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URKUNDENBUCH

DER REICHSSTADT FRANKFURT.

CODEX DIPLOMATICUS MENOFRANCOFURTANUS.

URKUNDENBUCH

DER REICHSSTADT FRANKFURT.

HERAUSGEGEBEN

VON

JOHANN FRIEDRICH BŒHMER.

NEUBEARBEITUNG

AUF VERANLASSUNG UND AUS DEN MITTELN DER ADMINISTRATION DES
DR. JOHANN FRIEDRICH BEHMER'SCHEN NACHLASSES.

ZWEITER BAND

1314-1340.

BEARBEITET

VON

FRIEDRICH LAU.

FRANKFURT AM MAIN

VERLAG VON JOSEPH BAER & CO.

1905.

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Vorwort.

Es war ursprünglich beabsichtigt, den zweiten Band des Urkundenbuches, der mit dem Regierungsantritt Ludwig des Bayern beginnt, mit dem Tode des Herrschers abzuschliessen. Allein zwei Gründe haben den Anlass gegeben, von diesem Plane abzuweichen und das Jahr 1340 als Schlussjahr des Bandes zu wählen. Zunächst machte die rasch anwachsende Fülle des Materials es unmöglich, das Jahr 1347 als Endjahr festzuhalten. Dann mehrte sich mit dem raschen Anwachsen des Stoffes auch die Schwierigkeit, diesen ausserhalb Frankfurts an meinem jedesmaligen dienstlichen Aufenthaltsort (d. h. zu Berlin, Stettin und Düsseldorf) zu verarbeiten, da das gesamte Material mir erst durch Zusendung zugänglich gemacht werden musste. Ein mir im Jahre 1902 von meiner vorgesetzten Behörde in dankenswerter Weise bewilligter Urlaub konnte lediglich zur Orientirung im Stoffe ausgenutzt werden. Aus diesen Gründen habe ich mich, wenn auch ungern, zu der erwähnten Einschränkung der Zeitgrenze entschlossen. Es könnte mir vielleicht der Einwand gemacht werden, dass es durch weitgehendere Anwendung der Regestenform möglich gewesen wäre, den Umfang des Bandes wesentlich zu verringern, aber es handelt sich ja hier um die Neubearbeitung eines älteren Werkes, dessen Gestaltung in den Hauptzügen zu wahren war. Deshalb habe ich alle bei Böhmer abgedruckten Urkunden mit zwei Ausnahmen (No. 61 und 78), bei denen das Regest mehr als ausreichend war, wieder vollständig aufgenommen. 1) Bei den neu aufgenommenen Urkunden ist häufig die Regestenform gewählt, zumal wenn diese Stücke in neueren und zuverlässigen Drucken vorlagen. Eine bewusste Ausnahme von dieser Regel habe ich bei den aus der städtischen Kanzlei herrührenden Urkunden gemacht. Denn einem künftigen Bearbeiter des städtischen Urkundenwesens wird es zweifellos wichtig sein, die allmähliche Wandlung der Urkundenform im einzelnen zu verfolgen. Einen wenigstens vorläufigen Abschluss der Entwicklung habe ich im Jahre 1336 festgestellt. Es tritt von da an die deutsche Urkundensprache als Regel ein. Die städtische Urkunde wird ausgestellt von „Bürgermeister, Schöffen und Rat". Der bis dahin zu beobachtende Wandel der Eingangsform spiegelt auch reale Vorgänge im städtischen Verfassungsleben wieder, das allmähliche Hervortreten der Bürgermeister, die den Schultheissen aus seiner Mitwirkung an der Stadtverwaltung verdrängen. Weil andere Zeugnisse über diesen Vorgang gänzlich fehlen, so braucht die Bedeutung dieser anscheinend nur äusserlichen Änderung in der Urkundenform keines weiteren Hinweises. Vom Jahre 1336 ab konnte auch die städtische Urkunde im allgemeinen in gekürzter Form wiedergegeben werden. Dass die sehr umfangreichen Testamente

1) Weggefallen ist nur die bei B., S. 562 Anm. gedruckte Aufzeichnung, da sie später als 1340 entstanden ist.

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