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natum, annisquè pluribus, usquedum nempe regularem habitum induit, commoratum miraculis a Deo ad ejus intercessionem patratis magis magisque in dies in terris Italiae inclarescere, haud gravate feret Sanctitas Vestra, si hisce meis litteris humillimas preces apud Eandem interponam, devotissime rogans, dignetur Vestra Sanctitas pro incremento divinae gloriae, et sanctae matris ecclesiae exaltatione pro paterna sua sollicitudine providere, ne introductio causae beatificationis et canonizationis praefati servi Dei fratris Georgii tamdiu differatur, donec forte probationes de virtutibus, earumque heroicitate pereant.

Quod si impetravero a Santitatis Vestrae benignitate, nova accedet gloria ecclesiae meae Augustanae, quam una mecum supremi pastoris curae et protectioni humillime commendo, et ad sacros pedes provolutus apostolicam benedictionem efflagito.

Von Augsburg abgegangen 27. Aug. 1779.

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VIII.

Cardinal und Bilchof Peter

von Augsburg im Streite mit der Stadt Augsburg.

Von

Joseph Baader,

Funktionär am f. allg. Reichsarchive zu München.

Indem im Nachstehenden die Beschwerden des Cardinals und Bischofs von Augsburg Peter von Schaumburg gegen die Stadt Augsburg (ddo. Augustae in vigilia apostolorum Petri et Pauli 1451), nach Dokumenten des k. bayer. allgemeinen Reichsarchives veröffentlicht werden, dürfte es keineswegs überflüffig erscheinen, ihnen zur Erläuterung eine kurze Skizze der Verhältnisse vorauszus schicken, welche früher zwischen den Bischöfen und der Stadt beftans den, da fene selbst nur als nothwendige Folge diefer sich entwickelten.

Das Streben jener Städte Deutschlands, in denen sich Bis schofsfiße befanden, und die mehr oder weniger unter der Oberherrlichkeit geistlicher Fürsten standen, datirt sich wohl schon in die frühe ften Zeiten des Mittelalters zurück, und würde später durch verschies dene Umstände, z. B. durch die wirrenvolle Zeit des Investiturstreites, die Kämpfe der Hohenstaufen mit den Päpsten und der Erstern Untergang, dann durch das Sinken der kaiserlichen Macht, mit der auch die fürstliche Gewalt der Bischöfe zerftel, sowie durch die folgenden anarchischen Zustände Deutschlands sehr begünstigt. Kaiser Rudolph von Habsburg und seine Nachfolger wetteiferten in Gnadens bezeugungen gegen die Städte und überschütteten sie im eigentlichen Sinne des Wortes mit Privilegien, Rechten und Freiheiten; und es hat dabei in der Regel nur geringe oder gar keine Rücksicht auf die Rechte Dritter obgewaltet; diese wurden dadurch nicht selten auf die empfindlichste Weise beeinträchtigt, und man hielt es kaum der Mühe werth, dafür irgend einen Beschönigungsgrund anzugeben. Was man aber auf diese Weise nicht ganz durchzuseßen im Stande war, das haben die Städte im Laufe der Zeiten ihren Herren, den Bischö fen, durch Intriguen, Zudringlichkeit und Gewalt der Waffen ab. gerungen.

Steißele, Beiträge z. Gesch. d. Bisth. Augsburg. 11, Ød.

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Augsburg, die Metropole des süddeutschen Handels mit der Levante und seine reiche stolze Bürgerschaft trugen nur mit Wider. willen das geistliche Joch, und benüßten obige Umstände mit der ih nen eigenen Energie und Klugheit. Schon in der Mitte des zwölfs ten Jahrhunderts scheint es zwischen dem damaligen Bischofe Cons rad und der Bürgerschaft allerlei Anstöße gegeben zu haben wegen gegenseitiger Rechte und Befugnisse, und der eben damals zu Augsburg weilende Kaiser Friedrich 1. stellte dieselben auf Ansuchen des Bischofes in einer Urkunde ddo. Nürnberg den 21. Juni 1156 für beide Theile feft. Es werden darin alle Ordnungen der Stadt an gegeben und genau die Grenzen der Gerechtsame und Befugnisse des Stiftes und der Stadt sowohl als auch der Vögte: und Burggrafen vorgezeichnet, und verordnet, daß der Bischof in und aus der Stadt das Geleit zu geben habe und den Vogt und Burggrafen vers schuldeter Sachen halber wohl auch abzuseßen Macht haben solle Weiters werden dann auch die Fälle angegeben, wann der Stifts. vogt in der Stadt richten foll, und das Strafmaß bestimmt. — Es ist dieses die Urkunde, auf die das Augsburger Stadtbuch sich grün. det, und aus der mehrere Augsburger Chronisten und Geschichts schreiber mit allerdings verzeihlicher Vorliebe für ihre Vaterstadt, aber mit geringer historischer Kritik und Wahrhaftigkeit die Unabs hängigkeit Augsburgs von der Herrschaft, der Bischöfe herleiten woks len, — ein unglückliches Unternehmen, dem die Fassung der Urkunde und ihrer einzelnen Artikel auf jeder Zeile widerspricht.

Den Knotenpunkt der Zwiftigkeiten mögen wohl auch damals schon die verschiedenen Ansichten über die Befugnisse des Vogtes, und wie und über, welche Personen und Sachen er diese auszuüben habe, gebildet haben. Die Vogtei über Stadt und Land aber gehörte dem Stifte und war in den frühesten Zeiten schon den Dynaften von Schwabe of als Erblehen geliehen worden. Als diese in der zweis ten Hälfte des zwölften Jahrhunderts mit Adalgoz ausgestorben, und die Vogtei fohin dem Stifte heimgefallen war, erhielt sie Kaiser Friedrich I. entweder durch freiwillige Belehnung von Seite des Bi fchöfe Hartwif, oder, was wahrscheinlicher sein dürfte, durch üfur. patorische Gewalt. Ift schon aus dem Vorherigen die Gewißhrit dargethan, daß die Bischöfe Lehenherren der Vogtei und sohin auch weltliche Oberherren über Stadt und Land gewesen, so zerstreut den lezten Zweifel daran die Belehnung des leßten Hohenstaufen: Kon radin mit der Vogtei über Stadt und Land durch Bischof Harte

mànn im Jahre 1266. Aus der darüber aufgefeßten Urkunde geht unzweideutig hervor, daß der Bischof dem Herzogé (König), nicht aber dem Reiche die Vogtei verliehen habe. Der Bischöf behielt sich darin für sich und seine Nachfolger, und für die gesammte Geistlich keit und Angehörige alle herkömmlichen Vorrechte, Privilegien und Freiheiten und unter diesen auch jene vor, daß kein Vogt über die Höfe der Geistlichkeit etwas zu gebieten habe oder der Herzog und seine Nachfolger irgend eine Bete oder Steuer auf die Bürger der Stadt legen dürfe ohne des Bischofes Wiffen und Willen. Von einer solchen Steuer und Bete aber, würde sie wirklich in angegebe ner Weise angelegt, foll vorab der halbe Theil dem Bischofe zufallen, wie solches schon König Heinrich VII. am 22. November 1231 für ewige Zeiten verordnet und später König Karl bestätiget hatte. In bem desfallsigen Reverse Konradins gelobt diefer eidlich, mit der ihm verliebenen Vogtei über die Stadt dem Stifte keine Irrung oder irgend Eintrag zu thun an dessen Aemtern, Rechten und Freiheiten, und namentlich nicht an der Münze, den Zöllen, dem Burggrafens amt und Burgfrieden. Auch wolle er den außerhalb der Stadt in der Vogtei feßhaften Armenleuten des Stiftes keine Beschwer zufügen noch zufügen lassen, sondern mit den herkömmlichen Leistungen sich begnü gen, und dem Bischof unverwehrt lassen, einen Vogt abzuseßen, den er (Konradin) oder seine Erben aufgestellt, falls derselbe Ungebühr liches und Unerlaubtes vornehme gegen die Freiheiten und Rechte des Stiftes und seiner Angehörigen.

Dieser Lehenvertrag, der nur auf Konradin und seine Leibes erben lautete, ward auch von der Bürgerschaft Augsburgs anerkannt, bas erftemal den 19. Dkt. 1267, und zwei Jahre später abermals. Als nämlich nach dem Tode Konradins die Vogtei über die Stadt Augsburg dem Bischöfe wieder heimgefallen war, verbanden sich ders felbe und sein Kapitel und die Stadt mit gegenseitigen Eiden, daß der Bischof fürohin die Vogtei an Niemand andern als an einen Römischen König, der des Römischen Stühles Gnade habe, verleihen und ewiglich bei dem Stift behalten wolle, alle drei aber mit Leib und Guf sich behilflich sein sollten, wenn sie an diesem ihrem Statut durch Jemand gehindert würden. Auch soll fürder kein Bischof gez wählt und zugelassen, kein Domherr ins Kapitel und kein Bürger in ben Rath aufgenommen werden, er habe denn zuvor die Haltung dieses Statutes beschworen. Am Schlusse des Reverses erklärt die Bürgerschaft von Augsburg, den Bischöf für ihren rechten Herrn zu

erkennen und ihm als solchem und als ihrem Vogte den schuldigen Gehorsam zu leisten. Dieses geschah am 24. Oft. 1269.

Das war nun freilich ein sehr verfänglicher Artikel, der den Bischof verband, die Vogtei nur an einen Römischen Kaiser und König zu verleihen, und es scheint in der That die Unabhängigkeit der Stadt von des Bischofs Oberherrlichkeit bereits einen hohen Grad erreicht und diese selbst nur mehr in der Form bestanden zu haben, da der Bischof, um wenigstens diese zu retten, sich auf eine für seine Souveränität so präjudicielle Verpflichtung einlassen konnte; oder aber, was unwahrscheinlicher ist, er ahnte noch die Tragweite einer folchen Verbindlichkeit nicht. Diese aber hat die Vogtei über Stadt und Land faktisch an das Kaiserthum ausgeliefert und die Unab hängigkeit der erstern von der Oberherrlichkeit der Bischöfe proclas mirt. Wir finden auch keine spätern Belehnungen der Kaiser mit der Vogtei, und jene als eine selbst verständliche Sache mochten von nun an immerhin auch der Form entbehren. Der Kaiser war als folcher Vogt der Stadt, und dieser mochte sich, wenn auch nicht von Rechts wegen, nichts desto weniger aber im Geleise der Gewohnheit und auf natürlichem Wege der Gedanke der Reichsunmittels barkeit ausdrängen. Vielleicht schwebte ihr dieser Gedanke schon damals vor, als sie den Bischof Hartmann zu dem bewußten Reverse zu bewegen wußte; ihr mögen die Folgen desselben klar vor Augen gestanden sein, und daher die Absichtlichkeit und der Eifer, mit dem fie auf seine Erfüllung drang.. -Aus guten Gründen ergriffen das her die Augsburger die Partei ihres Bischofes, als Herzog Ludwig von Bayern als Erbe Konradins und Besizer von Schwabeck in den Jahren 1270 und 1292 die Vogtei über das Stift und die Stadt beanspruchte und sein vermeintliches Recht mit den Waffen durchs feßen wollte. Denn sie wollten eben keinen andern Vogt, als den Kaiser, und von diesem durften sie ja alles erwarten, was ihren Absichten günstig sein konnte.

Diesen Begebenheiten waren andere vorausgegangen, so nas mentlich die Verträge des Bischofs mit der Stadt vom 9. Mai 1251 und vom 4. Mai 1254. Unter feinem Bischof hatte sich die Stadt rühriger und kecker gezeigt mit ihren Ansprüchen als unter dem friedliebenden Hartmann, und sie wurde hierin durch die Zustände des Herrenlosen Deutschlands trefflich unterstüßt. Obige Verträge sichere ten, freilich nur auf dem Bergament, dem Bischofe zwar seine Herre lichkeit und Rechte zu, räumten aber dafür der Stadt und Bürgers

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