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rücksichtlich der Bemerkung, dass das Verzeichniss der in der dortigen Klosterbibliothek vorgefundenen Bücher der k. k. Hofbibliothek, dann der Universitätsbibliothek, endlich dem k. k. Convicte zur allfälligen Auswahl mitgetheilet, sodann aber der Rest zum Vortheile des Religionsfondes verkaufet werden soll, anzuordnen: „Es sei vor allem anzuzeigen, welche Verordnungen wegen der Bibliotheken der aufgehobenen Klöster bestehen und auf welchen Gründen diese Anordnungen beruhen" 1). Die zur gehorsamsten Befolgung dieses allerhöchsten Auftrages beigebogenen alten Voracten, deren mehrere, zur Sache gehörige darum nicht vorgelegt werden können, weil sie vertilgt worden sind, liefern die Ueberzeugung:

1. dass schon bei der Aufhebung des Jesuitenordens die Einverleibung ihrer Bibliotheken mit den öffentlichen angeordnet worden sei,

2. dass dabei die k. k. Hofbibliothek als die Hauptbibliothek der Monarchie vor allem zu versehen, mithin auch die aus den Jesuitenbibliotheken von ihr verlangten Bücher ihr zu überlassen befohlen worden,

3. dass die k. k. Hofbibliothek für die überlassenen Bücher die ihr entbehrlichen Duplicate habe abgeben müssen, um sie an die Bibliotheken der öffentlichen Lehranstalten zu vertheilen,

4. dass selbst die Capitalien, welche bei den Jesuitencollegien ausdrücklich für die Vermehrung der Bibliothek vorhanden waren, aus dem Exjesuitenfonde exscindirt und den öffentlichen Bibliotheken der Universitäten und Lyceen zu ebendemselben Zwecke seien zugewendet worden,

5. dass ebendieselben Vorschriften in den Jahren 1782-1785, wo die Klosteraufhebungen anderer Orden stattgehabt haben, beobachtet worden seien.

Nach diesen Grundsätzen ist man, als das k. k. Convict in der Stadt wiederhergestellt wurde, bei Aufhebung des Franziskanerklosters zu Feldsberg vorgegangen.

Die Gründe, auf welchen diese Anordnungen beruhen, sind in den vorgefundenen Acten nicht umständlich enthalten; sind aber zuverlässig aus der ursprünglichen Bestimmung der Bibliotheken zur Verbreitung nützlicher Kenntnisse, aus der Unvollständigkeit der bei den öffentlichen Bibliotheken vorhandenen Sammlungen, aus der Unzulänglichkeit der diesen für die Nationalbildung so wichtigen Anstalten eigenthümlichen Capitalien zur Nachschaffung von Büchern und aus dem Bestreben der Willensmeinung der Stifter, die für die

1) Diese Resolution trägt das Datum: Pressburg 19. September 1811.

Bibliotheken der Ordenshäuser Beiträge geliefert haben, so nahe als möglich zu kommen, ja vielmehr dieselbe in einem ausgebreiteteren Masse zu erreichen, abgeleitet worden. Auf ebendieselben Gründe ist nun auch die Ausdehnung jener älteren Vorschriften auf das neuentstandene Convict gebaut worden.

Welche Auskunft die treugehorsamste Hofkanzlei Euer Majestät allerunterthänigst zu Füssen legt.

Wien, den 26. September 1811.

Diese Auskunft gereicht mir zur Wissenschaft.
Wien, den 5. Dezember 1811.

"

Ugarte m. p.

Gruber m. p.

Franz m. p. 1)

Die erwähnte Resolution lautet also: Da ich die Büchersammlung des aufgehobenen Augustinerklosters sowie alle Bibliotheken der künftig aufzuhebenden Klöster als ein Eigenthum des Religionsfondes behandelt wissen will, so sind den Localbibliotheken Bücher nur insoferne, als deren Anschaffung dem Religionsfonde in Gemässheit seiner Bestimmung obliegt, unentgeltlich zu überlassen, alle übrigen Bücher solcher Klosterbibliotheken aber im Wege der öffentlichen Versteigerung zum Besten des Religionsfondes zu veräussern, wobei den Localbibliotheken sowohl als meiner Hofbibliothek die Mitconcurrenz unbenommen bleibt.

Wien, den 29. Dezember 1814.

1) C. Arch. Fasc. 105 gen. 2) Ebenda.

Franz m. p. 2)

XIV.

Unedirte Diplome.

I. Aus Arezzo und Novara.

Von

August v. Jaksch.

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Schon öfter ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die noch unedirten Diplome durch rasche Veröffentlichung der wissenschaftlichen Benützung zugänglich gemacht würden; es wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht in erster Linie darum handle eine abschliessende Ausgabe mit dem ganzen kritischen Apparat zu bieten, sondern dass es für die nächsten Zwecke der Forschung in der Regel genüge die Urkunden nur einmal abzuklatschen". Diese Forderung ist eine durchaus berechtigte und es ist ihr auch schon vielfach, namentlich von deutschen Forschern Rechnung getragen worden. Wünschenswerth ist es allerdings noch, dass diese inedita nach einem bestimmten Plan zu grösseren Sammlungen vereinigt werden, wie es von Ficker in Böhmers Acta imperii, von Stumpf und Winkelmann geschehen ist, damit das Material nicht an verschiedenen Orten zerstreut und die Benützung dadurch wieder erschwert werde. Nach den umfassenden Arbeiten, welche in neuester Zeit gerade den Diplomen gewidmet wurden, werden sich aus dem früheren Mittelalter nur mehr vereinzelte Stücke finden; sie würden kaum noch ausreichen eine grössere Sammlung zu bilden. Der Gedanke, diese vereinzelten Stücke oder auch Notizen, wie sie eben vorliegen, in unserer Zeitschrift zu veröffentlichen und ihnen etwaige neue Findlinge folgen zu lassen, bedarf demnach kaum einer Rechtfertigung. Wenn die ältere Periode dabei grössere Berücksichtigung findet, so erklärt sich das nicht nur aus dem lebhafteren Interesse, welches die wissenschaftliche Forschung, besonders die diplomatische und rechtshistorische, an derselben zu nehmen hat, sondern auch aus der Art der in unserem Kreise in Angriff genommenen urkundlichen Arbeiten. Als Zeitgrenze wird man jetzt etwa die Mitte des 13. Jahrhunderts feststellen können; von da an häuft sich das ungedruckte Material nach an Königsurkunden doch noch derart, dass es geboten scheint dafür wieder bedeutendere Sammlungen ins Auge zu fassen, wenn nicht etwa das eine oder andere Stück besonderes Interesse bieten. sollte. Die reichste Fundgrube für die ältere Zeit ist Italien mit seinen sorgsam gehüteten Archiven, hier findet sich noch hie und da unerwartete Ausbeute. Mit Dank muss auch anerkannt werden, dass

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