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Beitschrift

für die

Geschichte des Oberrheins.

Herausgegeben

von dem

Landesarchive zu Karlsruhe, durch den Direktor desselben

F. J. Mone.

Achter Band.

Karlsruhe,

Drud und Berlag ber G. Braun' schen Hofbuchhandlung.

1857.

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Inhalt.

Erstes Heft.

Bürgerannahme vom 13.-18. Jahrh. in Rheinpreußen, Hessen, Baiern,

Elsaß, Schweiz, Wirtenberg und Baden

Urkundenarchiv des Klosters Lichtenthal, vom 14. Jahrh.
Urkunden und Regeste zur Geschichte der Stadt Villingen

Seite

1

72

106

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Urkunden und Auszüge über Elsaß und Lothringen, v. 13.-16. Jahrh.
Urkundenarchiv des Klosters Lichtenthal, 14. Jahrh.

160

195

Urkunden und Regesten zur Geschichte der Stadt Villingen, vom 14.

bis 16. Jahrh.

230

Drittes Heft.

Finanzwesen vom 13. bis 16. Jahrh. in der Schweiz, Baden, Elsaß

und Bayern

257

Zur Gelehrten- und Schulgeschichte vom 14. bis 17. Jahrh.

306

Regesten über Nassauische Klöster vom 14. bis 17. Jahrh.

311

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Urkunden und Regesten zur Geschichte der Stadt Villingen, 13. bis

15. Jahrh..

358

Bürgerannahme

vom 13. bis 18. Jahrhundert.

Das Wort Bürger hatte im Mittelalter eine andere Bedeutung als heutzutage, was aus seinem Ursprung erklärlich ist, denn es bezeichnete anfangs nur einen Stadtbürger, keinen Dorf- oder Landbürger, also den angesessenen Bewohner eines nach damaliger Art festen Ortes 1. Da die Burg und Stadt durch eine gemeinsame Befestigung verbunden waren, so hieß man auch die Stadt burgus und burgum, die Einwohner burgenses, ihr Bürgerrecht jus burgensiae, teutsch burgreht, seltener und später bürgerreht 2. Daneben blieben die römischen Wörter civis und civitas im Gebrauch, und davon machte man für den Begriff Bürgerrecht das Wort civilegium, nach der Aehnlichfeit mit privilegium und zum Unterschiede von jus civile und civitatis 3. Unter civitas wurde jedoch gewönlich eine größere Stadt verstanden, unter burgus eine kleinere, daher auch im Französischen für Bürger zwei Wörter vorhanden sind, bourgeois und citoyen. Im Niederländischen hieß die Stadt von ihren befestigten Thoren port oder poert und daher die Stadtbürger porters, die Bauern aber landlieden, Landleute, wie im übrigen Teutschland. Bei uns find Land- und Dorfgemeinden einerlei, in schweizerischen Urkunden hat man aber unter Landgemeinde die politische Korporation der Bauernschaften zu verstehen, die zu dem Hauptorte eines Standes oder Kantons gehörten.

Hieraus ergibt sich eine weitere Verschiedenheit von den jezigen Verhältnissen. Ackerbau für das Landvolk, Gewerbe und Handel für das Stadtvolk schieden auch im Mittelalter die arbeitende Bevölkerung wie jezt, aber heutzutage stehen beide unter dem Schuge des Staates, während im Mittelalter Land und Stadt ihre besondern Schugverhältnisse hatten; daher ist jegt der Uebergang von der Land- zur Stadtbeschäftigung nur eine Vermögens- und Gewerbsfrage, im Mittelalter war es zugleich eine Schuß- und persönliche Rechtsfrage. Denn da die Stadt durch ihre Befestigung sich selbst schügen konnte, der Landmann aber einen Schugherrn haben mußte, dem er deshalb persönlich verpflichtet war, so begreift sich, daß die Erwerbung des 1

Zeitschrift. VIII.

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