Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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... " geschlossen hatten . Es war eine sehr beschränkte Monarchie , die Uebung der gesetz- gebenden Gewalt getheilt zwischen dem Fürsten und den Ständen , die aus den Vertretern jener drei Nationen be- 2 Dr. G. D. Teutsch :
... " geschlossen hatten . Es war eine sehr beschränkte Monarchie , die Uebung der gesetz- gebenden Gewalt getheilt zwischen dem Fürsten und den Ständen , die aus den Vertretern jener drei Nationen be- 2 Dr. G. D. Teutsch :
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... Gewalt der vollendeten Thatsachen Schweigen oder abwehrende Worte entgegensetzen wollten . Noch 1548 beschliessen sie 12 ) , es solle in Religionssachen nichts geändert werden , da man in kurzem die Verhand- lungen der christlichen ...
... Gewalt der vollendeten Thatsachen Schweigen oder abwehrende Worte entgegensetzen wollten . Noch 1548 beschliessen sie 12 ) , es solle in Religionssachen nichts geändert werden , da man in kurzem die Verhand- lungen der christlichen ...
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... . Gnaden auch jetzt , wie früher volle Macht und Gewalt geben . A. a . O. I , 98 . ausschliessliche Herrschaft gewonnen und die „ Religionen von Klausenburg und Die Rechtslage der evang . Kirche A. B. in Siebenbürgen . 9.
... . Gnaden auch jetzt , wie früher volle Macht und Gewalt geben . A. a . O. I , 98 . ausschliessliche Herrschaft gewonnen und die „ Religionen von Klausenburg und Die Rechtslage der evang . Kirche A. B. in Siebenbürgen . 9.
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... Gewalt dazu zwingen , da ihre Seele sich dabei nicht beruhigt ; sondern sie soll solche Prediger halten können , deren Lehre ihr selbst gefällt . Darum aber soll Niemand unter den Superintendenten , oder auch Andere die Prediger ...
... Gewalt dazu zwingen , da ihre Seele sich dabei nicht beruhigt ; sondern sie soll solche Prediger halten können , deren Lehre ihr selbst gefällt . Darum aber soll Niemand unter den Superintendenten , oder auch Andere die Prediger ...
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... Gewalt oder Androhung einer Strafe zu seiner Religion zwinge , wie auch dass der Grund- herr , der einer andern Religion angehört , die Kirche des Dorfes oder der Stadt nicht in Beschlag nehme , nicht einer andern Religion angehörige ...
... Gewalt oder Androhung einer Strafe zu seiner Religion zwinge , wie auch dass der Grund- herr , der einer andern Religion angehört , die Kirche des Dorfes oder der Stadt nicht in Beschlag nehme , nicht einer andern Religion angehörige ...
Términos y frases comunes
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Pasajes populares
Página 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Página 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Página 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Página 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Página 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Página 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Página 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Página 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Página 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Página 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.