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Detmersche Chronik benußte und wahrscheinlich im Jahre 1436 starb )), daß sie hinsichtlich jener ältern Zeit noch mehr chronologische Unrichtigkeiten enthalte, ja eine dergleichen Unrichtigkeit erblickt man sogar in der vorstehend §. II. Nr. 2 angeführten Stelle, denn Herzog Wilhelm von Lüneburg starb keinesweges gleich nach dem Jahre 1365 oder wohl gar schon im Jahre 1363, sondern es erfolgte vielmehr sein Tod erst am 23. November 1369 10), nachdem seine zweite Ge mahlinn Sophie ") sieben Jahre vorher am 18. Dec. 136212) das Zeitliche verlassen hatte. Was Detmer beim Jahre 1363 erzählt, verlegt Corner in's Jahr 1365, um so mehr hätten daher ihre Angaben Mißtrauen Die Urkunde in den Origg. erregen sollen! guelph. (f. §. II. Nr. 3.) bezeichnet den Vater des Herzogs Erich von Lauenburg, ausdrücklich als zur Zeit der Ausstellung der Urkunde bereits verstorben (»Hertoghe Erike den elderen, synem Vader, dem god gnedich sy«); Detmer läßt ihn (»en olt, krank here«) bei Gelegenheit der angeblich im Jahre 1361 ausgebrochenen Fehde, sein Leben verlieren; schon ein Vergleichen dieser urkundlichen Nachricht mit der Detmerschen Erzählung, mögte daher wohl

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9) f. Grautof a. a. D. S. X. Anm. *).

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10) f. Necrol. monast. Scti. Michaelis, herausgeg. von
Wedekind. "VIJH Kal. Dec. Anno dom. MCCCLXIX.
0, Wilhelmus dux de Luneborch, pie memorie
11) f. Scheid vom deutschen Adel, S. 29. Anmerk. t.
12) f. Necrol. cit. XV. kal. Januarii. Anno domini
MCCCLXII. obiit Sophia ducissa".

keinen Zweifel laffen können, daß die Urkunde nach dem Ausbruche der, von Detmer in's Jahr 1361 ver: legten Fehde ausgestellt ward, diese Fehde beendigte und der Friedensvertrag sei; Detmer's Erzählung mithin die Begebenheiten vor dem Dinstage nach Lu cien Tage 1360, zum Gegenstande habe, und deshalb von einer, im Jahre 1361 entstandenen neuen Fehde, nachdem die alte durch den Vertrag vom Jahre 1360 beendigt war, gar nicht die Rede sein könne. Die Urkunde von 1361, welche v. Kobbe für seine Meinung in Bezug nimmt (f. oben §. II. Nr. 4.) beweiset zwar wohl, daß Herzog Wilhelm in der Fehde, welche er wider den Herzog Erich geführt, dem Lesteren seine Lande »afghedrunghen« (also Land des Herzogs Erich erobert) hatte, nicht aber beweiset sie eine neue, nach dem Jahre 1360 entstandene Fehde, und noch weniger läßt sich nach dieser Urkunde behaupten, daß die Streitigkeiten zwischen dem Herzoge Erich und dem Kloster Scharnebeck, diese neue Fehde verursacht hätten; vielmehr zeigen die klaren Worte jener Urkunde (»umb dat Hertoghe Wil helm - had us Use Lant afghedrungen«), daß jene Streitigkeiten eine Folge der Fehde zwischen den beiden Herzögen und der Eroberungen des Herzogs Wilhelm gewesen seien: und wenn man das Datum der Urkunde vom Jahre 1360, mit dem Datum der Urkunde von 1361 vergleicht, so wird man nicht verkennen können, wie sehr die Wahrscheinlichkeit dafür streite, daß sich die Urkunde von 1361, auf die durch die Urkunde von 1360 gütlich beigelegte, von Detmer irriger Weise beim Jahre 1361 erzählte Fehde beziehe.

§. IV.

Um nun die wahre Lage der damaligen Verhältnisse besser darstellen zu können, scheint es vor allen Dingen nöthig, zu untersuchen, von welchen Erichen, Herzogen von Lauenburg, denn eigentlich die Rede sei; mit dieser Untersuchung aber einige Nachrichten über die damals gelebt habenden Herzöge von Sachfen-Lauenburg und Möllen Bergedorf zu ver binden, weil diese Nachrichten die Sache noch mehr ver deutlichen. Die urkundlichen Belege dafür müssen freilich hier wegbleiben, weil sie in die lauenburgische Geschichte gehören, man wird sie aber vollständig in

dem

»Versuche einer verbesserten Geschlechtsgeschichte der vormaligen Herzöge von Lauenburg«

finden, welchen der Verf. der vorliegenden Bemerkungen demnächst durch den Druck bekannt zu machen beab fichtiget.

Hier möge Folgendes genügen:

Johann I, der, am 30. Jul. 1285 verstorbene Stammvater der späterhin sogenannten »Herzöge von Niedersachsen, welcher das Lauenburgische, gleich seinem Bater Albrecht I, als Reichslehen 13) besaß und

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13) Durch diese urkundlich beweisbare Thatsache, ge= winnt die lauenburgische Geschichte eine ganz andere Gestalt, so daß die ehemaligen Ansprüche des braunschweigLüneburgischen Hauses auf das Lauenburgische nur mit wahrem Grunde aus der Cession der chursächsi schen Rechte hergeleitet werden können, indem die Erbverbrüderung von 1369 ohne lehnsherrliche Ein

keinesweges (wie bisher behauptet ward) mit seinem Bruder Albrecht II, dem Stifter der wittenbergischen Linie, eine Landestheilung vornahm, sondern vielmehr bis an seinen Tod im gemeinschaftlichen Be fige des Herzogthums und der vätetlichen Länder blieb, worin auch seine Söhne bis zum Jahre 1295 fortfuhren, hatte aus seiner zweiten Ehe 14) mit Ingeburg, der Tochter eines Königs von Schweden 13), drei Söhne hinterlassen: Johann (II.), Albrecht (III.) und Erich (I.). Diese, unter denen auch Erich I. schon im Jahre 1295 als Mitregent vorkömmt, blieben zwar anfänglich, nach der, mit ihrem Oheime, dem Herzoge Albrecht (II.) zu Wittenberg bewerkstelligten Absonderung, noch im gemeinschaftlichen Besiße der ihnen zuge: theilten Lande, als aber Albrecht III. sich mit Mars garetha, gebornen Markgräfinn von Brandenburg, Johann II. hingegen mit Elisabeth, der Schwester Gerhard's des Großen, Grafen von Holstein, verhei

willigung geschlossen ward. — Daß Heinrich der Löwe, Herzog von Sachsen, das Lauenburgische nicht als Allodial besigung, sondern als Reichslehen besessen hatte, läßt sich ebenfalls beweisen und gleichfalls läßt sich darthun, wie es unrichtig sei, wenn man behauptete, die braunschweig - lüneburgischen Ansprüche auf das Lauenburgische wären erst durch den Erbvertrag von 1369 beseitigt worden.

14) In erster Ehe war er mit Elisabeth, einer Tochter des Herzogs Barnim II. von Pommern und Halbschwester von Anastasia, der Gemahlin Heinrich des Pilgers, Fürsten von Meklenburg, verheirathet gewesen. 15) Wahrscheinlich Erich Erichsons (oder des Stammlers).

ratheten, erfolgte im Jahre 1305 auch unter diesen drei Brüdern eine Landestheilung, wodurch Johann ein Drittheil, Albrecht und Erich aber zwei Drittheile bekamen, welche sie beide ferner gemeinschaftlich behielten. Nach Albrecht II., im Jahre 1308 ohne Hinterlassung von männlichen Nachkommen erfolgten Tode, behielt Erich diese zwei Drittheile, mußte davon jedoch im Jahre 1321 oder 1322, durch den Gra fen Gerhard den Großen dazu gezwungen, dem einzigen Sohne des Herzogs Johann, noch vier Kirchspiele abtreten, deren Einlösung gegen andere Güter, oder gegen baares Geld ihm inzwischen freigelassen sein follte1). Jener einzige Sohn des Herzogs Johann II. (zu Möllen und Bergedorf) hieß Albrecht (IV.), war in erster Ehe17) mit Beate (nach ihrem Siegel zu urtheilen), einer Gräfin von Schwerin verheirathet, von der er, bei seinem, im Jahre 1343 erfolgten Tode, drei Söhne nachließ: Johann (III.), Albrecht (V.) und Erich (III.). Johann III. war bereits vor dem Jahre 1359 kinderlos verstorben, Erich III. hatte sich dem geistlichen Stande gewidmet, war im Jahre 1356 von seinem Oheime Johann, Bischoff zu Camin,

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16) So heißt es bei Detmer Chron. von Lübeck I. 213 und beim Cont. Alberti Stadensis ad ann. 1321, nicht aber, wie bisher behauptet ward, daß dem Herzoge Albrecht frei gelassen sei, vom Herzoge Erich versezte vier Kirchspiele einzulösen".

17) In zweiter Ehe vermählte Albrecht sich 1341 mit einer Tochter von Johann III., Herrn von Werle (Wenden) Guftrom.

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