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Theilnehmer der Schlacht vertheilt wurden. Von solchen, welche in beiden Urkunden Zeugen sind, also schon bei der Wahl waren, werden da als mit Zahlungen bedacht ausser den Erzbischöfen von Köln und Mainz die Grafen von Henneberg, der Burggraf von Querfurt und der Herr von Lobdenburg genannt; dann aber von den nur in unserer Urkunde als Zeugen aufgeführten (Konrad) Burggraf von Nürnberg, der Graf von Waldenberg und der Herr von Neiffen. Das ist nun aber von doppelter Wichtigkeit, weil sich damit eines der gewichtigsten Bedenken gegen unsere Zeugenreihe erledigen dürfte. Dieselbe nennt nämlich auch den Grafen Wolfram von Veringen, Heinrich von Neiffen und Konrad von Winterstetten, welche am 10. Mai 1248 Zeugen König Konrads sind, also damals jedenfalls auf seiner Seite standen, während ein Heinrich von Neiffen, wobei es sich freilich um Vater und Sohn handeln könnte, vgl. Stälin Wirtemb. Gesch. 2,584, sogar schon am 29. Aug. 1246 bei Konrad nachweisbar ist. Ebenso könnten Burggraf Konrad von Nürnberg und Graf Emich von Leiningen als Zeugen König Heinrichs bedenklich erscheinen, da deren Brüder, Graf Friedrich von Zollern am 29. Aug. 1246, Graf Friedrich von Leiningen am 9. März 1247, als Anhänger Konrads erscheinen. Dieser Einwand verliert natürlich jedes Gewicht, nachdem durch jene Verrechnung der Burggraf und ein Herr von Neiffen aufs bestimmteste als Anhänger Heinrichs nachgewiesen sind; wir sehen uns damit nur um so sicherer mindestens auf eine echte Vorlage aus jener Zeit hingewiesen. Ist es wenigstens nicht wahrscheinlich, dass sich schon vor der Schlacht Schwaben bei Heinrich befanden, so wird nach jenen Zeugen anzunehmen sein, dass die Reihe erst nach der Schlacht auf dem Frankfurter Tage ergänzt wurde.

Besonders bedenklich würde freilich trotz des Gesagten die Nennung eines Eberhard von Eberstein unter den Zeugen sein, falls wir in diesem, wie Reuss S. 6 annimmt, den schwäbischen Edelherrn dieses Namens zu sehen hätten, der uns als eifrigster Anhänger Konrads bekannt ist. Aber die Urkunde nennt: Conradus et Everhardus fratres de Everstein comites. Auch abgesehen davon, dass jener schwäbische Eberhard in der Regel nicht als Graf bezeichnet wird, kann die Erwähnung ihn desshalb nicht treffen, weil sein Bruder Konrad Bischof von Speier und schon 1245 gestorben war. Es wird zweifellos an die Grafen von Everstein an der Weser, die nächsten Nachbarn von Korvei, zu denken sein, wo der Name Konrad zutrifft, wenn auch ein Eberhard dort anderweitig nicht bekannt zu sein scheint.

Bis dahin erweist sich also die Reihe als durchaus zutreffend, allerdings unter Annahme nachträglicher Ergänzung, wie sie auch

sonst nachzuweisen ist. Aber es ergeben sich nun weiter Unrichtigkeiten, welche auch durch jene Annahme nicht erklärlicher werden. Der Erzbischof von Trier heisst noch Dietrich, obwohl auf diesen schon 1242 Arnold gefolgt war. Das schliesst sich nun allerdings einer Art des Fehlgreifens der Personennamen an, für die wir schon oben mehrere Belege aus zweifellos echten Urkunden beibringen konnten. Auffallender ist, dass Bischof Sifrid von Regensburg aufgeführt wird; denn nicht allein, dass dieser bereits am 19. Mai 1246 gestorben war; es gab in dieser Zeit überhaupt keinen Bischof von Regensburg; es könnte höchstens das Erscheinen von Vertretern der Kirche von Regensburg zu Frankfurt die Nennung des verstorbenen Bischofs veranlasst haben. Was die beiden weltlichen Fürsten betrifft, so kann die Nennung des dem Könige Heinrich doppelt verschwägerten Herzog von Brabant trotz seiner von Reuss betonten Streitigkeiten mit den Erzbischöfen von Köln und Mainz kaum auffallen; dass uns aus dem Juli und August keine Urkunden des Herzogs bekannt sind, vgl. Wauters Table chronol. 4,474 ff., liesse sich für die Annahme geltend machen, dass er in dieser Zeit nicht in seinem Lande war. Dagegen ist es vom Herzog Albert von Sachsen, dessen Tochter im folgenden Jahre dem Kaiser verlobt war, der sich später auch für König Wilhelm nur zögernd erklärte, sehr unwahrscheinlich, dass er alsbald Heinrich anerkannt und ihm Zuzug geleistet haben sollte. Der bedenklichste Zeuge aber ist Erzbischof Gerhard von Bremen. Wir haben ein Schreiben des Legaten Philipp von Ferrara vom 13. Aug. 1246, Huillard 6,449, in welchem er die Bischöfe aufzählt, über welche er am 25. Juli Excommunication und Suspension verhängt hatte, weil sie unentschuldigt auf dem Hoftage König Heinrichs nicht erschienen waren. Sind das durchweg solche, welche auch unsere Urkunde nicht als Zeugen nennt, trifft das insbesondere auch die Bischöfe von Paderborn und Hildesheim, deren Einreihung gerade einem Korveier Fälscher nahe liegen konnte, so gibt das zunächst nur einen weitern Beweis für die Richtigkeit unserer Zeugenreihe. Aber das wird denn freilich weit aufgewogen durch den Umstand, dass auch der Erzbischof von Bremen zu denen gehört, die wegen ihres Ungehorsams gegen den Ruf des Königs mit Kirchenstrafen belegt wurden.

Damit sind wir nun allerdings auf so gehäufte Unrichtigkeiten gelangt, wie sie sich schwerlich in irgend einer erwiesen echten Urkunde finden werden. Man wird es niemandem verdenken können, wenn er daraufhin die Fälschung als erwiesen betrachtet. Aber es wird sich doch auch darauf hinweisen lassen, dass die Annahme einer Fälschung die Sachlage kaum erklärlicher macht. Eine echte Ur

kunde derselben Zeit, desselben Inhaltes, mit wesentlich derselben Zeugenreihe hätte jedenfalls vorgelegen. Diese Reihe enthielt zweifellos auch den Erzbischof von Trier. Was konnte nun den Fälscher veranlassen, absichtlich dessen Namen Arnold in Dietrich zu verwandeln? Denn unabsichtlich, durch blossen Schreibfehler ergibt sich so etwas nicht, führt dann insbesondere nicht gerade auf den Namen des Vorgängers, während die Konzipienten der Reichskanzlei sich erweislich auch sonst gerade solchen Fehlgriff zu Schulden kommen liessen. Was konnte ferner ein Fälscher, der übrigens seiner Vorlage genau gefolgt zu sein scheint, für ein Interesse daran haben, in die ohnehin so reiche Zeugenreihe noch zwei oder drei Fürsten einzuschieben? Auch das müsste bei einem Fälscher Absicht sein, während beim Konzipienten ein gedankenloser Missgriff wenigstens möglich wäre. Würde aber in diesem Falle auch bei diesem absichtliche Willkür das wahrscheinlichere sein, so mochte immerhin für die Kanzlei eher, als für einen Fälscher, ein Interesse vorliegen, die Umgebung des Königs glänzender darzustellen, als sie wirklich war. Und würde man dem Herausgeber Falke auch zutrauen dürfen, dass er selbst der Fälscher sei, dass er irgendwelcher Zwecke wegen Zeugennamen geändert oder ergänzt habe, so würde doch auch da gar nicht abzusehen sein, welches Interesse er an Fälschungen, wie sie gerade hier eingreifen müssten, hätte haben können. Ich möchte dem Urtheile Anderer nicht vorgreifen; aber so gehäuft die Verstösse hier auch sind, so wenig ich sie mit grösserer Sicherheit zu erklären weiss, ist mir doch der ganzen Sachlage nach ungleich wahrscheinlicher, dass sie auf Nachlässigkeit und Willkür der Kanzlei zurückgehen, als auf Fälschung.

Jedenfalls wird auch der, welcher in diesem Einzelfalle meine Ansicht nicht theilt, zugeben müssen, dass die früher aus zweifellos echten Urkunden entnommenen Belege für Ungenauigkeiten in der Zeugenreihe durchaus genügen, um bei Verwerthung solcher als Kennzeichen der Unechtheit zur grössten Vorsicht zu mahnen. Aber auch in anderer Richtung wird das Ergebniss zu beachten sein. Es wird auch da, wo die Frage der Echtheit überhaupt nicht aufgeworfen ist, der Forscher bei Benutzung der Zeugenreihen nicht darauf vergessen dürfen, dass das Vorkommen eines Namens in einer echten Originalurkunde da, wo sich irgendwelche Bedenken erheben, nicht schon jede weitere Prüfung überflüssig macht, dass es sich auch in Originalen nicht blos um Versehen in einzelnen Buchstaben, sondern um ganz irrige Namen handeln kann.

Ueber das sogenannte Formelbuch Albrechts I.

von

P. Schweizer.

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