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§ 6.

§ 7.

§ 8.

§ 9.

3. Liber donationum.

§ 10. II. Arche.

B. Kammerregister und Register der Magistri racionales. b. Vikariatsregister.

2. Raciones thesaurariorum.

§ 11. III. Fascicoli Angioini.

§ 12. Die Bedeutung und der Wert des Archivs Karls I.
Exkurs I. Vikariatsakten der XIV. Indiktion, 1270/71.
Exkurs II. Fälschungen in den Registern Karls I.
Aktenbeilagen.

') Die Benützung sämtlicher Akten aus der Zeit Karls I., die sich im Staatsarchive in Neapel befinden, wurde mir s.itens der Verwaltung dieses Archivs in liberalster Weise gestattet und arch vielfaches Entgegenkommen gefördert. Daher möchte ich nicht unterlassen, dem Direktor Casanova und dem Chef der politisch-diplomatischen Sektion des Archivs, Prof. Barone, auch an dieser Stelle nochmals meinen aufrichtigsten Dank auszusprechen.

§ 1. Einleitung.

Es ist wohl nötig, bevor ich auf das anjouinische Archiv näher eingehe, kurz zu begründen, welche Bedeutung dieses Archiv, und speziell das Archiv Karls I. von Anjou, für unsere deutsche Geschichtsforschung hat 1).

Das Königreich Sizilien, als solches begründet durch den Normannen Roger, ist, wie schon sein Ursprung auf einen Ausländer zurückgeht, während der ganzen, viele Jahrhunderte langen Zeit seines Bestehens niemals von einer einheimischen Dynastie beherrscht worden, sondern ist von einer Fremdherrschaft in die andere gefallen, ist aus der Hand der Normannen in die der Deutschen gekommen, ist dann auf die Franzosen übergegangen und von diesen auf die Aragonesen, auf die spanischen Habsburger und endlich die spanischen Bourbonen.

Die Normannen kamen als Eroberer; durch Erbgang folgten ihnen die Hohenstaufen. Hierauf erfolgt ein Bruch in der geraden legitimen Fortsetzung der Herrschaft. Denn nach dem Begriffe des Mittelalters, welches das Verhältnis des Herrschers zu seinem Lande privatrechtlich und noch nicht staatsrechtlich auffasst, war es ein Akt der Willkür, dass der Papst aus politischen Gründen die Dynastie Anjou im Gegensatze zu den Hohenstaufen in die Königswürde einsetzte. Nun folgt auch alsbald die Reaktion in der sizilianischen Vesper: die Insel Sizilien, der Kern des eigentlichen alten Königreiches, schüttelt die Fremdherrschaft der Anjou ab und kehrt zurück zu den Deszendenten und Erben der Hohenstaufen, den Aragonesen, die, obgleich auch Fremde, doch jenem Staatsgedanken zufolge eine grössere Berechtigung auf die Krone hatten, als der Usurpator Karl von Anjou. Dem Hause Anjou, das sich durch Wechselheiraten mit den Aragonesen verband, folgte durch Erbgang dann, nach vielen Wirren freilich, im ganzen Königreiche das Haus Aragonien; diesem,

1) Vgl. A. Fanta, Die angiovinischen Register im Archivio di Stato zu Neapel, in Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung IV 450 ff., besonders 450 und 461.

wieder durch Erbgang, die spanischen Habsburger und weiter in bestrittener und vielumkämpfter Erbfolge das Haus Bourbon.

Es wäre sehr merkwürdig, wenn dieser Wechsel von Fremdherrschaft mit Fremdherrschaft ohne Einfluss auf die innere Entwicklung des Königreiches geblieben wäre. Jede dieser Dynastien hat ihre eigenen fremden Ideen ins Land getragen und so in verschiedenen Epochen dem Reiche ein verschiedenes Gepräge verliehen. Aber solche Wirkungen erfolgen nicht plötzlich, die Entwicklung bricht nicht jäh ab, um durch eine neu eröffnete, ganz heterogene ersetzt zu werden, sondern der Uebergang vollzieht sich allmählich. Man kann also durch die Betrachtung des Anfangszustandes einer jeden grossen Epoche sich noch ein deutliches Bild verschaffen von der ihr vorhergegangenen. So kommt es, dass uns die Anfänge der Regierung der Anjou, die Zeit Karls I., noch ein klares und in allem wesentlichen unverfälschtes Bild der voraufgehenden hohenstaufischen Periode geben,

Hier haben wir nun unmittelbar den Berührungspunkt mit unserer deutschen Geschichte. Das Königreich Sizilien war während zweier Menschenalter in Personalunion mit dem alten römischen Reiche deut scher Nation verknüpft. Und diese Epoche war für das Königreich eine Zeit höchster Blüte, in ihr hat sich der grossartige Beamtenstaat, der uns in vielen Einzelheiten so modern anmutet, zur Vollendung entfaltet. Friedrich II. fasste die Gesetze zu einem Corpus zusammen und vermehrte sie durch viele neue Erlasse und publizierte so seine Konstitutionen, welche die Grundlage bildeten auch für das Staatswesen unter den Anjou und allen folgenden Dynastien.

Es ist nun unendlich zu bedauern, dass wir diese Verwaltungsorganisation des Königreiches Sizilien, soweit die hohenstaufische Zeit in Betracht kommt, fast nur theoretisch kennen, eben aus jenen Konstitutionen. Denn das eine Registerfragment, das sich im Staatsarchive zu Neapel befindet, und die wenigen sonstigen erhaltenen Reste praktischer Verwaltung sind zu dürftige Quellen, um uns die Möglichkeit zu geben, Theorie und Praxis zu vergleichen und dadurch gegenseitig zu beleuchten. Wir sehen hier eine Lücke in unserer Ueberlieferung, die durch neue Funde auszufüllen wir vergebens hoffen

würden. Daher müssen wir versuchen, auf indirektem Wege zum Ziele zu gelangen. Und zu diesem Ende bieten uns die Fragmente des Archivs Karls I. von Anjou die erwünschte Handhabe. In der inneren Geschichte des Königreiches Sizilien ist die Regierung Karls I. die direkte Fortsetzung der Regierung seiner hohenstaufischen Vorgänger. So können wir die Akten seiner Verwaltung als die praktische Funktion der Konstitutionen Friedrichs II. betrachten. Die Akten Karls I. werden uns indirekt zu einer reichfliessenden Quelle hohenstaufischer Geschichte: darin liegt ihr grosser Wert auch für unsere deutsche Geschichtsforschung.

Seit mehreren Jahren bin ich in Neapel ohne Unterbrechung damit beschäftigt, die Akten Karls I. zu durchforschen und aus ihnen alles Material zu ziehen, das die Verfassung und Verwaltung des Königreiches Sizilien, die Bauten der Kastelle, die politischen Beziehungen zu Toscana und der Lombardei, die Geschichte und Verfassung der Universitäten Neapel und Salerno und alle sonstigen verfassungs- und kulturgeschichtlich irgendwie interessanten Dinge betrifft 1). Wie die Mühe gross war, so war es auch der Lohn. Bevor nun dieses Material, sei es in einfacher Aktenpublikation, sei es in darstellender und untersuchender Form, veröffentlicht wird, ist es nötig, über jenes Quellenmaterial selbst Rechenschaft zu geben. Und das ist die Aufgabe dieser Zeilen. Eine solche allgemeine Einleitung ist nicht überflüssig; denn was frühere Bearbeiter dieser Akten über das Archiv gesagt haben, ist teilweise einseitig und unvollständig, indem nur die Register ins Auge gefasst werden, teilweise ist es durch Irrtümer unzuverlässig.

Die Akten Karls I. sind in der Litteratur häufig besprochen worden. Unter den früheren Forschern sind die bedeutendsten Toppi') and Chiarito 3). Doch beschränken sich die älteren meistens darauf, die Zahl der Register im allgemeinen und die der einzelnen Herrscher

') Im einzelnen unterrichten hierüber die Jahresberichte des Königl. Preussichen Histor. Institutes in Rom seit 1908.

2) N. Topii, De origine omnium tribunalium nunc in castro Capuano fidelissimae civitatis Neapolis existentium. I. Neapoli 1655.

3) A. Chiarito, Comento istorico-critico-diplomatico sulla costituzione De instrumentis conficiendis per curiales dell'imperador Federigo II. Napoli 1772.

insbesondere anzugeben, die Schicksale des Archivs und seine Verluste zu notieren und die darin herrschende grosse Unordnung zu beklagen. Noch nicht viel besser machen es Spinelli '), Belmonte 2), Minieri Riccio 3) und Del Giudice). Auf eine neue Basis wurde die Forschung, wenigstens für die Register Karls I., erst durch die wertvolle Arbeit Durrieu's 5) gestellt, von der unabhängig der Versuch Fanta's ) über die Register einer einzelnen Indiktion erschien. Ihnen folgte dann, als erster unter den Italienern, Capasso), welcher aber nicht mehr, wie Durrieu und Fanta, speziell die Register Karls I. ins Auge fasste, sondern die gesamte Registerserie.

§ 2.

Schicksale des Archivs Karls I.

Das Archiv Karls I., wie es jetzt im Staatsarchive zu Neapel verwahrt wird, kann nur als Fragment bezeichnet werden. Denn im Vergleich zu dem, was ursprünglich vorhanden war, und selbst gegenüber dem, was noch im Anfange des 17. Jahrhunderts vorlag, sind jetzt nur noch, freilich recht stattliche, Reste erhalten.

Das Archiv kommt in den Akten Karls I. selbst an zahlreichen Stellen unter verschiedenen Bezeichnungen vor. Es hatte damals keinen festen Aufbewahrungsort, sondern folgte zum Teil der Kurie 8), zum Teil wurde es, nämlich soweit die Akten nicht mehr aktuell waren 9), bald hier, bald dort deponiert und von einer Burg zur anderen gebracht 10).

1) A. Spinelli, Degli archivi Napolitani ragionamento. Napoli 1845.

2) A. Granito di Belmonte, Degli archivi Napolitani discorso. Napoli 1854. 3) C. Minieri Riccio, Brevi notizie intorno all'archivio Angioino di Napoli. Napoli 1862.

4) G. Del Giudice, Codice diplomatico del regno di Carlo I e II d'Angiò. I. Napoli 1863. Ders., Del Grande Archivio di Napoli. Napoli 1871.

5) P. Durrieu, Les archives Angevines de Naples. 2 Bände. Paris 1886-87. 6) Fanta a. a. O.

7) B. Capasso in der Einleitung zum Inventario cronologico-sistematico dei registri Angioini. Napoli 1894.

8) Del Giudice, Cod. diplom. I p. XII. Del Grande Archivio p. 5. Durrieu I 227. So z. B. die Register Friedrichs II., die in Canosa und Lucera lagen:

Chiarito p. 25 nota 2. Del Giudice, Cod. diplom. I p. IV nota 2.

10) Del Giudice I p. XII nota 1.

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