Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Literatur.

F. v. Pichl, Kritische Abhandlungen über die älteste Geschichte Salzburgs. Innsbruck bei Wagner 1889 VIII und 252 S.

Kein erquickliches Buch. Dem Verf. stehen von vornherein folgende Thesen fest: 1. Juvavum, jetzt Salzburg, ist eine Colonie des Kaisers Hadrian gewesen. 2. Der h. Maximus hat hier in Salzburg zur Zeit des h. Severin den Martyrertod erlitten. 3. Der h. Rupert hat um die Mitte des sechsten Jahrhunderts als Glaubensprediger der Baiern seines Amtes gewaltet.Zur Aufrechthaltung dieser »alten salzburgischen Traditionen« wird allen Autoritäten entgegengetreten: Wattenbach, Rettberg nnd den sonst in der Rupertusfrage abweichenden Gelehrten; den neuen Ausgaben der Vita Severini ebenso wie dieser selbst, weil sie allerdings der zweiten These widerspricht. In der ersten Abhandlung wird ohne Kenntnis von dem Heer- und Municipalwesen der römischen Kaiserzeit gegen Mommsen aufgetreten, werden Inschriften anders interpretirt, die Benennung Claudium Juvavum als »unbegründet und unstatthaft erwiesen«, dafür die nach Mommsen von Pighius interpolirte Inschrift Corp. Insc. Lat. III 5536, dann Pighius selbst gegen seine Widersacher vertheidigt, bis das gewünschte Resultat erzielt ist.

Brauchbar sind die Notizen über einen Besuch in Schlögen bei Haibach, wo seit Gaisberger die römische Station Joviacum angesetzt wird (S. 69 f.), indem die Schwächen dieser Position eine kritische Beleuchtung erfahren, allerdings ohne Verständnis für die Bedeutung der daselbst zu Tage kommenen Legionsziegel. S. 61 f. ist eine Auseinandersetzung über die Zusammenarbeitung der vita Severini gegeben, wobei die in Betracht kommenden biblischen Analogien des Näheren dargelegt sind. J. Jung.

Prag.

Cesare Paoli, Il libro di Montaperti (An. MCCLX). Documenti di Storia Italiana pubblicati a cura della r. Deputazione sugli Studi di Storia Patria per le provincie di Toscana, dell'Umbria e delle Marche. Tomo IX. In Firenze presso G. P. Vieusseux 1889. LXVI und 488 S. 4o. Nicht nur Bücher haben ihr Schicksal, auch Archivalien, selbst die wichtigsten und interessantesten verdanken ihre Erhaltung vielfach dem blinden Zufalle. Als die Sienesen am 4. September 1260 das stolze Heer

der guelfischen Florentiner bei Montaperti vernichtet hatten, fiel ihnen ausser dem Caroccio mit der Kriegsglocke, der berühmten Martinella, auch ein Theil der Registratur des besiegten Heeres in die Hände. Ueber das Schicksal des Kriegswagens ist keine Kunde erhalten, die Martinella wanderte zu anderem alten Eisen in die Camera der Comune von Siena, wo sie noch im 15. Jahrh. lag; was von Aktenstücken erbeutet und erhalten wurde, verwahrten die Sieger als kostbarste Trophäe in einem eisernen Schranke ihres Archives, bis Florenz, als es nach mehr als dreihundertjährigem Zwiste der alten Gegnerin obsiegte, das Zeugnis seiner Niederlage den nunmehr Gedemüthigten entriss, um dasselbe in seinem Archive zu bergen, wo es noch jetzt als eines der kostbarsten Stücke des so reichen Florentiner Staatsarchives den Forschern und Fremden vorgewiesen wird. In Siena waren diese Archivalien, die mit einander in keinem andern Zusammenhange stehen, als dass sie sich auf denselben Kriegszug beziehen, zu einem Sammelcodex vereinigt worden und kamen als solcher auch nach Florenz. Die wichtigeren Partien des Codex waren theils im wörtlichen Abdrucke, theils auszugsweise durch frühere Arbeiten des Herausgebers 1), theils namentlich durch den trefflichen Aufsatz von Otto Hartwig » Eine Mobilmachung in Florenz und die Schlacht von Montaperti am 4. September 1260, in dessen Quellen und Forschungen zur ältesten Geschichte der Stadt Florenz 2, 297 f. bekannt gemacht worden. Nun liegt der ganze Codex in sorgfältiger Ausgabe, welche aus Anlass des 4. Congresses der Deputazioni e società storiche Italiane zu Florenz erschienen ist, vor. Der Herausgeber, der schon früher den Codex, dessen einzelne Bestandtheile durch einander verbunden waren, neu geordnet hatte, unterscheidet neun verschiedene Bestandtheile desselben.

Der erste und wichtigste enthält das Feldzugsjournal der Florentiner und scheidet sich wieder in zwei Theile, deren bei weitem grösserer erster den im Frühjahr 1260 unternommenen Zug gegen Siena umfasst, welcher nach einigen weniger bedeutenden Gefechten bei Siena sein Ende fand, während der zweite viel dürftigere den unglücklichen Herbstzug betrifft und bis Ende August reicht. Hier sind die Ernennungen der Offiziere, die Beschlüsse des kommandirenden Podestas, seiner Capitani und des ihn begleitenden Ausschusses der Anziani verzeichnet, freilich nur in so weit sie ein rechtliches Interesse besassen. Es sind daher die Mandate des Podestas an die Gemeinden des Contados, es sind Soldverträge und zahlreiche Zahlungsanweisungen eingetragen, es ist jedesmal mit Gewissenhaftigkeit bemerkt, so oft Offiziere und Beamte ernannt werden, so oft ein Abwesender sich stellt oder einem Soldaten die Heimkehr gestattet wird, so oft eine feindliche Gemeinde den Florentinern sich unterwirft. Beschlüsse rein militärischer Art über die Kriegsoperation, Feldzugspläne aber würde man im Liber di Montaperti vergebens suchen. Ob auch solche gebucht wurden, darüber fehlt jeder Anhaltspunkt. Nur über die Ordnung des Heeres findet sich eine interessante Bestimmung. An diesen ersten Theil reiht sich ein Verzeichnis der Gemeinden des Contado und der ihnen auferlegten Getreidelieferungen nebst den Bürgen, welche von

1) Cesare Paoli. Le Cavallate fiorentine nel secoli XIII e XIV im Archivio storico italiano 1865 und La battaglia di Montaperti, Siena 1869.

[ocr errors]

den Gemeinden gestellt werden mussten. Es folgt eine Liste der Kaufleute, die Proviant ins Lager führen mussten, weiter eine Stellungsliste von Pferden, dann ein Register der Entschuldigungsgründe, mit denen. Pferdestellungspflichtige das Ausbleiben ihrer Pferde rechtfertigten, darauf drei Stellungslisten der Wehrpflichtigen. Den Schluss bilden die Statuten und Ordnungen des Heeres. Für die Localgeschichte von Florenz ist der Codex in jeder Beziehung von grosser Wichtigkeit; für Genealogie, Topographie, Verfassungsgeschichte der Stadt findet sich im Liber di Montaperti ergiebige Ausbeute, noch wichtiger ist er als die umfassendste Quelle über die Zusammensetzung und Organisation der italienischen Stadtmilizen. Dadurch ist er namentlich für die Kriegsgeschichte von hohem Interesse. Waren die Heere des Mittelalters zu Reiter- und Vasallenheeren geworden, so galt in den italienischen Städten die allgemeine Wehrpflicht in umfassendster Weise. In Florenz war jeder Waffenfähige vom 15. bis 70. Jahre kriegspflichtig. Nicht immer freilich wird das allgemeine Aufgebot erlassen, nur dann, wenn ein schwerer Krieg zu führen war, wenn man sich zur Entscheidung rüstete. So war es in Florenz im Jahre 1260; Befreiung wurde nur jenen gewährt, die wegen eines körperlichen Gebrechens oder Betreibung nothwendiger Gewerbe zu Hause bleiben mussten. Eine kleine Anzahl Krieger blieb als Besatzung in der Stadt zurück. Auch die Bewohner des Contado wurden aufgeboten und mussten, sofern sie nicht zur Vertheidigung der Grenzorte verwendet wurden, ins Feld rücken. Der Deserteur wird höchst bezeichnend für die Handelsstadt und zugleich wieder völlig dem modernen Charakter dieses Kriegsrechtes entsprechend nicht mit dem Leben bestraft, sondern nebst Verlust aller politischen Rechte privatrechtlich getroffen. Alle seine Forderungen sind zur Hälfte erloschen, zur Hälfte gehen sie auf die Gemeinde über. Zudem hat er eine nach Rang und Truppengattung abgemessene Busse zu entrichten. In den städtischen Heeren war von jeher das Fussvolk neben der Reiterei in bedeutender Anzahl vertreten, hier gewann es seine natürliche Bedeutung gegen das Ritterheer des Mittelalters zurück; die um ihren Caroccio geschaarten Mailänder Fusstruppen hatten bereits bei Legnano die Ritter Friedrichs I. überwältigt. Noch mehr musste die Reiterei in dem bergigen Toscana zurücktreten. Zwar waren auch die Florentiner nicht ohne Reiter, die von den vermögendsten Bürgern gestellt wurden, aber sie bildeten nicht den Kern des Heeres. Dieser schaarte sich um den Caroccio und bestand ausser einer Reitertruppe aus einer grössern Anzahl erlesener Fussgänger. Neben ihnen standen die Pavesai, gewiss eine Erinnerung der antiken Phalanx, Schildträger, deren Schilde zusammengebunden waren und dem Feinde eine undurchdringliche Mauer entgegenstellen sollten. Daneben gab es Schützen aller Art, Lanzenträger, Fussgänger schlechtweg. Die Organisation dieser Miliz, ihr Offiziercorps, ihre Bewaffnung, die Verpflegung, der Train, das alles kann aufs genaueste aus dem Liber di Montaperti ersehen werden. Interessant sind endlich auch die Lagerordnungen und Statuten des Heeres, gewissermassen ein Gegenstück zu den Anordnungen Friedrichs I. von 1158. Dass die Ausgabe selber mit aller Sorgfalt gemacht wurde, braucht bei einer Arbeit Cesare Paolis nicht eben ausdrücklich erwähnt zu werden. Vier Indices vervollständigen die Brauchbarkeit der Ausgabe. H. v. Voltelini.

Dr. Camillo Henner, Beiträge zur Organisation und Competenz der päpstlichen Ketzergerichte. Leipzig 1890. Verl. v. Duncker & Humblot. XII u. 383 S. 8°.

[ocr errors]

<

Das vorliegende Buch beabsichtigt, einige Beiträge zu der bisher vom juristischen Standpunkte wenig beachteten Lehre von der Organisation und Competenz der päpstlichen Ketzer- oder Inquisitionsgerichte innerhalb der Zeiten von Gregor IX. bis Sixtus V., d. h. von dem Zeitpunkte an, in welchem die ersten Schritte zur Errichtung ständiger Inquisitionsgerichte unternommen wurden, bis zu jenem, in welchem die Errichtung eines besonderen Cardinalcollegiums für die Inquisitionsangelegenheiten in Rom erfolgte, zu liefern. Man wird es bedauern, dass der Verf. auf die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Inquisition von vornherein verzichtet hat. Denn mit der hier vorliegenden Zeichnung eines Profils wird doch nur wenigen gedient sein. Da die Abhandlung, sagt der Verf., vorwiegend einen dogmatischen Charakter hat, so richtet sich die systematische Anordnung des Stoffes nicht nach der historischen Entwicklung der einzelnen Institute, sondern nach dem Entwicklungsstadium des 16. Jahrhunderts, wobei aber bei der Schilderung der einzelnen Institute deren historische Entwicklung berücksichtigt wurde.< Es ist somit im wesentlichen die Inquisition des 16. Jahrh., welche der Verf. schildert; aber auch hier macht er dadurch eine sehr wesentliche Einschränkung, dass er die spanische Inquisition ausschliesst und auf deren Verhältnisse nur >>nach Bedarf und anmerkungsweise hinweist. Willkommener wäre uns eine Darstellung gewesen, die auch die beiden letzten Jahrhunderte des Mittelalters vollständig einbezieht, etwa in der Weise, wie dies Lea in der zweiten Hälfte des ersten Bandes seines trefflichen Werkes gethan hat. Während Lea im zweiten Bande die Inquisition in den einzelnen Ländern der Christenheit schildert und hiebei selbstverständlich auch auf die Ketzerverfolgungen zu sprechen kommt, sieht der Verf., ganz davon ab, selbst nur ein ganz gedrängtes Bild der allmähligen Entwicklung der Ketzerverfolgung zu geben, deren Ursachen und Folgen darzulegen, Betrachtungen über die Stellung der Inquisition in der allgemeinen Staatsund Kirchengeschichte anzustellen, darauf hinzuweisen, wie insbesonders die päpstliche Inquisition entstanden sei und auf welchen historischen Grundlagen sie basiert. Es handelte sich dem Verf. vornehmlich darum, , auf Grundlage der bisherigen Forschungen die Organisation und Competenz der päpstlichen Ketzergerichte zu beleuchten, um auf diese Weise eine Basis schaffen zu helfen, auf welcher man zur juristischen Darlegung des Ketzerprozesses selbst schreiten könnte.

Die ganze Arbeit enthält zwei, sowohl dem Stoffe als auch dem Umfange nach sehr ungleiche Theile, von denen der erste Von den päpstlichen Ketzergerichten erster Instanz« (S. 4-363) dreiundfünfzig, der zweite Von der zweiten Instanz der Ketzergerichte« (S. 364-383) nur drei Paragraphen umfasst. Der erste Theil handelt in zwei Hauptabtheilungen 1) >>von der Organisation der päpstlichen Ketzergerichte << und 2) von der Competenz derselben«. Die erste Abtheilung enthält vier Kapitel: 1. Von den bei den päpstlichen Ketzergerichten erster Instanz thätigen Funktionären, 2. von dem Orte und der Zeit der gerichtlichen.

Akte, 3. von den Inquisitionsrechtsquellen und 4. von der Bestreitung der bei den Ketzergerichten nothwendigen Kosten. Was die Funktionäre betrifft, so werden zunächst die Anforderungen für ein Inquisitionsamt, dann das Dienstverhältnis der Inquisitions - Funktionäre, ihre Pflichten, Privilegien und Bezüge, hierauf die einzelnen im Ketzerprozesse auftretenden Gerichtspersonen: die Inquisitoren und ihre Vertreter, die Inquisitionsnotare, die Nebenpersonen des Gerichts und die sonstigen executiven und administrativen Funktionäre besprochen.

In der zweiten Abtheilung handelt der Verf. vom Forum externum und internum, dem rechtlichen Charakter der Gerichtsbarkeit der Inquisitoren, dem Ursprung, der Dauer und der Erlöschung der Zuständigkeit der Ketzergerichte, dem Verhältnis der Inquisitoren als Glaubensrichter zu anderen kirchlichen Richtern, der sachlichen, persönlichen und örtlichen Zuständigkeit der Ketzergerichte und endlich von dem allgemeinen Verhältnisse der Inquisition zu den weltlichen Mächten.

Der zweite Haupttheil gibt einen Ueberblick über die Entwicklung und Verfassung der zweiten Ketzerinstanz (sic), behandelt dann das Verhältnis der zweiten Inquisitionsinstanz zur bischöflichen Ketzergerichtsbarkeit und schliesslich die einzelnen Funktionen der zweiten Instanz.

Man wird nicht sagen können, dass die Gliederung des Stoffes in allen Theilen eine besonders gute ist: man fragt sich beispielshalber, warum der Verf. das Kapitel (3) über die Inquisitionsrechtsquellen an einem so unpassenden Orte zwischen dem Kapitel (2) »Von dem Orte und der Zeit gerichtlicher Akte« und dem Kapitel (4) »Ueber die Bestreitung der bei den Ketzergerichten nothwendigen Kosten« untergebracht hat. Dass die Arbeit nichts vollständiges bieten will, sieht man schon aus dem Titel; der Verf. erklärt es übrigens noch mit Nachdruck in der Einleitung. Wir wollen uns demnach auf seinen Standpunkt stellen; nichtsdestoweniger will es uns scheinen, als ob er einigen Fragen aus dem Wege gegangen wäre, deren Erörterung unzweifelhaft hieher gehört hätte, z. B. der Frage, ob der Inquisition alle christlichen Länder geöffnet waren und wenn nicht, was war der Grund, dass man ihr den Eingang versagte; war sie dann für immer ausgeschlossen oder nur auf eine bestimmte Zeit u. s. w.? Ich will in dieser Beziehung den Verf. nur auf einige Stellen aus Wiclif's Schriften aufmerksam machen, die ihm wohl nicht zugänglich gewesen sind. In dem Buch De Eucharistia (p. 139 meiner Ausgabe) freut sich Wiclif, dass das Königreich England mit dieser Inquisition nichts zu schaffen habe: Sed benedictus dominus, regnum nostrum liberatum est ab ista inquisicione heretice pravitatis, cum multi tam seculares quam religiosi sint longe subtiliores et sufficienciores ad inquirendum in regno nostro vel ubilibet hereticam pravitatem. Noch drastischer ist eine Stelle im vierten Bande der Sermones (p. 519): Papa non potest corrigere hereticos nisi titulo, quo vendicat esse rex secularis medietatis imperii; cum ergo papa non dominatur sic super regno Anglie, sicut nec imperator habens plenum imperium unquam fecit, videtur, quod papa non habet potestatem hereticos in Anglia taliter castigandi. Et hec racio, quare nobiliores reges Anglie non sinebant in nomine pape intrare in regnum suum vocatos inquisitores heretice pravitatis, quia idem foret illud promittere et regnum suum domino pape subicere. Cum

« AnteriorContinuar »