Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Volúmenes8-9;Volumen18Aemilius Ludwig Richter, Robert Schneider C. Focke, 1845 |
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Página 1107 - Insofern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen , die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.
Página 589 - ... excogitato genere suffragiorum, quae de magistratibus urbicis decuriones colonici in sua quisque colonia ferrent et sub die comitiorum obsignata Romam mitterent.
Página 785 - Traktate, ist, daß die Traktate, als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten gegeneinander beruhen, gehalten werden sollen. Weil aber deren Verhältnis ihre Souveränetät zum Prinzip hat, so sind sie insofern im Naturzustande gegeneinander, und ihre Rechte haben nicht in einem allgemeinen zur Macht über sie konstituierten, sondern in ihrem besonderen Willen ihre Wirklichkeit.
Página 702 - Al ne si en man sime wive nicht evenburdich, he is doch ire vormünde, unde se is sin genotinne unde trit in sin recht, svenne se in sin bedde gat.
Página 991 - Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem besonderen Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.
Página 1077 - Wer die Erfüllung eines Vertrages fordert, muß nachweisen, daß er demselben von seiner Seite ein Genüge geleistet habe, oder warum er dazu erst in der Folge verbunden ist.
Página 961 - Kirche. Dargelegt in einer Reihe von Aufsätzen aus früherer und späterer Zeit.
Página 654 - Denuntiation des Criminalgerichts zu Berlin eingeleiteten fiscalischen Untersuchung wegen angeblicher Beleidigung dieses Gerichts durch öffentliche Kritik einer von ihm in der Schelling-Paulus'schen Angelegenheit erlassenen Verfügung, Leipzig: Weber, 1844-1845.
Página 911 - Distinctio poenarum ex delicto : proditores et transfugas arboribus suspendunt ; ignavos et imbelles et corpore infames coeno ac palude, injecta insuper crate, mergunt.
Página 900 - Quia incerti sumus de judicio Dei; et multos audivimus per pugnam sine justa causa suam causam perdere. Sed propter consuetudinem gentis nostrae Longobardorum legem impiam vetare non possumus. — (L. Longobard. Lib. I. Tit. ix. § 23.) Muratori, however, states that the older MSS. read " legem istam," in place of " impiam," as given in the printed texts, which would somewhat weaken the force of Luitprand's condemnation.