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rühmen die Beiden stets mit Befriedigung die unregelmässige Schönheit der Englischen Anlagen. Und wenn ihnen auch das feinere Gefühl für die sanften Konturen in der Landschaft abzugehen scheint, so geraten sie beim Betrachten der erhabenen Gebirgsnatur mit ihren eisglänzenden Firnen, ihren sanftgebetteten Thälern und blauen Seen

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wie beim Durchwandern des Höllenthals im Schwarzwald (das wenige Jahre vorher den grossen Göthe angezogen), oder beim Anblick des Rheinfalls - in ein begeistertes Entzücken. Sogar in anbetracht jener Eigentümlichkeiten, die uns einigermassen komisch anmuten, können wir ihnen nicht gram sein. Gerade durch die Sorgfalt z. B., mit der sie auch dem Kleineren und weniger Bedeutenden ihr Augenmerk zuwenden, bereichern sie unsere Kenntnis von den Kulturzuständen ihres Zeitalters. Insbesondere sind wir ihnen zu Dank verbunden im Hinblick auf die genaue Schilderung der Umstände, welche den Verkehr und die Beförderung der Reisenden betreffen. Wir bekommen dadurch ein ebenso anschauliches als ergötzliches Bild vom Reisen in einer Zeit, im Vergleich zu welcher sich das Reisen in unsern Tagen zu einem wirklichen Vergnügen gestaltet.

VI.

Zur Geschichte der Kreuzmühle in Augsburg

(1421-1653)

von

Karl Seiffert.

Die Urkunden aus längst vergangenen Tagen Augsburgs, welche uns vorliegen, können freilich einen Anspruch auf wichtige historische Dokumente nicht erheben, denn es sind lediglich Pachtverträge; der Umstand aber, dass es solche sind, welche die Äbte von St. Ulrich und St. Afra eingegangen hatten, mögen einen kurzen Bericht gerechtfertigt erscheinen lassen.*)

Ehedem konnte sich ja Jeder, welcher am Ufer eines fliessenden Gewässers seinen Wohnsitz aufgeschlagen hatte, dieses auch dienstbar machen und von wuchtigen Rädern die einfache Mühle treiben lassen. Später aber zählte dieses Recht zu den Regalien und wie uns Jäger in seiner Geschichte der Stadt Augsburg berichtet, hatten sich daselbst im Laufe der Zeit, die Bischöfe in den grössten Besitz der Regalien zu versetzen gewusst, u. A. auch des Mühlrechts. Die Bischöfe bedachten ihrerseits ihre Kirchen und Klöster mit solchen Rechten um deren Einkünfte zu mehren und auf diese Weise mag das,,Gotshus zu Sant ulrich und Sant Affren" in den Besitz des Mühl

*) Von diesen Urkunden befinden sich drei in anderem (Nürnberg) die übrigen in meinem Besitz und werden letztere demnächst in den Besitz des StadtArchivs Augsburg übergehen.

rechts an der ,,Kreuzmühle bey dem Beckenbad an dem leche", gelangt sein A 344. Übrigens wurde das Recht nicht selbst ausgeübt, sondern die Mühle verpachtet.

Nach unserer ältesten Urkunde scheinen sich (1421) allerdings Abpt Johan und dessen bruder leibe ulrich Kyssinger in den Besitz getheilt zu haben und von ihnen ,,Chunrat Gäbelin der Schmid, Katherinn seine elicht wirtin und margreth Crützmüllers selign elichü witibe Burger und Burgerinne zu Augspurg" die Mühle,,ze leibting gehebt haben". Diese waren nun dahin übereingekommen „mit veraintem wolbedachtem mut und guter vorberathunge mit den erbn und nehsten fründ raut und gutem willen die Pacht, allü unssü reht und ansprach an der Crützmüle" aufzugeben und „reht und leibgeding an den Abpt, sein Gotshus und Connente" zu verkaufen und zwar „umb acht und nüntzigk guldin Reinischer". So ging also ihr leibgeding und alles Recht das sie an der Mühle hatten,,maynten oder wontn ze haben" wieder zurück und verzichtete man für sich und seine Erben,,als man sich leibtings durch reht und billichn uffgeben und verzechen sol nach leibtings reht und nach der Statt reht zu Augspurg". Zur Beglaubigung der Urkunde aber, in welcher all' diese Rechtsverhältnisse niedergelegt worden waren, dienten die Siegel,,der ersamen weysen herr Sebastian des Illsungs (?) und hansen Rot des huckers Burge zu Augspurg" und als Zeugen dieses Aktes fungirten,,die beschaidenn mane der Beham der Schmid und Chunrat wagner auch Burge zu Augspurg".")

Des Abts Nachfolger Heinrich verpachtete die Kreuzmühle anno 1433 mit aller ir zugehörung an einen Jos, Bürger zu Augsburg und zwar zunächst auf sechs Jahre und u. A. mit der ,,beschaidenhait allen gendenzeug zu machen und zu pessern so als oft des nott ist". Sollte sich aber begeben, dass ,,ettwas an dem hus gebräche oder das man ,,ain neues abberck oder ain nuie rynnen machen solt“, so hatte sich der Verpächter dahin verbunden, Abhülfe zu schaffen. Für den Fall, dass ,,ain wildes wasser käme, das ainen ablass usswüsche und hingrüb sollte der here oder sein nachkomen ain genad tun nach vier seiner man rat der von yettwedem tayl zwen dazu gegeben wurden". Zugleich finden wir hier auch nähere Bestimmungen über die Reichnisse des Pachters: ,,die obgenanten

1) Geben in der pfingstwochn da man zalt nach Cristi geburt vierzehn hundert Jar und in dem ainen und zwanzigisten Jaren.

sechs jar alle jercklichen sollte Jos davon geben und antwurten ze gült uf sein und seines Gotshus Kasten on allen seines und seines gotshus schaden und darzu on allen abganck nuizehen schaff kerns und nuizehen schaff roggen gut koren als es die mülle geit und verdienet und darzu acht gut reinisch guldin, so dass also auf alle und yegliche quatemper ain fiertayl, das ist vier schaff kerns und sechs metzen kerns und vier schaff roggen und sechs metzen roggen und zwen reinisch guldin gewonlicher Stat werrung" trafen. Sollte der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so sollte der Pachtherr zu dem Müller und dessen ,,purgen und geweren gewartent sein und ihm von Allen unschaidenlichen ain gantz genügen beschehen. Ein Anderes aber, wenn von Irrunge wegen der Stat und nicht der müller der lech herein nicht gieng und uss belib über vierzehen Tag; da mochten wieder vier manne, vonyett wederm tayl zwen darzu gegeben, rat ertheilen." Nach Umfluss von sechs Jahren war die Mühle mit aller ir zugehörung ledig und los worden vom Pächter, seinen Erben und von allermenglich und die verfallene gult und geltschulde zu begleichen, das Mühlgeschirr und das Mühlzeug so zu hinterlassen, wie es näher bestimmt ward. Kam es während der Pachtzeit vor, dass Pächter oder Erben oder ,,purgen und geweren gülte und geltschulde also nach des briefs sage nicht richticklichen bezalten oder die mtll also nicht wesenlichen und redlichen hielten in der mass als hie vor und nach begriffen stat" so konnte der Verpächter, wann er wollte, der Pächter am kommenden QuatemberZiel,absagen". Waren Müllzeug, Müllgeschirr u. 8. w. während der Pacht verbessert werden, so sollte dem Pächter eine Vergütung gewährt werden, während derselbe im entgegengesetzten Fall,,zu pessern widerkeren" und zu bezalen hatte. Als purgen und geweren dienten dem Jos die ,,erbaru und beschaiden ulrichen huber dem lederer, lienharten, dem sayller und ulrichen widemann, dem weinschencken". Und gesetzt, die Pachtpflichten wären trotz der Bürgschaft unerfüllt geblieben, so hatte der Pachtherr ,,vollen gewalt und gut recht ob sy wellen unerclagt und on gericht als durch ir selbs poten oder ob sy wellent mit gericht, gaistlichen oder welt lichen und mit clage darumbe zu beclagen und zenötten und ze pfenden wie und wo die Habe zn erlangen war, hie zu Augspurg in der statt und usserhalben." Der Vertrag ward besiegelt mit des „ersamen weysen Johannsen Tyschingers stat vogt ze Augspurg aigen anhangendem Insigel das er durchfleyssiger bete willen an den brief

gehenkt hat zu gezuckniss aller obgeschriebner sach". Siegelzeugen waren die beschaiden erbarn Michel reicher und hanns reystlin die pecken bed Burger ze Augspurg". ")

1463 verlieh Abt Melchior die Mühle,,on all hantlon mut und gäbe auf sechs Jahre dem Conrat reiber müller burger zu Augspurg und angnes seiner elichen wirtin mit der beschaidenhait das sie oder ire erben das wasser zu und uf die mül gewinnen und pringen söllen dem herrn und seinem gotshus on schaden und dartzu die mulin mit aller ir zugehörde ob wasser und im wasser peinlich und wesentlich halten innhaben und verwesen söllen“. Das Reichnis finden wir auf,,Siebenzechen schaff kerens und sibenzechen schaff roggens alles augspurger schrannen mass und gut redlich korn als es die mul git und verdient und acht rinisch guldin an golde" angegeben. Die meisten der weitern Bestimmungen dieses Briefes sind gleichlautend mit den bereits erwähnten. Wir fügen daher nur noch an, dass, bezüglich der vier Männer Rath hier noch die Bestimmung enthalten ist, dass, wenn diese,,vier man nicht ains werden oder ain mers under in machen mochten der her den fünft man zu inen welen und geben" sollte und wie diese dann zusammen bestimmten, dabei sollte es bleiben on alles widersprechen. Auch der Fall, dass die beiden Pächtersleute oder ein Theil derselben ,,nach ussgang der sechs jare mit willen des herrn uf der bemelten müll belyben würden und ihnen dann nicht wyter bedingung und verschreibung beschehen ist", war nunmehr vorgesehen. Da sollten sie alles das schuldig und zutun gepunden sin das diser briefe innhalt so lang bis das wyter bedingung und verschreibung beschehen ist". Als rechte geweren waren gesetzt die erbarn Hans reiber von ottelstetten und sollte dieser mit Tod abgehen oder ausser Land kommen oder sust zu geweren untauglich werden, dann mochte man ,,ainen andern als guten an des abgegangenen statt setzen und stellen on alles verzichen und gen erde". Juncker hansen von schweningen fügte sein Siegel bei und als Siegelzeugen dienten die erbarn hans rappolt und hans fyraubent (?) der wolfmüller baid burger zu Augspurg.3)

Nach den abgelaufenen sechs Jahren verlieh (1469) derselbe

2) Geben do man zalet von Cristi geburd vierzehen hundert Jare und darnach in dem drey und dreyssigsten Jaren an moutag vor der quatemper zu weynachten.

3) Geben uff mittwochen nach des hailligen Creutztag erhochung nach crists gepurd tusend vier hundert und darnach im drei und sechtzigosten Jar.

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