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kens - arth und Beurtheilung Unserer getreuen unterthanen entstanden ist. Je lieber Wir Uns hierin nach ihrem wunsche haben lenken wollen, je angenehmer ist es Uns folglich gewesen, unter dem jüngsten reichstage, von den dazumahl versammelten stånden des reiches eine unterthänige proposition über diesen gegenstand zu empfangen. Wir erklåreten Uns zwar sofort, dieses unterthänige anrathen der stånde, unter den dabei ausgezeichneten bedingungen, nebst dem jenigen zulegen, das Wir Selber nöthig fünden, mit vergnügen anzunehmen, und Unser gnådiger beifall ist auch in dem reichstags beschlusse eingenommen worden. Was aber die vollziehung desselben betrifft, haben Wir nicht umhin können, ferner festzustellen und zu verordnen:

Wir wollen daher hiermit, und durch diese Unsere offene Brief und Geboth, zur nachricht aller denen es gebühret, so in als ausserhalb reiches, öffentlich kundmachen und zu erkennen geben, daß Wir in Unserem reiche mit den darunter belegnen provinzen, unter einer freien und ungezwungenen religionsübung eine vollkommene gewissens freiheit erlaubet haben. Wir versichern zugleich, daß die von fremden religionen, welche sich hier im reiche entweder niedergelassen haben, oder künfftighin niederlassen, nicht allein ihre religions freiheit, auf art und weise, auch mit bedingungen, als darum nun festgestellet wird, geniessen, sondern gleichfalls allezeit in Unseren und Unserer nachfolger königlichen schirm und schuß eingeschlossen seyn, auch diejenige sicherheit für leben und eigenthum, welche Unsern eigenen unterthanen, nach Schwedens geseßen, zukömmt, haben sollen.

Die reichsstände haben sich in unterthänigkeit vorbehalten. 1. Daß die von fremder religion, welche hier ins reich ziehen wollen, um hieselbst wohnhaft zu werden, unter keinerley vorwand zu des reiches höheren oder geringeren åmtern und diensten angenommen werden mögen.

2. Daß dieselben an feinem orte im reiche öffentliche schulhauser oder unterweisungsstellen, zur erweiterung ihrer lehre, einrichten mögen.

3. Daß ihnen, in solcher rücksicht, nicht zugelassen werden möge, missionairen in oder ausser dem reiche anzuneh men oder abzusenden.

4. Daß keine klöster eingerichtet, noch mönche zugelassen oder admittiret werden, von welcher religion und secte selbige auch seyn mögten.

5. Daß Juden nicht erlaubet werden möge, ihre fynagoge an mehrern orthen im reiche zu haben, als in Stocks holm, und höchst zwo oder drey andern größern stådten, allwo dieselben unter einer bessern police, und einem mehr wachsamen einsehen seyn können.

6. Daß denen von fremder religion, die bey ihnen üblichen öffentlichen processionen und ceremonien verbothen werden mögen, zur verhütung verfürender anleitungen zu irrthum und årgerniß unter den einfåltigern.

7. Daß die vorschrift des 1 capitels, 3 §. im gefeße von missethaten, um denjenigen, der von Unserer wahren Evangelischen lehre abfållt, und zu einer irrigen übertritt, auf das genaueste gehandhabet werden möge.

8. Daß keiner von fremder lehre ein reichstagsmanns recht geniessen möge.

Diese bedingungen sind zwar von Uns bereits genehmiget worden; Wir achten aber nichts destoweniger für nöthig, solche hiemit weiter zu bestätigen, nebst dem, was Wir dazumal sofort der Druckfreiheit wegen, erklåret haben, daß diese nicht zu solchen büchern gestrecket werde, die entweder fremde religionsfäße vertheidigen, oder in einiger masse wieder die theuren grundwahrheiten Unserer reinen religion streiten, und mittels Dessen eine weniger erleuchtete gemeine unschlüssig machen können. Ohnehin wollen Wir ebenfalls hiermit feststellen, daß derjenige von fremden religions-verwandten, welcher

1. Von unserem glaubens bekänntnisse, Unserem gottesdienste, Unseren kirchen verfassungen, ceremonien und lehrstande verkleinerlich redet, büße von zehen biß fünfzig thaler silbermünze, nach beschaffenheit des verbrechens: geschiehet es zum andern male; büße doppelt.

2. Derjenige, welcher einem seine religions- fåße an preiset, oder seine legenden ausstreuet, büsse das erste mal ein hundert thaler silbermünze, und zum andern mal zweis fach.

3. Zwinget ein hausvater oder vorgeseßter den, welcher unter seinem gehorsam stehet, aber zur Lutherschen versams lung gehöret, öffentlichen oder besondern andachtsübungen fremder religionsverwandten beizuwohnen, oder daran theil zu nehmen; so soll ein solcher zu der geldstraffe von zwey hundert thaler silbermünze verfallen seyn, und der diener, sofort aus dem Dienste zu gehen, freiheit haben, ihm auch der daraus entstehende schade von dem hausvater ersezet werden. Locket jemand andere zum theilnehmen an fremder andachtsübung, und zum abfall von der Lutherschen lehre; so büsset derselbe ebenfalls zwey hundert thaler silbermünze: låsset sich derselbe dadurch nicht bessern, so sey er des vors theils, sich hier im reiche aufzuhalten, verlustig.

Dagegen wollen Wir ihnen, für nun und zukünfftige zeis ten, in gnaden bewilligen:

1. Wie oben gemeldet ist, alle mitbürgerliche freiheiten und gerechtsamen zu geniessen, nur diejenigen ausgenommen, in des reiches åmtern und diensten, oder als reichstagsmån ner, gebraucht zu werden; welcher vortheil doch ihren kins dern, so bald als diese zur Lutherschen versammlung über. gehen, nicht versaget werden soll.

2. Sich eigene kirchen zu bauen, auf die weise gleich. wohl, als Unsere gnådige verordnung von öffentlichen ge bäuden unterm 31 Julii 1776, enthält, daß nämlich, die entworfenen abrisse und kostenvorschläge, nachdem dieselben von Unserm Oberhof intendenten - amte übersehen und ge prüfet worden, zu Unserm gnådigen gutheissen und bestätis gung angemeldet werden, als ohne welche weder eine neue baute, noch eine größere reparation vorgenommen werden darf.

3. Ihre kirchen mit flocken und eigenen begräbnißplåßen zu versehen.

4. 3u ihren versammlungen ordentlige eigene lehrer ihrer religion zu berufen.

5. Daß, wenn die eltern von einer und derselben religion sind, die kinder von ihren priestern, und mit ihren ceremonien getauffet, auch in derselben religion auferzogen werden mögen.

6. Daß sie, bey priesterl. einsegnungen der brautleuté, da feiner der beiden contrahenten Luthersch ist, dieselbe freis heit geniessen, wenn nur drey abkündigungen von den kanzeln, nach Schwedens gesetz, vorausgegangen.

7. Daß sie gleichfalls, nach ihrer weise den feyerlichen kirchgang, und begräbnisse verrichten mögen.

In ansehung mehr gedachter, von den reichsstånden vorgeschlagenen, und von Uns in gnaden gebilligten bedings ungen, haben Wir, zur vermeidung der zwistigkeiten und ungewißheit, in gnaden für nöthig geprüfet, solchergestalt zu erflåren:

1. Daß, ob fremde religions - verwandte wohl keines weges öffentliche schulhäuser oder unterweisungsstellen einrichten dürffen, ihnen dennoch ihre eigene kinder, bei ihren ordenklichen lehrern, oder andern privaten personen unters weisen zu lassen, nicht benommen sey.

2. Daß das verboth wider die annehm- und abfendung der missionairen, ín oder außerhalb reiches, welches, da es solche anstalten angehet, die auf ausbreitung ihrer religion, oder auf gelegenheiten, proselyten zu machen, abzielen, mit äußerster strenge gehandhabet werden muß; dagegen ihre lehrer nicht hindern möge, auf erhaltenen beruf, ihre eigene religionsverwandte an solchen orthen im reiche, wo sie keine eingerichtete kirchen und versammlungen haben, zu besuchen, auch dieselben mit kindtaufen communion, eine segnung der brautleute, bey dem kirchgange und begräbnissen, nach ihrer weise zu bedienen

3. Daß das verboth wider öffentliche processionen und ceremonien sich einzig und allein zu öffentlichen plågen, mårckten und strassen strecke; keines weges aber zur einweih

ung ihrer kirchen, kirchhöfe und klocken, noch zu einer ihrer ceremonien, die innerhalb verschlossenen pforten der kirchen und firchhöfe verrichtet werden kann, und

4. Anlangend ihr reichstagsmanns-recht, ist es den reichsstånden nicht beigefallen, daß die reformirten solches bereits, nach Anleitung der kundmachung vom 27 August 1741. genossen haben, nach welcher Anleitung dieselben dabei auch künfftighin nothwendig beibehalten werden müssen; da aber dem unterthänigen anrathen der reichsstände gemäß, alle andere fremde davon ausgeschlossen werden; so prüfen Wir, daß selbigen als mitgliedern des stats, obgleich nicht der versammlung, keinesweges das theilnehmen an der reichstagsmanns - wahl abgesprochen werden könne, weil unter der freiheit der gegenwärtigen regierungs- arth, ein jeder binnen der stånde, welche zu den reichs versammlungen gevollmäch tigte senden, eine so bedeutende gerechtssame, ohne eindrang zu guthe genießen muß.

Uebrigens werden Unsere unterthanen ernstlich gewarnet, fremden religionsverwandten einen freien zutritt zu Unseren öffentligen gottesdienst nicht zu versagen, bey der strafe von zehen thaler silbermünze. Für erregtes årgerniß bei ihrem gottesdienst, büsse der schuldige fünf und zwanzig - thaler filbermünze. Wird der friede, der einem jeden zu- und von. auch unter dem öffentlichen gottesdienst zustehet, gebrochen, so erfolge die strafe welche das 18 capitel des gesezes von missethaten für diese fålle bestimmet. Wer ihre besondere meinungen und ́heilige gebräuche schmålert, der büsse, nach beschaffenheit des verbrechens und der Umstände, zehen biß fünfzig thaler silbermünze, welche strafgelder das andere mal verdoppelt werden; mit gleicher strafe ist auch derjenige zu belegen, welcher in zusammenkünften fremder religions zwistig. keiten angreifet.

Bei dieser gelegenheit haben Wir uns ebenfalls die, nach der Reformation, der religion wegen, ausgekommenen königl. versicherungen, verfassungen, briefe und verordnungen, wie auch die gemachten vereinigungen und beschlüße der reichs

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