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ftånde vortragen lassen; und, da Wir darunter einige gefunden, die wieder eine freie religions-übung gänzlich streiten; so erklären Wir alle solche, die mit diesem Unsern auf dem unterthänigen anrathen der reichs-stånde gegründeten beschluße nicht vereiniget werden können, hierdurch, ihrer kraft und wirkung nach, für gånßlich aufgehoben.

Wir erkennen ungezwungen, daß es schwer sey, alle die ereigniße, wozu diese verfassung anleitung geben kann, voraus sehen zu können, imgleichen daß es unmöglich falle, für jede derselben etwas insonderheit vestzustellen; da Wir aber in dem vorhergehenden deutlich an den tag geleget, wie Unsere absicht gewesen und nun sey, fremden religionsvers wandten alle die freiheit einzuräumen, welche ohne schaden für Unsere wahre religion, ohne ånderung in des reiches gesehen, und ohne einigen nachtheil für unsere eigene untherthanen, möglich hat bewilliget werden können, und, da Wir, auf solchem grund, um einige derselben hier unten verordnet haben, so vermuthen Wir auch, daß die übrigen, unter anwendung desselben, sich leichtlich abhelfen lassen.

Die ehen, so zwischen personen ungleicher religion einges gangen werden können, haben zuerst Unsere aufmerksamkeit auf sich gezogen. Was das kirchengeseß im 15 cap. 8 S. wegen der schuldigkeit der priesterschaft, solche ehen fleißig abzurathen, feststellet, das mag derselben auch künftighin obliegen, obgleich die erfarung oft gezeiget hat, daß solches vergebens sey: die frage, in welcher Religion die Kinder auferzogen werden müssen? sehen Wir für die wichtige an.

Was sie Reformirten betrift, ist bereits, durch den Königl. Brief von 21 Augusti 1765, festgestellet, daß, wenn der mann Luthersch ist, und das weib Reformirt, die kinder unwills kührlich in der Lutherschen lehre auferzogen werden; wenn aber der mann Neformirt, und das weib Luthersch alsdenn vor priesterlicher einsegnung der ehe, mittels eines im consistorium getroffenen vergleiches zu bestimmen sey, in welcher dieser beiden religionen die kinder auferzogen werden sollen, und falls dieses nicht geschehen, der vater die freiheit habe,

feine kinder in der religion, zu welcher er sich bekennt, zu auferziehen. Wir haben auch diese freiheit nun nicht eins schrånken, sondern darin nur diese veränderung machen wollen, daß gedachter vergleich nicht im consistorium, sondern zu Stockholm in dem ober stathalter und in den landschaften in · den land3 - hauptmanns - åmtern aufgezeiget werde.

Di Wir auch gefunden haben, daß vorschriften anderer arth, in ansehung solcher ehen mit Griechen, Katholiken oder andern re ́igionsverwandten, die sich auf keine bereits gegebene zusagen zu berufen haben, nicht, ohne sonderbarer zwang, statt finden können: So wollen Wir, eben in allen fållen, es auf die weise, als in oberwånter masse, der Reformirten wegen, gefaget ist, verbleiben lassen.

Ordentliche über diesen gegenstand, vor vollzogener ehe, eingegangene und in den protokollen der ober stathalter. und lands-hauptmanns-åmter eingenommene heirathsabhand. lungen werden das dienlichste mittel, allen zwistigkeiten zuvorzukommen, und lieget es daher der priesterschaft ob, vor der ausgabe der abkündigung, folche kontrakte, so viel möglich ist, und in der güte geschehen kann, zu veranlassen und zu befördern.

Unehelige kinder, die öffentliche unterstützung geniessen, werden, ohne rücksicht auf die Mutter, in der Lutherschen Lehre auferzogen.

Weniger erheblich haben Wir gefunden, wer bey dergleichea heirathen, von welchen nun die frage ist, die copulation verrichten soll; um aber allen irrungen zuvorzukommen, haben Wir dabei die bisher üblich gewesene weise angemessen zu seyn geprüft, daß die copulation mit den binnen der versammlung beider contrahenten gebräuchlichen ceremonien verrichtet werde; doch bei besonderen gelegenheiten.

Die fremden religions verwandten, welche sich in den landschaften zu so geringer anzahl niedersehen, daß sie keine vers sammlung ausmachen, noch eigene priester unterhalten können, müssen sich und ihre hausgenossen, ihren geburthsort, ihr alter, nebst einem zeugnisse um ihren wandel, ohnfehlbar bei

demjenigen landshäuptmann anmelden, welchem die landschaft, darin sie zu wohnen und zu hause zu seyn gedenken, in gnaden anvertrauet ist.

Die Luthersche priesterschaft muß ihnen ihren amtsdienst, in feinem theile, und bei vermeidung harter verantwortung, aufdringen, sondern diese ihre freiheit, sich von andern orthen priester ihrer religion zu den in ihren häusern vorfallenden verrichtungen zu verschaffen, unangetastet lassen; dagegen müssen Unsere Luthersche priester, auf freiwilliges anmuthen, die einsegnung derer brautleute, nach richtigen beweisen vorausgegangener abkündigung, imgleichen die begråbnisse derer, die von fremder religion sind, verrichten, ohne einige andere verånderung der formeln des Schwedischen handbuches, als derjenigen wörter, welche die umstånde bei jeder gelegenheit genugsam ausmercken.

Um eine zuverlässige vollständigkeit in dem tabellwerke zu gewinnen, müssen die stadt - obrigkeiten und die kron - vögde auf dem lande ein genaues verzeichniß über alle die priesterlichen einsegnungen von brautleuten, entbindungen von kiudern, und sterbfälle halten, welche sich in ihren districten bey fremden religionsverwandten ereignen, wenn diese an einem orthe, wo sie keine eigene versammlung, folglich keine eigene tabellen haben, sich entweder eigener oder Lutherscher priester bedienen. Gedachte verzeichnisse werden bei dem schlusse jedes jahres, an eines jeden solchen orthslandshauptmann eingesandt, der solche verzeichnisse darnach an die gehörigen consistorien um dieselben bei verfassung der tabellen in achtnehmen zu lassen, überliefert.

Würden fremde glaubensverwandte, unter einer zugestoffenen krankheit, selber den besuch der Lutherschen priesterschaft verlangen, so mag solcher nicht versaget werden; in dergleichen fållen aber müssen den kranken einzig und allein die gnade der versónung und rechtfertigung, auf eine Evangelische weise vorgehalten, und ihre gemüther nicht beunruhiget, noch ihr gewissen mit einigen religionsstreitigkeiten und controversen belästiget werden.

Anständige ruhestellen auf kirchhöfen, oder andern öffent lichen [begräbnißplågen müssen alle von der Christen religion, künftighin so wohl als bis hieher, für ihre todte genießen; und mögen sie eben, gegen gewönliche bezahlung an die kirchen, klocken bei ihren begråbnissen, ohne unterscheid, ob leßtere von Lutherschen oder ihren eigenen priestern verrichtet werden, gebrauchen können.

Das forum für religions processe sind immerfort Unsere und des reichs hofgerichte.

Wenn sich solche umstände aufgeben, wodurch die fremden unvermeidlich veranlasset werden, vor einem consistorium zu erscheinen; so haben dieselben das recht, aus dem fiskalsamte einen zu begehren, der dorten, bei den vornehmen und abthun ihrer sachen zugegen sey.

Das verboth für unsere Luthersche unterthanen, fremden gottesdiensten beizuwohnen, haben Wir nicht aufheben können, weil niemand aus neugier, um den gottesdienst anderer zu sehen, seinen eigenen versäumen muß, sondern es büsse der, so dieses thut, zehen thaler silbermünze, den umstånden gemäß.

Die fremden religionsverwandten sollen auch bey ihrem gottesdienste keine andere, als die, welche von ihrem glaubensbekenntnisse sind, einlassen.

Von allem was hierin festgestellet und verordnet ist, findet nichts einige anwendung, in rücksicht auf die Juden. Wir lassen für diese ein besonderes handsreglement ausfertigen, darin eben die bedingungen der ihnen verliehenen religionsfreiheit werden bestimmet und erkläret werden.

Wir befehlen nun hiemit dem oberstathalter zu Stockholm, und Unseren befehlhabenden in den landschaften an durch die behörde eine wachsame' aufsicht über die vollziehung dieses Unsers gnädigen geboths zu haben, allen mißbräuchen zu steuren, und zeitig zu erkennen zu geben, wenn dergleichen verspüret wird. Gleichwie auch dieselben nicht weniger, als ein jeder richter und executor, die fremden religionsverwandten zum genusse alles dessen, was ihnen mit recht zukömmt, ohnverzüglich befördern, und in allen, zwischen ihnen unter sich

felber, auch zwischen ihnen und Unseren Lutherschen unterthas nen entstehenden streitigkeiten und rechtsgången, ohne aufschub, rechten und verfassungen gemåß, urtheilen müssen.

Wir tragen ebenfalls zu allen bischöfen und consistorien das gnådige vertrauen, daß dieselben mit der treue, welche sie Uns und dem reiche schuldig sind, und mit der zårtlichkeit, welche ihre eigene gewissen von ihnen fordern, über die auf führung der unter ihrem einsehen stehenden priesterschaft, wachen, daß diese die ihr anvertrauete seelsorge in keinem stücke versäume; sich aber auch gar nicht mit solchen sachen befasse, die zu ihrer obsorge nicht gehören.

Schließlich wünschen Wir von treuem herßen, es wolle der Höchste Gott gnådiglich seinen milden fegen zu diesen vers fassungen geben, daß selbige Unsere absicht erfüllen, und eben in dem theile die allgemeine wohlfarth fördern, daß selbige das falsche und bittre ersticken; einen rechtschaffenen eifer aber um die ehre Gottes, und die von einer wahren gottesfurcht nnd menschenliebe unzertrennligen tugenden rege und lebendig machen mögen.

Wornach sich alle, denen es gebüret, gehorsamlich zu richten haben. Urkundlich haben Wir dieses mit eigner hand unterschrieben, und mit Unserem königl. insiegel bekräftigen lassen.

Stockholm im Schloße, den 24 Januarius 1781.

Gustav.

(L. S.)

Joh. v. Heland.

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