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Handelsbetriebes nicht unwichtige Bedenken obwalten. Es erhellt diess sowohl aus dem Artikel 11. des Handelsgesetzbuchs, als aus der damit in Verbindung stehenden Bestimmung im §. 26. Absatz 2. s. f. der Instruktion vom 12. Dezember 1861., insofern hier bestimmt ist, in welchen wenigen Fällen es zur Begründung eines Eintragungsgesuchs ausser der formgerechten Anmeldung und der Gesetzmässigkeit der angemeldeten Firma noch eines weiteren Nachweises bedarf (vgl. §. 29. der Instruktion). Wäre deshalb auch anzunehmen, dass die Brüdergemeinde zu Neusalz durch den Handelsbetrieb den Voraussetzungen und Erwartungen nicht entspricht, unter welchen ihre Anerkennung als moralische Person erfolgt ist, so mag hierin für die zuständigen Behörden ein Grund zum geeigneten Einschreiten liegen; die das Handelsregister führende Gerichtsbehörde ist dagegen nach den bestehenden Vorschriften nicht für befugt zu erachten, über die Einhaltung jener Schranken zu wachen, und wegen anscheinender Ueberschreitung derselben die Eintragung der Firma, unter welcher der Handel betrieben wird, in das Firmenregister zu verweigern.

Freilich lässt sich noch in Zweifel ziehen, ob denn in der That der Brüdergemeinde zu Neusalz die Rechte einer moralischen Person zustehen. In dieser Beziehung wird dem Kollegium eröffnet, dass die betreffende Frage bereits mehrfach erörtert, allein bis jetzt nicht zum endgültigen Austrag gebracht ist. Es sprechen für ihre Bejahung gewichtige Gründe, wie schon die in der Verfügung des Kollegiums vom 12. Mai d. J. angezogenen Ministerialbescheide vom 16. Dezember 1849. und 23. Dezember 1861. erkennen lassen. Der Justiz-Minister kann es aber aus den in der Anmerkung zum §. 110. der Instruktion vom 12. Dezember 1861. angedeuteten Gründen nicht für angemessen finden, eine so wichtige und zweifelhafte Frage über die rechtliche Existenz einer vermeintlichen, den Handel unter einer bestimmten Firma thatsächlich und ungehindert betreibenden moralischen Person bei der Führung des Handelsregisters im Verfügungswege unter Ausschluss der Kognition des höchsten Gerichtshofes (vergl. §. 1. der Instruktion vom 12. Dezember 1861.) zur Erledigung zu bringen. Nach dem Zweck des Handelsregisters und nach den Grundsätzen, welche bei der Führung desselben leitend sind, ist es gerechtfertigt, und in der allegirten Anmerkung als gerechtfertigt anerkannt, ohne Rücksicht auf derartige Zweifel mit der Eintragung vorzugehen, deren Versagung, im Falle die Zweifel unbegründet sind, die erheblichsten Interessen verletzen und in die bei Einführung des neuen Gesetzes bestandenen Verhältnisse in nicht beabsichtigter Weise eingreifen, während die Eintragung, sollten die Zweifel sich später auch als gerechtfertigt darstellen, kaum einen Nachtheil bringen kann.<<

Berlin den 11. October 1862.

Der Justiz-Minister.
gez. G. z. Lippe.

An das Königliche Appellationsgericht zu Glogau. I. 3874.

Das Ergebniss dieser nochmaligen Prüfung des K. Appellationsgerichts zu Glogau ist in der nachfolgenden Verfügung desselben an das K. Kreisgericht I. Abthl. zu Freistadt enthalten:

>>In Folge der abschriftlich beikommenden Vorstellung der Direction der evangelischen Brüder-Unität zu Berthelsdorf vom 15. August d. J. hat uns der Herr Justiz-Minister mittelst Rescripts vom 11. d. M. veranlasst, die Frage:

ob nicht die evangelische Brüdergemeinde zu Neusalz wegen der von ihr unter der Firma Meyer Otto & Comp. betriebene Handlung in das Handelsregister einzutragen sei,

einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen. Bei Vornahme derselben ist der Inhalt der den evangelischen Brüdern ertheilten Concessionsund Confirmations-Urkunden, welche bei Erlass unserer Verfügung vom 12. Mai d. J. — Ì. 3906. zum Theil gar nicht, zum Theil nicht in extenso vorlagen, gegenwärtig aber in beglaubigter Abschrift beigebracht worden sind, Gegenstand eingehender Erörterung gewesen, weil von diesem Inhalte die Entscheidung darüber abhängt, ob den einzelnen Gemeinden der evangelischen Brüder, insbesondere auch der zu Neusalz, juristische Persönlichkeit inne wohne. In dieser Beziehung ist Folgendes hervorzuheben:

1. Die Urkunde vom 25. Dezember 1742., welche das Königliche Kreisgericht ebenso in der Beilage abschriftlich erhält, wie die übrigen, weiter unten zu erwähnenden Urkunden, weist den Mährischen Brüdern die Befugniss zu, »die Prediger bei denen Gemeinen, so sich zu ihrer Kirche bekennen, nach Gutbefinden zu bestellen, und erlaubt ihnen, einen Ort in Schlesien, wo sie sich zusammenhalten könnten, zu wählen und anzubauen, wenn sie vorher den zu ihrer Wohnung zu erkiesenden Ort angezeigt und zur Königlichen Approbation gemeldet haben werden. 2. Durch die General-Concession vom 7. Mai 1746. erhielten die Mährischen Brüder, unter Bestätigung der ihnen früher bereits gewährten Rechte, auch die Erlaubniss, »an den ihnen spezialiter akkordirten Orten ihres Etablissements Bethäuser anzulegen.« Als solche Etablissements in Schlesien (privilegirte Orte) wurden ihnen gleichzeitig verschiedene Orte, darunter Neusalz, bestätigt, daneben aber die Pflicht auferlegt, »sich mit dem Etablissement an vorbenannten Orten zu begnügen, und an solchen ihre Gemeinden zusammenzuhalten, auch ausserhalb_selbigen keineswegs einzelne Familien im Lande hie und da anzusetzen. < Dagegen wurde den Mährischen Brüdern nicht verschränkt, nach ihrem Gutbefinden einige oder mehr Familien von einem der privilegirten Oerter in Schlesien nach dem andern zu versetzen. 3. In der erneuerten Concession. vom 18. Juli 1763. wird ferner von dem verwüsteten Brüder-Gemein-Ort zu Neusalze, dessen Wiederherstellung und der Anlegung eines neuen solchen BrüderGemein-Ort zu Sellchow in der Priegnitz gesprochen.

4. Die Confirmations-Urkunde vom 10. April 1789. endlich erkennt an, dass die evangelischen Brüder in den Preussischen Staaten mehrere Gemeinden errichtet und dass sie sich in ihren Gemeinden vertrauenswürdig gezeigt hätten.

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Wenn schon hiernach die Folgerung nicht unstatthaft erscheint, dass die an den privilegirten Orten, mithin auch in Neusalz, bestehenden Vereinigungen der evangelischen Brüder Seitens des Staates stets als juristische Personen betrachtet und als solche anerkannt worden sind Allg. Landrecht Theil II. Tit. 6. §§. 25. 81. so gewinnt dieselbe doch noch durch Folgendes besondern Anhalt. Das in unserer Verfügung vom 12. Mai d. J. in Bezug genommene Edikt vom 9. Juli 1788. (Rabe Bd. 7. S. 726.) rechnet im §. 2. die Herrnhuter und die Böhmische Brüdergemeinde allerdings nur zu den bisher öffentlich geduldeten Sekten; allein diese Erklärung, welche insofern mit den älteren Concessions-Urkunden nicht in vollem Einklange steht, als dieselben, z. B. durch die Erlaubniss, ihren Gottesdienst öffentlich auszuüben und ihre Kirche in der bei ihnen hergebrachten Zucht und Ordnung zu halten, die Prediger nach Gutbefinden zu bestellen, und durch die Bestimmung, dass sie auch in Geistlichen und Kirchensachen keinem Consistorio, sondern unter Sr. Königl. Majestät Höchster Oberherrschaft und Protektion blos und allein ihren Bischöfen unterworfen sein sollen<«<, den evangelischen Brüdern ein grösseres Maass an Rechten zuweisen, als einer geduldeten Kirchengesellschaft zusteht Allg. Landrecht Theil II. Titel 11. §§. 20. ff. -, hat durch die Confirmations-Urkunde vom 10. April 1789. ihre Bedeutung verloren. Denn in diesem Erlasse, welcher nach dem Rescripte vom 16. Dezember 1849. ausdrücklich zu dem Zwecke extrahirt worden ist, um die nachtheiligen Folgerungen von den Brüdergemeinden abzuwenden, welche aus der im Edikte vom Juli 1788. gebrauchten Bezeichnung: »öffentlich geduldete Sekte gezogen werden möchten, ist in Uebereinstimmung mit der erneuerten Concession vom 18. Juli 1763. anerkannt, dass die evangelischen Brüder sich »zur Augspurgischen Confession« bekennen. Demgemäss wird auch angeordnet, dass sämmtliche Unsere OberLandes-Collegia, Obrigkeiten und Gerichte dieselben fernerhin bei der ihnen verliehenen und jetzt von neuem bestätigten besonderen Verfassungsfreiheit, sowie bei den übrigen bürgerlichen Rechten als wahre Augspurgische Confessions - Verwandte ungekränkt erhalten sollen. Die Augspurgischen ConfessionsVerwandten aber sind nicht eine geduldete Sekte<, sondern eine recipirte Kirchengesellschaft. Diess führt zu der Folgerung, dass auch die evangelischen Brüder die Eigenschaft einer solchen besitzen vergl. das Erkenntniss des Ober-Tribunals vom 6. September 1854., Entscheid. Band 28. Seite 367. 3). Unter dieser Voraussetzung aber haben ihre

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3) Vgl. auch Altmann's Praxis der preussischen Gerichte in Kirchen-, Schul- und Ehesachen. S. 561. ff.

Zeitschr. f. Kirchenrecht. III. 4.

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Allgem.

einzelnen Gemeinden die Rechte privilegirter Korporationen Landrecht Theil II. Titel 11. §§. 193. ff. -, also juristische PersonAllgem. Landrecht Theil II. Titel 6. §. 81.

lichkeit

Als solcher gebühren ihnen alle Befugnisse einer physischen Person, soweit dieselben nicht etwa von dem physischen Leben abhängen, oder positive gesetzliche Vorschriften ein Anderes bedingen; insbesondere steht ihnen unter dieser Beschränkung volle aktive und passive Vermögensfähigkeit zu Allgem. Landrecht Theil II. Titel 6. §§. 82. ff. —. Es kann den fraglichen Gemeinden daher in Ermangelung einer verbietenden gesetzlichen Vorschrift das Recht, ihr Vermögen durch Handelsbetrieb zu vermehren, nicht versagt werden. Ob die Ausübung desselben mit ihrem eigentlichen Zwecke übereinstimmt, und in welcher Weise einer solchen entgegenzutreten sei, ist eine Frage, deren Entscheidung den staatlichen Behörden zusteht, welche über jenen Gemeinden zu wachen haben, nicht aber zur Cognition der Gerichte gehört. Ausser Acht darf aber hierbei gewiss nicht gelassen werden, dass die Behauptung der Direction der Brüder-Unität, ohne das durch ihre Handelsgeschäfte erworbene Vermögen werde den evangelischen Brüdern die Erfüllung ihrer kirchlichen Zwecke nicht möglich, mit Rücksicht auf den notorischen eigenthümlichen Zusammenhang der socialen und kirchlichen Verhältnisse der evangelischen Brüdergemeinden sich keineswegs von der Hand weisen lässt.

Endlich ergiebt sich, wie auch von dem Königlichen Kreisgerichte anerkannt wird, aus der allgemeinen Fassung des Artikel 4. des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs, sowie aus dem im Artikel 5. Al. 2. daselbst behandelten Falle, dass auch juristische Persönlichkeiten in die Handelsregister einzutragen sind, sofern sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben.

Nach allen diesen Erwägungen haben wir keinen Anstand genommen, anzuerkennen, dass der in unserer Verfügung vom 12. Mai d. J. noch vermisste Nachweis der Bedingungen, von welchen die Eintragung der Brüdergemeinde in Neusalz in das Handelsregister abhängig zu machen, nunmehr beigebracht sei, und zwar um so weniger, als es sich nach dem in der Anmerkung zum §. 110. der Instruktion vom 12. Dezember 1861. ausgesprochenen Grundsatze nicht rechtfertigt, etwa noch bestehenden Bedenken gegenüber die Eintragung länger zu versagen.

Das Königliche Kreisgericht wird daher hierdurch angewiesen, nunmehr dem Antrage des Vorstehers der evangelischen Brüdergemeinde zu Neusalz E. W. Geisler, welcher Abschrift dieser Verfügung zur Nachricht erhalten hat, zu entsprechen.<<

Glogau den 21. Oktober 1862.

Königliches Appellations-Gericht.

Kirchenfabriken

III.

Autorisatio ad agendum nach rhein

preussischem Recht. (Vorläufige Anzeige.)

Der fünfte Civilsenat (Rheinische Senat) des Königlichen OberTribunals zu Berlin hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 1863. in der Cassationssache 1. des Steuereinnehmers Heinrich Cordier zu Rübenach, 2. der Kirchenfabrik der Pfarrkirche zu Bassenheim in der Person ihres Rendanten des sub 1. bezeichneten Steuereinnehmers Cordier, Cassationskläger, gegen den Vicar Nicolaus Bettingen zu Bassenheim, Cassationsverklagten, folgenden wichtigen Rechtsgrundsatz festgestellt:

In der preussischen Rheinprovinz ist der Art. 77. des Fabriken-Decretes vom 30. December 1809. durch den Art. 15. und 109. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. nicht aufgehoben.

Die Kirchenfabriken bedürfen daher nach wie vor der Autorisation der Regierung und nicht der des Bischofs.

Wir werden das wichtige Urtheil mit seiner Begründung im nächsten Heft mittheilen. Die Redaktion.

IV.
Zur Abwehr

gegen den ordentlichen Professor des Kirchenrechts in Innsbruck, Dr. Ernst von Moy de Sons *).

In einem vom Zaun gerissenen schon früher abgefertigten Angriff auf den hochgeachteten Herausgeber dieser Zeitschrift kommt

*) Wir glaubten dem Wunsche des geehrten Herrn Einsenders durch die Aufnahme des folgenden Protestes nachkommen zu müssen. Wir selbst setzen unserer früheren Erklärung (oben S. 115. a. E.) gemäss unsererseits auch dem neuesten Schmähartikel des Herrn von Moy: Moy und Dove zum letzten Male [Archiv N. F. Bd. III. S. 337. fg.] kein Wort der Abwehr entgegen. Was sollten wir auch mit einem Gegner rechten, welcher [Archiv N. F. Bd. III. H. 2. S. 337] uns der Unwahrheit zu bezüchtigen wagt, weil wir [oben S. 113] einen Ausdruck von ihm angeführt hatten, der [Archiv N. F. Bd. III. H. 1. S. 175. Anm. 1.] in einem von ihm unterzeichneten Artikel enthalten ist. Die Redaktion.

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