Imágenes de páginas
PDF
EPUB

des Armenkasten, vom Versorgen der Weyslin (de tutela pupillorum), von Ehesachen, gemeine Missbrauch zu refor miren (de quibusdam politicis abusibus reformandis), von jährlicher Visitation, von der Metten oder Frühampt, vom hohen Ampt, von dem Vesperamt, von Ceremonien in Dörfern wird gegenüber den alten Gewohnheiten, welche von müssigen Menschen wider die göttliche Schrift und gute Vernunft aufgebracht worden“, eine neue „dem Wort Gottes gleichförmige Ordnung“ nach dem Exempel der wahren christlichen Kirche" und nicht etwa etwas Fremdes aufgestellt. Es ist eine Arbeit voll tiefernsten sittlich-religiösen Geistes mit dem offen hervortretenden Drang, durch die Macht des gereinigten Glaubens auch das bürgerliche Leben zu reinigen, eine evangelische Umgestaltung, eine christliche Verbesserung auch der weltlichen Sachen" zu bewirken. Fast auffallend aber ist, dass, so nahe die Veranlassung auch lag, der Augsburgischen Confession darin nirgends gedacht wird. Den schweren Menschensatzungen" der vergangenen „ungnädigen Zeit" gegenüber beruft sich Honterus stets auf das „Zeugniss der heiligen Schrift"; lateinische und deutsche Bibeln sollen in allen Kirchen gehalten werden, dabei jedoch auch die Hauspostille Dr. Martini Luther und sein Katechismus, das Lehrbuch der Jugend; für die Taufe wird die Wittenbergische Kirchenordnung ausdrücklich als Richtschnur aufgestellt.

Der Augsburgischen Confession geschieht in den Erklärungen und Bekenntnissschriften der siebenbürgischsächsischen Kirche erst später Erwähnung 7). Die seit 1554 in Siebenbürgen Boden gewinnende Abendmahlslehre der Schweizer Reformatoren, dann die spätere Verbreitung der

7) Die aus M. G. Haners Historia ecclesiarum Transsilvanic. Frankf. u. Leipz. 1694. S. 206 in alle spätern Darstellungen übergegangene Angabe, die in Mediasch 1545 versammelte Synode der sächsischen Geistlichen habe die Augsburg. Confession pro norma profes-. sionis fidei angenommen, findet in den jetzt vorhandenen Quellen keine Begründung. Die im Hermannstädter Capitulararchiv Z. 127 im Original vorhandene dort abgeschlossene Vereinbarung zwischen den Capiteln der Graner und Albenser Diöcese, in der sie sich als unius religionis et corporis membra anerkennen, enthält keine Hindeutung darauf und ein anderer Act aus jener Versammlung ist nicht bekannt.

Socinianischen Ansichten gab die äussere Veranlassung dazu. Die Synode von 1557 erklärt und „beschliesst", in Taufe, Abendmahl und Absolution jene Form zu behalten, die in der Wittenberger Kirche im Brauch sei ), und beruft sich endlich 1565 in der Novemberversammlung in Hermannstadt geradezu auf die Augsburgische Confession von 1530 als auf ein von ihr anerkanntes und angenommenes Zeugniss der Schriftauslegung und der Lehre der alten Kirche 9). Auf Veranlassung des (katholischen) Fürsten Stephan Bathori schwört die zur Wahl eines Superintendenten im Mai 1572 in Mediasch versammelte Synode, unverbrüchlich bei der Lehre des Evangeliums zu bleiben, deren Inhalt in der Augsburgischen Confession zusammengefasst sei 10) und erklärt in dem ersten Artikel ihres unter dem Namen Formula pii consensus dort abgefassten Bekenntnisses: Unanimi consensu corde et fide credimus, ac ore palam coram Deo et universa ecclesia in coelo et in terra confitemur, unam solam in humano genere exstare veram de Deo et aeterna salute doctrinam, quae scriptis Prophetarum et Apostolorum comprehensa est. Hanc toto pectore amplectimur in ea nativa sententia, quam pia scripturarum divinarum inter se collatio gignit et quae deinceps expressa est in piis symbolis Apostolico, Nicaeno et Athanasiano, cum quibus etiam consentit pia confessio, quae a reformatis ecclesiis germanicis Augustae

8) Cum hae actiones sacrae, baptismus, coena domini et absolutio sint praecipuae et maximae, quas filius dei constituit, ac ecclesiae suae commendavit, conclusum est ut eandem formam retineant, videlicet quae in ecclesia Wittenbergensi in usu est.

9) Fideli corde et ore fatemur (sicut hactenus constanter confessi sumus), nos unanimi consensu complecti sacra biblia veteris et novi testamenti tanquam fidei fundamentum, ratione verae interpretationis; nihil novi ex nostro cerebro finximus, neque in posterum fingemus. Non enim delectamur illa levitate, quae annuas et menstruas religiones excogitat, sed amplectimur sententiam primitivae ecclesiae, quae praecessit istas horribiles tenebras papisticas, cujus summa comprehensa est in symbolo Apostolico, Nicaeno et Athanasiano, a quibus nihil dissident interpretationes reverendorum virorum Doctoris Lutheri, Philippi, Brentii, Viti Theodori, item confessio fidei pure exhibita imperatori Carolo V in comitiis Augustanis anno 1530.

10) Teutsch: Urkundenbuch der evang. Landeskirche A. B. in Siebenb. I, 201.

exhibita est Caesari Carolo V et statibus imperii germanici, cui et nostrae ecclesiae Saxonicae in Transsilvania firmiter Dei beneficio hactenus consenserunt ac in eadem vera confessione doctrinae christianae Deo juvante constanter usque ad finem perseverabunt. In Gemässheit hievon anerkennt und bestätigt Stephan Bathori unter dem 4. Juli 1572 auf die Bitte der Synode für die in Christo geeinigte Kirche des ganzen sächsischen Volkes" die ausschliessliche Gültigkeit des „wahren, hochheiligen und mit dem reinen Worte Gottes übereinstimmenden Augsburger Bekenntnisses" und trägt den Richtern, Räthen und sonstigen Amtleuten im Sachsenland auf, wie sie selbst auf dem letzten Landtag in Thorenburg (Pfingsten 1572) durch ihre Abgeordneten im Namen des ganzen sächsischen Volkes mit grossem Eifer gebeten und gefordert, überall in ihrem Amtsgebiet dafür Sorge zu tragen, dass die Augsburger Confession und die von Alters her angeordneten kirchlichen Bräuche beachtet würden 11).

So erhielt die Gründung der evangelisch-sächsischen Kirche A. B. in Siebenbürgen, an deren Spitze bereits seit 1553 ein durch die geistliche Synode erwählter Superintendent stand, ihren Abschluss. Sie war die „Staatskirche" des Sachsenlandes und umfasste ausser diesem auch die sächsischen Gebietstheile der ungrischen Comitate.

Wenn durch die vorher bezeichneten Acte die evangelische Kirche in den sächsischen Territorien ein gesichertes Dasein auf dem Boden des Rechtes empfing, unter dem Schutze desselben immer mehr und mehr erstarkend, so fehlte ihr gleichzeitig auch die staatsrechtliche Anerkennung des gesammten Landes nicht. Es ist ein merkwürdiger Entwicklungsgang, dass gerade in Siebenbürgen, am äussersten Ende der Christenheit, dazu in einem nationell und social so gespaltenen Lande das friedliche Nebeneinanderbestehen mehrerer Confessionen früher als in allen andern Ländern gesetzliche Anerkennung erwarb, dass diese hier zu Stande

Teutsch: Urkundenbuch der evang. Landeskirche A. B. in Siebenb. I, 207 ff. Die Melanchthonische Auffassung der Augsburgischen Confession schützt gegen das Concordienbuch Fürst Gabr. Bethlen 1622. A. a. O. 283.

kam ohne Krieg und Blutvergiessen und die unduldsamen Consequenzen des canonischen Standpunctes gerade von katholischen Fürsten zu Gunsten der Andersgläubigen mit aller Entschiedenheit abgewiesen und ausgeschlossen wurden. Die Erlässe, Privilegien und Schutzbriefe der Fürsten, insbesondre die langen Reihen der von diesen bestätigten Beschlüsse und „Artikel" der Landtage bieten eine Fülle lehrreicher Belege hiezu.

Zwar scheint es im ersten Jahrzehent nach Joh. Zapolya's Tod (1540-1550), in welchem die Reformation im Sachsenland zur ungehinderten Herrschaft kam und auch unter dem ungrischen Volk freudig begrüssten Einzug hielt (Synode in Erdöd 1545), als ob die Stände, wenn die immer drängenden politischen Wirren die Beschäftigung mit der Kirche gestatteten, der Gewalt der vollendeten Thatsachen Schweigen oder abwehrende Worte entgegensetzen wollten. Noch 1548 beschliessen sie 12), es solle in Religionssachen nichts geändert werden, da man in kurzem die Verhandlungen der christlichen Fürsten darüber erwarte; den Predigern solle nicht frei stehen, von einem Orte zum andern zu ziehen. Doch schon 1551 wiederholen sie einen bereits früher gefassten Beschluss, es solle der evangelische Theil den „papistischen", sowie dieser jenen nicht anfeinden noch beunruhigen, sondern beide sollten sich mit Ehre und Milde begegnen. Drei Jahre später, auf dem Landtag in Mediasch 1554 sprachen die Vertreter der drei Völker das erhebende Wort: wiewohl der Glaube der Christen einer sei, die Stände jedoch in den Ceremonien und der Verwaltung der Sacramente auseinander gingen, so sei beschlossen, dass so lange man im Lager stehe, jeder Theil seine Geistlichen und Prediger haben könne, doch mit der ausdrücklichen Erklärung, dass keiner derselben oder ihrer Hörer den andern Theil mit unerlaubten Worten entehre, oder ihm irgend eine Schmach oder ein Unrecht anthue 13).

In solcher Stimmung waren die Gemüther, der grössere Theil der ständischen Nationen bereits thatsächlich aus der

12) Urkundenbuch der evang. Landeskirche I, 84.

13) Ebend. I, 85.

katholischen Kirche ausgetreten, als durch den Antrag des Landtags in Klausenburg (25. Nov. bis 7. Dec.) 1556 und die factische Annahme desselben durch die wieder ins Land zurückgekehrte Königin Isabella die Güter und Einkünfte des siebenbürgischen Bisthums säcularisirt wurden 14). Um so weniger Hindernisse fand fortan die offene landtägliche, von der Krone stets genehmigte Anerkennung der Glaubensfreiheit. So erklären Stände, König und Königin auf dem Landtag in Thorenburg im Juni 1557, dass Jeder den Glauben halten könne, den er wolle 15); desselben Inhalts sind die Beschlüsse der Landtage in Thorenburg und Weissenburg im Jahr 1558: es stehe Jedem frei, sich zur alten oder lutherischen Kirche nach der Wittenberger Einrichtung zu halten 16); ebenso der Artikel in Schässburg von 1564: ut quilibet eam quam maluerit religionem amplecti valeat 17). Diesem Grundsatz der Gewissensfreiheit, mit gleichzeitiger Abwehr des Sectenwesens, das die Quelle von Unordnung sei 18), blieb die siebenbürgische Gesetzgebung unverändert treu; als die Abendmahlslehre nach dem Helvetischen Bekenntniss unter dem ungarischen Volk statt der Lutherischen Auffassung anfangs immer mehr und mehr Boden, später

14) Teutsch: Das Zehntrecht der evang. Landeskirche A. B. in Siebenb. Schässb. 1858. S. 51.

15) Nos (Isabella) filiusque noster serenissimus (Johann Sigmund) ad instantissimam supplicationem dominorum regnicolarum clementer consensimus, ut quisque teneret eam fidem quam vellet cum novis et antiquis ceremoniis, permittentes in negotio fidei eorum arbitrio id fieri quod ipsis liberet citra tamen injuriam quorumlibet. Urkundenb. I, 85.

16) Weissenburger Artikel: De articulo religionis placet sacris Majestatibus, quod in superioribus comitiis deliberatum est. Datur enim libertas vel amplectendi antiquam religionem una cum ceremoniis et ritibus antiquis, vel Lutheranam fidem juxta ecclesiae Wittebergensium institutionem. A. a. O. I, 87.

17) A. a. O. I, 89.

16) Landtag in Weissenburg 1558: Censent etiam, novas sectas et religiones evitandas ob id praesertim, ut fontes et seminaria tumultuum evitentur. A. a. O. I, 87. Landtag in Thorenburg 1573: Niemand beginne Neuerungen in der Religion.. Ew. Gnaden trage auch für unsre Seelen Sorge und dulde solche Neuerungen nicht, sondern bestrafe dieselben, wozu wir Ew. Gnaden auch jetzt, wie früher volle Macht und Gewalt geben. A. a. O. I, 98.

« AnteriorContinuar »