Kirchenrechtliche Abhandlungen, Volumen47

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F. Enke, 1907
 

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Página 72 - Inbegriff von Befugnissen und Pflichten, welche einer Person in Bezug auf eine Kirche oder ein kirchliches Amt aus einem besonderen, von ihrer Stellung in der Hierarchie unabhängigen Rechtsgrunde zustehen
Página 121 - Stiftungsurkunden maassgebend. §. 2. Von Staatswegen wird zur Erlangung kirchlicher Aemter und Pfründen erfordert: Die österreichische Staatsbürgerschaft, ein in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfreies Verhalten, diejenige besondere Befähigung, welche für bestimmte kirchliche Aemter und Pfründen in den Staatsgesetzen vorgeschrieben ist. Dieselben Eigenschaften werden bei jenen geistlichen Personen erfordert , welche zur Stellvertretung oder provisorischen Versehung dieser...
Página xiii - Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Berücksichtigung der partikulären Gestaltung desselben in Österreich.
Página ii - Stifterrecht und Kirchenpatronat im Fürstentum Moldau und in der Bukowina. Eine historisch-dogmatische Studie zum morgenländischen Kirchenrecht.
Página 192 - Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Página 186 - Kloster unsere Schenknis und Bekräftigung nicht umstossen, sondern soll sie demselben bestätigen und bekräftigen. Und wer es wagen sollte, diese unsere Schenkung und Bestätigung umzustossen, der soll verflucht sein von Gott, dem Herrn, und unserem Erlöser...
Página 56 - ... Reparatur kirchlicher Gebäude, ebenso wie die in dieser Hinsieht den Gemeinden auferlegten Verpflichtungen, in soweit durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehoben, dass der Unterschied in dem Betrage und der Art des Beitrages zwischen den ehemaligen Obrigkeiten und den Gemeinden wegfällt und erstere gleich jedem Mitgliede der Gemeinde zu jenem Beitrage und jener Leistung zu verhalten sind, welcher sie bei der gleichen Vertheilung der Beitragslasten aus dem nach den landesüblichen Massstabe...
Página 152 - Benefizien, insofern es sich um die ursprüngliche Bestiftung der Kirche oder des geistlichen Benefiziums oder um die Integrität des Stammvermögens handelt, oder dieses Vermögen von staatlichen Behörden verwaltet wird, nicht aber, insoferne bei schon bestehenden Kirchen oder geistlichen Benefizien die laufenden Vermögensnutzungen zu vertreten oder einzubringen sind ; ferner des in staatlicher Verwaltung stehenden Vermögens der aufgelösten geistlichen Stifte, Klöster und Gemeinschaften
Página 45 - Im 34. apostolischen Kanon heisst es: „Die Bischöfe jedes Volkes müssen den Ersten unter ihnen als ihr Haupt anerkennen und dieser soll ihnen vorstehen". Und Photios lehrt: „Es ziemt der Kirche, allen Veränderungen in politischer Beziehung sich anzupassen und demgemäss sich umzuwandeln (im Briefe an Nikolaos)".
Página 187 - Gottesgebärerin ist, gehören, auf dass es auch von uns eine Handveste sei mit allen Einkünften von Ewigkeit zu Ewigkeit unverbrüchlich. Und das Gemärke der vorgenannten zwei Dörfer benanntlich Proworotia und Oproschinzi, soll nach dem alten Gemärke sein, wie solches von Ewigkeit her genossen wurde.

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