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befinden würde, ebenso wenig diejenigen Geschenke, welche im Namen des Königs an die eingebornen Fürsten vertheilt werden sollten. Dafür behielt sich allerdings die Krone auch das Anrecht vor an die Gegengeschenke derselben; nur sofern diese in Handelsartikeln bestanden, sollten sie der gemeinen Masse zu Gute kommen, wenn diese den Werth der dafür gegebenen europäischen Gegenstände vergütete. Dagegen fallen alle etwa zu machende Beute, alle Prisen zur See dem gemeinen Besten ohne Weiteres zu, auch verpflichtet sich die Krone etwaige Schädigungen dieser oder der folgenden Flotte durch Dritte entweder selbst zu ersetzen oder doch den Geschädigten zur Erlanguug eines Ersatzes behülflich zu sein. Sollte die Regierung selbst durch unvorhergesehene Zwischenfälle in die Lage kommen, das Auslaufen einer Flotte zu verhindern, so übernimmt sie ohne Weiteres die gelieferten Waaren nach billiger Schätzung und entschädigt die Besitzer durch Zahlung eines Zinses von 20%

Auch der Fall musste vorgesehen werden, dass die Handelsgeschäfte einer Expedition noch nicht abgewickelt waren, wenn die Flotte zurückkehrte. Es wurde desshalb allen, die eigene Agenten mit der Flotte entsend eten, gestattet, diese bei der Rückkehr der Schiffe an Ort und Stelle zu belassen; auch durften sie später ihre Agenten ablösen, oder wenn solche verstorben, durch andere ersetzen; auch wurden diese Agenten in allen Rechten den königlichen Handelsfaktoren gleichgestellt. Diejenigen Gegenstände aber, welche nach erfolgter Abfahrt der Flotte drüben eingehandelt wurden, sollten soweit die Geschäfte bei der Ankunft der zweiten Flotte abgeschlossen waren, mit dieser zurück befördert werden. Dafür sollte den Theilhabern an der zweiten Fahrt als Fracht ein Antheil von 2% des von ihrer Flotte zurück beförderten Gutes abgetreten werden, der in dieser zweiten Gesellschaft genau so wie Erträge ihrer eigenen Handelsgeschäfte zu behandeln war, während der Rest von / den ursprünglichen Besitzern zu Gute kommen sollte. Das Verhältniss von 2:3 sollte aber nur auf Massengüter Anwendung finden; Gold und Silber und andere Kostbarkeiten, zu deren Transport kein beträchtlicher Schiffsraum benöthigt wurde, sollten nur mit einem Zehntel der neuen Gesellschaft, und zu neun Zehnteln der alten gehören. Wenn dagegen Waaren selbst bei Ankunft der folgenden Flotte von einer vorhergehenden noch unverkauft lagerten, so sollten dieselben an die neue Gesellschaft übergehen, diese aber der alten Gesellschaft den Einkaufspreis und einen Zins von 30% vergüten. In derselben Weise sollten auch alle diejenigen

Geschäfte abgewickelt werden, die nach Ablauf der fünf in dem Vertrage vorgesehenen Fahrten noch unerledigt sein würden. Da aber mit der fünften Fahrt der vertragsmässige Zustand überhaupt in Frage gestellt wurde, so war auch vorgesehen, in welcher Weise bei Auflösung aller Gesellschaftsverträge mit dem Betriebsmateriale zu verfahren sei. Und zwar wurde bestimmt, dass das Material an Schiffen, an Artillerie und an sonstigen Ausrüstungsgegenständen nach Ablauf der Vertragszeit genau so zu behandeln sei, als die gemeinsame Masse; es sollte zwar der Krone sowohl als den Theilhabern das Recht zustehen, einzelnes oder das Ganze nach billiger Schätzung zu erwerben, wenn davon aber nicht Gebrauch gemacht werde, sollte das Material öffentlich versteigert, und der Erlös zur Masse abgeführt werden.

Ausdrücklich wurden dann noch einmal alle Privilegien und Vergünstigungen wiederholt, vor allem die volle Abgabenfreiheit für Alles was zu dem gemeinsamen Unternehmen eingeführt, und als Ertrag desselben ausgeführt werde, mit der einzigen Beschränkung der durch den Vertrag bestimmten Kronrechte. Alle Personen und Güter erhielten im weitesten Umfange das königliche Geleit, wurden von Schuldhaft und allen anderen Haftungen freigesprochen, und durften nirgends angehalten werden. Ueberdies wurde, um die Geschäfte der neuen Unternehmung zu fördern, auch noch im ganzen Lande ein Verbot für den Handel mit allen gleichartigen Artikeln erlassen, welche nicht aus den neu erschlossenen spanischen Besitzungen, stammten.

Der letzte Artikel aber schärfte noch einmal die Bestimmung ein, dass an allen vorerwähnten Vergünstigungen Niemand theilhaben dürfe, der nicht natural de estos reinos, nicht Eingeborner der spanischen Königreiche sei.

So streng diese letzte Bestimmung auch klang, sie wurde doch nicht eingehalten. Sei es nun, dass sich die Regierung von selbst eines Besseren besann, sei es, dass sich die Theilnahme der spanischen Handelshäuser allein als unzureichend herausstellte, jedenfalls erfolgte schon am 10. Dezember desselben Jahres ein Zusatz zu obiger Verordnung, in welchem bestimmt wurde, dass das Recht zur Betheiligung an den Indienfahrten auf alle Unterthanen Karls V., ohne Ansehen der Nationalität ausgedehnt werden sollte. Besonders sollte es den Deutschen und Oesterlingen frei stehen, sich nicht nur als Händler, sondern auch als Rheder an den Fahrten zu betheiligen. Ja selbst solche Ausländer, die nicht Unterthanen Karls waren,

konnten auf besonderen Antrag, wenn sonst nicht Bedenken entgegenstanden, gleicher Vergünstigung theilhaftig werden.

Auf wessen Betreiben diese nachträgliche Bestimmung erfolgte, ist uns zwar nicht überliefert; man wird aber wohl nicht irre gehen, wenn man ihre Urheber in den Kreisen derer sucht, welche sich zuerst dieselbe zu Nutzen machten. Bei allem, was Spezereihandel anbetrifft, ist man gewöhnt, zunächst an die Welser zu denken, die mit ihren Gesellschaftern den Vöhlin, Imhof, Hirschvogel jene berühmten Verträge über den Gewürzhandel mit dem Könige von Portugal abgeschlossen hatten, durch welche sie sich enorme Reichthümer erwarben, sich aber auch den allgemeinen Hass zuzogen, der seinen Ausdruck in den bekannten Reichstagshandlungen über die Monopolien fand. Wohl sind die Welser auch an dem spanischen Gewürzhandels-Projekte betheiligt, aber doch nur mit einer verhältnissmässig so kleinen Summe, dass man sie nicht wohl für die eigentlichen Unternehmer halten darf. Dagegen finden wir ein anderes deutsches Haus weitaus an der Spitze aller Theilhaber, dessen Antheil allein mehr betrug als die aller übrigen kaufmännischen Gesellschafter, das allein von allen von der königlichen Erlaubniss Gebrauch machte, einen eigenen Agenten mit der Flotte zu entsenden, und das sind die Fugger.

Im allgemeinen treten uns die Fugger in den weitaus meisten Fällen nur als Banquier's, als Pächter von Staatsrenten und vor allen von Bergwerken entgegen, während ihr Antheil am Handel mit anderen Produkten dagegen sehr in den Hintergrund tritt. Wir besitzen, auch in dem Fugger'schen Archive, so weit dies bisher durchforscht ist, keinerlei Andeutungen, dass die Fugger sich an dem Portugiesischen Gewürzhandel betheiligt hätten. Doch fehlt es auch nicht ganz an Notizen darüber, dass die Fugger auch diesen Zweig des Handels nicht vernachlässigten. So klagt im Jahre 1501 ein Venetianer über die schweren Verluste, welche der Handel seiner Vaterstadt durch den Türkenkrieg erleidet, und erwähnt dabei, dass in Genua 4 deutsche Häuser und darunter in hervorragendem Maasse die Fugger, sich zusammengethan haben, um einen Theil des Levantehandels, der ja vorwiegend in Spezereien bestand, an sich zu reissen. Ein anderer, recht origineller Beleg für den Gewürzhandel der Fugger, stammt aus derselben Zeit, wie das spanische Gewürzhandelsprojekt. Im Jahre 1521 macht der kaiserliche Agent Barroso, der am portugiesischen Hofe die Verhandlungen über die Vermählung Karls V. mit der portugiesischen Prinzessin Isabella betrieb, unter anderen

den Vorschlag, der König solle die Aussteuer seiner Schwester in Pfeffer an die Fugger bezahlen, die dazu doch wohl vorher ihre Einwilligung werden erklärt haben müssen. Wenn man bedenkt, wie sehr die Fugger von Anfang an auf die Erfolge Karls V. speculirt haben, sie sind es ja, wie sie mit Stolz behaupten durften, gewesen, die durch ihren unbegrenzten Credit die Kaiserwahl Karl's ermöglicht hatten, so wird man sich auch darüber nicht wundern, dass sie bei dem Versuche einer spanischen Verbindung mit den Gewürzinseln wiederum hervorragend betheiligt sind. Ich glaube wohl, dass auch ihrem Antriebe die deutsche Kaufmannschaft es zu danken hatte, dass ihr die Theilnahme an der Indienfahrt des Garcia de Loaisa gestattet wurde.

Obwohl die Regierung sich alle Mühe gegeben hatte, eine lebhafte Betheiligung privater Unternehmer herbeizuführen, so waren doch die Resultate nicht gerade glänzend, als Loaisa's Flotte am 15. Januar 1526 in See stach, wie uns das glücklicher Weise erhaltene Verzeichniss der Antheilhaber belehrt. Wie hoch sich der Antheil der Krone belief, ist leider darin nicht angegeben, man kann aber einen ungefähren Ueberschlag dadurch erlangen, dass uns die Kosten der Reise des Magalhaes zum Vergleiche zur Verfügung stehen. Die Ausrüstung der fünf Schiffe, mit denen dieser ausgezogen war, hatte ungefähr 8 Millionen Maravedis oder gegen 23000 Dukaten gekostet. Die Antheile aller derer, die sich an Loaisa's Flotte betheiligten, belaufen sich zwar insgesammt auf 19382 Dukaten; jedoch müssen wir, um ein richtiges Bild zu gewinnen, von dieser Summe nicht weniger als 3226, Dukaten in Abrechnung bringen. So viel nämlich betragen die Antheile der Führer und höheren Beamten der Flotte, denen ein Theil ihrer Löhnung in Antheilen an der Ausrüstung der Flotte gezahlt wurde, in der Hoffnung sie durch das Einflechten ihres persönlichen Vortheiles um so mehr für den Erfolg des Zuges zu interessiren. Darnach verbleiben, als kaufmännische Einlagen im eigentlichen Sinne des Wortes, die vermuthlich auch in baarem Gelde erlegt worden sind 16155, Dukaten. Die Gesammtkosten der Ausrüstung werden wir uns auch höher vorzustellen haben, als bei der Fahrt des Magalhaes. Nicht nur desshalb, weil die Flotte des Loaisa ein Schiff mehr zählte, als die erste, und Material und Personal mitführte für einige kleinere, an Ort und Stelle zu erbauende Fahrzeuge, sondern auch darum, weil man die Langwierigkeit der Reise jetzt genauer kannte, und doch die Absicht hegte, in grösserem Stile kaufmännische Geschäfte

zu machen, als dies bei der mehr für Entdeckungen bestimmten Flotte des Magalhaes der Fall gewesen war. Wenn man aber auch annimmt, dass die Flotte insgesammt über 30000 Dukaten gekostet habe, so wurde immerhin noch die Hälfte dieser Summe durch den Unternehmungsgeist einzelner aufgebracht, ein wesentlich günstigeres Verhältniss, als bei der ersten Reise, wo kaum ein Viertel des Gesammtaufwandes durch den Cristobal de Haro eingeschossen worden war.

Wenn wir uns nun die Liste derer etwas näher ansehen, welche die 16155 Dukaten aufgebracht hatten, so finden wir eine ganz ausserordentlich verschiedene Betheiligung. Mehr noch als die gesammten anderen Betheiligten zusammen, selbst wenn man die Zwangsantheile der Flottenoffiziere miteinrechnet, hatte das Haus der Fugger, die Firma Jakob Fugger und Bruders Söhne aufgebracht, deren Einlage allein 10000 Dukaten betrug. Sie hatten sich damit, nach einem Paragraphen der obenerwähnten Verordnung, das Recht erworben, einen eigenen Handelsagenten mitzusenden, und so finden wir denn in dem Verzeichniss der Handelsbeamten, der Faktoren, nach den spanisch-königlichen auch einen Fuggerischen Faktor namens Juan Vaudeller in der spanischen Urkunde, was wir wohl in Hans Wandler oder Wändler zu übersetzen berechtigt sind. Nach den Fuggern finden wir zunächst zwei andere Häuser mit dem immerhin noch recht ansehnlichen Betrage von je 2000 Dukaten betheiligt. Es sind dies das Haus des Bartholomäus Welser und seiner Gesellschaft und der Faktor des Stapelhauses von Coruña, Cristobal de Haro, uns schon bekannt durch seine Betheiligung an der Ausrüstung der Magalhaesflotte. Nächstdem erscheint nur noch ein Spanier, der Graf Fernando de Andrada mit einem Einsatz von 685 Dukaten; dann folgen lauter kleine Beiträge deren höchster 300, der kleinste nur 50 Dukaten betrug. Deutsche Häuser finden wir darunter nicht weiter vertreten, dagegen zwei Flandrische, den Namen nach aber spanischen Ursprungs, die andern 8 sind unzweifelhaft Spanier, wenn auch nicht ausschliesslich Kaufleute. Noch einmal begegnen uns die Fugger, oder ihr Vertreter in der Liste der Zwangsantheile. Da der Faktor vertragsmässig in allen Rechten den königlichen Beamten derselben Kategorie gleichgestellt werden musste, so wurden auch dem Hans Wandler 80 Dukaten auf Rechnung seines Gehaltes als Antheil an der Flottenausrüstung gutgeschrieben.

Das Schicksal der Flotte ist bekannt. Wohl erreichte ein Theil derselben nach vielfachen gefährlichen Fahrten die Molukken, auch

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