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Eigenthum eingeführt ist 27). Von der Erbmonarchie gesteht Zwingli in der mehrerwähnten Auslegung „weiss ich nit, wie dieselbigen rych einen grund habend." Im Einklang mit der gesammten Doctrin des Mittelalters 28) zieht er derselben die Wahlmonarchie weit vor, wo der Fürst von gemeiner hand" oder „von einer kleinen zal der fürsten" erwählt wird. Gleichwohl fügt er in Beziehung auf erstere hinzu: „Dann lass dir syn, als ob der geboren künig ein tor oder ein kind wäre; noch muss man jn für einen herren haben. Wie wirt er aber herrschen? Es muss folgen, dass nit nach gemeinem sprüchwort eines künigs sun eintweders ein narr syn muss oder ein küng, sunder er wirts beede mit einandren syn, ein narr und ein küng. Jedoch muss man das rych mit andren wysen verwalten. So wäre ouch wäger, man machte einen wysen zu einem küng. Denn es ist ein unglückhaftig verflucht land, dess künig ein kind ist. Pred. 10, 16." So stellte auch Melanchthon 1523 den. Grundsatz auf, dass der Fürst seine Gewalt vom Volke habe und dass er wider den Willen seiner Landschaft nichts unternehmen dürfe 29). Selbst bei Luther, welcher bei Gelegenheit sehr stark den Unterschied zwischen dem fürstlichen Amt und der Person des Fürsten betont 30), kommen Stellen vor, wie folgende aus einer zu Schmalkalden gehaltenen Predigt: Wir sehen es nicht für eine sonderliche Ehre an, dass wir Gottes Kreatur sind; aber dass einer ein Fürst, ein grosser Herr ist, da sperrt man Augen und Maul auf, so doch dasselbe nur eine menschliche Kreatur ist und ein nachgemacht Ding. Denn wenn Gott nicht zuvor käme und machte einen Menschen, würde man keine Fürsten machen können. Drum sollten Knechte und Mägde, und Jedermann sich solcher hohen Ehre annehmen und sagen: ich bin ein Mensch; das ist ein höherer Titel, denn ein Fürst sein. Ursach, den Fürsten hat Gott nicht gemacht, sondern die Menschen; dass

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Ebendas. S. 71.

28) Stahl a. a. O. S. 64. 67.

2) Corpus Reformatorum I, 600.

Luther's Werke; Walch'sche Ausgabe XVII, 1722.

266 Dr. C. B. Hundeshagen: Die theokr. Staatsgestaltung etc.

ich aber ein Mensch bin, hat Gott gemacht" 31). Auch über das thatsächliche Fürstenregiment seiner Zeit spricht Zwingli sich keineswegs herber aus, als Luther und Melanchthon, ersterer besonders in seinen ersten Schriften auf Anlass des Bauernkriegs, letzterer vor allem in seinen Briefen an vertraute Freunde. Im Angesicht der Schrecknisse jenes Krieges neigten beide freilich wieder, und in einer Weise, welche schon damals von manchen ihrer Freunde sehr getadelt ward, mehr auf die entgegengesetzte Seite, obschon von Melanchthon auch späterhin in solchen vertraulichen Aeusserungen noch die bittersten Klagen über Fürsten (Tyranni) und Adel (Centauri) ausgehen 32).

31) v. Kaltenborn S. 210.

92) v. Kaltenborn a. a. O. S. 217. Hagen Melanchthon als Politiker, in Prutz literarhistorischem Taschenbuch. Jahrg. 1845. S. 157. ff. Gegen ungerechte Folgerungen wider die Reformatoren bei den neuern Darstellern des Bauernkrieges treffend Wiskemann a. a. O. S. 128. ff. 131.

VII.

Ueber die rechtliche Natur der Concordate.

Von

Dr. Sarwey,

Mitglied der Württembergischen Kammer der Abgeordneten.

Zweiter Artikel.

Die Concordate des 19. Jahrhunderts sind der Ausdruck der Willens-Uebereinstimmung zwischen den Vertretern der Staatsgewalt und dem Papste über Grundsätze, Leistungen und Unterlassungen in der Form von Verträgen. Dieselben werden mit der ausdrücklichen Bezeichnung conventio (Vereinbärung) wörtlich in die päpstlichen Verkündigungsbullen aufgenommen. In den Bullen selbst verspricht und gelobt der Papst in seinem und seiner Nachfolger Namen, Alles in denselben Enthaltene und Zugesagte aufrichtig und unverletzlich zu erfüllen und zu halten. Die Formen, unter welchen sie abgeschlossen werden, sind die bei anderen Staatsverträgen üblichen durch Bevollmächtigte, nach vorangegangener ausdrücklicher Ratification des Staats- und des Kirchenoberhaupts. Betrachten wir also die Form an und für sich, ohne Beziehung auf Inhalt und Subjecte, so haben wir unzweifelhaft ein ernstliches und festgegebenes Versprechen vor uns. Die Nichterfüllung desselben von der einen oder von der andern Seite ist also eine Verletzung gegebener Versprechungen, mithin, sofern der Versprechende und Verletzende Eine und dieselbe Person ist, ein Wortbruch. Man muss ferner anerkennen, dass die Forderung des Worthaltens eine Thatsache unseres natürlichen Gefühls, dass es nach dem deutschen Sprichwort „Ein Mann ein Wort" eine Ehrensache ist und bleibt, sein gegebenes Wort zu halten. Hierin liegt also ein Band, ein Verpflichtungsgrund

für beide Theile. Diess kann und wird Niemand bestreiten wollen. Aber die Ehre ist ein Gut der einzelnen Persönlichkeit, und das gegebene Wort verbindet also um der Ehre willen auch nur die einzelne Persönlichkeit, welche es gegeben hat. Man muss desshalb zwar anerkennen, dass es eine Ehrensache für denjenigen ist, welcher sich durch Eingehung einer Convention zu irgend Etwas verpflichtet hat, dieses sein Wort zu lösen. Allein da nach dem modernen Staatsrecht für einen jeden Staatsact der Minister, nicht das Staatsoberhaupt, verantwortlich ist, so bindet jene Ehrenschuld eben nur den Minister, welchem zu überlassen ist, ob er es für nothwendig findet, im Fall er sein gegebenes Wort nicht lösen will oder nicht lösen kann, sein Amt niederzulegen und hierdurch jede Verantwortlichkeit von sich abzulehnen, oder ob er glaubt, es mit seiner Ehre vereinigen zu können, sein von ihm gegebenes Wort nicht zu erfüllen. Für seinen Nachfolger jedenfalls besteht jene Forderung der Ehre, welche als ein subjectives Moment der Persönlichkeit an das Subject geknüpft ist, in keiner Weise. Selbst wo diese Fiction des constitutionellen Staatsrechts nicht unbedingt zutrifft, wie in Oesterreich, darf man nicht vergessen, dass ein Act, welchen das Staatswohl verlangt, niemals der Regentenehre, und um diese handelt es sich allein, nachtheilig sein kann und dass man da, wo das Wohl des Staats die Verletzung eines gegebenen Worts vermöge seines jus eminens wirklich und unabweislich gebietet, nicht über die Verletzung, sondern nur über das Versprechen klagen kann. Man sieht hieraus klar, dass nach den eigenthümlichen Verhältnissen bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Forderung des Worthaltens, als eine Thatsache unseres natürlichen Rechtsgefühls, für die Entscheidung der Frage über die rechtliche Natur und Verbindungskraft derselben in keiner Weise maassgebend ist. Die Forderung des Worthaltens als eine Forderung der Ehrenhaftigkeit ist überhaupt ganz unabhängig von der rechtlichen Verbindungskraft einer Willenserklärung. Man hat daher was allerdings allzuoft gänzlich ausser Acht gelassen wird diese letztere Frage ganz unabhängig von jener Forderung unseres natürlichen Gefühls zu untersuchen. Es musste aber dieser Unter

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schied aus dem Grunde besonders hervorgehoben werden, um zu zeigen, dass es keineswegs auf einer laxen Anschauung über die Unsittlichkeit des Wortbruchs beruht, wenn wir von diesem Gesichtspunct aus die Verbindungskraft solcher Staatsverträge für den Staat in Abrede ziehen. Die Ehre des Staats ist nicht verpfändet, wenn ein verantwortlicher Minister oder ein absoluter Monarch eine Zusage gemacht hat. Bei der Untersuchung über die rechtliche Natur der Concordate muss daher ganz von diesem dem Rechte fremden Standpunct abstrahirt werden. Man muss dieselbe auf Rechtsprincipien zurückführen und daher vor Allem aus dem Wesen der Verträge argumentiren. Die Frage ist hiernach nur die, ob nach der Natur der Sache und nach dem geltenden Rechte, nach dem natürlichen und nach dem anerkannten Staats- und Völkerrechte die Concordate die Natur von Verträgen haben, und wenn diese Frage zu verneinen ist, so fällt hiermit von selbst auch ihre rechtliche Verbindungskraft.

Ohne einen Widerspruch befürchten zu müssen, kann man als feststehend voraussetzen, dass drei Momente eine Willensäusserung zum Vertrag machen. Das erste Moment ist die Willensübereinstimmung zweier oder mehrerer Personen. Diess und ihre ausdrückliche Erklärung in bindender Form ist immer das Erste. Das zweite Moment ist die Gleichberechtigung der contrahirenden Theile. Denn die Verbindungskraft der Verträge beruht auf dem Recht der Persönlichkeit, sich in dem von ihr einmal eingenommenen Kreis der Rechtssphäre zu behaupten, und diese Bedingung fehlt da, wo der gegenüberstehende Wille nach dem natürlichen oder positiven Recht der Geltendmachung der anderen Persönlichkeit zu weichen hat. Das dritte Moment endlich ist die Richtung des Willens auf eine Leistung oder Unterlassung, zu welcher der Verpflichtete ohne die Willenserklärung nicht verbunden wäre, zu welcher aber sich zu verpflichten so in seinem freien Belieben steht, dass die Verpflichtung kein Aufgeben unveräusserlicher Rechte in sich schliesst 1). Der Streit: ob hiernach die Verträge zwi

1) Pfizer in Rotteck u. Welcker's Staatslexikon Bd. XV. Art. Vertrag S. 724.

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