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erhielt der Rath eine festere Formation. Für Herzog Sigmund und Albrecht IV. (München) werden ein Hofmeister und 6 Räthe bestimmt, was diese >>alle oder der mehrere Theil beschliessen, dem soll nachgegangen werden«, 1489 verordnete dann Herzog Georg, um den Beschwerden der Landstände Abhilfe zu schaffen, den »>geordneten Rath<< zur Besorgung der laufenden Geschäfte; 1501 wird dann nach österreichischem Vorbilde ein »>Hofrath« eingesetzt. Die Stellung des Kanzlers als Vorstandes der Kanzlei und seiner Untergebenen, und eine Schilderung des Archivwesens beschliessen den ersten Abschnitt.

Unter den Mittelbehörden behaupten die Vitzthume (§ 15) den ersten Rang. Schon 1204 erscheint ein vicedominus ducis Bavarie, bald nach der ersten Theilung (1255) scheint zu Verwaltungszwecken eine förmliche Eintheilung des Landes in Vitzthumsämter erfolgt zu sein, für welche in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts der Name Rentmeisterämter aufkam.

Der Vicedom ist in seinem Sprengel der unmittelbare Vertreter des Herzogs u. zw. sowohl auf dem Gebiet der Justiz als auch dem Militärischen und der Finanzverwaltung. Im 14. Jahrh. übernahmen Landschreiber die financiellen Geschäfte, im 15. Jahrh. folgen ihnen Rentmeister, während die Landschreiber die Kontrole erhalten. In weiterer Entwickelung rückte der Rentmeister in den Mittelpunkt der gesammten Verwaltung und wird zu einem Kontroleorgan aller Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung. Er war der höchste Kassenbeamte der Provinz und in seiner Kasse sammelten sich alle rechnungsmässigen Ueberschüsse der äusseren Aemter des Rentamts, welche vom Vicedom an das Hofzahlamt abgeführt wurden.

Durch die Schaffung dieser Mittelbehörden war die Organisation der bayerischen Verwaltung jener in den Landen der österreichischen Herzoge weit voraus. Vicedome mit weit beschränkterem Wirkungskreise wurden

erst durch Maximilian I. für alle fünf niederösterreichischen Lande bestellt, früher behalf man sich mit dem Hubmeister in Oesterreich, mit dem Landschreiber in Steiermark, nur Kärnten und Krain hatten schon unter den Sponheimern im 13. Jahrh. landesfürstliche Vicedome erhalten, neben welchen es ausserdem solche für die Hochstifte Bamberg, Salzburg, die Grafen von Ortenburg u. s. w. gab.

Als Unterbehörden werden die Pfleger und Richter und die Kastner namhaft gemacht (§ 17, 18). Da die Landgerichtsbarkeit in Bayern mit verschwindenden Ausnahmen dem Herzoge geblieben war, in Oesterreich aber, wie früher gezeigt wurde, mit dem Gros 3grundbesitze verbunden war, so gab es bei uns nur dort landesfürstliche Pfleger, wo der Grossgrundbesitz dem Landesherrn gehörte. Die aus einer Bestallung vom J. 1538 für Bayern nachgewiesene Verpflichtung der Pfleger, dem Herzoge mit einer bestimmten Anzahl gerüsteter Pferde und Knechte zu dienen, scheint aus Oesterreich entlehnt zu sein, sie bildet einen Theil der von Maximilian I. zur bessern Ausnützung des Kammergutes getroffenen Massregeln. Die von Rosenthal S. 344 mit Bedauern verzeichnete »><pflegweise Ueberlassung eines Landgerichts<< auf eine Anzahl Jahre oder bis nach Bezahlung einer geschuldeten Summe, findet sich bei uns in der Verpfändung von Staatsgütern, in den sogenannten Pfandschaften getreulich wieder.

Im 4. Kapitel von der Regalienverwaltung werden § 19 die Forstund Jagdbeamten, § 20-22 die Münz-, Berg- und Zollbeamten, § 23 die Ungelter behandelt, § 24 ist den Organen der landständischen Steuerverwaltung gewidmet. Die Ergebnisse der Verfassers stimmen im grossen und ganzen mit unsern Verhältnissen überein, noch grösser ist die Uebereinstimmung in der Organisation der Central- und Mittelbehörden im 16. Jahrhundert, weil hier direkte Entlehnungen vorkamen. Rosenthal hat es selbst ausgesprochen, dass die Einrichtungen K. Ferdinands I. das Vorbild für die Verwaltungsorganisation in den deutschen Territorien waren und hat dieselben, wie oben erzählt, als Vorarbeit zu dem besprochenen Werke im Archiv für österr. Geschichte ausführlich geschildert. Nach österreichischem Vorbild, jedoch keineswegs in sklavischer Nachahmung wurden so die Kollegialbehörden des Hofraths und der Regierungen ($25), der Hofkammer (§ 26) und der Kanzleien (§ 30) mit. Berücksichtigung der besondern bayerischen Verhältnisse zum Theil schon von Albrecht IV., namentlich aber von Albrecht V. organisirt, der Kriegsrath (§ 28) und der geheime Rath (§ 29) gewinnen erst unter Herzog Maximilian ihre ganze Bedeutung, reichen jedoch mit ihren Anfängen bis in die Regierungszeit Herzog Wilhelms V. zurück (1582/3). Dagegen scheint der geistliche Rath (§ 27) auf bayerischem Boden erwachsen zu sein. Der Religionsrath, welchen Albrecht V. im J. 1557 als eine besondere Deputation von Hofräthen zur Besorgung der kirchlichen Angelegenheiten einrichtete, dauerte zwar nur zwei Jahre und wurde erst 1570 als »geistlicher Rath<< wieder hergestellt, allein man wird kaum fehlgehen, wenn man ihn als das Muster für den österreichischen »Klosterrath< erklärt, welcher in einem an K. Ferdinand III. erstatteten Bericht der n. ö. Regierung vom 22. März 1640 auf eine Anordnung K. Maximilians II. zurückgeführt wird. Mit sehr beachtenswerthen Untersuchungen über das Staatsdienerrecht und den Charakter des Beamtenthums (§ 31, 32) schliesst der vorliegende erste Band.

Es ist eine in der publicistischen Literatur allgemein verbreitete Ansicht, dass eine gesetzliche Regelung des Staatsdienerrechts in Deutschland erst durch das preussische Landrecht erfolgt sei, wie auch erst Friedrich Wilhelm I. als der Schöpfer eines berufsmässigen Beamtenstandes zu betrachten sei. Diese Ansicht erweist sich eindringlicher Spezialforschung gegenüber als unhaltbar. Die Beamtenstellung regelte nur einige Theile des Beamtenverhältnisses (Dauer desselber, Gehalt, Zahl der zu stellenden Pferde u. s. w.), während für andere Rechtsverhältnisse die allgemeinen gesetzlichen Normen, beziehungsweise gewohnheitsrechtliche Uebung, massgebend war. Schon im 14. Jahrh. wird von Seite der Stände der (? das) Indigenat als eine Vorbedingung für die Anstellung durchgesetzt, ferner war die Leistung des Diensteides eine nothwendige Voraussetzung rechtsgiltiger Handlungen. Aus dem Dienstvertrage erhalten die Beamten den Anspruch auf die vereinbarte Besoldung, einzelnen wird schon im 16. Jahrh. ein Ruhegehalt für die Zeit zugesichert, in welcher sie ihren Dienst nicht mehr verrichten konnten. Dagegen übernimmt der Beamte die Verpflichtungen: 1. seine ganze Arbeitskraft für seine ämtliche Wirksamkeit einzusetzen, 2. Gehorsam gegenüber dem Landesherrn und den Befehlen seiner Vorgesetzten, und 3. Bewahrung des Dienst

geheimnisses. Verletzungen dieser Pflichten zogen Strafen nach sich, doch ergibt sich aus der Androhung, dass dem Herzog kein willkürliches Entlassungsrecht der Beamten zustand, sondern nur auf Grund diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen. Jeder Beamte haftete für den Schaden, den er durch Pflichtverletzung, sei es dem Herzog, sei es einem Unterthan, zufügte, und konnte deshalb vor dem Hofgericht belangt werden. Schon im 16. Jahrh. wird der Unterschied zwischen ausschliesslichen Hof- und den Staatsbeamten scharf betont. Der niedere Adel erhielt sich dauernd im Besitz der meisten Hof- und Landesämter, in den Rath der Herzoge drang aber das bürgerliche Element ein, als man anfing, den Vortheil wissenschaftlicher Bildung für die Erledigung von Regierungsgeschäften zu schätzen. Das Eindringen der Juristen in die Gerichte ergab sich (nach Ansicht des Verfassers) als eine Folge der Thatsache, dass Doktoren als landesfürstliche Räthe bestellt wurden.

Rosenthals Arbeit liest sich leicht, ist übersichtlich angelegt und so vollständig, dass sie kaum irgend was Wesentliches vermissen lässt. Excurse am Schlusse der einzelnen Abschnitte: über die Anfänge des diplomatischen Dienstes, über Räthe von Haus aus, Archiv und Bibliothek bewältigen den Stoff, der sich anderswo nicht gut unterbringen liess; dass mit einem umfänglichen Notenapparate nicht gespart werden konnte versteht sich bei einem Werke von selbst, das gutentheils ungedruckte Quellen verwerthen musste. Auf die Korrektheit des Druckes wurde grosse Sorgfalt verwendet. Die Tafel der Berichtigungen und Ergänzungen führt anderthalb Dutzend Druckfehler auf 600 Seiten an; mir ist noch etwa ein halbes Dutzend aufgefallen, von welchem ich die drei Namen Suikerus (S. 266), Maurkircher (S. 509) und Khulmer (S. 535/6) aus Snikerus, Mauekircher und Khulmar berichtige. Kein Druckfehler ist die Angabe S. 3, Anm. 1, dass Tirol 1369 an Oesterreich kam. Der Verfasser rechnet als Bayer nach der Abtretung, welche durch den Schärdinger Frieden eintrat, wogegen wir in Oesterreich den Erwerb auf Rudolf IV. und das Jahr 1363 beziehen. Zu berichtigen ist hingegen das Datum des Schladminger Bergbriefs (S. 117) von 1308 auf 1408, wie das mein Kollege Reg.-Rath Bischoff in einem Aufsatze erwiesen hat, der in den Mittheilungen. des deutschen und österreichischen Alpenvereins, Jahrgang 1891, erschienen ist. Ein Missverständniss endlich ist dem Verfasser auf S. 376 bei Besprechung der Münzprüfung unterlaufen. Die aus Lori I., 38 angeführte Stelle bezieht sich nämlich nicht aufs Schrot, sondern aufs Korn der Münze, betrifft daher nicht das Passiergewicht, sondern das Remedium. Doch diese Ausstellungen sind von keiner Bedeutung und nicht geeignet den Werth der wirklich schönen Leistung des Verfassers zu schmälern. Graz. Luschin v. Ebengreuth.

Heiligkreuz und Pfalzel, Beiträge zur Baugeschichte Triers, von W. Effmann. 4o, 159 S., 107 Abb. im Text (vorangeschickt dem Lectionskatalog der Universität Freiburg i. d. Schweiz, W. Sem. 1890—1).

In der Kunsttopographie Deutschlands nimmt Trier eine ganz besonders wichtige Stellung ein. Erstlich hat diese Stadt, die eine Zeit lang eine der vier Hauptstädte des römischen Weltreichs gewesen ist,

mehr Ueberreste von Kunstdenkmälern aus römischer Zeit aufzuweisen als irgend eine andere Landschaft Deutschlands. Aber auch die Merowingerzeit ist hier im baukünstlerischen Schaffen nicht ganz steril gewesen, und wenn gegen Ende des ersten Jahrtausends die Bedeutung der Stadt gesunken war, so hob sie sich umsomehr wieder vom 11. Jahrh. ab, das nicht bloss für den Trierer Dombau, sondern auch für manche andere bedeutsame Anlage von entscheidender Wichtigkeit gewesen ist. So sehen wir fast alle Bauperioden von der römischen bis auf die moderne Zeit in Trier und dessen nächster Umgebung vertreten, worüber bereits eine reichhaltige Literatur vorliegt.

Und doch scheint der Boden nach dieser Richtung noch immer nicht erschöpft zu sein, wenigstens nach den vorliegenden Ergebnissen der Untersuchungen Effmann's zu schliessen, dem es gelungen ist, zwei für die Geschichte der romanischen Architektur in Deutschland höchstbedeutsame Denkmäler in ihrer Ursprünglichkeit und nach ihrer Entstehungszeit in völlig überzeugender Weise klarzustellen.

Das eine Denkmal ist die Kapelle von Heiligkreuz innerhalb der Bannmeile von Trier. Die Verhältnisse liegen in diesem Falle so klar zu Tage, dass man kaum begreifen kann, wie der Sachverhalt so lange verdunkelt bleiben konnte. Die Schuld daran trug namentlich die Verquickung dieses Baues mit einem andern, über welchen schriftliche Nachrichten vorliegen, die man irrthümlicherweise auf Heiligkreuz bezogen hat. Effmann weist nun zur Evidenz nach, dass die genannte Kapelle in der zweiten Hälfte des 11. Jahrh. entstanden sein muss. Die Tragweite dieses Ergebnisses wird klar, wenn wir die Beschaffenheit des Baudenkmals kurz charakterisiren: reine kreuzförmige Anlage mit gleich langen Kreuzarmen, die Arme tonnengewölbt, über der Vierung ein Thurm mit achtseitigem Klostergewölbe, also fürs Erste eine in Deutschland höchst vereinzelte Anlage, ferner eines der ältesten Beispiele von durchgängiger Anwendung der Wölbung und eines Vierungsthurmes.

Weit komplicirter liegen die Verhältnisse beim zweiten von Effmann untersuchten Bau, der eine Stunde ausserhalb Trier gelegenen Stiftskirche zu Pfalzel. Dieselbe dient seit vielen Jahrzehnten nur mehr profanen Zwecken, und zwar gehören ihre einzelnen Theile verschiedenen Besitzern, so dass es dem heutigen Beschauer nicht einmal möglich ist, einen Gesammtüberblick über die Anlage zu gewinnen. Auf Grund einer durch zahlreiche Illustrationen unterstützten, überaus lichtvollen baugeschichtlichen Untersuchung, die vom heutigen Zustande ausgehend sich nach rückwärts bewegt und deren Lektüre zum wohlthuenden Unterschiede von den meisten ähnlichen Untersuchungen einen wahrhaften Genuss bereitet, gelangt der Verf. zu dem überraschenden Ergebniss, dass wir in der Stiftskirche zu Pfalzel das nächst dem Trierer Dom älteste kirchliche Baudenkmal Deutschlands zu erblicken haben. Der Kern der Anlage ist. römisch, zum Gotteshause eingerichtet in merowingischer Zeit, umgebaut in dem bedeutsamen 11. Jahrh., gewölbt im 13. Jahrh.

Das Ergebniss ist ein für die Kunstgeschichte so hervorragendes, dass es die von E. darauf verwandte Mühe reichlich lohnt.

Alois Riegl.

Thierstrafen und Thierprocesse.

Von

Karl v. Amira.

Die rechtsgeschichtlichen Erscheinungen, welche die Ueberschrift andeutet, sind bis jetzt nicht in allseitig befriedigender Weise erklärt und daher auch nicht in den Gang der Rechtsentwicklung eingeordnet. Solange dies nicht gelingt, müssen der letzteren Widersprüche und Lücken anhaften, die eine sichere und deutliche Formulirung wichtiger Grundlehren des Strafrechts, des Processrechts und des Privatrechts nicht nur im Mittelalter, sondern auch in viel weiter zurückliegenden Zeiten verhindern. Als ein Versuch, diese Hindernisse hinwegzuräumen, wollen die Studien beurtheilt sein, worüber ich Bericht erstatte.

Die Vorkommnisse, um die es sich handelt, sind folgende: Man hat Thiere wegen bestimmter von ihnen angerichteter Schäden öffentlichen Strafen oder doch einem Verfahren unterworfen, das den Anschein eines öffentlichen Strafverfahrens gewährt. Die Träger der Staatsgewalt haben z. B. die Strafe des Hängens, des Lebendigbegrabens, des Verbrennens durch das ordentliche Vollzugsorgan, den Nachrichter, an Thieren vollstrecken lassen und es sind dabei die nämlichen feierlichen und umständlichen Formen beobachtet worden, die für den Vollzug von Todesurtheilen an Menschen bestimmt waren. Die geistliche Gewalt hat gegen Thiere den Kirchenbann ausgesprochen. Dieser aber erging in denselben Formen des Strafurtheils, welche gegen Kirchenmitglieder einzuhalten waren, wie andererseits der Todesstrafe ein förmliches Todesurtheil des ordentlichen weltlichen Gerichts gegen das Thier voranging. Das eine wie das andere Urtheil ferner bildete selbst wieder nur den Abschluss eines geordneten gerichtlichen Verfahrens. Und zwar sehen wir in diesem oftmals das Thier geradezu als Partei behandelt, verklagt, zur Verantwortung vorgeladen, durch

Mittheilungen XII.

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