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das Iusiurandum Henrici regis) bestätigen die Richtigkeit seiner Darstellung, während bei Lambert in Canossa nichts neues hinzukommt, der König eigentlich die Befreiung vom Banne erhält, ohne dafür einen Preis zu entrichten.

Denn zu all' dem, was ihn Lambert in Canossa versprechen lässt, hat er sich angeblich bereits in Oppenheim verpflichtet.

Deswegen muss auch der Mönch von Hersfeld, um sein künstliches Gewebe nicht zu zerreissen, in seine Paraphrase des Iusiurandum Henrici regis seinen ganzen Vertrag von Oppenheim einflechten (vgl. Goldschmit S. 42). Berthold folgt dagegen getreu den Documenten und wir sind zum Rückschlusse berechtigt, er habe auch den Vertrag von Oppenheim getreu wiedergegeben 1).

1) Wie verhalten sich die hier gewonnenen Resultate zu den Ansichten anderer? Giese brecht unterscheidet zwar S. 389 Verhandlungen mit dem König und Beschlüsse, ohne indes auf diesen Unterschied ein Gewicht zu legen, da er S. 391 sagt:,Indem sich Heinrich den zu Oppenheim gefassten Beschlüssen unterwarf, gab er offenbar seine ganze bisherige Stellung auf. Floto, sonst ein heftiger Gegner Lamberts, äussert gegen seinen Bericht keine Bedenken. Delbrück (Ueber die Glaubwürdigkeit Lamberts, Bonn 1873, S. 68) meint zwar, Lambert habe eine einseitige Verpflichtung der Fürsten, ihren Eid, unter die gegenseitigen d. h. unter die Bedingungen des Vertrags aufgenommen, aber die Bestimmung, Heinrich solle sich bis zum Jahrestage vom Banne befreien, rechnet auch er zu den Bestimmungen des Vertrags. E. Meyer (Lambert als Quelle zur deutschen Geschichte 1069-1077, Königsberg 1877, S. 53) scheidet dies alles aus, da Bruno und Berthold übereinstimmend Lamberts zweite Bedingung als ein Abkommen der Fürsten unter sich bezeichnen; die übrigen Bedingungen Lamberts lässt er gelten. - R. Goldschmit (S. 31) fasst das Resultat seiner Untersuchung dahin zusammen, dass,jene beiden Briefe Heinrichs die einzigen Urkunden waren, welche in Tribur angefertigt wurden, und dass sie, abgesehen von dem einen Punkte über die Stadt Worms, dessen Ausführung aber vor dem Auseinandergehen der Versammlung gesichert war, alles enthalten, was die Fürsten Heinrich dictirt haben. Aber S. 30 ist Goldschmit zu einer Concession Lambert gegenüber bereit, da er in den Worten des königlichen Schreibens an Gregor: quia vero graviora quaedam de nobis iactantur . . ea congruo tempore etc. eine Anspielung auf den (Augsburger) Reichstag erblicken will und S. 37 bemerkt, der König habe sich in Tribur dem Urtheile des Papstes unterworfen.

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Als ich vor sechs Jahren an die Sammlung des in dieser Arbeit verwertheten Quellenmaterials ging, hatte ich mir die Aufgabe gestellt, den Bibliotheken und Archiven der unter Kaiser Josef II. aufgehobenen Klöster in Kärnten nachzuforschen. Ich kam bald zur Erkenntniss, dass ich nach zwei Richtungen weiter gehen müsse: einerseits durch Ausdehnung der Nachforschungen auf die allgemeine Gesetzgebung dieser Zeit über jene Bibliotheken und Archive überhaupt, andererseits, da zwei der ehemals bedeutendsten Stifte Kärntens Milstat und Eberndorf schon unter Maria Theresia durch die Aufhebung des Jesuitenordens mitbetroffen wurden und da die Gesetzgebung unter Josef II. sich vielfach auf die früher geübte Praxis stützte, durch Einbeziehung des Jesuitencollegiums in Klagenfurt und der bezüglichen Legislation unter Maria Theresia in den Kreis dieser Studien. Das Quellenmateriale wurde theils dem Archive des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht in Wien, theils den Statthaltereiarchiven in Graz und Klagenfurt entnommen 1). Aeusserst geringe Ausbeute gewährten die Registraturen der Finanzdirectionen in den beiden letztgenannten Städten. Zur Constatirung des Verbleibes der Urkunden und Manuscripte wurden noch Forschungen im H. H. und Staatsarchive in Wien, in dem damals grossentheils noch ungeordneten Archive des historischen Vereines in Kärnten zu Klagenfurt und in der dortigen Studienbibliothek, welche aber einen ganz ungenügenden Manuscriptenkatalog besitzt, angestellt. Am wenigsten befriedigend war das Ergebniss, soweit es die Ausführung der allgemeinen Verordnungen durch die unteren Verwaltungsbehörden betrifft. Hatte ich hier meine Untersuchungen im wesentlichen auf das Vorgehen der kärntnerischen Landeshauptmannschaft und der Kreisämter zu Klagenfurt und Villach zu beschränken, so sind gerade auch die Acten

1) Officiell führen diese drei gegenwärtig nur den Titel von Registraturen. Da sie aber schon jetzt eine Zweitheilung aufweisen, die einer eventuellen Scheidung in ein Archiv und in eine eigentliche Registratur entspricht, ziehe ich es vor sie als Archive zu bezeichnen und zwar: C. A. Archiv des k. k. Cultusund Unterrichtsministeriums; St. A. in Graz Statthaltereiarchiv in Graz; St. A. in Klgft Statthaltereiarchiv in Klagenfurt.

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