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welcher das aurea bulla 1) zu den Ueberschriften im Copiar angemerkt hat, ist auf der Rückseite mehrerer Originalurkunden notirt, auf welchem Blatte die betreffenden Stücke in dem Copiar des 15. Jahrhunderts abgeschrieben sind. Auf der Rückseite von St. 3543 B1 heisst es nun: hoc privilegium habetur in copionali fol. XLVIII, wo aber, wie bereits erwähnt, St. 3544 copirt ist, während jene sich erst auf fol. LXXII (= S. 143 f.) findet. Endlich sei noch das Zeugniss Joh. Letzners aus dem Ende des 16. Jahrhunderts vorgeführt. Im 13. Kapitel seiner Corbeischen Chronica 2) sagt er: Anlangend die Privilegia der Kaiser etc., welche zum Theil mit gülden Buchstaben geschrieben und mit vergüldeten Siegeln befestigt, hab ich dergleichen an keinem orth in so guter und fleissiger Verwahrung gesehen als in diesem Stift. Und im Kapitel 24. heisst es: Wickboldus der 28. Abt hat von den beiden Kaisern Conrado III. und Friderico I. die herrlichen und schönen Privilegia, so noch vorhanden, bekommen.

Diese durchaus zuverlässigen und von einander unabhängigen Aufzeichnungen anzuzweifeln, liegt nicht der geringste Grund vor, und man wird daher doch daran festhalten müssen, dass auch von St. 3626, ausser der jetzt noch vorhandenen in der Form der gewöhnlichen Präzepte gehaltenen Originalausfertigung, ein Prunkexemplar existirt hat. Dieses, wahrscheinlich ebenfalls auf Purpurgrund mit Goldschrift geschrieben und mit Goldbulle besiegelt gewesen 3), ist in den Stürmen des 30 jährigen Krieges, welche für Corvey besonders verderbenbringend waren, ebenso wie die Goldbulle von St. 3543 B3 abhanden gekommen. Von letzterer behauptet Paullini 4), sie sei 1634 bei der Eroberung Höxters gestohlen worden. Kehr 5) würde diese Angabe gewiss nicht in so lebhafte Zweifel gezogen haben, wenn er den zeitgenössischen Bericht 6) über die Schicksale des Corveyer Archivs bei der Erstürmung

1) Derselbe Schreiber hat auch die gleiche Bemerkung an den betreffenden Stellen in der dem Copiar vorgesetzten Tabula gemacht. 2) Ausgabe von 1590. 3) Im Msc I 147 des Staatsarchivs Münster (Handschrift des 17. Jahrh. 2. Hälfte) findet sich folgende Ueberschrift zu der Copie des Diploms: Fridericus rex Corbeiensium jura et privilegia magnifico aureisque litteris conscripto diplomate instaurat; aureisque litteris ist aber, wie es scheint, mit derselben Tinte wieder durchstrichen. Vgl. Schatens Beschreibung der Urk. in den Ann. Paderb. I 790 (resp. 551). Danach erledigen sich auch die Bedenken Bresslaus Urkundenlehre I 903 Anm. 2 von selbst. 4) Hist. Visb. S. 57. 5) S. 381 Anm. 2. 6) Abgedruckt in Wigands Archiv I 1, S. 27-30. Da derselbe an dieser Stelle bisher so wenig Beachtung gefunden hat, scheint es mir in Anbetracht der Bedeutung des Corveyer Archivs angezeigt, den Hauptpassus desselben hier wörtlich zu wiederholen. . . . . . Weil die heiligen Reliquien S. Viti aliorumque sanctorum corpora, Kirchen-Ornate, alle calices, Monstranzen, Casulen etc., alle antiquitates

Höxters 1) durch die Kaiserlichen in der Charwoche (13-14 April) 1634 gekannt hätte. Damals sollen viele herrliche Siegel und Briefe vollständig abhanden gekommen sein, unter denen sich auch die Privilegien der Kaiser befanden, welche mit Ducatengold geschrieben und versiegelt waren; nicht eines hätte sich davon wiedergefunden.

Doch das Pergament des Prachtexemplars von St. 3543 muss später wieder zum Vorschein gekommen sein, während dasjenige von St. 3626 eben damals vernichtet worden ist. Nur das Kanzleipräzept der letzteren hat sich erhalten. Vielleicht ist umgekehrt von St. 3353, der Purpururkunde Lothars III. für Stablo aus dem Jahr 1137, die gewöhnliche Kanzleiausfertigung durch einen bösen Zufall abhanden gekommen? Liesse sich für dieses Diplom ein derartiger Nachweis 2) erbringen, so würde die Annahme von der Entstehung der Prachtexemplare ausserder kaiserlichen Kanzlei 3) eine nicht unerhebliche Stütze finden.

von Gold, Silbergeschirr, ja das ganze Archivum weggenommen war, so haben J. Fürstl. Gnaden mein gnädiger Herr zu Corvey für mich Salvum Conductum schriftlich begehrt, auch erhalten (am 14. April); womit ich mich nach dem Minoriten-Kloster, um Siegel und Briefe wieder aufzusuchen, erheben müssen, woselbst dann unten und oben alle dahin geflüchtete Bette ausgeschüttet und darunter voll todter Körper mit Siegel und Briefen vermischt befunden. Es waren aber unsere Corveysche Siegel und Briefe schändlich unter den Füssen zertreten, wie der Augenschein noch mitbringt, welches dann Ursache ist, dass von den ansehnlichen Päbstlichen und Kaiserlichen auch anderen Corveyschen Briefschaften die Siegel abgerissen und ganz zertreten sich befunden, welches ich der Posteritati zur Nachricht auf Begehren meiner Herren Confratrum, der Herren Capitularen zu Corvey, mit dieser meiner Hand und Siegel als ergangen zu sein, hiemit bekräftige, und ist nicht zu zweifeln, dass auch viele herrliche Siegel und Briefe gar weggekommen, denn es waren darunter privilegia Imperatorum, welche mit Ducatengold geschrieben und versiegelt waren, davon auch nicht Eins wiedergefunden. Vgl. ferner die Notiz über das Schicksal der Handschrift der Fasti Corbeienses bei Jaffé M. C. 28.

1) Hierhin, in das Minoritenkloster in der Stadt Höxter, war das Archiv des Stiftes geflüchtet worden. 2) Wie mir mein College Dr. Wachter aus Düsseldorf gütigst mittheilt, ergibt sich freilich aus der späteren Ueberlieferung des Archivs von Stablo kein Anhalt dafür, dass ehedem in demselben eine gewöhnliche Ausfertigung von St. 3353 aufbewahrt worden sei.

9) Vgl. hierzu Th. v. Sickel Das Privilegium Otto I. für die Römische Kirche v. J. 962. S. 10.

Das Gerichtsprotokoll der kön. Freistadt Kaschau in Ober-Ungarn aus den Jahren 1556-1608.

Von

Dr. F. v. Krones.

Mein Berufsleben führte mich vor vierunddreissig Jahren au das Ufer des Hernad-Flusses, in den Hauptort des nordöstlichen Ungarns, in die Stadt deutscher Gründung, an deren Mauern sechs Jahrhunderte bewegten Geschichtslebens vorüberzogen.

Ein fünfjähriger Aufenthalt in Kaschau bot mir Anlass, Gelegenheit und Mittel, den Geschichtsquellen des deutschen Volksthums auf dem Boden Oberungarns näher zu treten, und die Vorliebe für diese Studien mit dem hiefür an Ort und Stelle gesammelten Stoffe begleitete mich über die Leitha zurück, wie dies eine Reihe anspruchsloser Studien bezeugt 1). Manches von dem dort Gesammelten blieb noch unverwerthet, da sich die Geleise meiner Arbeit in andere Gebiete zogen, von andern Aufgaben vorgezeichnet wurden.

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Zu diesen, Findlingen meiner damaligen Besuche des reichhaltigen und dem jungen Historiker freundlich erschlossenen Stadtarchivs zählt denn auch der Stoff dieser Studie, die theilweise Abschrift des ,,Protocollum judiciorum et poenarum malefactorum ab anno 1556 u. a. a. 1608". Das umfangreiche Buch lässt jene lateinischen, selbst griechischen Einbegleitungen nicht vermissen, die uns

1), Zur ältesten Geschichte der oberungarischen Freistadt Kaschau“. Arch. f. K. ö. GQ. Wiener K. Akad. d. W. XXXI. 1–56 (1864). Deutsche Geschichtsund Rechtsquellen aus Oberungarn Ebda. XXXIV. 211-252 (1865). —, Zur Gesch. des deutschen Volksthums im Karpatenlande mit besonderer Rücksicht auf die Zips und ihr Nachbargebiet, Graz 1878 Univ. Festschrift. Hieher zählen auch:,Die böhmischen Söldner in Oberungarn (Grazer Gymn. Progr. 1862); Der Thronkampf der Přemysliden und Anjous in Ungarn (Oe. Gymn. Ztschr. 1863 u. 1865) und, Das angiovin. Königthum u. s. Sieg über die Oligarchie (Grazer Gymn. Progr. 1865).

auch sonst in den Stadtbüchern begegnen und für die höhere Schulung der Schreiber Belege bieten 1).

Wir kennen die Reihe der regelrecht auf ein Jahr gewählten Stadtrichter (judices civitatis), deren Amtsführung den Zeitraum ausfüllt 2), in welchem sich das Gerichtsprotokoll, sein bunter Inhalt, bewegt. Es sind fast durchaus deutsche Namen und sie beweisen, dass der Kern des Kaschauer Bürgerthums deutsch geblieben war, trotz aller schweren Stürme, die es heimsuchten.

Der schlimmste hatte sich zwanzig Jahre vor dem Anfange der Einzeichnungen unsers Protokolles zugetragen, als K. Johann (Zápolya), 1536 Herr der Stadt geworden, einen grossen Theil der Kaschauer Bürger heimatlos machte und theils nach Gross wardein, theils nach Szegedin und Debreczin abführen liess. Das kam dem bereits sesshaften oder nunmehr einwandernden Magyarenthum zu Statten. Und auch als Kaschau wieder an K. Ferdinand I. (1551) zurückgefallen, wog das Interesse der Krone, die Stadt dichter zu bevölkern, vor, und hielt den Magyaren die Thore offen 3). Ander

1) Aurora, cui operis tertia sortitur pars. Hως γάς ἔργοιο τρίτην απομείρεται αἴσαν. Aurora tibi promovet quidem viam promovetque laborem.

vor.

Si, quoties peccant homines, sua fulmina mittat

Jupiter, exiguo tempore inermis erit

Deuteronom. cap. XIX. Auferes malum de medio tui. Ut audientes cæteri timorem habeant et nequaque talia audeant facere. Non misereberis eius, sed animam pro anima, oculum pro oculo, dentem pro dente, manum pro manu, pedem pro pede exiges, 2) Wir finden 1556-1586 Laurenz Goltschmid 9mal; 1557-1563 Emerich Patschner 2mal; 1559 Joh. Fink 1mal; 1564 Balth. Thonhauser Imal; 1569-1585 Jakob Grottker 3mal; 1572-1573 Wolfgang Wagner (Goldschmied) 1mal; 1577 Leonh. Kromer 1mal; 1580 bis 1600, Martin Wenzel 5mal; 1591-1602 Andreas Materna 1mal; 1598-1601 Rainer 2mal; 1603-1604 Joh. Bocatius (s. w. u.) zu Stadtrichtern gewählt 3) S. d. k. Mandat K. Ferdinands I. v. 7. April 1552 (Kasch. Archiv. veröff. in Magyar évkönyv, 1838 III. S. 100 ff., Nos supplicatione ipsorum civium nationis hungarice admissa, concessimus, ut omnes hungarice nationis cives, quicunque scilicet modo premisso, sub his disturbiis, in medium aliorum veterum civium, onera civitatis laturi, emptisque bonis et domibus in eadem civitate nostra Cassoviensi perpetuo habitaturi sese contulissent, jamque in numerum reliquorum civium recepti, ed ad munia, functionesque civiles admissi essent, in posterum futurisque temporibus, æquali libertate iisdemque privilegiis dignitatibus tam in judicatu quam in senatu omnibusque fonctionibus et officiis sine ullo personarum vel nationis discrimine juxta tenorem veterum privilegiorum cum ceteris germanice vel alterius nationis vetustioribus civibus uti et frui possint. A. a. O. findet sich auch die in ihrer Sprache geschriebene Beschwerde der magyarischen Insassen, an den K. Ferdinand gerichtet, worin sie um Gleichstellung bitten,

seits schien es geboten, der Erschleichung des Bürgerrechtes vorzubeugen 1).

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Dennoch kräftigte sich wieder, durch die Zuwanderung aus deutschen Landen und die Bedeutung Kaschaus als Hauptort des ostungarischen Gebietes, Bollwerk seiner Vertheidigung und Knotenpunkt seines Verkehres, das ursprüngliche nationale Gepräge seines Bürgerthums; das deutsche Bürgerthum wog wieder unbestritten vor. Es war dies besonders seit den Tagen K. Maximilians II. der Fall, als sein oberster Feldhauptmann, der wackere Lazar Freih. v. Schwendi, in Kaschau befehligte und für neue, wichtige Befestigungen der Stadt Sorge trug (1566). So gewann sie das Aussehen, welches uns beiläufig in der Abbildung Kaschau's aus d. J. 1617, von der Hand des Niederländers Egidius van der Rye, mit dem Kommentar Georg Hufnagels, vorgeführt wird. 2).

Die Schlussjahre unseres Protokolles 1604-1608 bescheerten der Stadt Kaschau neue Prüfungen. Sie waren längst eingeleitet von der

wie sich diese bei der Bürgerschaft Ofens, Tyrnaus und Klausenburgs ,altersher vorfinde.

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1) Kasch. Arch. Mandatum regium. Vienne 12. Nov. Qui pro veris habendi sunt cives".

... Cum autem cives istius civitatis non alii sint nec alii intelligi possint, quam, qui in civitate non tantum domunculum emptum aut conductum habent, sed qui corporalem residenciam in eo loco facere dinoscuntur, ex certissima juris regula scilicet privilegia omnia per abusum ammitti et de facto pro nullis conferri. Idcirco fidelitati vestre mandamus harum serie firmiter et committimus, ut a die, quo presentes nostre vobis exhibentur computando, desinatis eos incolas subditos vestros, qui in aliis civitatibus, oppidis, villisque quibuscunque resident, pro nostris concivibus, qualicunque mercede excepta, reputare aut libertates vestras cum talibus communicare in defraudationem vectigalium nostrorum regalium. Nam alioquin certos vos esse volumus, quodsi unico casu aut exemplo nos diversum fecisse comperiemus, id de abrogandis privilegiis vestris statuemus, quod juri maxime congruum fore videbitur. 2) Cassovia superioris Hungariæ civitas primaria, depictam ab Egidio van der Rye, Belga, comm. Georg. Hufnagelius ao. 1617. Kasch. Stadthaus. Die Aufnahme erfolgte von der südwestl. Seite. Die Stadt erscheint von einer doppelten Mauer umgeben; die äussere mit kleinen Thürmchen, stark gewinkelt, auf einem hohen Erdwalle; zwischen beiden Mauern sind Bäume gepflanzt zu sehen. Die innere Mauer, viereckig, trägt grössere Thürme. Die rothgedachte Stadt zeigt 1) in der Mitte die grosse Kirche (Elisabethdom) mit dem einen höheren, spitzgedachten und mit einem Kreuze versehenen Thurme, während der zweite abgebrochen aussieht, 2) die kleine (ältere) oder St. Michelskirche, 3) das alte Rathhaus mit einem hohen, viereckigen Thurme, 4) die ehemalige Minoritendann Franziskaner-Kirche, 5) den vielthürmigen Bau des Bürgerspitals z. h. Geiste und 6) die zerstört und wüst aussehende Dominikanerkirche.

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