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gesetzt hat, wirklich angehört. Keiner von denen, die sein Zeugnis anriefen, hat diesen Beweis geliefert, überhaupt auch nur die Frage nach dem Alter des Dokumentes gestellt: sie soll hier erörtert werden. Die nicht unwichtigen sachlichen Angaben, die es enthält, die Sache selbst, auf die es sich bezieht, endlich das Dokument als literarisches Erzeugnis an sich rechtfertigen eine Sonderbesprechung.

Inhalt und Aufbau.

I. IIрooíμov 526, 2-23: Alte wie neue Geschichte geben der Stadt Argos den Anspruch auf Achtung: Führerin im troischen Kriege, dann der dem ältesten der Herakliden zugefallene Losteil, wußte sich Argos durch seine Tapferkeit gegen Sparta zu behaupten; an den Großtaten Philipps und Alexanders hat es als Heimat ihrer Ahnen seinen Anteil; die Römer haben es bislang mit schonender Achtung behandelt, indem sie ihm Freiheit und Rechte gleich andern Griechengemeinden beließen.

Π. Πρόθεσις in Form einer (Teil-)διήγησις 527, 17: Im II. Gegensatz hierzu steht das Verhalten der Korinther: sie zwingen seit sechs Jahren das ihnen von Rom 'zugekommene' Argos, Beisteuer (ouvréλsta) zur Begehung korinthischer Spiele zu entrichten. III. Argumentation 527, 8 (ràp) -529, 21: Es ist

a) unlogisch (@ç—ebλoɣov), 527, 8-16, daß Olympia und Delphi von dieser Beisteuer befreit bleiben, Argos diese ihm zustehende Freiheit verlieren soll, wo es wie sie die Lasten eines panhellenischen Festes zu tragen hat.

b) unverständlich (πρὸς δὲ τούτοις . . . πῶς—εἰκός) 527, 16-25, daß Argos, welches vier Feste in vier Jahren zu bestreiten hat, zu jener Beisteuer herangezogen wird, wo Olympia und Delphi mit je nur einem Feste im gleichen Zeitraum frei bleiben. c) ungerecht und gesetzwidrig (ädına nai napávoμa) 527, 25—528,13, daß die Argiver gerade zu dem Fest der Korinther beisteuern sollen, denn

a) die Beisteuer dient nicht den alten hellenischen Agonen, sondern den unhellenischen Tierkämpfen;

B) die Korinther sind reicher als die Argiver.

d) ungehörig (vgl. проσñ×оv=прéжоν), 528, 13—19, daß Nachbaren so handeln;

e) unwürdig (πότερον—καλῶς ἔχειν), 528, 20-529, 12, daß die Korinther die Satzungen des alten Griechenlands beiseite schieben, um eine neue Ordnung zum Schaden der Nachbaren auszunutzen, dies umsomehr als

— Αὔξησις in Form einer Fortsetzung der διήγησις, 529, 12-21 ihr Rechtstitel jung und nur durch die Saumseligkeit des Rechtsvertreters von Argos, der zur rechten Zeit Appellation einzulegen unterließ, und durch die Befangenheit des Richters erreicht worden ist.

IV. Zvμßovλý (Empfehlung) 529, 22-531, 3: So sind hier als Abgesandte zwei unpolitische, aber vaterlandsliebende Bürger von Argos, Lamprias und Diogenes, erschienen, um die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor einem wohlwollenden Richter in dieser Sache zu erbitten, die durch Unterlassung rechtzeitiger Appellation ihre endgiltige Entscheidung zu ungunsten der Argiver gefunden hat.

Λύσις κατ ̓ ἀντιπαράστασιν der zu erwartenden ἀντίθεσις (ἄτοπον δὲ οὐχ χρή νομίζειν) durch das ἐκβησόμενον (u. S. 37, 1) 531, 4-17: Diese Bitte ist nicht für widersinnig zu halten: unrechten Spruch mag der Einzelne, um für das kurze Menschenleben Ruhe zu haben, hinnehmen; zwischen den unvergänglichen Städten muß er dauernden Haß entzünden. V. 'Exiλoyos 531, 17f.: Ich habe gesprochen, entscheide.

Der Sachverhalt.

Das Rechtsverhältnis zwischen Korinth und Argos, welches die Grundlage des Konfliktes zwischen den beiden Gemeinden bildet, bedarf zunächst der Klärung 527, 1 Κορίνθιοι δὲ νῦν αὐτὴν προσγε νομένην αὐτοῖς—οὕτω γὰρ εἰπεῖν εὐπρεπέστερον—ἀπὸ τῆς βασιλευούσης πόλεως . . . συντελεῖν αὑτοῖς ἀναγκάζουσι: Argos hat also Abgaben an Korinth zu zahlen auf Grund einer bestimmten Abhängigkeit, in die es durch die römische Verwaltung zu Korinth versetzt ist.

An eine Degradierung zu einer zóun von Korinth ist nicht zu denken: politische Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Kommune Argos gegenüber Korinth ist die Voraussetzung der ganzen Argumentation der Schrift, die sogleich mit Ὑπὲρ τῆς ̓Αργείων ó anhebt. Es handelt sich also nur um eine finanzielle Abhängigkeit, in die Argos versetzt worden ist, um den Korinthern die Mittel zu glänzenderer Ausstattung ihrer Feste zu gewähren. Das folgt direkt aus den Worten des Verfassers, nur daß er natürlich parteiisch entstellend behauptet, der Zuschuß werde allein für die un griechischen Tierhetzen gebraucht: 527, 23 блáувodαι xai πрos ἑτέρων συντέλειαν ... ἄλλως τε οὐδὲ πρὸς Ἑλληνικὴν οὐδὲ παλαιὰν πανήγυριν; οὐ γὰρ ἐς χορηγίαν ἀγώνων γυμνικῶν ἢ μουσικῶν οἱ Κορίνθιοι τῶν πολλῶν δέονται χρημάτων, ἐπὶ δὲ τὰ κυνηγέσια τὰ πολλάκις ἐν τοῖς θεάτροις ἐπιτελούμενα ἄρκτους καὶ παρδάλεις ὠνοῦνται. Der Verfasser

verrät auch gleich darauf, daß nicht allein Argos zu dieser Beisteuer herangezogen werde: 528, 7 πολλῶν πόλεων, ὡς εἰκός, αὐτοῖς εἰς τοῦτο συναιρομένων, ὠνουμένων 1) τὴν τέρψιν τοῦ φρονήματος, d. h.: 'es ist nur natürlich, daß andere, um schönere Spiele zu sehen zu bekommen, ihre Selbstachtung verschachern; mit dem Prestige von Argos verträgt sich das nicht' (Ζ. 12 δόξης ἀνάξια πείσονται). Es liegt also hier zu Gunsten von Korinth eine Ordnung vor, analog der, die Mommsen für Rhodos und für Stratonikeia und ihren Steuerkreis nachgewiesen, für Sparta vermutet hat. Rom überwies einer föderierten Stadt eine Anzahl von tributpflichtigen römischen Untertanengemeinden zur ganzen oder teilweisen Zahlung der dem römischen Staate geschuldeten Abgaben an jene Bundesstadt 2). Nur analog habe ich die hier vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisse genannt, weil Korinth zur Zeit dieser Vorgänge schon römische Kolonie war (529, 6), dagegen die von Mommsen beigebrachten Fälle auf bloße Bundesstädte gehen. Allein die staatsrechtliche Stellung der bevorzugten Gemeinde macht keinen Unterschied, da es sich nur um eine finanzielle Attribuirung von Ortschaften handelt, deren politische oder kommunale Rechtsstellung durch jene Zuweisung in keiner Weise betroffen wurde. Tatsächlich erstrecken sich die argivischen Beschwerden einzig auf die Heranziehung zur ouvréλsta, in der sie neben der Abhängigkeit von Rom eine weitere beschränkende Unfreiheit sehen: die Worte 528, 9 Αργεῖοι . . . ξενικῇ θέᾳ καὶ παρ ̓ ἄλλοις ἐπιδουλεύειν finden geradezu ihre Erklärung durch die von Mommsen aus Dios Rhodiakos herangezogene Stelle *): (Καύνιοι) οι γε δουλεύουσι οὐχ ὑμῖν (den Rhodiern)

1) Überliefert ist konstruktionslos dvouvtat; Reiskes Einschub von v davor stellt keine Verbindung her, da der Plural beziehungslos bleibt. o ist durch den Hiat ausgeschlossen; oneр hülfe darüber hinweg, aber das Relativ verwischt die Schärfe des Ausdrucks. Durch das drei Zeilen vorhergehende dvouvτat ist wohl die vielleicht abgekürzt geschriebene Partizipialform verlesen worden; vgl. übrigens 531, 7. Horkels (Quaest. Iulianeae, Diss. Berl. 1841 p. 46) von Hertlein zur Hälfte angenommene Tilgung der Worte ὠνοῦνται-φρονήματος wird durch den Gegensatz Z. 12 dóŋs ȧvážia als falsch erwiesen. Vgl. Plut. praec. rp. ger. 29 (822 A) ἀναλωμάτων μεγάλων ὠνούμενον τὴν δόξαν; an unserer Stelle geht ἀναλωμάτων direkt vorauf; ich bemerke dies wegen der starken, S. 12 notierten, Übereinstimmung zwischen beiden Schriften.

2) Mommsen, Röm. Staatsr. III 771 f. 668, 2. In diesen Zusammenhang dürfte auch pòc tỷ Kpáyw ouvréλeta, Dittenberger IO. 565, zu rücken sein, besonders wegen der Worte πληρώσαντα καὶ εἰς τὸ ἱερώτατον ταμεῖον τοὺς ἱεροὺς φόρους.

3) Dio Prus. XXXI 125 (I 256, 3 Arn.). Nichts bietet für diese Verhältnisse die Korinthische Rede bei Dio XXXVII, die nach Emperius und E. Maass jetzt allgemein dem Favorin zugesprochen zu werden scheint, wogegen die Geel'sche

μόνοις, ἀλλὰ καὶ Ῥωμαίοις, δι ̓ ὑπερβολὴν ἀνοίας καὶ μοχθηρίας διπλῆν αὑτοῖς τὴν δουλείαν κατασκευάσαντες übrigens ist mit ἐπιδουλεύειν

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Zuweisung der 2. Rede Tap Toys (LXIV) an denselben Verfasser trotz Sonnys Ausführungen (Ad Dion. Chrys. anal., Kiew 1896, p. 219 f.) teils stiller Ablehnung - so v. Arnim, Dio v. Prusa S. 159 f., der R. XXXVII übrigens in diesem Buche gar nicht erwähnt und auch in der Ausgabe den Verfasser unbestimmt läßt teils ausgesprochener Zurückweisung begegnet; die Literatur referierend W. Schmid Realenz. VI 2082 f. Tatsächlich geht die Verwandschaft nicht über eine gewisse Stil å hnlichkeit so treffend E. Norden, Kunstprosa S. 427, 1 hinaus; diese besteht allerdings und gibt dem Gedanken an Favorin eine gewisse Berechtigung. Jüngst hat Iw. Turzewitsch, Philolog. Studien und Bemerkungen, 3. Heft (Sonderabdruck aus Band XXIV der Mitteilungen des Phil.-histor. Institutes des Fürsten Besborodko in Nieschin, 1909) in der Abhandlung (S. 128-152) 'der dem Aelius Aristides zugeschriebene Traktat über den Nil' (russisch) den Alyʊntizzós des Aristides (R. XXXVI meiner Ausgabe) dem Favorin zugesprochen. Ich kann in keine Polemik eintreten, da Turzewitsch's sprachliche Beweise nur geringfügige Abweichungen der Rede von Ausdrücken anderer Aristidesreden bringen, der Stil als solcher überhaupt nicht untersucht wird, dessen Verschiedenheit von dem jener Rede tatsächlich so groß ist, daß man die Alternative stellen darf: entweder ist die Corinthiaca von Favorin, dann ist es die Aegyptiaca nicht, oder umgekehrt. Die sachlichen Indizien geben keine individuellen Anhaltspunkte. Turzewitsch verkennt außerdem die Mache; die angebliche Frage des Freundes ist nur rhetorische Einkleidung. Da die Schriften dieses russischen Gelehrten in Deutschland kaum bekannt geworden sind, will ich hier noch bemerken, daß derselbe am gleichen Publikationsorte (Band XXIII 49 ff.) im 2. Heft der Studien (Nieschin 1907) eine Abhandlung mit dem Titel 'Eine Kaiserrede' hat erscheinen lassen, der meinem Aufsatz in diesen Nachrichten 1905, 381 ff. entlehnt ist, um anzudeuten, daß jene zu diesem in Konkurrenz treten soll. Die Zuweisung der aristidischen Rede прòs ßaciéα an Macrinus wird von neuem bestätigt, zugleich durch eine Geschichte der Entstehung des Aufsatzes der Anspruch auf Priorität der Entdeckung erhoben. Mir ist Prioritätsstreit immer unverständlich gewesen; es kommt allein auf die Sache an, und dafür kann es nur erfreulich sein, wenn von zwei Seiten zu gleicher Zeit unabhängig dasselbe Resultat erzielt wird. Aber hier muß ich ein Wort sagen, da Turzewitsch vorrechnet, wem er schon vor der Drucklegung von seiner Ansicht gesprochen hätte, so daß mein Aufsatz nur gebracht hätte, 'was bei uns schon längst bekannt war'. Den Sophismus dieser Worte es ist nicht der einzige in dem Aufsatz halte ich dem etwas verärgerten Ton zu gute, der den Aufsatz charakterisiert. Aber ich will Turzewitsch auch etwas von der Entstehung jenes meines Aufsatzes erzählen. Im Frühjahr 1897 wurde mir die Unechtheit der Rede klar; Ende Juni oder Anfang Juli desselben Jahres sandte ich den ersten Entwurf eines Beweises der Unechtheit an Wilamowitz, der den Druckbogen des Aristidestextes mitlas und so über meine Athetese informiert werden mußte. Er teilte den Entwurf, der damals fälschlich auf Aurelian abzielte, Mommsen mit. Dieser wollte auf Pertinax heraus, wofür mir entsprechende Notizen von seiner Hand zugingen; der Jurist und Historiker Mommsen muß die Stelle über die Rechtskunde des gelobten Kaisers (§ 17) also doch nicht so ohne weiteres entscheidend befunden haben, die Turzewitsch als an sich beweisend betrachtet; und Mommsen hatte bei dem Rhetoren

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Turze

eine recht unvorsichtige Bezeichnung gewählt; denn so verrät der Verfasser, daß er soeben die Wahrheit verschleiert hat, wo er tès ἐλευθερίας καὶ τῶν ἄλλων δικαίων gedachte, die die Römer Argos erteilt hätten; Argos war eine civitas stipendiaria 1), besaß also das schlechteste Recht, das die Römer den ehemaligen griechischen Poleis zugestanden hatten. Die Argiver hatten nach Rom den Untertanentribut zu zahlen und mußten nun von ihm auch an Korinth steuern. Dessen Eigenschaft als Kolonie hat nur für uns als Zeitbestimmung Bedeutung: 529, 3 εἰ μὲν . . τὴν τῶν παλαιῶν νομίμων ἀγαπῶσι σεμνότητα . . . εἰ δὲ τοῖς νῦν ὑπάρξασι (περὶ) *) τὴν πόλιν, ἐπειδὴ τὴν Ῥωμαϊκὴν ἀποικίαν ἐδέξαντο, ἰσχυριζόμενοι πλέον ἔχειν ἀξιοῦσι; höchstens kommt sie nach der Darstellung des Verfassers als allgemeine Ursache der Überhebung (εἰς κακίαν ἐπαρθέντες recht. Auf diesen Einspruch hin ließ ich die Rede unbezeichnet. witsch ahnte damals noch gar nichts von der Unechtheit der Rede überhaupt, also von der grundlegenden Erkenntnis. Der Druck des Aristidestextes ließ nicht Zeit zur Verfolgung des Einzelproblems. Ich kam aber bald nach dem Druckabschluß darauf zurück und zu dem Resultate, das für die Öffentlichkeit zu formulieren mich damals andere Interessen hinderten. Einige Zeit nach Mommsens Tode fragte O. Hirschfeld an, ob ich nicht meine Ansicht darlegen wollte, damit die in Mommsens Nachlaß vorgefundenen Notizen zu der Sache publiziert werden könnten. Auf dieses Drängen hin habe ich dann den Aufsatz kurz vor den großen Ferien 1905 geschrieben. Diesem äußeren Anstoß verdankt es also auch Turzewitsch, daß er schließlich seine Ansicht zu allgemeinerer Kenntnis zu bringen Veranlassung nahm. Ich freue mich der sachlichen Übereinstimmung mit ihm um so mehr, als Turzewitsch zugleich den durch meinen Aufsatz hervorgerufenen Versuch von Domaszewski, Philolog. 1906 LXV 344 ff., zurückweisen konnte, wonach in der Rede der Пlposwvytizós Padlıqvý des Kallinikos (Suid. u. d. W.) zu erkennen wäre, der im J. 260 in Eleusis gehalten worden sei. Den Hauptgrund gegen Gallien hat aber Turzewitsch nicht gesehen. In der Rede fehlt jede Erwähnung der Kaiserin, und über eine Salonina wäre an sich kaum mit Stillschweigen in einer Epideixis auf Gallien hinwegzugehen gewesen, wenn nicht auch die Techne den Hinweis auf dieses ausschlaggebende Moment verdanke ich H. Dessau die Nennung der Kaiserin zumeist gefordert hätte: εἰ δ ̓ ἐπ ̓ ἀξίας εἴη καὶ τιμῆς μεγίστης ἡ βασιλίς, ἐρεῖς τι καὶ κατὰ καιρὸν ἐνθάδε· ἣν θαυμάσας ἠγάπησεν κτλ. (Menand. 376, 9 Sp. 103 Bursian). Bei einer Salonina war diese Bedingung auf alle Fälle erfüllt. Der Redner schweigt von der Kaiserin: Macrinus hatte als Kaiser keine Gattin mehr.

1) S. Shebelew, 'Ayatzá (Petersburg 1903) S. 175 f.

2) Reiske hat ὑπάρξασι<ν εἰς> τὴν πόλιν vorgeschlagen, aber diese Konstruktion ist für mich unnachweisbar; das gewöhnliche ὑπάρξασι τῇ πόλει, ἐπειδὴ wird durch die Hiatscheu des Schriftstellers, der auch in der Pause vorsichtig ist, widerraten, wie Hertlein wohl auch meinte, der den Dativ nur unter dem Texte vorschlug. Bei der Vorliebe des Verfassers für Umschreibung mit Präpositionen (s. u. S. 32) habe ich allerdings mit einigem Vorbehalt

Rhythmus wie Reiskes is ergibt (s. u. S. 27).

Epl eingesetzt, das denselben

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