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Anhang V.

Handels- und Grenzberichtigungsvertrag,

abgeschlossen am 26. Januar 1855 (a. S.) zwischen Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen und Sr. Majestät dem erhabenen Souverain von Japan.

Die Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen: der General-Adjudant, Viceadmiral Euphemius Poutiatine und von Seiten Sr. Majestät des erhabenen Souverains von Japan: Tsutsuï-Khizenno-Kami und Kavadzi-Saiémonno-Dzio haben in der Stadt Simoda am 26. Januar 1855 (oder am 21. Tage des zwölften Monats des ersten Jahres Ansey) nachstehenden Vertrag mit den erläuternden Artikeln abgeschlossen, welcher Folgendes enthält:

Um den Frieden und die Freundschaft zwischen Rußland und Japan zu sichern und durch einen Vertrag festzustellen, hat Se. Majestät der Kaiser aller Reussen seinen Adjudanten und Viceadmiral Euphemius Poutiatine zu seinem Bevollmächtigten ernannt, und Se. Majestät der erhabene Souverain von Japan hat seinerseits seine erlauchten Unterthanen Tsutsuï - Khizenno- Kami und KavadziSaiémonno-Dzio zu seinen Bevollmächtigten ernannt.

Die genannten Bevollmächtigten sind über die folgenden Artikel übereingekommen:

Art. 1. Es soll fortan Friede und aufrichtige Freundschaft zwiRußland und Japan bestehen. Die Russen und die Japanesen sollen in den Besizungen der beiden Staaten sich jedes Schuzes und Beistandes erfreuen, sowohl für ihre persönliche Sicherheit als hinsichtlich der Unverleglichkeit ihres Eigenthums.

Art. 2. Die Gränzlinie zwischen Rußland und Japan soll künftig zwischen den Inseln Iturup und Urup hinlaufen. Die Insel Iturup gehört ganz zu Japan und die Insel Urup, so wie sämmtliche im Norden derselben gelegenenen kurilischen Inseln gehören zu Rußland. Was die Insel Krafto (Sakhaline oder Saghalien) betrifft, so bleibt dieselbe, wie früher, ungetheilt zwischen Rußland und Japan.

Art. 3. Die Regierung von Japan öffnet den russischen Schiffen

folgende drei Häfen, nämlich: Simoda im Fürstenthum Jdzu, Hakodade in der Provinz Hakodade, und Nagasaki im Fürstenthum Khizen. In diesen drei Häfen können die russischen Schiffe ihre Schäden ausbessern, sich mit Wasser, Brennholz, Lebensmitteln und anderen Bedürfnissen versehen, auch mit Steinkohlen, wenn sie vorräthig sein sollten; sie sollen alle diese Gegenstände mit Gold- oder Silbermünze bezahlen, oder, in Ermangelung derselben, mit Waaren von ihren Ladungen.

Mit Ausnahme der genannten Häfen sollen die russischen Schiffe keinen andern Hafen besuchen, es sei denn im Fall der unbedingten Nothwendigkeit, wenn sie sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Reise fortzusehen. Die in solchen Fällen verursachten Kosten sollen in einem der Häfen, welche den Schiffen geöffnet sind, zurückbezahlt werden.

Art. 4. In den beiden Staaten soll gescheiterten Schiffen und ihren Mannschaften jeder Beistand geleistet werden; die leztern sollen nach einem der geöffneten Häfen gesandt werden und während ihres ganzen Aufenthalts im fremden

Lande volle Freiheit genießen, nur daß sie sich den beste

stehenden Landesgeseßen zu unterwerfen haben.

Art. 5. Die Russen sollen in den beiden ihnen geöffneten erstgenannten Häfen (Simoda und Hakodade) Freiheit haben, Tauschhandel zu treiben mit Waaren, Gegenständen oder Geldern, die sie mitbringen, gegen Waaren oder Gegenstände, die sie einzuhandeln wünschen.

Art. 6. Die russische Regierung wird, wenn sie es für nöthig erachten sollte, in einem dieser beiden erstgenannten Häfen einen Consul ernennen.

Art. 7. Jedesmal, wenn eine Frage oder eine Angelegenheit beurtheilt oder entschieden werden muß, soll dies gewissenhaft durch die Regierung in Japan geschehen.

Art. 8. Jeder Russe in Japan und jeder Japanese in Rußland soll immer eine vollständige Freiheit genießen und keiner Bedrückung unterworfen sein. Wenn irgend Jemand ein Verbrechen begehen sollte, so kann er dafür gefänglich eingezogen werden, doch soll er nicht anders, als nach den Gesezen seines Landes gerichtet werden.

Art. 9. In Rücksicht auf die Nachbarschaft beider Staaten sollen die Russen aller der Rechte und Privilegien theilhaftig werden, welche die Regierung von Japan den Unterthanen anderer Nationen gewährt hat und in der Folge noch gewähren wird.

Der gegenwärtige Vertrag soll durch Se. Majestät den Kaiser aller Reussen und durch Se. Majestät den erhabenen Souverain von Japan, oder durch deren Bevollmächtigte ratificirt werden, so wie dies in den diesem Vertrage beigefügten Artikeln erwähnt ist, und die Ratificationen sollen höchstens in zehn Monaten oder zu einer andern günstigen Zeit ausgewechselt werden.

Die Abschriften des Vertrags mit den Unterschriften und Siegeln der Bevollmächtigten der beiden Herrscher werden für jezt ausgewechselt; die darin enthaltenen Ver

fügungen treten von dem Tage der Unterschrift an in Kraft und sollen von den contrahirenden Partheien treu und unverleglich gehalten werden.

Gegeben und unterzeichnet in Simoda, den 26. Januar 1855, oder am zweiten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres Ansey.

Erläuternde Artikel zum Vertrage,

welche durch den russischen Bevollmächtigten, den Generaladjudanten und Viceadmiral Poutiatine und die japanesischen Bevollmächtigten Tsutsui Khizenno Kami und Kavadzi-Saiémonno-Dzio bestätigt sind.

Zu Art. 3. a) In den beiden ersten im Vertrage aufgeführten Häfen können die Ruffen. frei verkehren: in der Stadt Simoda und der Umgebung in einem Umkreise von sieben japanesischen Meilen von der Insel Inubassiri an gerechnet ; - in Hakodade in einem Umkreise von fünf japanesischen Meilen. Es ist ihnen gestattet, die Läden und Tempel zu besuchen, und sich in den Häusern auszuruhen, die vorläufig zu diesem Zweck bestimmt sind, während besondere Herbergen gebaut werden; sie sollen aber nur dann in Privathäuser gehen, wenn sie dahin eingeladen werden. In Nagasaki haben sie sich nach dem zu richten, was in der Folge für andere Nationen bestimmt werden wird.

b) Für das Begräbniß der Todten wird in jedem der Hafenörter ein besonderes Grundstück reservirt werden, welches unverleßlich beschüßt werden soll.

Zu Art. 5. Die Spedition der Waaren geschieht in einem zu

diesem Zweck von der Regierung bestimmten Schiffe; daselbst werden die von den Russen angebrachten Waaren und Baarschaften in Gold und Silber aufbewahrt. Nachdem die Russen in den Läden die ihnen passenden Waaren und Gegenstände ausgewählt und sich mit den Verkäufern über

den Preis vereinbart haben, leisten sie in der besagten Niederlage ihre Zahlung in Geld oder Waaren (oder Tausch)

gegen Waaren durch die Vermittlung japanesischer Beamten. Zu Art. 6. a) Die russischen Consuln werden vom Jahre 1856

an ernannt.

b) Die nöthigen Gebäude und das Grundstück zur Installirung des Consulats werden von der japanesischen Regierung angewiesen werden. Die Russen werden da nach ihren Gesezen und Gebräuchen wohnen.

Zu Art. 9. Die Rechte und Privilegien, von welcher Art sie auch sein mögen, welche andern Nationen zugestanden werden, erstrecken sich hiedurch von selbst auch auf die russischen Unterthanen, so wie dies in Art. 9 gesagt ist, ohne daß es deshalb nöthig wäre, neue Verhandlungen anzuknüpfen. Die gegenwärtigen erläuternden Artikel haben dieselbe Kraft als der Vertrag und sind gleich bindend für beide contrahirende Partheien. Zur Urkunde dessen sind sie von den Bevollmächtigten beider Mächte unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Folgen hierauf die Ratificationen, welche in Simoda am 25. November (7. December) 1856 oder am einundzwanzigsten Tage, Chinoïe-Tats, des elften Monats des dritten Jahres Ansey, ausgewechselt sind.

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