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Kaiserurkunden vor Ludwig dem Baier in lateinischer Sprache abgefaßt wurden. In einer Urkunde dieses Kaisers vom 28. Februar 1331 kommt, so viel ich weiß, zum ersten Male dieser deutsche Ausdruck vor; er nennt darin Pfeddersheim „vnser vnd des Richs stat."

Nach Vorausschickung dieser Bemerkung über die Zeit, wo die Benennung civitas imperii, civitas regni und Reichsstadt zuerst vorkommt, möchte der Begriff einer Reichsstadt in den früheften Zeiten dahin zu fassen seyn : eine Reichsstadt ist eine unmittelbar unter Kaiser und Reich stehende Stadt, an deren Spiße ein kaiserlicher Beamter, der Vogt oder Schultheiß steht. Es wäre nicht schwer, diesen Begriff von Reichsstadt mit einer Menge Urkunden zu belegen, es mag aber genug feyn einige derselben anzuführen. So verordnet Kaiser Friedrich I. am 18. Mai 1181, daß der königliche Beamte in Eflingen für das Kloster Denkendorf Sorge tragen folle. König Heinrich (VII.) befiehlt am 28. Nov. 1231. den Schultheißen und Beamten in den königlichen Städten Frankens die Freiheiten und Rechte des Bischofs von Würzburg nicht zu kränken. 2) König Rudolf verordnet am 9. Nov. 1273, daß der in Zürich von ihm geseßte königliche Vogt jedesmal nur zwei Jahre im Amte bleiben und dann auf fünf Jahre nicht ernennbar seyn soll. Derselbe König befiehlt am 10. Sept. 1274 dem königlichen Schultheißen zu Kaiserslautern, das Benedictinerkloster Offenbach am Glan zu schüßen *). Derselbe König ertheilt der Reichsstadt Odernheim Recht und Freiheit, wie Oppenheim hat, und unterwirft sie demselben Reichsbeamten. 5)

Nach gänzlicher Ausbildung der Landeshoheit und nachdem der kaiserliche Vogt oder Schultheiß durch das Verpfänden und Verkaufen des Schultheißenamtes, der Vogtei und des Ammannamtes an die Städte selbst verschwunden war, war der Begriff

1) Besold Doc. 1, 280. 2) Leukfeld Antiq. Poeld. 257. 3) Herrgott Gen. 11, 439. 4) Crollius de cella in Offenbach 42. 5) Acta Palat. II, 47.

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einer Reichsstadt dahin zu fassen: eine Reichsstabt ist eine unmit telbar unter Kaiser und Reich stehende Stadt, der die Landeshoheit und Sig und Stimme auf dem Reichstage zusteht.

S. 4.

Freistädte und Reichsstädte.

Ob ein Unterschied zwischen Freistädten und Reichsstädten Statt finde, oder nicht, darüber waren die Publicisten nicht einig. Ganz neuerlich hat jedoch der um die ältere deutsche Geschichte so hochverdiente Gemeiner das in Zweifel gezogene Daseyn von Freistädten und den bedeutenden Unterschied zwischen den Freistädten und andern Reichsstädten, sowie den Vorrang der erstern vor den leztern urkundlich erwiesen, und außer allen Zweifel gesezt. Die Vorrechte der Freistädte vor den Reichsstädten anzugeben ist allerdings schwer, weil die Geschichte der Freistädte, Regensburg allein ausgenommen, noch nicht genügend bearbeitet ist. Mehr oder minder dürften jedoch denselben folgende Vorrechte zugestanden haben, welche actenmäßig der Freistadt Regensburg zustanden.

1) die Stadt Regensburg schwur nie einem Kaiser oder Könige den Eid der Treue;

2) fie diente niemals über die Berge, machte keinen Römerzug mit, oder kaufte sich mit Geld ab;

3) ste trug nie des Reiches Bürden, oder steuerte zum Reiche. Man wird in Chmel's Regesten König Ruprechts auch nicht eine Urkunde finden, worin er bezeugt, daß eine freie Stadt die Reichssteuer entrichtet habe, oder wodurch er ihre Reichssteuer verpfändet hätte, so häufig auch er dieß mit der Reichssteuer der übrigen Reichsstädte that;

4) sie wurde nie Pfand für das Reich noch für einen Fürsten. Diese Thatsache gilt nicht nur von Regensburg, sondern von allen Freistädten ohne Ausnahme. Keine derselben ist je von einem römischen Könige oder Kaiser verpfändet worden ;

5) fie hieß von Alters her eine Freistadt, gehe, size und stehe mit den Vordersten, wenn der König die Städte fordere; 6) sie hatte, als Freistadt, allenthalben zu Wasser und zu Lande große Freiheiten an Mauthen und Zöllen hergebracht. Zu den Freistädten gehörten folgende sieben Städte: Regensburg, Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz und Cöln. Ob, wie Gemeiner glaubt, auch Augsburg, Trier, Wien und Zürich Freistädte gewesen, davon fehlt bis jezt der urkundliche Beweis.

Erst im Anfange des sechzehnten Jahrhunderts verlor sich der Unterschied zwischen Freistädten und Reichsstädten; die erstern wurden auch zu des Reiches Bürden, namentlich zu der Reichssteuer beigezogen; selbst der Name Freistadt hörte auf, und an deffen Stelle trat die allgemeine Benennung Reichsstadt.

§. 5.

Anzahl der Reichsstädte.

Wie groß die Zahl der Reichsstädte gewesen, läßt sich nicht mit Bestimmtheit angeben, indem viele Reichsstädte spurlos aus der Geschichte verschwunden sind. Viele Umstände lassen aber vermuthen, daß ihre Zahl sehr beträchtlich gewesen. Ein ganz vollständiges Verzeichniß der Reichsstädte kann meiner festen Ueberzeugung nach nie aufgestellt werden, weil Kaiser und Reich selbst nie ein solches besaßen. Die Scheidelinie zwischen Landstädten und Reichsstädten vor festbegründeter und ausgebildeter Landeshoheit ist sehr schwierig, und einzelne Spuren der Unmittelbarkeit reichen nicht hin, einer Stadt den Begriff von reichsunmittelbar beizulegen, der nur erst bei befestigter Landeshoheit hervortritt. Manche Städte strebten nach Reichsunmittelbarkeit, unterlagen aber in diesem Streben, wie namentlich Trier, Würzburg, und mehrere andere.

Daß die Reichsmatrikeln den Mangel eines vollständigen Verzeichnisses der Reichsstädte nicht erseßen konnten, bedarf wohl

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keines Beweises; viele Reichsstädte hatten die Reichsunmittelbarkeit bereits eingebüßt, noch ehe die erste Reichsmatrikel zu Stande kam (1422), wie z. B. Düren, Duisburg, Laupen, Altenburg, Chemniz, Zwickau, Boppard, Oberwesel, Eger und viele andere, die nahmhaft zu machen allzu weitläufig seyn würde. Dagegen werden in den Reichsmatrikeln, bei deren Anfertigung offenbar nicht mit der nöthigen Genauigkeit verfahren wurde, Städte aufgeführt, die nie reichsunmittelbar waren, wie z. B. Göttingen, Greifswald, Lemgo, Lüneburg, Soest, Stralsund und viele andere. Die Reichsmatrikeln beweisen daher so wenig als einzelne kaiserliche Privilegien oder Verleihungen, die oft nur auf die Burg oder theilweise Rechte Bezug haben, und meistens in eine Periode fallen, wo die Landeshoheit selbst noch ein schwankender Begriff war. Es ist daher bei Ausmittlung der Reichsstädte die größte Vorsicht nöthig, und man muß sich, da alle anderen Merkmale mehr oder weniger unzuverläßig sind, einzig und allein an Urkunden halten. Deffenungeachtet dürften sich Kriterien auffinden laffen, aus denen die Reichsunmittelbarkeit einer Stadt geschlossen werden kann, wenn fie nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde, von der die Rede ist, hervorgeht. Als solche Kriterien möchten anzusehen seyn: 1) Die Erwähnung des kaiserlichen Vogts oder Schultheißen. Nur in reichsunmittelbaren Städten kommt ein solcher vor; seine Erwähnung in einer Stadt darf daher für einen untrüglichen Beweis ihrer Reichsunmittelbarkeit angesehen werden. So kann, um nur ein Beispiel anzuführen, daraus, daß König Rudolf am 10. Sept. 1274 dem königlichen Schultheißen zu Kaiserslautern befahl, das Benedictinerkloster Offenbach am Glan zu schüßen 15, die Reichsunmittelbarkeit der Stadt Kaiserslautern sicher gefolgert werden. 2) Die Erlaffung oder Verpfändung der Reichssteuer. Nur

1) Crollius de Cella in Offenbach 42.

die reichsunmittelbaren Städte bezahlten die Reichssteuer. Wenn daher in einer Urkunde von einem römischen Könige oder Kaiser die Reichssteuer einer Stadt erlassen oder diefelbe verpfändet wird, so darf dieß für einen Beweis ihrer Reichsunmittelbarkeit angesehen werden. So hat man z. B. für die Reichsunmittelbarkeit von Murten keinen andern Beweis, als daß ihr König Konrad IV. im November 1238 alle Steuern auf vier Jahre nachließ, 1) und König Wilhelm ihr am 3. November 1254 versprach, sie nie zu veräußern. 2) Ebenso kann daraus, daß König Rudolf am 29. September 1289 dem Johann und dem Werner Sturm, Bürgern von Augsburg, vierzig Mark anweiset 3), und ihnen dafür vier Mark von der Stadt Offenburg verpfändet, mit Sicherheit geschlossen werden, daß diese Stadt damals bereits reichsunmittelbar gewesen.

3) Das Versprechen, eine Stadt nicht vom Reiche veräußern zu wollen. Dieses Versprechen wurde von den römischen Königen und Kaisern nur reichsunmittelbaren Städten ertheilt; die Ertheilung desselben an eine Stadt ist daher ein ficherer Beweis ihrer Reichsunmittelbarkeit.

4) Die Verpfändung einer Stadt durch den Kaiser oder König an eine andere Stadt, oder einen geistlichen oder weltlichen Fürsten. Die römischen Könige und Kaiser verpfändeten nie mittelbare Städte (denn einer solchen Verpfändung würde fich der Fürst, unter dessen Botmäßigkeit sie stand, widersezt haben), sondern immer nur reichsunmittelbare Städte. Aus der Verpfändung einer Stadt durch das Reichsoberhaupt darf daher ihre Reichsunmittelbarkeit sicher ge-` folgert werden. Kaiser Friedrich II. nennt in einer Urkunde vom November 1234, wodurch er den Vertrag vernich

1) Schweizerischer Geschichtsforscher VII, 224. 2) Ebendaselbst VII, 226. 3) Glafey Anecdota 610.

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