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Vorsitz des Wortführers zusammentreten, das Recht unter sich einen Wähler zu bestimmen.

Für die Berufung zu dieser Versammlung, sowie für den Ort derselben gelten die besondern Bestimmungen, welche in Bezug auf die Gemeindeversammlung festgesetzt sind.

Mit Rücksicht darauf, dass jede Pfarrgemeinde als zu demjenigen Lehen gehörig angesehen wird, in welchem die Hauptkirche) belegen ist, dürfen zwei oder mehrere Pfarrgemeinden innerhalb desselben Lehens sich über einen gemeinsamen Wähler vereinbaren.

SO

Sämmtliche in dieser Weise innerhalb eines Lehens auserkorenen Wähler sollen auf Berufung des Königlichen Distriktsbeamten zur Wahl eines Abgeordneten zusammentreten. Die Wähler sollen durch geschlossene Zettel, jeder für sich ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindeversammlung zum Abgeordneten vorschlagen. Fallen dabei über die Hälfte der Stimmen auf einen, so ist dieser rechtmässig gewählt. Sind aber die Stimmen zwischen Mehreren zersplittert, dass keine solche Majorität stattfindet, so wird die Abstimmung erneut zur Annahme dessen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, oder falls derselbe nicht angenommen wird, desjenigen der nach ihm durch die meisten Stimmen berufen worden ist, u. s. w. Sollte, nachdem alle Abstimmungen in dieser Weise geschehen sind, dennoch Keiner die Majorität erhalten, so findet eine neue Abstimmung über alle diejenigen statt, welche bei der ersten Abstimmung in Frage gewesen sind, und soll der, welcher die Stimmenmehrheit erhält, als rechtmässig gewählt angesehen werden. Haben Zwei oder Mehrere bei irgend einer dieser Abstimmungen die meisten und eine gleiche Zahl Stimmen, so entscheidet das Loos unter ihnen.

Für jeden Abgeordneten wird in derselben Weise auch ein Stellvertreter gewählt, um im Fall der Behinderung des Abgeordneten, denselben auf der Synode zu vertreten.

Die Wahl für die Stadt Stockholm geschieht in der oben vorgeschriebenen Weise vor dem Oberstatthalter.

§. 6.

Bei den Abstimmungen zur Wahl der Abgeordneten der Synode oder der Wähler, durch welche solche Abgeordnete bestimmt. werden, sollen alle Stimmen gleich gerechnet und in verschlossenen Zetteln abgegeben werden.

2) Hauptkirche, Hauptgemeinde steht im Gegensatz zu Filialen.

§. 7.

Klagen über die Wahl zum Abgeordneten der Synode werden. beim Könige vorgebracht durch eine unterthänige Beschwerde, welche innerhalb dreissig Tagen nach der Wahl an Seiner Königl. Majestät Revisionsbureau eingesendet sein muss, um in dem Königlichen höchsten Gerichtshof schleunigst vorgetragen und entschieden zu werden.

§. 8.

Auf der Synode hat der Erzbischof, oder im Falle er behindert ist, ein von dem König unter den übrigen Bischöfen in Gnaden Auserwählter den Vorsitz.

§. 9.

Der allgemeinen Synode steht es zu, kirchliche Angelegenheiten, welche entweder der König ihr überweist, oder ein Mitglied vorschlägt, zu verhandeln. Doch hat die Synode nicht das Recht über das hinaus, was im Grundgesetz zugestanden sein kann, Anderes oder mehr zu beschliessen, als unterthänige Aeusserungen, Vorstellungen und Wünsche an den König gelangen zu lassen.

§. 10.

Die vom König vorgelegten Fragen müssen zuerst entschieden werden.

Handelt es sich um Annahme eines neuen Gesang-, Evangelien-, Kirchenhandbuches oder Katechismus, so müssen die dem geistlichen Stande angehörenden Mitglieder der Synode vor der betreffenden Schlussverhandlung der Synode Gutachten über die Frage abgeben. Im Uebrigen hat die Synode die Ordnung der Arbeit selbst zu bestimmen.

§. 11.

Jedes Mitglied der Synode hat in allen Fragen Eine Stimme. Wird Abstimmung verlangt, so muss dieselbe vermittelst geschlossener Zettel geschehen. Vor der Aufzählung der Stimmen, wird ein Stimmzettel fortgenommen und versiegelt bei Seite gelegt. Findet sich nun bei Summirung der übrigen Stimmen Stimmengleichheit, so darf dieser Zettel geöffnet werden und giebt den Ausschlag. Ist aber Stimmenmehrheit schon vorhanden, so muss der bei Seite gelegte Zettel sogleich unerbrochen vernichtet werden.

§. 12.

Sind die Verhandlungen der Synode innerhalb eines Monats

nicht beendet, so hat der König dennoch das Recht, die Synode nach dieser Zeit aufzulösen.

§. 13.

Der Gehalt für die gewählten Mitglieder der Synode, so wie die übrigen Kosten derselben, sollen aus allgemeinen Mitteln gedeckt werden.

Sr. Königliche Majestät verbleibt den Reichsständen mit aller Königlichen Gnade und Gunst stets gewogen.

Datum ut supra.

gez. Carl.

gez. Louis de Geer.

Dr. Emil Friedberg,

Docent der Rechte a. d. Universität zu Berlin.

III.

Ueber Pseudo-Isidor-Handschriften und Kanonensammlungen in Spanischen Bibliotheken.

Walter in seinem Kirchenrecht §. 97. behauptet unter Berufung auf die Autorität von C. de la Serna Santander (praefatio historica critica in veram et genuinam collectionem veterum canonum ecclesiae Hisp. Bruxell. a. VIII. §§. 144. und 145.), dass sich in Spanien keine Handschriften der Pseudo-Isidorischen Sammlung finden. Ihm ist neuerdings Wasserschleben in dem von ihm verfassten Artikel: «Pseudo-Isidor» der Herzog'schen Real-Encyclopädie für protestantische Theologie und Kirche (Bd. 12. S. 347. ff.) entgegentreten, indem er drei Handschriften anführt, nämlich eine zu Madrid, eine im Escorial und eine in Toledo, deren Existenz er durch die Angaben von Hänel (Catalogi librorum manuscriptorum S. 969. 945. 985.) für erwiesen erachtet.

Die von mir in den Bibliotheken von Madrid, vom Escorial, von Toledo, Sevilla, Valencia und Barcelona während des Herbstes 1860 und des Winters 1860-1861 angestellten Nachforschungen haben folgendes Resultat ergeben:

Ich habe abgesehen von dem, in dem bekannten Codex Alveldensis oder Vigilanus (jetzt d. I. 2. Estante d. Plut. I.) der Bibliothek von S. Lorenzo im Eskorial sich vorfindenden, bei PseudoIsidor mit Auslassungen aufgenommenen ordo de celebrando concilio (vgl. Collectio canonum ecclesiae Hispanae. Matriti 1808. praefatio Bl. 6., und auch Mansi, collect. concil. I. S. 10.) nur

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eine einzige Pseudo-Isidor. Handschrift, nämlich den von Wasserschleben angeführten Codex Ff. 8 der königlichen Bibliothek (biblioteca nacional) zu Madrid gefunden. Derselbe ist auf Papier geschrieben und gehört frühestens dem 16. Jahrhundert an, ist also völlig bedeutungslos. Obwohl er mit einer unserer heutigen lateinischen Cursive sehr ähnlichen Schrift geschrieben ist, mithin sicher nicht über die angegebene Zeit hinaufreicht, so giebt doch der bereits von den Ballerinii (de antiquis collection. et collector. canon. Tractatus. P. III. c. 6. §. 30) und auch von Arevalo (S. Isidori Hispal. opp. Tom. II, S. 207) erwähnte Cod. Vatic. 4873 - von Arevalo irrig als Cod. Vat. 3873 bezeichnet einen Anhalt für die Zeitbestimmung. Letzterer steht nicht nur seinem Inhalt und der Gestaltung der Sammlung nach mit der Madrider Handschrift in einem sehr genauen Zusammenhang, sondern ist auch von einer sehr ähnlichen Hand, wie dieser, vielleicht, sofern mich mein Gedächtniss über den in Rom gesehenen Codex in Madrid nicht getäuscht, von derselben Hand geschrieben. Der Vatikan-Codex trägt am Schlusse der letzten Seite den Vermerk:

*MDLXVI.

Vincentius Navarra bibliothecae Vaticanae Sanctissimi Scriptor, und mit Rücksicht hierauf wird man nicht fehlgehen, wenn man die Madrider Handschrift ebenfalls in das Eude des 16. Jahrhunderts versetzt.

Auf dem ersten Blatt beginnt die Handschrift mit: «Epistola preceptorum sancti Clementis papae missa Jacobo fratri domini», dem zweiten Brief des Clemens (in der Migne'schen Ausgabe S. 37) und es folgt dann die Reihe der Dekretalen bis herab auf Melchiades, jedoch mit einer Auslassung. Der Brief des Annicius geht nur bis zu den Worten: «venient illusores secundum deside». . . (Migne S. 116. C.) und in derselben Zeile folgen dann ohne Unterscheidung die Worte: «scitote eam communi utilitate etc.», welche dem Brief des Papstes Anter (Migne S. 145. D.) angehören und dann der Rest des Briefes, so dass also fehlen der Schluss von Annicius und die Dekretalen von Sother, Eleuther, Victor, Zepherin, Calist, Urban, Pontian, sowie der Anfang von Anter 1).

Auf Melchiades folgt der Aufsatz: «de primitiva ecclesia et synodo Nycena» und dann: Incipit exemplar constituti domni Constantini imperatoris», welches ebenso wie im Vatic. 4873 nicht

1) In dem vorhingedachten Vatikan-Codex, der ebenfalls mit dem zweiten Brief des Clemens beginnt, findet sich diese Lücke nicht,

vollständig ist, sondern mit den Worten schliesst: «beati Petri integre me sanitati comperi redditum».

Die Concilien fehlen, vielmehr beginnen gleich hinter der Constantinischen Schenkungsurkunde die Auszüge aus den Gesten des Silvester mit der Ueberschrift: «Incipiunt excerpta quaedam ex synodalibus gestis sancti Silvestri papae».

Hinter Silvester kommt die zweite Reihe der falschen Dekretalen bis auf Damasus herab. Jedoch mit folgenden Eigenthümlichkeiten:

1) Der bei Migne hinter den auf Felix II. bezüglichen Stücken stehende Brief des Liber, welcher die Ueberschrift hat: <<Incipit epistola Liberii papae ad omnes generaliter episcopos ut nullus quibuslibet dum durare poterit perturbationibus suam linquat ecclesiam ut quietem magis eligat quam pro populo sibi commisso laborare intendat», schliesst nicht wie in der Merlin' und Migne'schen Ausgabe, sondern hinter den letzten Worten: <et quae a nobis et a praedecessoribus nostris sunt provide et salubriter decreta intemerata permaneant in futuro folgt noch ein langes Stück, beginnend: «ut tradit quaedam eloquentiae persona sublimis» und endigend mit den Worten: «pectoris non celas», welches der vollständige Brief des Ennodius Ticinensis an Olybrius ist (Ennodii episcopi Ticinensis opp. ed. Sirmond. Paris. 1611. lib. II. ep. 13. p. 56). Dahinter steht dann noch ein sich nicht bei Ennodius findendes Datum: «data Kal. Marc. Beato et Juliano virum (?) vv. cc.»

2) Bei den Briefen des Damasus finden sich ebenfalls eigenthümliche Abweichungen von den jetzt vorhandenen Ausgaben des Pseudo-Isidor. Die Handschrift enthält nämlich von diesem Papste und von den sich auf denselben beziehenden Stücken Folgendes: a) Incipit epistola Damasi ad Paulinum Antiocenum quod integrum hominem susceperit Christus sine peccato, quod unus sit Christus ante saecula ex patre natus et in tempore ex virgine editus» (es ist diess der erste Brief dieses Papstes bei Migne, der bekanntlich auch schon in der Hispana vorkommt).

b) Epistola Damasi papae ad Hieronimum presbiterum» (das dritte Stück bei Migne S. 658).

c) Rescriptum Iheronimi ad Damasum papam». Der Schluss stimmt hier ebenfalls nicht mit dem Texte der Ausgaben (Vgl. Migne. S. 659). Er lautet nämlich «... inter dierum spatia propter novitatem sancti paschae ut vox ista canatur laudis canatur in aleph quod est alleluia laus tibi soli.» Da

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