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7065-1

JN3251

Аб 1895

Vorwort.

Die über Erwarten freundliche Aufnahme unserer anspruchslosen im Mai 1891 erschienenen Urkundensammlung hat uns bei dem Erfordernis einer zweiten Auflage die Gelegenheit geboten auf eine Erweiterung des Inhalts bedacht zu sein. Eine Vervollständigung im Sinne eines,Corpus iuris publici Germanici' haben wir auch jetzt nicht im entferntesten beabsichtigt und müssen eine Beurteilung, die von diesem Gesichtspunkte ausgeht, entschieden ablehnen. Auch bei der Herausgabe dieser zweiten Auflage erheben wir keinen andern Anspruch als eine handliche praktische Zusammenstellung der für die Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter wichtigsten Urkunden zu geben, d. h. bei der Spärlichkeit organischer Reichsgesetze namentlich auch typische Beispiele zur Erläuterung der verfassungsrechtlichen Institutionen und Zustände. Die hierdurch bedingte Auswahl muss unvermeidlich einen mehr oder weniger subjectiven Charakter tragen; so haben wir die Gebiete, denen das Interesse der Forschung augenblicklich vorzugsweise zugewandt ist, besonders berücksichtigt. Das Finanzwesen haben wir auch diesmal ausgeschlossen, weil es bei dem Mangel gesetzgeberischer Organisation von Reichswegen fast nur durch Material der Wirtschaftsgeschichte zu illustrieren wäre und jeder Schritt in dieser Richtung das Buch bis zur Untauglichkeit hätte anschwellen lassen. Aus dem letzteren Grunde konnten wir auch auf Details der Territorial verfassungen nicht eingehen.

Der Stoff ist in systematisch geordnete Abschnitte gegliedert, innerhalb deren die einzelnen Urkunden chronologisch an einander gereiht sind. Darauf, dass zwischen den einzelnen Abschnitten sehr häufig sich kreuzende sachliche Beziehungen bestehen, glaubten wir im einzelnen nicht besonders hinweisen zu müssen.

Da das Büchlein wesentlich zum Nachlesen und Nachschlagen, vor allem auch als Grundlage für verfassungsgeschichtliche Übungen in Seminarien und zur Vorbereitung für den Geschichtslehrer an höheren Schulen dienen soll, haben wir es nicht für nötig gehalten, auf die handschriftliche Überlieferung der Urkunden zurückzugehen, um etwa eine den höchsten Anforderungen der Diplomatik genügende, mit philologisch-kritischem Apparate ausgerüstete Ausgabe zu liefern. Für unseren Zweck erschien es ausreichend da, wo zuverlässige Editionen vorhanden waren, auf Grund dieser einen möglichst übersichtlichen und lesbaren Text herzustellen. Bei einigen Stücken sind wir allerdings auf die ursprünglichen Vorlagen

zurückgegangen, weil die vorhandenen Ausgaben vielfach sinnwidrig entstellt waren: so bei der Goldenen Bulle Karls IV, dem Wiener Konkordat, dem Frankfurter Reichsabschied von 1442, dem Badischen Hausvertrag von 1380, der Dispositio Achillea, dem Ewigen Landfrieden. Nr. 79 war bisher unbekannt, von Nr. 117 lag nur ein älterer seltener Druck vor. Überall, auch bei Originalen, haben wir die Weizsäckerschen Editionsgrundsätze angewandt.

Die Litteraturnachweise zu den einzelnen Urkunden glaubten wir diesmal weglassen zu können, da Rich. Schröders Rechtsgeschichte (2. Aufl. 1894) überall in ausreichender Weise die neueste Litteratur verzeichnet.

Betreffs der äusseren Einrichtung sei noch Folgendes bemerkt: Eckige Klammern bezeichnen Zusätze der Editoren, runde sind zur Kennzeichnung von Nebensätzen und Einschaltungen angewandt, sofern nicht in den Überschriften, wie z. B. in Nr. 49, ein anderer Zweck angegeben ist. Gesperrter Druck dient zur Hervorhebung von Hauptstellen und bei sehr langen Sätzen zur Bezeichnung der die Konstruktion leitenden Verben bzw. Konjunktionen, kursiver bezeichnet Konjekturen und Ergänzungen. Endlich ist das Kolon bei sehr langen Sätzen zur Trennung der Vordersätze von den Nachsätzen benutzt. In der Zerlegung der einzelnen Stücke in Paragraphen haben wir, auch wo wir diese Einteilung nicht unbedingt billigten, uns an die vorhandenen Editionen angeschlossen, wenn diese, wie die Mon. Germ. u. a., eine gewisse Autorität beanspruchen können.

Schliesslich wollen wir nicht vergessen einigen Freunden unseres Büchleins für deren Beihilfe und Winke zu danken, vor allem den Herren Brunner-Berlin, Dopsch-Wien, Prutz-Königsberg, Steffenhagen-Kiel, ZeumerBerlin. Dass wir die ersten 45 Aushängebogen des II. Bandes von Mon. Germ. hist. LL. Sect. IV (von uns mit der Jahreszahl 1895 als bereits erschienen citiert) benutzen konnten, verdanken wir der Freundlichkeit des inzwischen der Wissenschaft so unerwartet entrissenen Ludwig Weiland.

Greifswald, im Februar 1895.

Wilh. Altmann. Ernst Bernheim.

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