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Vorwort.

Von der durch den Herrn Verleger schon seit geraumer Zeit angekündigten Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogthums Westfalen, wird hiemit zunächst der zweite Band oder der erste des Urkundenbuches geliefert, weil der Natur der Sache nach, die Beilagen, welche die Begründung des Werks enthalten, zuvor gedruckt seyn müssen, ehe sie in demselben allegirt werden können. Daß aber die Belege dem Publicum früher geboten werden, als die Darstellung, wozu sie gehören, geschieht hauptsächlich, um die durch die Ankündigung rege gemachte Nachfrage von Freunden und Gönnern des Unternehmens, in etwa zu befriedigen. Ohnehin enthält das Urkundenbuch einen so reichen Schaß für unsere Geschichte, daß er durch die Darstellung des Verfassers doch nicht ausgebeutet werden, vielmehr auch ohne dieselbe zu anderen Zwecken, namentlich zur Regulirung solcher privatrechtlichen Angelegenheiten, welche einer geschichtlichen Begründung bedürfen, gute Dienste leisten wird. Es schien daher angemessener, den ersten Band desselben jekt schon auss zugeben, als ihn bis zur Vollendung der übrigen Theile des Werks, beruhen zu lassen.

Ueber Zweck und Einrichtung des Urkundenbuchs, über die Quellen woraus es geschöpft worden, über, die Art wie die Benukung dieser Quellen geschehen, behält sich der Verfasser vor, alsdann nähere Rechenschaft zu geben, wenn das Werk durch Uebersichten, Register, Nachweisungen alter Dertlichkeiten, Anzeige der eingeschlichenen wenigen Druckfehler n. s. w. ferner

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