. Mit vollem Rechte haben die Herausgeber von genauen Siegelbeschreibungen im UB. abgesehen und lieber in diesen Tafeln das anschaulichste Hilfsmittel für Siegelkunde geboten, das mit den zu gewärtigenden Züricher Siegeln dem ausgezeichneten Werke von F. v. Weech (Siegel von Urkunden aus dem General-Landesarchiv zu Karlsruhe) in willkommener Weise ergänzend an die Seite treten wird. Die Tafeln sind in Lichtdruck von den Gebr. Bossert in Basel in trefflicher Weise hergestellt 1). Die 146 Siegel sind hauptsächlich baslerischer Herkunft, doch ist auch die Nachbarschaft, besonders das Elsass vertreten. In einem voraufgehenden Verzeichniss sind in kurzer, aber durchaus genügender Weise die Siegler, die Legende des Siegels, sowie sein Vorkommen mit dem Verweis auf das UB. angeführt. Das erste und älteste Siegel rührt von Bischof Burkard von Basel her, an einer Urkunde von

1) Sie sind mitsammt der Beschreibung auch gesondert zu beziehen um den Preis von 6 Franken (5 Mark) und zwar direkt vom Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt.

1102 oder 1103 erhalten; die Bischofssiegel reichen dann weiter bis Heinrich von Isny (Siegel von 1277). Darauf folgen Siegel des Domcapitels, der geistlichen Würdenträger und Officiale, der Stifter und Klöster, fremder Bischöfe und einzelner Geistlicher (darunter Cluny, Lützel, St. Blasien u. a., Bischof Albert v. Regensburg); dann folgen Siegel von Adeligen (Grafen von Thierstein, Pfirt u. a.), endlich Stadt und Bürger von Basel, die Städte Rufach, Sulz, Neuenburg und Rheinfelden. Es sind gar manche künstlerisch werth volle und interessante Siegel darunter, so n. 76 eine antike Gemme, n. 45a der Name als Rücksiegel, n. 94 vielleicht Porträtsiegel.

Die Ausstattung des ganzen Werkes ist auch hier in jeder Beziehung schön und gediegen.

Zum Schlusse rufen wir den Herausgebern und Bearbeitern der beiden hervorragenden Urkundenwerke ein aufrichtiges Glückauf zu für den weiten und keineswegs stets angenehmen Pfad, den sie noch zurückzulegen haben. Es gehört ja eine unermüdliche Ausdauer und nicht selten auch eine gewisse Selbstverleugnung dazu, solch weitaussehende und nicht immer durch äussere Erfolge lohnende Arbeiten durchzuführen. Aber die Liebe zur Sache, der warme Eifer, der heimischen Geschichte eine sichere, wolgefügte Grundlage zu schaffen, überwindet alle Mühen und wird auch die Bemerkungen und Wünsche, die wir im vorhergehenden ausgesprochen, als nur im Interesse eben dieses schönen Werkes gethan zu betrachten wissen.

Innsbruck im März 1891.

Oswald Redlich.

Eduard Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Baierns. 1. Band. Vom Ende des 12. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts.

A. Stuber, 1889. VIII und 601 S. 8°.

Würzburg,

Adolf Stölzels preisgekrönte Schrift über die Entwickelung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien hat die Aufmerksamkeit auf die Geschichte des Beamtenthums in weiteren Kreisen rege gemacht. Besser als vorher erkannte man jetzt den grossen Antheil, welcher diesem Stande an der Erstarkung und schliesslichen Ausgestaltung der landesfürstlichen Gewalt zukam, und SO erschienen denn in rascher Folge Isaacsohn's Geschichte des preussischen Beamtenthums (1874-78), Georgii von Georgenau's Ausgabe des fürstlich württembergischen Dienerbuches. (1877), Stölzels Brandenburg-Preussens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (1888), während in Oesterreich die Werke von Adler, Biedermann, D'Elvert, Hock, Massburg, Mages u. s. w. theils der Geschichte der Centralstellen, theils der Ausgestaltung der Behörden in bestimmten Kronländern gewidmet wurden.

Für Baiern fehlte es bisher an ähnlichen Arbeiten, wenn wir von den älteren Werken eines Seyfrid, Buchner, Freyberg, Maurer, Steiner über das altbayerische Gerichtswesen oder von alten Vitzthumsrechnungen,

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