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(1305-1314) der Gründung Clarenthals zu nahe liegt, als dass von mehreren Äbtissinnen, jetzigen und früheren, geredet werden konnte, so kommen vier Päpste in Betracht; Clemens VI. und VII, sowie Urban V und VI.

Clemens VI. wurde erwählt am 7. Mai, geweiht am 19. Mai 1342 und starb am 1. Dezember 1352; er residierte zu Avignon.

Clemens VII. wurde erwählt am 20. September, geweiht am 31. Oktober 1378 und starb am 16. September 1394; er residierte zu Avignon. Urban V. wurde erwählt am 27. September, geweiht am 6. November 1362 und starb am 19. Dezember 1370; er residierte zu Avignon. Urban VI. wurde erwählt am 9. April, geweiht am 18. April 1378 und starb am 15. Oktober 1389; er residierte zu Rom.

Die Bulle des Papstes Clemens ist ausgestellt zu Avignon „III Non. Novembres pontificatus nostri a. tertio", also entweder am 3. Nov. 1344 von Clemens VI., oder an demselben Tage des Jahres 1381 von Clemens VII.; die des P. Urban ist gleichfalls zu Avignon ausgestellt und zwar Idibus Iunii, also am 13. Juni „pontificatus nostri a. quarto" = 1366 von Urban V. oder 1382 von Urban VI.

Welche Datierung ist die richtige? Schenck, Schliephake, Geschichte. von Nassau JV, 53 und Roth, Geschichte von Clarenthal in seinen drei Bearbeitungen (Korrespondenzblatt des Gesamtvereins 1882 S. 68, Geschichte der Stadt Wiesbaden S. 653 und im Wiesbadener Tagblatt 1896 No. 455) nennen die beiden letzten ihres Namens, Clemens VII. und Urban VI., müssen also die Jahre 1381 und 1382 als die Zeit der Abfassung annehmen.

Fragen wir die Urkunden selbst, so hängt an der von Clemens noch die Bleibulle mit dem sehr deutlichen Namen Clemens VI., so dass kein Zweifel darüber bestehen kann, dass die Bulle im Jahre 1344 und von diesem Papste erlassen ist. Ergänzend fügen wir hinzu, dass Clemens VII, der als Papst wieder nach Avignon zurückkehrte und dadurch das grosse Schisma einleitete, in fast ganz Deutschland und insbesondere in Mainz nicht anerkannt wurde und daher im Jahre 1382 keine Weisung dahin ergehen lassen konnte.

An der Urkunde des P. Urban ist leider die Bleibulle nicht erhalten; aber eine kurze Erwägung, die sich an den Ausstellungsort anknüpft, belehrt uns, dass auch hier von Schenck eine unglückliche Wahl im Namen getroffen wurde. Die Bulle ist nämlich wie die erste zu Avignon erlassen. Nun schlug aber Urban VI. seine Residenz in Rom auf; er konnte also keine Bulle im Jahre 1382 zu Avignon ausstellen, wohl aber Urban V. im Jahre 1366, auf den wir daher zurückgehen müssen.

Nachdem wir die Päpste (Clemens VI. und Urban V.) und die Jahre 1344 und 1366 festgestellt haben, wenden wir uns zum Inhalte der Bullen. Von Urban sagt Schenck, er habe an den Erzbischof von Mainz einen Befehl ergehen lassen u. s. w. Dagegen ist zu betonen, dass der Titel oder Name eines Erzbischofs in der betr. Urkunde gar nicht genannt wird, sondern an die oben genannten Würdenträger zweier Mainzer Kirchen die Weisungen der beiden Päpste ergehen. Am allerwenigsten kann man an den Erzbischof Gerlach, den

Roth an einer Stelle nennt, hier denken, da derselbe im Jahre 1381 (Clemens VII.) oder 1382 (Urban VI.) längst tot war; er war nämlich zehn resp. elf Jahre vorher (1371) gestorben.

Weiter ist bei Schenck die Weisung selbst ungenau wiedergegeben. Urban, den er fälschlich voranstellt, habe befohlen, meint er, dass der Erzbischof dem Kloster zu allen seinen verkommenen und veräusserten Gütern verhelfen solle. Es springt in die Augen, dass die Worte verkommene und veräusserte Güter" im Zusammenhang der Bulle einen anderen Sinn haben als hier, wo sie aus ihrer Verbindung herausgerissen sind.

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Noch schlimmer steht es mit dem, was nach Schenck Clemens verordnet habe, dass nämlich ein eigner Richter sollte eingesetzt werden, um die abgängig gewordenen Klostergüter wieder herbeizubringen. Will man den einen der beiden Mainzer Geistlichen einen bestellten Richter nennen, was er nicht war, so war es der andere auch, und alsdann hätten beide Päpste Richter bestellt, nicht blos der eine. Ebenso unrichtig ist, was Roth sagt, Clemens habe Schiedsrichter bestellt, welche die wegen Schulden entstandenen Streitigkeiten entscheiden sollten. Mehr Worte über diese Sache zu verlieren ist nicht der Mühe wert; es genügt unsere obige Mitteilung über den Inhalt der Bullen oder die Bullen selbst zu vergleichen, um den Irrtum Schencks zu erkennen.

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Doch wie kam Schenck dazu, diese neue Behörde eines Richters zu schaffen? Die Antwort liegt auf der Hand. Auf der Rückseite der Bulle des P. Clemens ist der Inhalt des Pergaments mit folgenden Worten angegeben: Clemens hott unsz geben eyn richter wieder zu brengen an das Closter alle unser gutter die von unsern vorfaren versetzt undt verphant sind.“ Auf der Rückseite der andern Bulle, Urbans V., finden sich zwei Notizen, deren erste besagt, dass der P. Urban V. dem Dechent zu sant Gangolff zu Mentz wieder zu bringen alle gutter undt freyheyt, die von dem closter verändert [alienata] synt, befiehlt." Die andere lautet: „Pabst Urbani Befelch an Bischof zu Mayntz, das [er] den Closter frawen zu S. Claren wieder zu Ihren verkommen undt veralinierten guttern helffe.“ Die erste dieser Inhaltsangaben wurde offenbar Schenck nicht mitgeteilt, da er sonst doch auch die richtige Zahl (V) bei dem Namen Urban erfahren hätte, aus der zweiten wird uns klar, wie er zu dem Erzbischof von Mainz kam. Der Archivar, welcher ihn über die zwei Bullen unterrichtete, begnügte sich damit, die kurzen Inhaltsangaben, und zwar von der Bulle Urbans nur die zweite mit der Erwähnung des „Bischofs" von Mainz abzuschreiben, ohne die Pergamente selbst einzusehen, um Jahr und Namen festzustellen; die Jahre sind denn auch bei Schenck und seinen Nachfolgern nicht zugefügt, sondern nur die falschen Namen der Päpste.

Es bleibt uns noch übrig, einige Worte über die Folgerungen zu sagen, die man aus den unrichtig datierten Bullen gezogen hat. Schenck leitet ihre Erwähnung mit folgenden Worten ein: „Um diese Zeit [er meint, um das Ende des 14. Jahrhunderts, als Margaretha, die Tochter Adolfs I., Äbtissin war] hat das Kloster (durch was für Zufälle? solches ist unbekannt) allbereits einen beträchtlichen Abgang an seinen Gütern erlitten."

Roth gibt als Gründe dieser Verluste an: Einbusse durch den Kampf um das Mainzer Erzbistum zwischen Kuno von Falkenstein und Gerlach von Nassau in der Mitte des 14. Jahrhunderts und die Geldkrise der Zeit habe das Kloster genötigt Güter zu veräussern; die Äbtissin Margaretha habe dem drohenden Ruin noch Einhalt gethan. Nach unserer Berichtigung der Jahreszahlen jedoch muss dieser Ruin schon vor dem Jahre 1344 gedroht haben, d. h. vor der ersten Einmischung der Päpste in die Verwaltung der Güter, also mehrere Jahre vor der Mainzer Stiftsfehde, die erst, nachdem Erzbischof Heinrich abgesetzt und Gerlach von Nassau zum Erzbischof ernannt worden war (7. April 1346), ausbrach, geschweige denn, wie Schenck will, gegen Ende des Jahrhunderts. Und die Äbtissinnen, durch welche der Grund zu den drohenden Güterverlusten gelegt wurde, müssen die ersten gewesen sein, oder vielmehr, da die erste, Richardis († 1311), kaum in Betracht kommen kann und ebenso wenig die dritte, die im Jahre 1344 erst seit wenigen Jahren ihr Amt inne hatte (Imagina seit 1338). Es bleibt also nur die zweite, Adelheid, die Tochter des Königs Adolf, die von 1311 bis 1338 an der Spitze des Klosters stand, übrig. In deren Amtszeit fällt zwar die Belagerung der Stadt Wiesbaden durch König Ludwig im Herbste des Jahres 1318, durch welche die Klosterjungfrauen anderswohin flüchten mussten, und durch die Verwüstungen, die der Krieg mit sich brachte, grossen Schaden erlitten; aber dieser wurde durch die reichen Gaben, die dem Kloster bald zuflossen, wie von der Pfalzgräfin Mechtildis, dem Grafen Gerlach u. a., sowie durch die Ruhe der folgenden Jahre bald wieder ersetzt. Unseres Erachtens waren die in der ersten Bulle wie nachher auch in der zweiten gerügten Missstände mehr eine Folge der verkehrten Bewirtschaftung der Güter des Klosters als der äusseren Umstände und äusserer Störungen. Der Sinn der ersten Klosterjungfrauen war, so bedünkt uns, wie es bei allen derartigen Neugründungen der Fall zu sein pflegte, anfangs mehr auf die strenge Erfüllung ihrer geistlichen Obliegenheiten gerichtet als auf weltliche Geschäfte, für die ihnen alle Übung und Erfahrung, auch wohl Lust und Neigung abging. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts aber begann ein so rascher Wechsel in der Oberleitung des Klosters, dass sich eine feste Praxis in der Bewirtschaftung der Güter nicht bilden konnte. Von der dritten Äbtissin an folgten rasch hintereinander die kurzen Amtszeiten der Katherina, Jutta I., Agnes, Imagina II, Gele und Jutta II, die höchstens etwa sechs Jahre dauerten, und gerade deren Verwaltung muss die Veranlassung zu dem zweiten Einschreiten des Papstes gegeben haben, und wenn ein solches nachher nicht mehr für nötig erachtet wurde, so muss das auf einer Besserung der Zustände nach jenen beruhen. Diese fällt also zusammen mit den Zeiten der Äbtissinnen Margarethe von Nassau, Paze von L'ndau und Agnes von Hanau, von denen jede mehr als anderthalb Jahrzehnte an der Spitze des Klosters stand. Unter ihnen muss sich der Wohlstand der Anstalt so gehoben haben, dass nicht blos die laufenden Ausgaben ohne Schwierigkeit bestritten werden konnten, sondern auch Mittel zu Bauten und Verschönerungen und zur Ausschmückung der Kirche vorhanden waren. Denn in die Zeiten der Paze und Agnes fallen die Unternehmungen, die wir bei ihnen (oben S. 185) anführten.

Fassen wir unser Urteil kurz zusammen, so waren die ersten Zeiten des Klosters in Bezug auf seine ökonomischen Verhältnisse, die Verwaltung und Bewirtschaftung seiner Güter nicht eine Zeit der Blüte, wie man gemeint hat; wir möchten sie lieber die Zeit der Lehrjahre nennen. Die Äbtissinnen und der Konvent mussten erst lernen, wie sie zu verfahren hätten, und machten dabei ohne Zweifel Fehler, die das Eingreifen des Provinzials und des Papstes hervorriefen. Erst nachdem dies zweimal geschehen war und man genug Erfahrungen gesammelt hatte, fand man den rechten Weg, der den Wohlstand und die Blüte der Anstalt im 15. Jahrhundert begründete.

Eine eingehendere Betrachtung dessen, was wir über die Einkünfte und Wirtschaft des Klosters wissen, bedarf einer besonderen Behandlung.

Bulle des Papstes Clemens VI.

1344. 3. Nov. (III. Non. Nov.) Avignon.

Clemens episcopus servus servorum Dei. Dilecto filio Scolastico ecclesie Sancti Mauricii Maguntinensis Salutem et apostolicam benedictionem. Ad audienciam nostram pervenit, quod tam dilecte in Christo filie, Abbatissa et conventus Monasterii Zum Nuen kloster prope Wysebaden ordinis sancte Clare, quibus licet habere proprium in communi ex indulto sedis apostolice speciali, Maguntinensis diocesis, quam ille, que in Monasterio ipso precesserunt easdem, decimas, terras, domos, vineas, possessiones, piscarias, prata, pascua, molendina, redditus, iura, iurisdictiones et quedam alia bona ipsius monasterii, datis super hoc litteris, confectis exinde publicis instrumentis, interpositis iuramentis, factis renunciacionibus et penis adiectis, in gravem ipsius Monasterii lesionem nonnullis clericis et laicis, aliquibus eorum ad vitam, quibusdam vero ad immodicum tempus et aliis perpetuo, ad firmam vel sub censu annuo concesserunt, quorum aliqui dicuntur super hijs in forma communi a sede apostolica confirmacionis litteras impetrasse. Quia vero nostra interest super hoc de oportuno remedio providere, discrecioni tue per apostolica scripta mandamus, quatenus ea, que de bonis ipsius monasterii per concessiones huiusmodi alienata inveneris illicite vel distracta, non obstantibus litteris, instrumentis, iuramentis, renunciacionibus, penis et confirmacionibus supradictis, ad ius et proprietatem eiusdem monasterii legitime revocare procures, Contradictores per censuram ecclesiasticam appellacione postposita compescendo, Testes autem, qui fuerint nominati, si se gratia, odio vel timore subtraxerint, censura simili appellacione cessante compellas veritati testimonium perhibere. Datum Avinione III Nonas Novembres Pontificatus nostri anno tertio.

Bleibulle erhalten mit dem Namen CLE-MENS-PPVI. SPASPP und den Kopfbildern der Apostel Petrus und Paulus. Über die Rückseite s. S. 198.

Bulle des Papstes Urban V.

1366, 13. Iun. (Id. Iun.) Avignon.

Urbanus episcopus servus servorum dei. Dilecto filio decano ecclesie sancti Gyngolffi Maguntinensis salutem et apostolicam benedictionem. Ad audien

ciam nostram pervenit, quod tam dilecte in Christo filie Abbatissa et Conventus Monasterii sancte Clare in Clarendayl prope Wysebaden ordinis eiusdem sancte Maguntin. diocesis, quibus ut asseritur licet habere proprium in communi ex indulto sedis apostolice speciali, quam ille, que in monasterio ipso easdem precesserunt, decimas, redditus, terras, vineas, possessiones, domos, casalia, grangias, iura, iurisdictiones et quedam alia bona ad dictum monasterium spectantia, datis super hoc litteris, confectis exinde publicis instrumentis, interpositis iuramentis, factis renunciacionibus et penis adiectis, in gravem ipsius monasterii lesionem nonnullis clericis et laicis, aliquibus eorum ad vitam, quibusdam vero ad immodicum tempus et aliis perpetuo, ad firmam vel sub censu annuo concesserunt, quorum aliqui dicuntur super hijs in forma communi a sede apostolica confirmacionis litteras impetrasse. Quia vero nostra interest super hoc de oportuno remedio providere, discrecioni tue per apostolica scripta mandamus, quatenus ea que de bonis ipsius monasterii per concessiones huiusmodi alienata inveneris illicite vel distracta, non obstantibus litteris, instrumentis, iuramentis, renunciacionibus, penis et confirmacionibus supradictis, ad ius et proprietatem eiusdem monasterii legitime revocare procures, Contradictores per censuram ecclesiasticam appellacione postposita compescendo, Testes autem, qui fuerint nominati, si se gratia, odio vel timore subtraxerint, censura simili appellacione cessante compellas veritati testimonium perhibere. Datum Avinione Idibus Iunii Pontificatus nostri Anno Quarto.

Bleibulle nicht erhalten.

Auf der Rückseite: Urban der V gebuth dem dechent zu sant Gangolff zu Mentz wieder zu bringen alle uwere gutter undt freyheyt die von uwerem closter verändert synt. Saec. XV.

Und: Papst Urbani Befelch an Bischof zu Mayntz, das [er] den Closter frawen zu S. Claren wieder zu Ihren verkommen u. veralienerten guttern helffe. Saec. XVI.

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