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Fälschung war. Eine Fälschung war es die Person Adalberts hereinzuziehen, eine andere Otto den Grossen mit der Urkunde Adalberts in Verbindung zu bringen, als eine dritte Fälschung stellen sich die nördlichen Gränzen der Prager Diöcese heraus, eine vierte Fälschung ist es die mährische Diocese im Jahre 974 zu Böhmen zu schlagen; ist aber das letztere erwiesen, so konnte die Prager Diöcese um so weniger bis über Krakau hinaus sich erstreckt haben. Ich habe schon oben die Quelle für jene Worte angegeben, welche Cosmas dem sterbenden Boleslaw II in den Mund legt, ich stelle, damit kein Zweifel übrig bleibt, die beiden Berichte neben einander:

Cosmas I, 33:

Urk. von 1086. Cosmas II, 37: Coangustabunt huius regni ter- cum Cracova civitate. . usque minos, quos ego dilatavi usque ad montes, quibus nomen ad montes, qui sunt ultra Kra- est Triti..

kou nomine Triti..

und erinnere daran, dass Cosmas das Abhängigkeitsverhältniss selbst ausdrücklich betont: in quantum ampliando dilataverit ferro sui terminos ducatus, apostolica testatur auctoritas in privilegio eiusdem Pragensis episcopatus.

"

Nirgendswo anders also, als in jenen Fälschungen, die man zu genau bestimmten Zwecken vorbereitet und der Versammlung in Mainz vorgelegt hat, fand Cosmas die Notizen, die er hernach bei der Characteristik des, frommen" Boleslaw in freier Weise verwerthet hat. Man ersieht zugleich, wie es gerade Boleslaw II ist, dem die Erweiterung des Reiches durch glückliche Kriege (ferro) zugeschrieben wird. Zunächst werden aus den fingirten Diöcesangrenzen Reichsgrenzen, dann kommen bezüglich der Chronologie die Namen Adalbert, Otto I und Benedict VI in Betracht, ihr Zeitgenosse war Boleslaw II, das Lamm vom Wolfe geboren", das freilich die Slavnikinger zerriss. Folglich kann nur er es gewesen sein, unter dem das Reich jenen Aufschwung genommen hat, von welchem die zeitgenössischen Quellen leider nichts wissen und über welchen denkende Historiker bereits vor mehr als 40 Jahren ihre Verwunderung ausgesprochen haben. Heute wird man die Stelle des Cosmas über die Verdienste des zweiten Boleslaw zu jenen vielen anderen Stellen seines ersten Buches legen müssen, die für die Geschichte unbrauchbar sind. Die Erwerbungen Böhmens im Osten gehören einer Zeit an, die den Sturz der grossen polnischen Macht und das Aufsteigen eines kraftvollen Přemyslidenherzogs gesehen hat.

III.

Fulda und die goldene Bulle.

Von

Arnold Busson.

Ueber den Gang und die Form der Berathungen, die auf dem Nürnberger Reichstag im Jahre 1355-1356 dem Erlass der goldenen Bulle Karls IV vorausgiengen, sind wir nicht näher unterrichtet. In den neuesten Arbeiten, die sich mit der Entstehung des wichtigen Reichsgesetzes befasst haben, wird die Ansicht vertreten, dass von den Ständen wirksamen Antheil an den betreffenden Verhandlungen wol nur die Kurfürsten allein genommen haben. Der Kaiser erlässt die Gesetze zwar aus seiner Machtvollkommenheit, aber nach vorhergehender Mitberathung der Kurfürsten, nicht nur über diejenigen Puncte, welche die Kurfürsten selbst betreffen, sondern auch bei solchen Bestimmungen, die für andere Stände gegeben werden, z. B. für die Städte, bei dem Gesetz über die Pfahlbürger 1). Man nimmt an, die Theilnahme der anderen Stände, der Fürsten und Städte, habe sich wahrscheinlich darauf beschränkt die vom Kaiser mit den Kurfürsten beschlossenen Gesetze in feierlicher Versammlung im Namen des Reiches entgegenzunehmen nur möchten vielleicht die Kurfürsten sich privatim wol mit den übrigen Fürsten und mit den Abgeordneten der Städte besprochen haben, um Fühlung mit denselben zu behalten 2).

Es wird Aufgabe desjenigen sein, der eine Lösung der im vorigen Jahr von der Wedekindschen Stiftung gestellten Preisaufgabe unternimmt, genau im Zusammenhang zu prüfen, ob man nicht zu grösserer Klarheit über die Antheilnahme und den Einfluss der nicht kurfürstlichen Stände zu gelangen vermag.. Vielleicht wird sich da das, was ich hier in einem Einzelfall wahrscheinlich zu machen suchen will, allgemeiner herausstellen, dass nämlich doch die Rolle der nicht kurfürstlichen Stände eine bedeutendere gewesen ist, als man bisher annahm. Befremden könnte das an und für sich gewiss nicht, man müsste umgekehrt es geradezu als auffallend bezeichnen, wenn die

1) Nerger, Die goldene Bulle nach ihrem Ursprung und reichsrechtlichen Inhalt. Prenzlau 1877. S. 14 bringt die Stellen bei, die auf eine ausschliessliche Berathung des Kaisers allein mit den Kurfürsten deuten.

"Detto, Entstehung und Bedeutung der goldenen Bulle Kaiser Karls IV, Programm des Gymnasiums zu Wittstock 1872. S. 4, 5. Nerger a. a. O. S. 16.

anderen Stände Bestimmungen, die der Kaiser mit den Kurfürsten allein gefasst hatte, namentlich dann, wenn dieselben das wirkliche oder vermeintliche Recht eines anderen Standes tangirten, gutwillig ohne weiters als gültiges Reichsrecht angesehen hätten. Ein Beispiel lehrt uns bestimmt, dass das wirklich nicht geschehen ist. Im Cap. XXII der goldenen Bulle publicirt zu Nürnberg am 10. Januar 1356: De ordine processionis principum electorum et per quos insignia deportentur, war dem Kurfürsten von Sachsen als Marschall des Reiches das Recht dem Herrscher das Reichsschwert vortragen zu dürfen, ohne jeden Vorbehalt zuerkannt 1). Durch die Bestimmung A. B. Cap. XIII aber, dass alle Privilegien, welche, anderen jemals von Herrschern des Reiches ertheilt, in irgend etwas den Rechten der Kurfürsten derogiren, aufgehoben sein sollen, möchte man das Recht des Sachsen auf das Schwerttragen ebenso wie alle anderen Rechte der Kurfürsten gegen jeden Einspruch gesichert halten. Aber, wie die Vorgänge, die sich bald nachher auf dem Reichstage zu Metz ereigneten, zeigen, ganz mit Unrecht. Bei den Feierlichkeiten in der Weihnachtsnacht entstand ein Streit zwischen dem Herzog Rudolf von Sachsen und Wenzel von Luxemburg über das Vortragen des Reichsschwertes, das beide beanspruchten 2). Die Entscheidung des Kaisers wurde angerufen und Karl IV sprach für diesmal das Tragen des Reichsschwertes dem Herzog von Sachsen Wie wenig Karl IV aber beabsichtigte eine principielle Entscheidung des Streites zu fällen, zeigt die Urkunde, die er am 27. Dezember 1356 seinem Bruder Wenzel von Luxemburg ausstellte. Er erklärt in derselben, dass es Wenzel von Luxemburg, Lothringen, Brabant und Limburg und Markgrafen des Reiches nicht zum Nachtheile gereichen solle, wenn er diesmal in dem Streit um das Tragen des Reichsschwertes dem Herzog von Sachsen gegenüber zurückgestanden, weil er mit dem Herzogthum Brabant und der Markgrafschaft, worauf er seine Ansprüche stützte, noch nicht belehnt gewesen sei. Auch die Kurfürsten gaben darüber entsprechende Urkunden 3). In einer zweiten Urkunde vom 5. Januar 1357 erneuerte Karl IV dann

zu.

1) Ad declarandum autem in imperatoris vel regis Romanorum deambulantis praesentia processionis ordinem principum electorum, de quo supra fecimus mentionem, statuimus, ut quotienscunque in celebratione imperialis curie principes electores cum imperatore vel rege Romanorum in quibuscunque actibus vel solempnitatibus processionaliter ambulare contigerit et imperialia vel regalia debuerint insignia deportari, dux Saxonie imperialem seu regalem ensem deferens imperatorem seu regem immediate precedat et inter illum et archiepiscopum Trevirensem medius habeatur. 2) Nerger a. a. O. S. ss.

3) Regesten Karls IV nr. 2562.

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