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schlüsse gewonnene Ansicht widerlegt und jeder Zweifel tiber den Jahresanfang in der kölner Erzdiöcese beseitigt.

Es erscheint nothwendig, diejenigen Daten, welche in den Urkunden des zweiten Bandes einer Berichtigung nach diesem Jahresanfange bedürfen, hier in richtiger Weise auf unsere jetzige Rechnungsweise zurückzuführen. Der erste Band enthält keine Urkunde, die demgemäss einer Aenderung des Datums bedürfte. Im zweiten Bande sind folgende Aenderungen vorzunehmen:

Die Anmerkung zu Nr. 80, S. 91, ist zu löschen.

Nr. 97, S. 106, ist zu datiren: 1227, 9. April.

Zu Nr. 157, S. 157, ist die Anmerkung zu löschen und zu datiren: 1237, im März.

Nr. 177, S. 177, ist zu datiren: 1239, 2. April.

Nr. 220, S. 225, ist zu datiren: 1243, 26. März.

Nr. 255, S. 257, zu datiren: 1248, 14. April; die Anmerkung auf S. 258 ist zu löschen.

In dem vorliegenden dritten Bande ist

Nr. 97, S. 69, zu datiren: 1276, 19. März.

Nr. 130, S. 107, ist die Anmerkung zu löschen.
Nr. 146, S. 122, ist die Anmerkung zu löschen.
Nr. 168, S. 138, ist zu datiren: 1279, 12. April.
Nr. 179, S. 146, ist die Anmerkung zu löschen.
Nr. 237, S. 207, ist zu datiren: 1285, 15. März.
Nr. 238, S. 208, ist zu datiren: 1285, 16. März.
Nr. 352, S. 314, ist zu datiren: 1292, 1. April.

Was die Grundsätze bei dem Abdrucke der einzelnen Urkunden betrifft, so haben wir uns bei den Urkunden der beiden ersten Bände ganz strenge an den vorliegenden Text gebunden und sorgfältig alle Besonderheiten der Handschrift mit zum Abdrucke gebracht: neben dem historischen Zwecke hatten wir die Absicht, an den Urkunden die Eigenthümlichkeiten und Willkürlichkeiten in der Orthographie des 11., 12. und 13. Jahrhunderts zu constatiren. Bei der Herausgabe des vorliegenden dritten Bandes habe ich diesen Nebenzweck aus dem Auge gelassen und bei den einzelnen Urkunden hauptsächlich das historische Interesse in Rücksicht genommen; nur die am meisten charakteristischen graphischen Eigenthümlichkeiten habe ich beim Abdrucke beibehalten: so habe ich statt ae das einfache e, statt des langen j das kurze i beibehalten. In sehr vielen Urkunden lässt sich gar nicht unterscheiden, ob der Schreiber c oder t hat setzen wollen; darum habe ich überall das t und e ganz in unserer jetzigen Schreibweise der lateinischen Wörter gesetzt. Wo die Hand

schrift û hat, habe ich dasselbe im Abdrucke aufgenommen, dagegen habe ich überall ein v gesetzt, wo unsere jetzige Schreibweise ein solches verlangt. Die mittelalterlichen Urkunden haben für die Unterscheidung von u und v kein festes Princip, sondern setzen beides psomiscue ganz willkürlich, so dass oft in einer und derselben Zeile dasselbe Wort einmal mit u, das andere Mal mit v geschrieben sich findet. Ich fand keinen Grund, warum ich solcher Willkürlichkeit weiter folgen sollte. In den Fällen, in welchen die Handschrift w statt vu hat, habe ich stets die aufgelöste Form vu drucken lassen. Zwischen lang s und kurz s habe ich keinen weiteren Unterschied gemacht, sondern überall das kurze s gesetzt. Die Abkürzungen sind überall aufgelöst. Bei der Interpunction habe ich mich lediglich nach dem Sinne und unserer jetzigen Interpunctionsweise gerichtet. Grosse Anfangsbuchstaben habe ich nur im Anfang der Sätze so wie bei den Namen von Personen, Orten und Flüssen beibehalten; die Namen der Strassen und Häuser, in so fern sie nicht von Personennamen herkommen, habe ich klein geschrieben.

Bezüglich der Aufnahme habe ich sämmtliche bis jetzt ungedruckte Urkunden, die irgend ein Interesse für die Geschichte der Stadt Köln haben, zum Abdrucke gebracht; von den bereits bei Lacomblet gedruckten habe ich nur diejenigen aufgenommen, welche von ganz besonderer Wichtigkeit für die Geschichte der Stadt Köln sind, oder sich bei Lacomblet nicht richtig oder nicht vollständig abgedruckt finden.

Herr Gymnasial-Oberlehrer Dr. Eckertz, mit welchem ich gemeinschaftlich die beiden ersten Bände herausgegeben habe, konnte sich wegen zu vieler anderweitigen Arbeiten an dem vorliegenden dritten Bande nicht betheiligen.

Die Ergebnisse, welche sowohl die allgemeine deutsche Geschichte, wie die Geschichte der Stadt und der kölner Erzbischöfe aus den Urkunden dieses Bandes gewinnt, sind nicht unbedeutend. Bezüglich der deutschen Reichsgeschichte hebe ich hier namentlich die neuen Aufschlüsse über die Wahl des Königs Adolf hervor. Weder die bis jetzt bekannten Urkunden noch die Nachrichten gleichzeitiger Chronisten sind geeignet, das Dunkel, in welches die Adolf's Wahl betreffenden Unterhandlungen gehüllt sind, zu lichten und die massgebenden Einflüsse in dieser wichtigen Frage klar zu stellen. Nach den meisten und glaubwürdigsten Angaben ist Gerhard von Mainz es gewesen, der in compromissorischer Wahl den Grafen Adolf von Nassau zum deutschen Könige ernannt hat. Ottokar von Horneck sagt, dass der Mainzer zuerst vom Erzbischof von Köln, der dem

Grafen von Nassau noch von der Schlacht bei Worringen her verschuldet gewesen, auf diesen aufmerksam gemacht worden sei. Eben so berichtet Levold von Northof, Adolf sei vorzüglich auf Betreiben Sigfrid's, der sich mit Hülfe des neuen Königs an seinen Feinden rächen zu können gehofft habe, gewählt worden. Auf Grund dieser Berichte halten die meisten deutschen Historiker es für ausgemachte Thatsache, dass Gerhard auf Zuspruch des kölner Erzbischofs den Nassauer in die Wahl gebracht und durchgesetzt habe. Dagegen erzählt Petrus von Zittau in dem Chronicon aulae regiae, der Erzbischof von Mainz habe in Folge geheimer Unterredungen mit den böhmischen Bevollmächtigten, an deren Spitze der meissener Propst Bernhard von Camenz stand, auf Ansuchen des Königs Wenzel den Grafen Adolf zum König gewählt. Dieser Angabe folgen von den neueren Geschichtschreibern die Böhmen Franz Palacky un. Professor Tomek in Prag.

Durch die auf diese Frage bezüglichen Urkunden dieses Bandes, Nr. 367, 368, 372, 379 und 384, wird des kölner Erzbischofs Sigfrid hervorragender Einfluss auf Adolf's Wahl zur historischen Gewissheit erhoben und der Beweis geliefert, dass Sigfrid nicht so sehr von einem sentimentalen Gefühle der Dankbarkeit, als von selbstsüchtiger, politischer Berechnung geleitet wurde, als er mit kräftiger Hand und energischem Willen in die Wahlangelegenheit eingriff und seinem Candidaten die deutsche Königskrone verschaffte. Dieser Candidat war der Graf Adolf von Nassau. Es war ein kühner Gedanke, einen verhältnissmässig armen Reichsgrafen, dazu einen Soldkrieger und einen Ministerialen eines Wahlfürsten, des Pfalzgrafen Ludwig, als Herrscher über so viele mächtige und ehrgeizige Reichsfürsten erheben zu wollen. Aber Sigfrid, voll stolzen Selbstvertrauens, war nicht der Mann, der vor der Durchführung der schwierigsten und absonderlichsten Plane zurückschreckte. Zur Verwirklichung seines Planes scheute er nicht, zu den Waffen zu greifen und durch Blut und Kampf seinem Candidaten den Thron zu sichern. Darum musste dieser ihm das Versprechen geben, dass er das durch des Kölners Wahl erworbene Recht auf Krone und Reich nicht aufgeben werde, auch wenn Sigfrid nicht im Stande sein sollte, sämmtliche Fürsten zur Anerkennung des Mannes seiner Wahl zu bestimmen. Für diesen Fall scheint er sich vor Allem der thätigen Beihülfe des Grafen von Jülich, versichert zu haben; bedang er doch für diesen nicht unbedeutende Vortheile und Begünstigungen aus. Er scheint bei dem Gedanken an mögliche blutige Verwicklungen weniger eine Uneinigkeit im Wahlcollegium im Auge gehabt zu haben, als einen

bewaffneten Widerstand von Seiten des kühnen und mächtigen Mitbewerbers um die Krone, des Herzogs Albrecht von Oesterreich. Die bestimmte Zuversichtlichkeit, mit welcher diese Eventualität besprochen wird und womit die übrigen Stipulationen festgesetzt sind, spricht dafür, dass Sigfrid über den Ausgang der Wahl selbst keinen Augenblick zweifelhaft war; der Majorität musste er sicher sein, und er wird Grund für die Annahme gehabt haben, dass der König von Böhmen mit Sachsen und Brandenburg und wahrscheinlich auch Mainz für seinen Candidaten stimmen würden. Er kannte den Hass, den Gerhard von Mainz und Wenzel von Böhmen gegen den Habsburger im Herzen trugen, und das Abkommen, welches zwischen Böhmen, Brandenburg und Sachsen getroffen war, wird ihm nicht verborgen gewesen sein. Auch den römischen Stuhl konnte er nicht ausser Rücksicht lassen. In dieser Beziehung kam ihm die Noth des heiligen Landes gut zu Statten. Akkon, das letzte Bollwerk der Christen in Syrien, war am 18. Mai 1291 in die Hände der Ungläubigen gefallen, und es drohte Gefahr, dass die unsäglichen Anstrengungen der Christenheit zur Befreiung des heiligen Landes vergeblich aufgewendet waren, wenn nicht starke neue Kreuzheere zur Hülfe geschickt wurden. Papst Nikolaus IV. hatte sich bereits unter dem 1. August 1291 an alle Christgläubigen gewendet, ihnen den traurigen Zustand des heiligen Landes geschildert und sie aufgefordert, das Kreuz zu nehmen und sich gleich dem Könige Eduard, der seine Bereitwilligkeit erklärt hatte, auf St. Johann 1293 zum Aufbruch zu rüsten. Dem Erzbischof von Salzburg und dessen Suffraganen hatte er den Auftrag ertheilt, zu dem genannten Termin das Kreuz zu predigen. Um nun den Papst günstig zu stimmen, die Kreuzprediger für sich zu gewinnen und alle Freunde der heiligen Stätten für sich zu begeistern, musste Adolf dem Erzbischof Sigfrid gegenüber die Erklärung abgeben, dass ihm schon längst die schwere Noth des heiligen Landes sehr zu Herzen gegangen und dass er hauptsächlich desshalb nach der Krone des deutschen Reiches strebe, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, diesen seinen tiefsten Gefühlen kräftigen Ausdruck zu geben und für die Befreiung des Grabes Christi Alles aufzubieten.

Die sämmtlichen Bedingungen, unter denen Sigfrid dem Grafen Adolf die Königskrone zu verschaffen entschlossen war, wurden verabredet und darauf in eine bindende Handfeste zusammengetragen. Die bezüglichen Verabredungen und die endgültige Aufzeichnung und Untersiegelung der vereinbarten Puncte müssen als zwei getrennte Acte angesehen werden; die Urkunde, in welche die festge

setzten Stipulationen zusammengefasst wurden, sagt bloss, dass sie am 26. April 1292 ausgestellt worden, datum, nicht aber dass damals auch das Uebereinkommen erst getroffen worden, actum. Dieser Abschluss der Unterhandlungen zwischen Sigfrid und Adolf fand in Andernach, acht Tage vor dem anberaumten Wahltermin, Statt. Unter leiblichem Eide verpflichtete sich der Graf durch dieses Document, das Erzstift Köln in allen Rechten und Freiheiten zu schützen, in die ihm entrissenen Rechte wieder einzusetzen, seine Drangsale zu heben und seinen alten Zustand und Besitz wieder herzustellen. Auf die besonderen Wünsche des Erzbischofs übergehend, versprach er weiter, die Festen Kaiserswerth, Cochem, Landskrone, Sinzig, Duisburg und Dortmund den derzeitigen Besitzern zu entreissen und der kölner Kirche wieder zu überweisen; dem Könige sollte an diesen Reichsfesten kein weiteres Recht als der Anspruch auf freien Einund Ausgang vorbehalten bleiben. Ganz im Sinne der gegen den Grafen Adolf von Berg erlassenen Bulle werde er diesen zwingen, auf die in dem zwischen Sigfrid und dem Grafen geschlossenen Vertrage bestimmte Sühnsumme zu verzichten und die für diese Summe ihm verpfändeten Schlösser Lechenich, Wied, Waldenberg, Rodenberg und Aspel, so wie das Städtchen Deutz ohne alle Entschädigung auszuliefern; den Grafen von der Mark werde er anhalten, die Vogtei und das Gericht von Essen mit den dazu gehörigen Höfen dem Erzbischof zu ungestörtem Besitz zu überlassen, und dem Grafen von Veldenz werde er das von demselben widerrechtlich occupirte Zeltingen mit Gewalt entreissen. In dem Besitz der Schlösser Wassenberg und Liedberg werde er den Erzbischof schützen und erhalten, und er werde ihm kräftigen Beistand leisten gegen den Herzog von Brabant, den Grafen von Flandern und alle diejenigen, die es gelüsten würde, ihm diesen Besitz streitig zu machen. Im Falle Sigfrid es unternehmen wolle, die Festen Worringen, Isenburg, Werl, Menden, Raffenberg, Volmestein, Hallenberg und alle anderen während seiner Gefangenschaft zerstörten kölner Schlösser wieder aufzubauen, werde Adolf mit königlicher Macht gegen alle diejenigen einschreiten, welche solchem Wiederaufbau wehren wollten. Die Privilegien, die dem Erzbischof bezüglich der Zölle zu Andernach und Rheinberg von Kaisern und Königen ertheilt worden, werde er ihm bestätigen und erneuen. In dem Besitz der der kölner Kirche vom König Rudolf übertragenen Schutzvogtei über das Kloster Corvei werde er den Erzbischof schützen und sämmtliche der Corvei'schen Kirche mit Gewalt entrissene Schlösser und Festungen werde er derselben zurückerobern. Alle Forderungen, die Adolf noch von der

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