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Gein im sint siben vürsten gar ein wint.

Siben vürsten sint des wert,

Daz in ein römisch küning is tzuo welene benant;

Jedenfalls möchte die spätere Siebenzahl des ausschliesslich berechtigten Kurcollegiums nicht als ein Grund dagegen gebraucht werden können, den Ursprung dieser Stelle in den Anfang des dreizehnten Jahrhunderts zu setzen.

Drittens: Zwar werden in den Urkunden dieser Zeit stets noch die geistlichen Fürsten vor den weltlichen genannt, allein es ist nicht ersichtlich, dass bei den Wahlen auch noch jetzt wie ehedem 432) die einen wie die andern ihre besonderen Verhandlungen gepflogen haben. Es wurde daher bei der Kur, nachdem die drei rheinischen Erzbischöfe abgestimmt hatten, wohl sogleich auf die Herzoge übergegangen. Ob diese Fürsten damals schon vorzugsweise Principes electores oder Kurfürsten geheissen haben, möchte doch zu bezweifeln sein. Merkwürdig ist indessen der Ausdruck Coëlectores, dessen sich Albert Beham bedient 433); aber auch er kann sich noch auf die Gesammtheit der Fürsten beziehen.

Viertens Das merkwürdige Wahlverfahren der sächsischen Fürsten, als sie im Jahre 1208 zu Halberstadt Otto IV. als König anerkannten 434), lässt annehmen, dass bisher ein eigentliches Küren auch bei den einzelnen Stimmen vorherging, ehe sie sich mit den übrigen zur universalis electio 435) versammelten.

Fünftens Da das alte Wahlsystem durch die Massnahmen Friedrich's I. schwankend geworden war, so schienen einzelne zu grösserer Macht gelangende Fürsten einen Anspruch zu haben, ebenfalls an dem vorzüglichen Wahlrechte jener Erzbischöfe und Herzoge Theil zu nehmen. Ein in der bisherigen Verfassung liegendes Rechtsprincip, liess sich zur Begründung eines solchen Anspruches nicht geltend machen. Thatsächlich übten aber mehrere Fürsten einen solchen Einfluss aus und zwar zunächst der Landgraf von Thüringen, welcher einen wesentlichen Antheil an der Erhebung Friedrich's II. auf den deutschen Königsthron gehabt hatte. Sehr bezeichnend sind

432) S. oben Nr. VIII, Note 96; Nr. IX, Note 118.

433) S. Note 416.

434) S. oben Note 392.

435) S. oben Note 72.

daher die an die obigen sich weiter anschliessenden Worte des Heinrich von Ofterdingen, welche Chmel ebenfalls mittheilt:

Die kiesent niht, wan des der êdele gert

Hermann in Duringelant.

Ist dann der künine tzuo kurz, tzuo lanc

Daz er dem riche unde al der werlde nicht scaffet vreuden vil

der Duringe herre nimet ez im sunder danc

und setzet, swen er wil.

daz såht ir wol an Keiser Otten do von Brunes-wich

den schiet er vonme rîche, unt têt în mêniger êren vrî.

Der Landgraf von Thüringen befand sich auf dem gebahnten Wege zu der andern Fürsten bereits zustehenden Wahlprärogative, aber das Geschlecht starb mit König Heinrich Raspe (1247) aus und seine Besitzungen wurden zwischen Meissen und dem Kinde von Brabant getheilt.

Ein anderer Fürst, dessen Ansehen im Reiche gerade seit dem Jahre 1198 in fortwährendem Steigen begriffen war, gehörte keinem deutschen Stamme an; es war dies der von den Stauffern grossgezogene Böhmenherzog, dem dann auch der von Philipp verliehene Königstitel geblieben ist. Mit dem Landgrafen von Thüringen bewirkte er die Absetzung Otto's, nahm wesentlichen Antheil an der Wahl Konrad's IV. und stand dann mit dem Herzoge von Baiern an der Spitze derjenigen, welche im Jahre 1239 Abel von Dänemark zum Könige machen wollten 436). Seine Vorfahren an Macht übertraf der junge Otakar, für den um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts. mehrere günstige Umstände sich vereinigten. Im Jahre 1246 war der letzte Babenberger Friedrich der Streitbare in der Ungernschlacht gefallen; bald darauf (3. Jänner 1247) starb Otakar's ältester Bruder Wladislaw und hinterliess ihm die Markgrafschaft Mähren und als Otakar im Jahre 1253 seinem Vater Wenzel auf den Thron folgte, hatte er bereits (1251) die österreichische Erbschaft erworben. Was das für eine Bedeutung hatte, kann schon daraus entnommen werden, dass die Herzoge von Österreich ohnedies zu den mächtigsten Fürsten im deutschen Reiche gehörten und selbst schon nach dem Königstitel gestrebt hatten 487). Sie waren meistens auf

436) S. oben Note 414.

437) S. Chmel a. a. O. S. 562. - Vergl. v. Meiller, Regesten S. 181. Böhmer, Regesta Imperii. 1198-1254, S. 199.

Seiten der Stauffer gestanden; hatte Herzog Leopold VI. zu Philipp gehalten, so fiel er auch nachmals von Otto IV. zu Friedrich II. ab. Zwischen diesem und Friedrich dem Streitbaren kam es zwar zum Bruche und in diese Zeit fiel Konrad's IV. Wahl (1237); zu Ausgang des Jahres 1239 war aber Friedrich wieder mit dem Kaiser ausgesöhnt und nahm dann an der Wahl des Gegenkönigs Heinrich um so weniger Antheil, als er damals bereits gegen die Ungern im Felde lag.

Von diesen drei angesehenen Fürsten war um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts nur der König von Böhmen allein noch übrig und nicht blos das, er hatte auch noch Österreich unter seine Herrschaft gebracht. Wenn also Macht allein das in Beziehung auf die Königswahl entscheidende Moment gewesen wäre, so hätte Niemand einen dem seinigen gleichkommenden Anspruch auf einen besonderen Vorzug machen können.

Neben ihm und jenen andern Fürsten ist aber für jene Zeit noch ein vierter, der Markgraf von Brandenburg zu nennen. Von einem besonderen Hervortreten desselben bei der Königswahl geschieht erst von dem Sachsenspiegel und von Albert von Stade bei dem Jahre 1240 Meldung; jener, indem er ihn als „des Reiches Kämmerer" bezeichnet, zählt ihn zu den Fürsten, welche „die Ersten an der Kur" sind, dieser schreibt ihm das Kurrecht zu, „weil er der Kämmerer ist." In diesen Quellen wird also zuerst die Verbindung der Kurstimmen mit den Reichsämtern erwähnt; ein Umstand, der sowohl zu der Untersuchung über die Bedeutung der Reichsämter, als auch zu der Prüfung dieser neuen Theorie von der Königswahl auffordert.

XVII.

Man hat bei den Reichsämtern die drei geistlichen von den vier weltlichen zu unterscheiden; von diesen kommen hier einstweilen nur die letzteren in Betracht, da sowohl der Sachsenspiegel, als Albert von Stade ihre Theorie von der deutschen Königswahl nicht an jene, sondern nur an diese anknüpfen. Jener sagt 38): In des Kaisers Kur soll der Erste sein der Bischof von Mainz, der Zweite der von Trier,

438) S. oben Note 107.

der Dritte der von Cöln. Unter den Laienfürsten ist der Erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rhein, des Reiches Truchsess; der Zweite der Herzog von Sachsen, der Marschall; der Dritte der Markgraf von Brandenburg, der Kämmerer. Der Schenke des Reiches, der König von Böhmen, hat keine Kur, darum, dass er kein Deutscher ist."

Albert von Stade stellt die Sache in einer mit der des Sachsenspiegels sehr übereinstimmenden Weise dar. Er erzählt, dass Gregor IX. in Folge der Excommunication Friedrich's II. im Jahre 1234 die deutschen Fürsten zu einer Neuwahl aufgefordert habe, und ihm von einigen derselben geantwortet sei: es stehe nicht ihm zu, dem Kaiser einen Nachfolger zu bestellen, sondern den von den Fürsten Gewählten zu krönen. Hierauf fügt Albert erklärend hinzu 439): „denn die Wahl erscheint als an diese zu gehören. Gemäss vorangehender Erwägung und Zustimmung der Fürsten ex praetaxatione principum et consensu erwählen den Kaiser der von Trier, Mainz und Cöln; denn obgleich der von Trier nicht aus Deutschland ist, wählt er auf Grund des Alterthums". Nachdem er dann Näheres über das hohe Alterthum von Trier angegeben hat, fährt er fort: „Der Pfalzgraf wählt, weil er Truchsess ist, der Herzog von Sachsen, weil er Marschall ist, der Markgraf von Brandenburg, weil er Kämmerer ist; der König von Böhmen, welcher Schenke ist, wählt nicht, weil er kein Deutscher ist". Unmittelbar darauf geht Albert zu der Meldung des Mongoleneinfalles über.

Leider fehlt es in Betreff der Vertheilung der vier hier genannten Reichsämter für die frühere Zeit an zuverlässigen Nachrichten. Dennoch steht gerade beim Beginne des deutschen Reiches ein in dieser Beziehung wichtiges Zeugniss da, wonach es die Herzoge waren, welche als die eigentlichen Repräsentanten der einzelnen Nationen damit bekleidet wurden und sogleich bei der Krönung dem gemeinsamen Könige den mit ihrem Amte verbundenen Dienst leisteten. So geschah es nämlich, als Otto der Grosse zu Aachen die Krone empfing 440): Giselbert von Lothringen war Kämmerer, Eberhard von Franken Truchsess, Hermann von Schwaben Schenke und Arnulf von Baiern Marschall. Die einzelnen Reichsämter blieben aber nicht stets an das nämliche Herzogthum geknüpft. Im Jahre 986

439) Albert. Stad. ann. 1240, fol. 215.

440) Widuk. Corbej. Chron. Lib. II, cap. 2 (bei Pertz I. c. Tom. V, p. 438). Sitzb. d. phil.-hist. Cl. XXVI. Bd. I. Hft.

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z. B. als Otto III. seinen Reichstag zu Quedlinburg hielt 441), versah Konrad von Schwaben das Kämmereramt und Bernhard von Sachsen war Marschall; ausserdem werden noch zwei andere Fürsten, Heinrich und Hecil, genannt, von denen der eine als Truchsess, der andere als Schenke fungirte 442); einer von beiden war sicher der Herzog Heinrich der Zänker von Baiern; wer, je nachdem, der andere war, ist schwer zu bestimmen 443). Seit dieser Zeit gibt es in Betreff der Reichsämter nur ganz sporadische Nachrichten. So vernimmt man, dass Hermann II. von Schwaben, mit einem solchen bekleidet, Heinrich dem Heiligen gedient habe 444); auch scheint man annehmen zu dürfen, dass Konrad nach seiner Aussöhnung mit Kaiser Lothar das Truchsessenamt versehen und es nach seiner Thronbesteigung dem Pfalzgrafen Wilhelm verliehen habe 445). Bedauerlicher Weise hört man bei Gelegenheit des grossen Reichstages und Friedensfestes, welches Friedrich I. im Jahre 1184 zu Mainz beging, in dieser Hinsicht auch nichts weiter, als dass nur Könige, Herzoge und Markgrafen damals die Reichsämter verwaltet haben 446).

Diese freilich sehr allgemein gehaltene Nachricht gibt aber dennoch einige wichtige Fingerzeige. Da der weltlichen Reichsämter nur vier sind, so kann nur eine der drei Bezeichnungen der mit jenen Ämtern bekleideten in der Mehrzahl, die beiden andern müssen aber im Singular zu nehmen sein. Der Sinn jener Worte ist demnach wohl der: ausser zweien Herzogen hat auch ein König und ein Markgraf dem Kaiser gedient. Der König kann dann freilich kein anderer als der von Böhmen (Wladislaus II., der sich den Königstitel beigelegt

441) Der Reichstag vom Jahre 991, wie v. Günderode, vermischte Schriften Bd. 1, S. 392 meint, kann es nach dem ganzen Zusammenhange bei Thietmar von Merseburg (s. Note 442) nicht gewesen sein. Ohnedies geben die Annal. Quedlinb. ausdrücklich das Jahr 986 an.

442) Thietm. Merseb. Chron. Lib. IV, cap. 7 (bei Pertz 1, c. p. 770). 443) Über die hier in Betracht kommenden verschiedenen Heinriche s. Giesebrecht in

Ranke's Jahrbüchern für deutsche Gesch. Bd. 2, Abth. 1, Exc. 5, S. 139 u. ff. und Wilmann's a. a. O. Bd. 2, Abth. 2, Exc. 3, S. 190 u. ff. Exc. 4, S. 205 u. ff. Wenn hier ein Accent darauf gelegt wird, dass Heinrich, des fränkischen Otto's Sohn, desshalb nicht der Truchsess oder Schenke habe sein können, weil er der Zweitgeborne war, so ist diese Behauptung unrichtig, denn er war der Erstgeborne.

444) Thietm. Merseb. Chron.

445) Vergl. v. Günderode a. a. O. S. 417.

446) Arnold. Lubec. Lib. III, cap. 19: Officium dapiferi et pincernae, camerarii seu marschalchi non nisi Reges vel Duces aut Marchiones administrabant.

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