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Vertrage kam Besançon an Frankreich, ') später an das deutsche Reich. Wann die Stadt zur Reichsunmittelbarkeit gelangt ist, läßt sich nicht mit Bestimmtheit angeben, doch muß dieß vor Königs Rudolfs Zeiten geschehen seyn, denn in einer Urkunde vom 8. April 1277 ermahnt Rudolf den Rath von Bes sançon, den Einflüsterungen des Königs von Frankreich kein Gehör zu schenken, und fordert die Stadt zugleich auf, Abgeordnete zu dem Reichstage nach Frankfurt zu schicken 2).

Nach dem westphälischen Frieden wollte Spanien, das man hinsichtlich der Grafschaft Burgund vom Frieden ausgeschloffen hatte, die von seinen Truppen beseßte Festung Frankenthal ohne Aequivalent nicht räumen; statt nun gegen das durch innere Zerrüttung geschwächte und den gleichzeitigen Krieg mit Frankreich und Portugal beschäftigte Spanien gemeinsame Sache zu machen, und dieses mit Waffengewalt zur Räumung von Frans kenthal zu zwingen, nahm man zu dem unrühmlichen Mittel, Spanien auf Köften des Reichs zufrieden zu stellen, seine Zuflucht. Kaiser Ferdinand III. trat deßhalb am 15. Mai 1651 die Stadt Besançon an dasselbe ab 3). Die Kurfürsten willigten am 23. Mai deffelben Jahrs, 4) und das Reich am 13. Februar 1654 in diese Abtretung, 5) wodurch Besançon seine Reichsunmittelbarkeit auf immer verlor.

Biberach, Stadt im Donaukreise des Königreichs Würtemberg. Der Ort wird zum ersten Male erwähnt in der Bestätigungsurkunde der ersten Stiftung des Spitals zu Biberach vom 30. August 1258. ). Hier tritt überdieß die „comunitas civitatis de Biberach" als Siegelsperson auf. König Rudolf bestätigte am 17. Juni 1282 den Bürgern von Biberach alle Privilegien, die sie von den römischen Königen und Kaisern bis zu den Zeiten Kaiser Friedrichs II. und von diesem vor der

1) Pertz Scr. I, 488. 2) Chifflet Vesontio 229. 3) Dumont Corps dipl. VI. b. 21. 4) Lünig R. A. VII, 108. 5) Lűnig R. A. VII, 110. 6) Ungedruckte Urkunde des Stuttgarter Archivs.

gegen ihn ausgesprochenen Abseßung erhalten haben. 1) Alle diese Urkunden sind verloren gegangen. Am 13. April 1312 verlich Kaiser Heinrich VII. der Stadt Biberach alle Rechte und Freis heiten, wie sie die Stadt Ulm von seinen Vorfahren erhalten 29.

Kaiser Ludwig verpfändete― Jahr und Tag der Verpfändung find nicht bekannt die Stadt dem Herzog Albrecht von Desterreich als Aussteuer für seine Tochter, die den Neffen des Herzogs geheirathet hatte, 3 sprach aber am 4. Juli 1339 die Stadt von der Pfandschaft wieder los. 4)

Die Stadt wurde am 25. September 1802 von Baden in Besiz genommen, und demselben im Reichsdeputationshauptschluffe vom 25. Februar 1803 als Entschädigung zugetheilt.

Bopfingen, Städtchen im Jartkreise des Königreichs Würtemberg am Fluffe Eger. Des Orts wird zum ersten Male in einer Urkunde König Rudolfs vom 26. Februar 1274 erwähnt, worin er den Städten Dinkelsbühl, Aufkirch, Nördlingen, Bopfingen und Harburg verbietet, hörige Leute des Grafen von Oettingen zu Bürgern anzunehmen 5). Kaiser Ludwig gab Bopfingen am 23. November 1331 das Privilegium, daß niemand vor der Stadt einen Bau solle aufführen dürfen, wenn er nicht dieselben Lasten wie die Gebäude in der Stadt tragen will ). Die in dieser Zeit erfolgte Verpfändung der Reichsstädte Dinkelsbühl und Bopfingen an die Grafen von Dettingen kennt man bis jezt blos aus einer Urkunde Karls IV. vom 16. August 1351, worin er den Grafen Ludwig und Friedrich von Dettingen die ihnen schon früher verpfändeten Reichsstädte Dinkelsbühl und Bopfingen zu einem Erblehen für die Landgrafschaft im niedern Elsaß überläßt 7). Allein bereits im nächstfolgenden Jahre vernichtete er durch eine Urkunde,

1) Urk. 6. 2) Lünig R. X. XHI, 181. 3) Diese Urkunde ist im Stutt garter Archiv nicht mehr vorhanden. 4) Urk. 7. §5) Lang Materialien III, 135. 6) Lünig R. X. XIII, 209, 7) Laguille Hist. d'Alsace. Prob. 63.

welche keinen Ausstellungstag hat, den Tausch der Städte Dinkelsbühl und Bopfingen gegen die gedachte Landgrafschaft, und stellte den Stand der Dinge her, wie er vor dem Tauschvertrage gewesen 5.

Die Stadt wurde im September 1802 von Baiern in Vesth genommen, und demselben im Reichsdeputations hauptschlussfe vom 25. Februar 1803 als Entschädigung zugetheilt.

Boppard, Stadt am linken Ufer des Rheins, unweit Bas charach, in der preußischen Provinz Niederrhein. Unter den Kas rolingern war hier ein Königshof, dessen zum ersten Male in einer Urkunde Ludwigs des Frommen vom 30. Jänner Erwähnung geschieht, worin er der vom Kloster Prüm abhängigen Zelle Sct. Goar einen Wald zwischen den Königshöfen Oberwesel und Boppard (Bitobrigum) schenkt 2). Am 14. April 972 verschrieb Otto II. diesen Königshof nebst mehreren andern Besigungen in Italien und Deutschland seiner Gemahlin Theophanu im Checontract 3). Später gelangte der Ort zur Reichsunmittelbarkeit. Am 18. Juli 1312 wurde Boppard nebst Oberwefel vom Kaiser Heinrich VII. dem Erzbischof Balduin von Trier für 12000 Pfund Heller verpfändet, *) und verlor dadurch seine Reichsunmittelbarkeit.

Breisach, Stadt am rechten Ufer des Rheins im Obers rheinkreise des Großherzogthums Baden. Der Ort kam nach dem Aussterben des Zähringer Mannsstammes mit Herzog: Berthold V. (14. Februar 1218) an das Reich. Erwähnt wird derselbe zum ersten Male in einer Urkunde Friedrichs II. vom 16. März 1218, welche,,apud Brisacum" ausgestellt ist 5). Später gelangte er zur Reichsunmittelbarkeit, wie aus einer Urkunde Kaiser Heinrichs VII. vom 2. Jänner 1312 hervor= geht, worin er den Stadträthen von Neuenburg, Breisach,

1) Schoepflin Als. dipl. II, 202. 2) Martene Coll. I, 69. 3) Orig. Guelf. IV, 461. 4) Günther Cod. Rheno- Mos. III, 148. 5) Lünig R. 2. XIX, 971.

Colmar und Schlettstadt befiehlt, in ihren Städten das Einreiten von Geiseln zu Gunsten des Grafen Eberhard von Würtemberg nicht zu leiden 1). Am 3. Mai 1331 wurde Breisach vom Kaiser Ludwig nebft Neuenburg, Schaffhausen und Rheinfelden den Herzogen Albrecht und Otto von Oesterreich für zwanzigtausend Mark Silbers verpfändet, 2) und blieb Desterreichs Pfand bis 1415. Am 3. Juni dieses Jahrs bestätigte König Siegismund der Stadt die ihr von römischen Königen und Kais sern sowie von Oesterreich ertheilten Privilegien, und verordnet, daß sie nie vom Reiche solle veräußert werden, es wäre denn, daß sie an Oesterreich zurückgegeben würde 3). In einer weiteren Urkunde vom 21. Juli desselben Jahrs nahm er die Städte Breisach und Neuenburg wieder zum Reiche, so, daß sie nicht mehr davon veräußert werden sollen 4). Allein bald nachher unterwarf sich Breisach dem Hause Oesterreich wieder, und verlor auf diese Weise zum zweiten Male seine Reichsunmittelbarfeit. In welchem Jahre die Unterwerfung erfolgte, weiß ich nicht zu sagen. Da sich jedoch Freiburg bereits 1427 dem Hause Oesterreich wieder unterwarf, so dürfte die Unterwerfung Breifachs in kein späteres Jahr zu seßen seyn.

Bremen an der Weser, freie Stadt. Die älteste Urkunde, worin ihrer erwähnt wird, ist vom 12. Juli 788. Karl der Große errichtete durch dieselbe ein Bisthum zu Bremen 5). Kaifer Otto I. bestätigte am 30. Juni 937 dem Hamburgischen Erzstift für die Stadt Hamburg und die zu der Diöcese gehörenden

1) Herrgott Gen. II, 604. 2) Vollständ. Beantwortung des zweiten Absages der sogenannten gründlichen Ausführung derer dem Churhaus Bay, ern zustehender Erbfolgs- und sonstiger Rechts- Ansprüchen auf die von Kaiser Ferdinand dem Ersten besessene Erbkönigreiche und Länder. Wien 1745. Seite 68. 3) Urk. 9. 4) Ungedruckte Urkunde des Wiener Archivs. 5) Die Urkunde steht bei Adam von Bremen Hist. eccles. pag. 4. (Lindenbrogii Hist. rer. Septemtr. ed. Fabricii 1706.) Die richtigste Ansicht ist wohl die, daß die Urkunde hinsichtlich der Form interpolirt und unächt, hinsichtlich des Inhalts aber ächt sei.

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Klöster Rammelsloh, Bremen, Bassum und Bucken das Recht, daß kein öffentlicher Richter über die Leute dieser Klöster zu richten Macht haben, keine weltliche Behörde die Freien hindern solle, sich in den Schuß der erstern zu begeben. Den Bischöfen wird ferner über die Freien und Schußpflichtigen gedachter Klöfter das Recht des Aufgebots zu den Heer- und Tagfahrten ertheilt 1. Dieses Privilegium bildet mit zwei spätern desselben Königs vom 8. August 9372) und 8. August 966 ) den Inbegriff der ertheilten Freiheit und Immunität, von welcher Adam von Bremen spricht. Doch ist in allen zunächst nur von Begünstigungen des Erzbischofs und der Kirche die Rede; eine Befreiung der Stadt und namentlich das Recht, ihre Obrigkeit aus ihrer Mitte nach freier Willkühr zu wählen, läßt sich aus denselben nicht wohl herleiten. In dem Privilegium vom 8. August 937 schenkt Otto der Kirche Alles, was er in den genannten Orten an Ländereien u. f. w. eigenthümlich besit. Das Privilegium vom 8. August 966 gibt den Erzbischöfen das Recht, zu Bremen einen Markt anzulegen, wo die einwohnenden Handelsleute gleiches Schußes und gleicher Gerechtsame genießen sollen, wie die der königlichen Städte; er ertheilt ihnen Bann, Zoll und Münze daselbst, unter Zuweisung aller öffentlichen dem königlichen Schaß gebührenden Gefälle, und erklärt fchließlich, daß Niemanden anders zu Bremen eine Gewalt zustehe, als dem Erzbischofe und seinem Delegaten.

Das Privilegium Kaiser Heinrichs V. vom 14. Mai 1111, worin er die Privilegien der Stadt bestätigt, und ste von fremden Gerichten befreit *), ist, wie früh und vielfältig die Stadt sich auch darauf berufen hat, allen Anzeigen zufolge unächt. Auf dem Archive in Bremen findet sich keine frühere, zu Gunsten der Bremischen Stadtgemeinde lautende Kaiserkunde, als das

1) Lindenbrogii Script. rer. Septemtr. 130. Kirchengeschichte 1, 284. 2) Lindenbrog l. c. 130. 131. 4) Lünig R. 2. XIII, 218.

Staphorst Hamburg.

3) Lindenbrog 1. e,

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