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esl redend eingeführt ist, nicht wohl möglich. Was die Zeit betrifft, könnte man wegen der Stellung in unserm Formelbuch an die Zeit Rudolfs denken. Bestimmtere Thatsachen sind nicht angegeben, Judenverfolgungen kamen zu jeder Zeit vor, namentlich unter Albrecht (vgl. Joh. Victoriensis, Böhmer Fontes I. S. 341; Annales Colmar. Mon. Germ. 17. p. 224); aber auch unter Rudolf (Chronicon Colmar. Mon. 17. p. 255). Da von diesem gerade eine Begünstigung der Juden berichtet wird, so würde auch die Stelle zutreffen: >> qui imperii obtinent potestatem defendendo infideles

abutuntur.<

Dass der Text weniger correct ist, als bei den übrigen Urkunden, zum Theil durch Schreibfehler entstellt, hängt wohl mit der zweifelhaften Natur der Vorlage zusammen und ist unserem Formelbuch nicht allzu schwer anzunehmen.

VIII.

Erklärung anomaler Datirungsformeln

in den

Diplomen Otto I.

von

Th. Sickel.

Es würde zu weitläufig werden bei den einzelnen Urkunden Ottos, welche ich eben drucken lasse, die zahlreichen Besonderheiten, mit denen sie behaftet sind, erklären zu wollen. Gewisse wiederkehrende Erscheinungen wollen überdies im Zusammenhang besprochen werden. So lasse ich der neuen Ausgabe in den Monumenta Germaniae die Erörterung einiger streitigen Punkte vorausgehen und beginne mit den auf die Datirung bezüglichen Fragen, welche die Historiker mit Fug und Recht in möglichst bestimmter und einleuchtender Weise gelöst sehen wollen. Hier bieten sich Schwierigkeiten zweierlei Art: es handelt sich darum, ob sich die so verschiedene Berechnung der Zeitmerkmale auf bestimmte Gesichtspunkte zurückführen lässt, und andererseits darum, ob die Variationen der Datirungsformel in dem Sinne absichtliche sind, dass wir aus ihnen auf Unterscheidung zwischen Handlung und Beurkundung oder dergleichen schliessen dürfen. Anknüpfen muss aber heutigen Tages jede derartige Untersuchung an Fickers Beiträge zur Urkundenlehre. Ist in diesem Werke eine Reihe von durchaus sichern Ergebnissen geboten, so ist doch zugleich eine noch grössere Reihe von Fragen aufgeworfen worden, und der Verfasser selbst hat es der Specialforschung überlassen wollen festzustellen, ob und inwieweit sich seine Annahmen an den einzelnen Partien des Urkundenvorraths bewähren werden. So werde ich durch eingehende Prüfung der Ottonischen Diplome ebenso oft in die Lage versetzt, nur noch den letzten Beweis für Fickers Ansichten beizubringen, als auch in die Lage, seine Deutung gewisser Erscheinungen als für das 10. Jahrhundert nicht zutreffend zurückzuweisen. An diesem Orte will ich darthun, weshalb ich die Abweichungen von der normalen Datirungsformel in einer verhältnissmässig grossen Anzahl von Urkunden Otto I. anders als Ficker beurtheile.

Die Discussion zwischen uns über diesen Punkt ist bereits eröffnet worden. In meinen 1877 erschienenen 6. Beiträgen zur Diplomatik hatte ich auf einige in Fickers erstem Bande angeregte Fragen bereits eingehen, und in seinen Nachträgen hatte Ficker alle meine Mittheilungen über einzelne in Rede stehende Urkunden berücksich

tigen können. So ergab sich ein volles Einverständniss in einigen wesentlichen Punkten, u. a. darüber, dass ungewöhnliche Erscheinungen zumeist auf mehrere concurrirende Ursachen, wie auf allgemeine Normen für bestimmte Fälle und zugleich auf individuelle Gewohnheiten oder auch Belieben der betheiligten Notare zurückzuführen sind. Aber einerseits gilt es, wie jeder erfahren wird, welcher über einzelne Diplome zweideutiger Beschaffenheit einen bestimmten Ausspruch fällen soll, eine möglichst sichere Grenze zu ziehen zwischen dem, was mehr allgemeine und bedeutsame Ausnahme von den Regeln und dem, was zufälliges Abweichen von denselben gewesen sein mag, und über diese Grenzlinie bin ich betreffs der anomalen Datirungsformeln mit Ficker noch keineswegs einig. Und andererseits spielt hier noch eine andere Differenz zwischen uns beiden hinein. Nach Ficker sollen bereits im 10. Jahrhundert zumeist erst Concepte angefertigt und auch mit gewissen Zeitangaben versehen worden sein, und so sucht er aus dem jeweiligen Verhältnisse der Reinschriften zu den Concepten auch die ungewöhnlichen Datirungen, möge es sich um die Formeln oder um die Zahlen handeln, zu erklären. Dagegen wende ich ein, dass die Concepte damals noch nicht so häufig waren, dass sie ferner nur die nothwendigsten Theile, kaum den ganzen Context, geschweige denn das Eschatokoll enthielten, endlich dass wir gar keine Kunde von irgendwelcher Datirung dieser Kladden haben kurz ich lasse dies Hineinziehen einer uns unbekannten Grösse in die Rechnung nicht gelten. Soweit es die Erscheinungen zu erklären eines allgemeinen Grundes bedarf, erblicke ich ihn darin, dass unter Otto I. eine Zeit lang das Kanzleiwesen in Unordnung gerathen war und dass es an der rechten Schulung, Leitung und Ueberwachung der Notare fehlte; in Folge davon, sage ich, macht sich die Ungebundenheit, Unfähigkeit oder Nachlässigkeit einzelner Schreiber in allerlei Unregelmässigkeiten bemerklich. Dass darauf auch die anomalen Datirungsformeln in vielen Diplomen dieser Zeit zurückzuführen sind, dass sie also weder zur Beanstandung der betreffenden Urkunden noch zu besonderer Deutung der Zeitbestimmungen Anlass geben, dafür will ich hier nochmals den Beweis antreten.

Aus zwei Gründen werde ich bei dieser Untersuchung die von Otto als König und die von ihm als Kaiser ertheilten Präcepte auseinander halten. Einerseits bewirkte nämlich die im J. 962 nothwendig gewordene Abänderung des Protokolls auch eine Erweiterung der Datirungsformel; andererseits beschränken sich, wie wir sehen werden, die uns hier beschäftigenden Unregelmässigkeiten auf die

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